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Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw 2026 – Ausnahmen, Feiertage, Ferienreiseverordnung und Bußgeld (§ 30 Abs. 3 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-30 · letzte Prüfung: 2026-09-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort An **Sonntagen und Feiertagen** dürfen zwischen **0.00 und 22.00 Uhr** Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse **über 7,5 t** sowie **Anhänger hinter Lastkraftwagen** nicht geführt werden, wenn die Fahrt der **geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern** einschließlich damit verbundener Leerfahrten dient (**§ 30 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO**). Das Verbot gilt bundesweit. Welche Tage als Feiertag zählen, bestimmt **§ 30 Abs. 4 StVO** abschließend; einige Feiertage gelten nur in bestimmten Bundesländern. Ausnahmen bestehen unter anderem für den **kombinierten Verkehr Schiene-Straße** (bis 200 km) und **Hafen-Straße** (bis 150 km), für **frische Milch-, Fleisch-, Fisch- sowie leicht verderbliche Obst- und Gemüseerzeugnisse**, für **Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge** im Notfall und für den Transport **lebender Bienen** (§ 30 Abs. 3 Satz 2 StVO). Darüber hinaus verbietet die **Ferienreiseverordnung** an allen **Samstagen vom 1. Juli bis 31. August** zwischen **7.00 und 20.00 Uhr** Lkw über 7,5 t auf bestimmten Autobahnstrecken und zwei Bundesstraßen. Wer verbotswidrig fährt, handelt ordnungswidrig (**§ 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO**). Die Anlage zu **§ 1 Abs. 1 BKatV** nennt **120 Euro** für den Fahrer (lfd. Nr. 119) und **570 Euro** für den Halter, der die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat (lfd. Nr. 120).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 30 Abs. 3 und 4 StVO (Verbot, Ausnahmen, Feiertage); § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 StVO (Ausnahmegenehmigungen); § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO (Ordnungswidrigkeit); Ferienreiseverordnung (FerReiseV 1985)
Betroffene FahrzeugeLastkraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO)
Betroffene Fahrtengeschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung einschließlich damit verbundener Leerfahrten (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO)
VerbotszeitSonn- und Feiertage, 0.00 bis 22.00 Uhr
Feiertage im Sinne des VerbotsNeujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Fronleichnam (nur BW, BY, HE, NW, RP, SL); 3. Oktober; Reformationstag 31. Oktober (nur BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH); Allerheiligen 1. November (nur BW, BY, NW, RP, SL); 1. und 2. Weihnachtstag (§ 30 Abs. 4 StVO)
Nicht erfasstPfingstsonntag und Ostersonntag sind bereits Sonntage; nicht in § 30 Abs. 4 genannt sind z. B. Heiligabend und Silvester, Mariä Himmelfahrt oder Buß- und Bettag
SamstagsfahrverbotFerienreiseverordnung: Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger, Samstage 1. Juli bis 31. August, 7.00–20.00 Uhr, auf 22 Autobahnstrecken und zwei Bundesstraßen (B 31, B 96/E 251), beide Fahrtrichtungen (§ 1 FerReiseV)
Bußgeld Fahrer120 € (BKatV lfd. Nr. 119; § 30 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO)
Bußgeld Halter570 € (BKatV lfd. Nr. 120: Fahrt angeordnet oder zugelassen)
AusnahmegenehmigungStraßenverkehrsbehörden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO; oberste Landesbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO, auch für Straßenstrecken bei unterschiedlicher Feiertagsregelung; für die Ferienreiseverordnung § 4 FerReiseV (dringende Fälle, schriftlich, Bescheid mitführen)

Was das Verbot regelt

§ 30 StVO trägt die Überschrift „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“. Absatz 3 ist eine reine Lkw-Regelung: Er betrifft nicht Pkw, Busse oder Lieferwagen bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse, nicht das tatsächliche Ladegewicht. Ein Lkw mit 7,5 t oder weniger zulässiger Gesamtmasse fällt nach dem Wortlaut nicht unter das Verbot; für Anhänger hinter Lastkraftwagen gilt es unabhängig davon.

Erfasst wird nur die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung. Der Wortlaut knüpft an die Geschäftsmäßigkeit oder Entgeltlichkeit der Beförderung an; ob eine Fahrt im Einzelfall darunterfällt, ist danach zu beurteilen. Die Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung ist ausdrücklich eingeschlossen.

Feiertage: bundesweit und nur regional

Absatz 4 zählt die Feiertage abschließend auf. Bundesweit gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 3. Oktober sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Regional gelten Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen, jeweils nur in den in der Norm genannten Ländern. Ein Feiertag nach Landesrecht, der in § 30 Abs. 4 StVO nicht aufgeführt ist, löst das Fahrverbot nicht aus.

Für den Rest des Jahres 2026 fallen nach dem Kalender der 3. Oktober (Samstag) und der Reformationstag (Samstag, 31. Oktober) auf einen Samstag, Allerheiligen (1. November) auf einen Sonntag, der 1. Weihnachtstag (25. Dezember) auf einen Freitag und der 2. Weihnachtstag (26. Dezember) auf einen Samstag. Neujahr 2027 ist ein Freitag. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des § 30 Abs. 4 StVO, nicht ein Kalender.

Ausnahmen vom Verbot (§ 30 Abs. 3 Satz 2 StVO)

Das Verbot gilt nicht für

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte deren Voraussetzungen (Ladung, Strecke, Begleitpapiere) belegen können.

Die Ferienreiseverordnung: Samstagsfahrverbot im Sommer

Zusätzlich zum Sonntagsfahrverbot bestimmt § 1 FerReiseV: Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Lkw mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung einschließlich Leerfahrten an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den in der Verordnung genannten Autobahnstrecken (22 Streckenabschnitte, darunter Teile der A 1, A 2, A 3, A 5, A 7, A 8, A 9, A 61) und den Bundesstraßen B 31 und B 96/E 251 außerhalb geschlossener Ortschaften nicht geführt werden. Ausgenommen sind nach § 2 FerReiseV etwa Fahrzeuge von Polizei, Straßendienst, Feuerwehr und Bundeswehr sowie nach § 3 FerReiseV unter anderem der kombinierte Verkehr, frische Lebensmittel bestimmter Art und dringliche Pannenhilfe; Fracht- und Begleitpapiere sind mitzuführen. Nach § 4 FerReiseV können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen Ausnahmen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Bußgeld: Fahrer und Halter

Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kostet das verbotswidrige Fahren an einem Sonn- oder Feiertag den Fahrer 120 Euro (lfd. Nr. 119). Der Halter, der die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, muss mit 570 Euro rechnen (lfd. Nr. 120). Die Halterhaftung macht das Sonntagsfahrverbot für Speditionen wirtschaftlich besonders relevant. Punkte im Fahreignungsregister sind nach der amtlichen Anlage 13 zur FeV für diese Tatbestände nicht vorgesehen, da § 30 StVO dort nicht aufgeführt ist. Die Bußgeldsätze der BKatV sind Regelsätze; die Behörde kann bei besonderen Umständen abweichen.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-30
Letzte Prüfung:
2026-09-30
In Kraft seit:
2026-09-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0