Solarpflicht Baden-Württemberg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 23 KlimaG BW) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 23 KlimaG BW + PVPf-VO |
| Pflicht Neubau Parkplatz (> 35 Stellplätze) seit | 2022-01-01 |
| Pflicht Neubau Nichtwohngebäude seit | 2022-01-01 |
| Pflicht Neubau Wohngebäude seit | 2022-05-01 |
| Pflicht grundlegende Dachsanierung seit | 2023-01-01 |
| Maßgeblicher Zeitpunkt (Neubau) | Eingang Bauantrag / vollständige Bauvorlagen |
| Maßgeblicher Zeitpunkt (Dachsanierung) | Baubeginn am Dach |
| Mindestbelegung (Regelfall) | 60 % der geeigneten Dachfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO) |
| Mindestbelegung bei Gründachpflicht | 30 % (Reduktion um 50 %) |
| Alternative Bemessung (Wohngebäude/Dachsanierung) | 0,06 kWp je m² überbaute Grundstücksfläche |
| Geeignete Dachfläche | zusammenhängend ≥ 20 m² (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO) |
| Ausnahme kleine Gebäude | Nutzfläche < 50 m² (Netto-Grundfläche DIN 277) |
| Deckelung installierte Leistung (Inbetriebnahme ab 1.5.2025) | 750 kWp (davor 1.000 kWp) |
| Zulässige Ersatzmaßnahmen | Solarthermie, Fassade/andere Außenflächen, unmittelbare Umgebung |
| Härtefall-Schwelle Wohngebäude | PV-Kosten > 10 % der Baukosten (§ 7 PVPf-VO) |
| Härtefall-Schwelle Nichtwohngebäude | > 20 % der Baukosten |
| Härtefall-Schwelle Parkplatz | > 30 % der Baukosten |
| Nachweis | MaStR-Registrierung binnen 12 Monaten nach Baufertigstellung |
| Vollzugsbehörde | untere Baurechtsbehörde (§ 31 Abs. 1 KlimaG BW) |
| Bußgeldhöhe bei Verstoß | ungeklärt – nicht amtlich bestätigt (siehe Häufige Fehler) |
Geltungsbereich
§ 23 KlimaG BW verpflichtet die Bauherrin oder den Bauherrn eines Vorhabens in Baden-Württemberg, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche neu entsteht. Erfasst sind drei Fallgruppen:
- Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Bauantrags bzw. der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren.
- Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen.
- Grundlegende Dachsanierung eines Bestandsgebäudes (seit 1.1.2023). Als grundlegend gilt, wenn die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird – auch bei Wiederverwendung von Baustoffen. Reine Reparaturen kurzfristiger Schäden (z. B. Sturmschäden) lösen die Pflicht nicht aus.
Eine Dachfläche ist „zur Solarnutzung geeignet“, wenn sie zusammenhängend mindestens 20 m² misst (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO). Flachdächer bis 20° Neigung sind ohne weitere Anforderung geeignet; Steildächer von 20° bis 60° nur, wenn sie nicht nach Norden ausgerichtet sind. Für Parkplätze gilt: mindestens vier unmittelbar nebeneinander angeordnete Pkw-Stellplätze bei maximal 10° Neigung (§ 5 Abs. 1 PVPf-VO).
Der Pflichtumfang beträgt im Regelfall 60 % der Eignungsfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO). Bei Wohngebäuden und Dachsanierungen kann alternativ eine installierte Leistung von 0,06 kWp je m² überbauter Grundstücksfläche angesetzt werden. Trifft die PV-Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Dachbegrünungspflicht, halbiert sich der Umfang auf 30 %.
Ausnahmen
- Kleine Gebäude: Nutzfläche unter 50 m² (Netto-Grundfläche nach DIN 277) gelten als ungeeignet; keine Pflicht, kein Antrag nötig (§ 4 Abs. 4 PVPf-VO).
- Ungeeignete Flächen: Nach Norden ausgerichtete Steildächer, Dächer unter 20 m², Gefährdung von Personen/Sachen (z. B. Schneelast), fehlender Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG.
- Härtefall (§ 23 Abs. 4 i. V. m. § 7 PVPf-VO): Befreiung auf Antrag bei unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand. Die Durchführbarkeit gilt als gefährdet, wenn die PV-Kosten die Baukosten übersteigen – bei Wohngebäuden um mehr als 10 %, bei Nichtwohngebäuden um 20 %, bei Parkplätzen um 30 %.
