Nexvyra

§ 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude

Förderung Steuer § 35c EStG Energetische Sanierung Selbstnutzer ESanMV Deutschland 2026
Kurzantwort Wer ein eigenes, mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude energetisch saniert, kann nach § 35c EStG insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens 40.000 € pro Objekt, von der Einkommensteuer abziehen. Die Ermäßigung verteilt sich über drei Jahre: je 7 % (max. 14.000 €) im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % (max. 12.000 €) im dritten Jahr. Voraussetzungen sind Ausführung durch ein Fachunternehmen, amtliche Bescheinigung nach BMF-Muster und Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der ESanMV. Die Förderung ist eine Alternative zur BEG-Direktförderung von BAFA und KfW – mit diesen nicht kombinierbar.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 35c EStG
Anwendungszeitraumbegonnene Maßnahmen 01.01.2020 – 31.12.2029
Maximale Steuerermäßigung pro Objekt40.000 €
Gesamt-Förderquote20 % der Aufwendungen, verteilt auf 3 Jahre
Jahr 1 (Abschlussjahr)7 %, max. 14.000 €
Jahr 27 %, max. 14.000 €
Jahr 36 %, max. 12.000 €
Energieberaterkosten (BAFA-gelistet)50 % der Kosten im Abschlussjahr direkt abziehbar
Mindestalter des Gebäudes10 Jahre bei Beginn der Maßnahme
Nutzungsvoraussetzungausschließlich eigene Wohnzwecke im Jahr der Ermäßigung
Räumlicher GeltungsbereichEU- oder EWR-Staat
PflichtnachweisBescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem BMF-Muster
Technische MindestanforderungenESanMV (Anlagen 1–7)
Verhältnis zu BEG / BAFA / KfWnicht kombinierbar mit öffentlich geförderten Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen

Geförderte Einzelmaßnahmen

Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind folgende energetische Einzelmaßnahmen begünstigt; die technischen Mindestanforderungen konkretisiert die ESanMV in den Anlagen 1–7:

Geltungsbereich

Begünstigt sind ausschließlich natürliche Personen, denen das Gebäude im Jahr der Steuerermäßigung gehört und die es selbst zu Wohnzwecken nutzen. Eine unentgeltliche Überlassung an Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag besteht, zählt als Eigennutzung. Das Gebäude muss in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat liegen und bei Beginn der jeweiligen Maßnahme älter als zehn Jahre sein (maßgeblich ist der Beginn der Herstellung). Die Maßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden; die Begriffe „Fachunternehmen" und „Sachkunde" definiert § 2 ESanMV.

Ausnahmen und Kombinationsverbot

§ 35c Abs. 3 EStG schließt die Steuerermäßigung in mehreren Konstellationen aus:

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Eigentümerin saniert 2026 ihr 1995 errichtetes Einfamilienhaus: Außenwanddämmung, Fenstertausch und neue Wärmepumpe. Aufwendungen insgesamt 80.000 €. Sie verzichtet auf den KfW-458-Zuschuss und nutzt § 35c EStG:

Zusätzlich zahlt sie 2.500 € an einen BAFA-gelisteten Energieberater (iSFP-Erstellung, Baubegleitung). Diese werden im Abschlussjahr 2026 zu 50 % = 1.250 € direkt auf die Steuerschuld angerechnet (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG).

Quellen

Stand:
2026-05-30
Gültig ab:
2020-01-01 (Einführung § 35c EStG)
Gültig bis:
2029-12-31 (zeitliche Befristung nach § 52 Abs. 35a EStG)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de – § 35c EStG, ESanMV)
Lizenz:
CC BY 4.0

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die konkrete Anrechnung hängt vom Einzelfall ab; bei höheren Beträgen oder Kombination mit anderen Programmen empfehlen wir die Rücksprache mit einer Steuerberatung oder einem Energieberater.