§ 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude
Maschinenlesbare Variante: /fakten/steuerliche-foerderung-35c-estg.md
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35c EStG |
| Anwendungszeitraum | begonnene Maßnahmen 01.01.2020 – 31.12.2029 |
| Maximale Steuerermäßigung pro Objekt | 40.000 € |
| Gesamt-Förderquote | 20 % der Aufwendungen, verteilt auf 3 Jahre |
| Jahr 1 (Abschlussjahr) | 7 %, max. 14.000 € |
| Jahr 2 | 7 %, max. 14.000 € |
| Jahr 3 | 6 %, max. 12.000 € |
| Energieberaterkosten (BAFA-gelistet) | 50 % der Kosten im Abschlussjahr direkt abziehbar |
| Mindestalter des Gebäudes | 10 Jahre bei Beginn der Maßnahme |
| Nutzungsvoraussetzung | ausschließlich eigene Wohnzwecke im Jahr der Ermäßigung |
| Räumlicher Geltungsbereich | EU- oder EWR-Staat |
| Pflichtnachweis | Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem BMF-Muster |
| Technische Mindestanforderungen | ESanMV (Anlagen 1–7) |
| Verhältnis zu BEG / BAFA / KfW | nicht kombinierbar mit öffentlich geförderten Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen |
Geförderte Einzelmaßnahmen
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind folgende energetische Einzelmaßnahmen begünstigt; die technischen Mindestanforderungen konkretisiert die ESanMV in den Anlagen 1–7:
- Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1 ESanMV)
- Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2 ESanMV)
- Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3 ESanMV)
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren (Anlage 4 ESanMV)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5 ESanMV)
- Erneuerung der Heizungsanlage (Anlage 6 ESanMV)
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als 2 Jahre, Anlage 7 ESanMV)
Geltungsbereich
Begünstigt sind ausschließlich natürliche Personen, denen das Gebäude im Jahr der Steuerermäßigung gehört und die es selbst zu Wohnzwecken nutzen. Eine unentgeltliche Überlassung an Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag besteht, zählt als Eigennutzung. Das Gebäude muss in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegen und bei Beginn der jeweiligen Maßnahme älter als zehn Jahre sein (maßgeblich ist der Beginn der Herstellung). Die Maßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden; die Begriffe „Fachunternehmen" und „Sachkunde" definiert § 2 ESanMV.
Ausnahmen und Kombinationsverbot
§ 35c Abs. 3 EStG schließt die Steuerermäßigung in mehreren Konstellationen aus:
- Wenn für dieselben Aufwendungen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (Baudenkmäler, Sanierungsgebiete) oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen wird.
- Wenn für die Maßnahme öffentliche Förderungen in Form zinsverbilligter Darlehen oder steuerfreier Zuschüsse in Anspruch genommen werden – insbesondere die BEG-Förderprodukte von BAFA und KfW (z. B. KfW 458, KfW 261, BAFA-BEG-EM-Zuschüsse).
- Wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, d. h. das Gebäude (auch teilweise) vermietet oder betrieblich genutzt wird.
Häufige Fehler
- „20 % auf einen Schlag" gibt es nicht. Die 20 % verteilen sich zwingend auf drei Veranlagungszeiträume (7 / 7 / 6). Wer im dritten Jahr keine ausreichende Steuerschuld hat, verliert den Rest – ein Vortrag in spätere Jahre ist im Gesetz nicht vorgesehen.
- Parallel-Antrag bei BAFA oder KfW: Wer für dieselbe Maßnahme einen BEG-Zuschuss oder einen KfW-Förderkredit beantragt hat, kann § 35c nicht zusätzlich nutzen. Faustregel: pro Maßnahme nur ein Förderweg.
- Fehlende Fachunternehmer-Bescheinigung: Ohne das amtliche Muster nach BMF-Schreiben vom 23.12.2024 erkennt das Finanzamt die Maßnahme nicht an. Eigene Rechnungstexte ersetzen die Bescheinigung nicht.
- Eigenleistung: Selbst durchgeführte Arbeiten (Material- und Eigenarbeit) sind nicht begünstigt – nur Aufwendungen für Leistungen eines Fachunternehmens.
Beispiel
Eine Eigentümerin saniert 2026 ihr 1995 errichtetes Einfamilienhaus: Außenwanddämmung, Fenstertausch und neue Wärmepumpe. Aufwendungen insgesamt 80.000 €. Sie verzichtet auf den KfW-458-Zuschuss und nutzt § 35c EStG:
- Maximaler Förderbetrag: 20 % von 80.000 € = 16.000 € (unterhalb der 40.000-€-Grenze).
- Veranlagungszeitraum 2026: Steuerermäßigung 7 % von 80.000 € = 5.600 €.
- Veranlagungszeitraum 2027: Steuerermäßigung 7 % von 80.000 € = 5.600 €.
- Veranlagungszeitraum 2028: Steuerermäßigung 6 % von 80.000 € = 4.800 €.
Zusätzlich zahlt sie 2.500 € an einen BAFA-gelisteten Energieberater (iSFP-Erstellung, Baubegleitung). Diese werden im Abschlussjahr 2026 zu 50 % = 1.250 € direkt auf die Steuerschuld angerechnet (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG).
Quellen
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden: gesetze-im-internet.de
- Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), Stammfassung vom 02.01.2020: gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben vom 23.12.2024 – Amtliches Muster der Bescheinigung des Fachunternehmens (gilt für Maßnahmen ab 01.01.2025): bundesfinanzministerium.de
- BMF-Schreiben vom 21.08.2025 – Einzelfragen zu § 35c EStG (Neufassung): bundesfinanzministerium.de
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die konkrete Anrechnung hängt vom Einzelfall ab; bei höheren Beträgen oder Kombination mit anderen Programmen empfehlen wir die Rücksprache mit einer Steuerberatung oder einem Energieberater.