§ 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude
Kurzantwort
Wer ein eigenes, mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude energetisch saniert, kann nach § 35c EStG insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens 40.000 € pro Objekt, von der Einkommensteuer abziehen. Die Ermäßigung verteilt sich über drei Jahre: je 7 % (max. 14.000 €) im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % (max. 12.000 €) im dritten Jahr. Voraussetzung sind die Ausführung durch ein Fachunternehmen, eine amtliche Bescheinigung nach Muster des BMF und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Die Förderung ist eine Alternative zur BEG-Direktförderung von BAFA und KfW – sie ist mit diesen nicht kombinierbar.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35c EStG [gesetze-im-internet.de] |
| Anwendungszeitraum | begonnene Maßnahmen 01.01.2020 – 31.12.2029 [§ 52 Abs. 35a EStG] |
| Maximale Steuerermäßigung pro Objekt | 40.000 € [§ 35c Abs. 1 Satz 5 EStG] |
| Gesamt-Förderquote | 20 % der Aufwendungen, verteilt auf 3 Jahre [§ 35c Abs. 1 EStG] |
| Jahr 1 (Abschlussjahr) | 7 %, max. 14.000 € [§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG] |
| Jahr 2 | 7 %, max. 14.000 € [§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG] |
| Jahr 3 | 6 %, max. 12.000 € [§ 35c Abs. 1 Satz 2 EStG] |
| Energieberaterkosten (BAFA-gelistet) | 50 % der Kosten direkt im Abschlussjahr [§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG] |
| Mindestalter des Gebäudes | 10 Jahre bei Beginn der Maßnahme [§ 35c Abs. 1 Satz 2 EStG] |
| Nutzungsvoraussetzung | ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ermäßigung [§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG] |
| Räumlicher Geltungsbereich | Gebäude in der EU oder im EWR [§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG] |
| Pflichtnachweis | Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster [BMF-Schreiben 23.12.2024] |
| Technische Mindestanforderungen | ESanMV (Verordnung vom 02.01.2020, mit Anlagen 1–7) [gesetze-im-internet.de] |
| Verhältnis zu BEG/BAFA/KfW | nicht kombinierbar mit öffentlich geförderten Maßnahmen (Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen) [§ 35c Abs. 3 EStG] |
Geförderte Einzelmaßnahmen
Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind folgende energetische Einzelmaßnahmen begünstigt, deren technische Mindestanforderungen die ESanMV in den Anlagen 1–7 konkretisiert:
- Wärmedämmung von Wänden (Anlage 1)
- Wärmedämmung von Dachflächen (Anlage 2)
- Wärmedämmung von Geschossdecken (Anlage 3)
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren (Anlage 4)
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (Anlage 5)
- Erneuerung der Heizungsanlage (Anlage 6)
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind (Anlage 7)
Geltungsbereich
Begünstigt sind ausschließlich natürliche Personen, denen das Gebäude im Jahr der Steuerermäßigung gehört und die es selbst zu Wohnzwecken nutzen. Eine unentgeltliche Überlassung an Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag besteht, zählt als Eigennutzung. Das Gebäude muss in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegen und bei Beginn der jeweiligen Maßnahme älter als zehn Jahre sein (maßgeblich ist der Beginn der Herstellung). Die Maßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden; die Begriffe „Fachunternehmen" und „Sachkunde" definiert § 2 ESanMV.
Ausnahmen / Kombinationsverbot
§ 35c Abs. 3 EStG schließt die Steuerermäßigung in mehreren Konstellationen aus:
- Wenn für dieselben Aufwendungen eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (Baudenkmale, Sanierungsgebiete) oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen wird.
- Wenn für die Maßnahme öffentliche Förderungen in Form zinsverbilligter Darlehen oder steuerfreier Zuschüsse in Anspruch genommen werden – das umfasst insbesondere die BEG-Förderprodukte von BAFA und KfW (z. B. KfW 458, KfW 261, BAFA-BEG-EM-Zuschüsse).
- Wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, d. h. das Gebäude (auch teilweise) vermietet oder betrieblich genutzt wird.
Häufige Fehler
- „20 % auf einen Schlag" gibt es nicht. Die 20 % verteilen sich zwingend auf drei Veranlagungszeiträume (7/7/6). Wer im Jahr 3 keine ausreichende Steuerschuld hat, verliert den Rest – ein Vortrag in spätere Jahre ist im Gesetz nicht vorgesehen.
- Parallel-Antrag bei BAFA/KfW: Wer für dieselbe Maßnahme einen BEG-Zuschuss oder einen KfW-Förderkredit beantragt hat, kann § 35c nicht zusätzlich nutzen. Faustregel: Pro Maßnahme nur ein Förderweg.
- Fehlende Fachunternehmer-Bescheinigung: Ohne das amtliche Muster nach BMF-Schreiben vom 23.12.2024 erkennt das Finanzamt die Maßnahme nicht an. Eigene Rechnungstexte ersetzen die Bescheinigung nicht.
- Eigenleistung: Selbst durchgeführte Arbeiten (Material- und Eigenarbeit) sind nicht begünstigt – nur Aufwendungen für Leistungen eines Fachunternehmens.
Beispiel
Eine Eigentümerin saniert 2026 ihr 1995 errichtetes Einfamilienhaus: Außenwanddämmung, Fenstertausch und neue Wärmepumpe. Aufwendungen insgesamt 80.000 €. Sie verzichtet auf den KfW-458-Zuschuss und nutzt § 35c EStG.
- Maximaler Förderbetrag: 20 % von 80.000 € = 16.000 €. Damit voll unterhalb der 40.000-€-Grenze.
- Veranlagungszeitraum 2026: Steuerermäßigung 7 % von 80.000 € = 5.600 €.
- Veranlagungszeitraum 2027: Steuerermäßigung 7 % von 80.000 € = 5.600 €.
- Veranlagungszeitraum 2028: Steuerermäßigung 6 % von 80.000 € = 4.800 €.
Zusätzlich hat sie 2.500 € für einen BAFA-gelisteten Energieberater (iSFP-Erstellung, Baubegleitung) gezahlt. Diese werden im Abschlussjahr (2026) zu 50 % = 1.250 € direkt auf die Steuerschuld angerechnet (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG).
Quellen
- § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden:: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html
- Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), Stammfassung vom 02.01.2020:: https://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/BJNR000300020.html
- BMF-Schreiben vom 23.12.2024 – Amtliches Muster der Bescheinigung des Fachunternehmens / der nach § 88 GEG ausstellungsberechtigten Person zu § 35c EStG (gilt für Maßnahmen ab 01.01.2025):: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-12-23-steuererm-energetische-massnahmen.html
- BMF-Schreiben vom 21.08.2025 – Einzelfragen zu § 35c EStG (Neufassung; löst die BMF-Schreiben vom 14.01.2021 und 26.01.2023 ab):: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-08-21-einzelfragen-energetische-massnahmen.html
Änderungsverlauf
- 2026-05-30: Erstveröffentlichung. Alle vier Primär- bzw. BMF-URLs gegen gesetze-im-internet.de und bundesfinanzministerium.de auf HTTP 200 geprüft. Frontmatter mit
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Stand
- Stand: 2026-05-30
- Gültig ab: 2020-01-01 (Einführung § 35c EStG)
- Gültig bis: 2029-12-31 (zeitliche Befristung nach § 52 Abs. 35a EStG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – § 35c EStG, ESanMV)
- Lizenz: CC BY 4.0