Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw 2026 – Ausnahmen, Feiertage, Ferienreiseverordnung und Bußgeld (§ 30 Abs. 3 StVO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 30 Abs. 3 und 4 StVO (Verbot, Ausnahmen, Feiertage); § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 StVO (Ausnahmegenehmigungen); § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO (Ordnungswidrigkeit); Ferienreiseverordnung (FerReiseV 1985) |
| Betroffene Fahrzeuge | Lastkraftwagen mit zulässiger Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) |
| Betroffene Fahrten | geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung einschließlich damit verbundener Leerfahrten (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) |
| Verbotszeit | Sonn- und Feiertage, 0.00 bis 22.00 Uhr |
| Feiertage im Sinne des Verbots | Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Fronleichnam (nur BW, BY, HE, NW, RP, SL); 3. Oktober; Reformationstag 31. Oktober (nur BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH); Allerheiligen 1. November (nur BW, BY, NW, RP, SL); 1. und 2. Weihnachtstag (§ 30 Abs. 4 StVO) |
| Nicht erfasst | Pfingstsonntag und Ostersonntag sind bereits Sonntage; nicht in § 30 Abs. 4 genannt sind z. B. Heiligabend und Silvester, Mariä Himmelfahrt oder Buß- und Bettag |
| Samstagsfahrverbot | Ferienreiseverordnung: Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger, Samstage 1. Juli bis 31. August, 7.00–20.00 Uhr, auf 22 Autobahnstrecken und zwei Bundesstraßen (B 31, B 96/E 251), beide Fahrtrichtungen (§ 1 FerReiseV) |
| Bußgeld Fahrer | 120 € (BKatV lfd. Nr. 119; § 30 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO) |
| Bußgeld Halter | 570 € (BKatV lfd. Nr. 120: Fahrt angeordnet oder zugelassen) |
| Ausnahmegenehmigung | Straßenverkehrsbehörden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO; oberste Landesbehörden nach § 46 Abs. 2 StVO, auch für Straßenstrecken bei unterschiedlicher Feiertagsregelung; für die Ferienreiseverordnung § 4 FerReiseV (dringende Fälle, schriftlich, Bescheid mitführen) |
Was das Verbot regelt
§ 30 StVO trägt die Überschrift „Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot“. Absatz 3 ist eine reine Lkw-Regelung: Er betrifft nicht Pkw, Busse oder Lieferwagen bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse, nicht das tatsächliche Ladegewicht. Ein Lkw mit 7,5 t oder weniger zulässiger Gesamtmasse fällt nach dem Wortlaut nicht unter das Verbot; für Anhänger hinter Lastkraftwagen gilt es unabhängig davon.
Erfasst wird nur die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung. Der Wortlaut knüpft an die Geschäftsmäßigkeit oder Entgeltlichkeit der Beförderung an; ob eine Fahrt im Einzelfall darunterfällt, ist danach zu beurteilen. Die Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung ist ausdrücklich eingeschlossen.
Feiertage: bundesweit und nur regional
Absatz 4 zählt die Feiertage abschließend auf. Bundesweit gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 3. Oktober sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Regional gelten Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen, jeweils nur in den in der Norm genannten Ländern. Ein Feiertag nach Landesrecht, der in § 30 Abs. 4 StVO nicht aufgeführt ist, löst das Fahrverbot nicht aus.
Für den Rest des Jahres 2026 fallen nach dem Kalender der 3. Oktober (Samstag) und der Reformationstag (Samstag, 31. Oktober) auf einen Samstag, Allerheiligen (1. November) auf einen Sonntag, der 1. Weihnachtstag (25. Dezember) auf einen Freitag und der 2. Weihnachtstag (26. Dezember) auf einen Samstag. Neujahr 2027 ist ein Freitag. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des § 30 Abs. 4 StVO, nicht ein Kalender.
Ausnahmen vom Verbot (§ 30 Abs. 3 Satz 2 StVO)
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof zum Empfänger, bis zu 200 km (Nr. 1),
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße im Umkreis von höchstens 150 km (Nr. 1a),
- die Beförderung frischer Milch und Milcherzeugnisse, frischen Fleisches und Fleischerzeugnisse, frischer und lebender Fische sowie leicht verderblichen Obstes und Gemüses (Nr. 2),
- Material der Kategorien 1 und 2 nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte (Nr. 3),
- den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen bei Unfall oder sonstigem Notfall (Nr. 4),
- den Transport lebender Bienen (Nr. 5),
- damit zusammenhängende Leerfahrten (Nr. 6),
- Fahrten nach dem Bundesleistungsgesetz, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen ist (Nr. 7), sowie Fahrten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte im Falle militärischer Erfordernisse (Nr. 8 und 9).
Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte deren Voraussetzungen (Ladung, Strecke, Begleitpapiere) belegen können.
