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Solarpflicht Baden-Württemberg 2026 – PV-Pflicht bei Neubau, Dachsanierung und Parkplatz (§ 23 KlimaG BW) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-07-06 · letzte Prüfung: 2026-07-06 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Baden-Württemberg war das erste Bundesland mit einer Photovoltaik-Pflicht. Rechtsgrundlage ist **§ 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes (KlimaG BW)**, konkretisiert durch die **Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO)**. Die Pflicht gilt beim **Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden**, beim **Neubau offener Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen** sowie bei der **grundlegenden Dachsanierung** von Bestandsgebäuden. Auf einer zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche müssen im Regelfall Module im Umfang von **mindestens 60 % der Eignungsfläche** installiert werden. Verpflichtet ist die Bauherrin oder der Bauherr – nicht zwingend die Eigentümerin oder der Eigentümer. Vollzugsbehörde ist die untere Baurechtsbehörde.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 23 KlimaG BW + PVPf-VO
Pflicht Neubau Parkplatz (> 35 Stellplätze) seit2022-01-01
Pflicht Neubau Nichtwohngebäude seit2022-01-01
Pflicht Neubau Wohngebäude seit2022-05-01
Pflicht grundlegende Dachsanierung seit2023-01-01
Maßgeblicher Zeitpunkt (Neubau)Eingang Bauantrag / vollständige Bauvorlagen
Maßgeblicher Zeitpunkt (Dachsanierung)Baubeginn am Dach
Mindestbelegung (Regelfall)60 % der geeigneten Dachfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO)
Mindestbelegung bei Gründachpflicht30 % (Reduktion um 50 %)
Alternative Bemessung (Wohngebäude/Dachsanierung)0,06 kWp je m² überbaute Grundstücksfläche
Geeignete Dachflächezusammenhängend ≥ 20 m² (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO)
Ausnahme kleine GebäudeNutzfläche < 50 m² (Netto-Grundfläche DIN 277)
Deckelung installierte Leistung (Inbetriebnahme ab 1.5.2025)750 kWp (davor 1.000 kWp)
Zulässige ErsatzmaßnahmenSolarthermie, Fassade/andere Außenflächen, unmittelbare Umgebung
Härtefall-Schwelle WohngebäudePV-Kosten > 10 % der Baukosten (§ 7 PVPf-VO)
Härtefall-Schwelle Nichtwohngebäude> 20 % der Baukosten
Härtefall-Schwelle Parkplatz> 30 % der Baukosten
NachweisMaStR-Registrierung binnen 12 Monaten nach Baufertigstellung
Vollzugsbehördeuntere Baurechtsbehörde (§ 31 Abs. 1 KlimaG BW)
Bußgeldhöhe bei Verstoßungeklärt – nicht amtlich bestätigt (siehe Häufige Fehler)

Geltungsbereich

§ 23 KlimaG BW verpflichtet die Bauherrin oder den Bauherrn eines Vorhabens in Baden-Württemberg, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche neu entsteht. Erfasst sind drei Fallgruppen:

Eine Dachfläche ist „zur Solarnutzung geeignet“, wenn sie zusammenhängend mindestens 20 m² misst (§ 4 Abs. 1 PVPf-VO). Flachdächer bis 20° Neigung sind ohne weitere Anforderung geeignet; Steildächer von 20° bis 60° nur, wenn sie nicht nach Norden ausgerichtet sind. Für Parkplätze gilt: mindestens vier unmittelbar nebeneinander angeordnete Pkw-Stellplätze bei maximal 10° Neigung (§ 5 Abs. 1 PVPf-VO).

Der Pflichtumfang beträgt im Regelfall 60 % der Eignungsfläche (§ 6 Abs. 1 PVPf-VO). Bei Wohngebäuden und Dachsanierungen kann alternativ eine installierte Leistung von 0,06 kWp je m² überbauter Grundstücksfläche angesetzt werden. Trifft die PV-Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Dachbegrünungspflicht, halbiert sich der Umfang auf 30 %.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Familie baut 2026 ein Einfamilienhaus mit 120 m² überbauter Grundstücksfläche und Satteldach (Süd-/Ost-Ausrichtung, > 20 m² Eignungsfläche). Da der Bauantrag nach dem 1.5.2022 eingeht, greift die PV-Pflicht. Sie kann entweder Module im Umfang von 60 % der geeigneten Dachfläche installieren oder – über die Alternativregel – eine Anlage mit mindestens 0,06 kWp × 120 m² = 7,2 kWp. Den Nachweis erbringt sie durch die Registrierung im Marktstammdatenregister binnen zwölf Monaten nach Baufertigstellung.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-07-06
Letzte Prüfung:
2026-07-06
In Kraft seit:
2022-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0