- Ersatzmaßnahmen statt Befreiung: Solarthermie (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a KlimaG BW), Installation an Fassade/anderen Außenflächen oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung.
- Denkmalschutz: Keine pauschale Ausnahme; ein angemessener Ausgleich zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz ist zu suchen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 DSchG BW). In der Regel ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: Bestehende PV-Anlagen werden angerechnet. Falsch – Anlagen auf bereits bestehenden Dächern zählen nicht zur ersatzweisen Erfüllung. Die Pflicht knüpft an neu entstehende Flächen an.
- Fehlannahme: Die Pflicht trifft die Eigentümerin/den Eigentümer. Falsch – Adressat ist die Bauherrin oder der Bauherr; das kann, muss aber nicht die Eigentümerin sein.
- Fehlannahme: Jede Dachreparatur löst die Pflicht aus. Falsch – nur die vollständige Erneuerung von Abdichtung oder Eindeckung; die Behebung kurzfristiger Schäden (z. B. Sturm) nicht.
- Fehlannahme: 100 % des Daches müssen belegt werden. Falsch – im Regelfall genügen 60 % der Eignungsfläche.
- Ungeklärter Wert – Bußgeldhöhe: Zahlreiche Sekundärquellen nennen ein Bußgeld „bis 100.000 €“. Dieser Betrag ließ sich nicht aus einer amtlichen Primärquelle (KlimaG BW/PVPf-VO) bestätigen. Der Vollzug erfolgt bauordnungsrechtlich durch die untere Baurechtsbehörde, die die Nachrüstung anordnen und Zwangsgelder festsetzen kann. Die konkrete Bußgeldhöhe ist hier bewusst als prüfbedürftig markiert (`factcheck_status: review_needed`).
Beispiel
Eine Familie baut 2026 ein Einfamilienhaus mit 120 m² überbauter Grundstücksfläche und Satteldach (Süd-/Ost-Ausrichtung, > 20 m² Eignungsfläche). Da der Bauantrag nach dem 1.5.2022 eingeht, greift die PV-Pflicht. Sie kann entweder Module im Umfang von 60 % der geeigneten Dachfläche installieren oder – über die Alternativregel – eine Anlage mit mindestens 0,06 kWp × 120 m² = 7,2 kWp. Den Nachweis erbringt sie durch die Registrierung im Marktstammdatenregister binnen zwölf Monaten nach Baufertigstellung.
Änderungsverlauf
- 2026-07-06: Erstveröffentlichung der Faktenseite (automatisierter Bau-/Sanierungsrecht-Lauf). Fakten gegen die FAQ des Umweltministeriums BW (Stand 17.04.2026), § 23 KlimaG BW und PVPf-VO geprüft. Bußgeldhöhe konnte nicht amtlich bestätigt werden → factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-06
- Gültig ab: 2022-01-01 (Neubau NWG/Parkplatz); Wohngebäude ab 2022-05-01; Dachsanierung ab 2023-01-01
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Primärquellen Landesrecht BW / gesetze-im-internet.de)
- factcheck_status: review_needed (Bußgeldhöhe unbestätigt)
- Lizenz:
Quellen
- § 23 KlimaG BW – Photovoltaikpflicht (Landesrecht BW, Gesamtausgabe): https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KlimaSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true
- Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO), u. a. § 4 (geeignete Dachfläche), § 5 (Stellplatz), § 6 (Umfang), § 7 (Härtefall): https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PVInstPfV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true
- § 17 Abs. 2 EnWG (Netzanschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__17.html
- § 7 Abs. 2 DSchG BW (Denkmalschutz, Abwägung mit Klimaschutz): https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW+%C2%A7+7&psml=bsbawueprod.psml&max=true
- Umweltministerium BW – FAQ Photovoltaikpflicht (Stand 17.04.2026): https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/faq-photovoltaikpflicht
- Umweltministerium BW – Photovoltaikpflicht (Übersicht): https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht
- Umweltministerium BW – Rechtsgrundlagen und Rechtsquellen: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energiewende/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/photovoltaikpflicht/rechtsgrundlagen-und-rechtsquellen
- KEA-BW – Klimaschutzgesetz: Photovoltaik auf Dachflächen: https://www.kea-bw.de/photovoltaik/klimaschutzgesetz-photovoltaik-auf-dachflaechen