Die Ferienreiseverordnung: Samstagsfahrverbot im Sommer
Zusätzlich zum Sonntagsfahrverbot bestimmt § 1 FerReiseV: Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Lkw mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung einschließlich Leerfahrten an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den in der Verordnung genannten Autobahnstrecken (22 Streckenabschnitte, darunter Teile der A 1, A 2, A 3, A 5, A 7, A 8, A 9, A 61) und den Bundesstraßen B 31 und B 96/E 251 außerhalb geschlossener Ortschaften nicht geführt werden. Ausgenommen sind nach § 2 FerReiseV etwa Fahrzeuge von Polizei, Straßendienst, Feuerwehr und Bundeswehr sowie nach § 3 FerReiseV unter anderem der kombinierte Verkehr, frische Lebensmittel bestimmter Art und dringliche Pannenhilfe; Fracht- und Begleitpapiere sind mitzuführen. Nach § 4 FerReiseV können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen Ausnahmen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Bußgeld: Fahrer und Halter
Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kostet das verbotswidrige Fahren an einem Sonn- oder Feiertag den Fahrer 120 Euro (lfd. Nr. 119). Der Halter, der die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat, muss mit 570 Euro rechnen (lfd. Nr. 120). Die Halterhaftung macht das Sonntagsfahrverbot für Speditionen wirtschaftlich besonders relevant. Punkte im Fahreignungsregister sind nach der amtlichen Anlage 13 zur FeV für diese Tatbestände nicht vorgesehen, da § 30 StVO dort nicht aufgeführt ist. Die Bußgeldsätze der BKatV sind Regelsätze; die Behörde kann bei besonderen Umständen abweichen.
Was das praktisch bedeutet
- Fahrzeug und Zweck prüfen: über 7,5 t zulässige Gesamtmasse und geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung entscheiden über das Verbot, nicht das tatsächliche Gewicht.
- Feiertagskalender des Bundeslandes beachten: Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gelten nur regional; maßgeblich ist der Tag nach § 30 Abs. 4 StVO für das jeweilige Land.
- Ausnahmegrund dokumentieren: Ladungs- und Begleitpapiere sowie bei Bundesleistungsgesetz der Leistungsbescheid gehören ins Fahrzeug.
- Halter tragen ein eigenes Risiko: 570 € für Anordnen oder Zulassen.
- Ausnahmegenehmigung rechtzeitig beantragen: nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde; sie ist schriftlich zu erteilen.
Siehe auch
- [Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis nach §§ 46, 29 StVO](/fakten/ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo.html) – Verfahren für Ausnahmen von StVO-Vorschriften
- [Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr](/fakten/lenk-und-ruhezeiten-fpersv.html) – Sozialvorschriften für Fahrpersonal
- [Lkw-Maut (BFStrMG)](/fakten/lkw-maut-bfstrmg.html) – Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge
- [Ladung und Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html) – Sicherungspflichten und Bußgeld
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Überblick zur Bußgeldsystematik
- [Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit](/fakten/sonntagsarbeit-feiertagsarbeit.html) – arbeitsrechtliche Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (ArbZG), getrennt vom straßenverkehrsrechtlichen Fahrverbot
Quellen
- § 30 StVO (Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot – Abs. 3 Verbot und Ausnahmen, Abs. 4 Feiertage) – am 30.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__30.html [A]
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigungen – Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Abs. 2 Landesbehörden) – am 30.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 25) – am 30.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Ferienreiseverordnung, §§ 1–4 (Samstagsfahrverbot 1. Juli–31. August, Ausnahmen, Ausnahmegenehmigung) – am 30.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/BJNR007740985.html [A]
- Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (lfd. Nr. 119: 120 €; lfd. Nr. 120: 570 €) – am 30.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A] – keine Beträge aus bussgeldkatalog.org oder adac.de
- Anlage 13 zu § 40 FeV (Fahreignungs-Bewertungssystem – enthält keinen Tatbestand nach § 30 StVO) – am 30.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung“ (Q3455842) – am 30.09.2026 über die Wikidata-API (`action=wbgetentities`) verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „Lastkraftwagen“ (Q43193) – am 30.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q43193 [D]
- Wikidata-Item „gesetzlicher Feiertag“ (Q1197685) – am 30.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert, keine Weiterleitung: https://www.wikidata.org/wiki/Q1197685 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Themen-Queue („### Verkehrsrecht“) enthielt zu Laufbeginn keinen offenen Eintrag; Thema per Eigenrecherche gewählt und gegen die Bestandsslugs negativ abgeglichen (`ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo` behandelt § 46 allgemein, `lenk-und-ruhezeiten-fpersv` Sozialvorschriften, `sonntagsarbeit-feiertagsarbeit` das ArbZG – das straßenverkehrsrechtliche Lkw-Fahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO ist bisher nicht als eigenes Thema abgedeckt).
Stand
- Stand: 2026-09-30
- Gültig ab: 2026-09-30
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, FerReiseV, BKatV und FeV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0