Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB — Anpassung und Kündigung des Vertrags In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel | Anpassung des Vertrags, wenn Umstände der Vertragsgrundlage sich schwerwiegend verändert haben (§ 313 Abs. 1 BGB) |
| Zumutbarkeit | Festhalten am unveränderten Vertrag darf unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Risikoverteilung, nicht zumutbar sein (§ 313 Abs. 1 BGB) |
| Fehlvorstellungen | falsche wesentliche Vorstellungen stehen einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB) |
| Rücktritt | nachrangig, wenn Anpassung unmöglich oder unzumutbar (§ 313 Abs. 3 Satz 1 BGB) |
| Dauerschuldverhältnis | Kündigung statt Rücktritt (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) |
| Gewerbemiete, Corona-Lockdown | Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich möglich, aber Einzelfallprüfung (BGH XII ZR 8/21) |
| Schenkung, Trennung des Paares | Rückforderung nach § 313 BGB möglich (BGH X ZR 107/16) |
Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage für die Vertragsanpassung ist § 313 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift gießt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz vom Wegfall der Geschäftsgrundlage in Gesetzesform (seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002). Sie ist eine Ausnahmevorschrift zum Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind: Sie greift erst, wenn die Risikoverteilung des Vertrags (und des Gesetzes) die eingetretene Störung nicht abdeckt. Was Vertragsparteien ausdrücklich geregelt haben — etwa durch eine Preisanpassungs-, Rücktritts- oder Haftungsklausel —, geht vor. Spezielle gesetzliche Regeln, etwa Mängelrechte oder Unmöglichkeit, verdrängen § 313 BGB im jeweiligen Anwendungsbereich; so stellte der BGH für behördliche Corona-Schließungen fest, dass sie keinen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und deshalb Raum für § 313 BGB lassen (BGH XII ZR 8/21).
Anspruchsvoraussetzungen
- Umstände als Vertragsgrundlage: Es muss sich um Umstände handeln, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, also um gemeinsame Vorstellungen beider Parteien (oder für die andere Partei erkennbare und nicht beanstandete Vorstellungen einer Partei) vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände (sog. reales Element). Das Gesetz erfasst außerdem in Abs. 2 falsche wesentliche Vorstellungen über Umstände bei Vertragsschluss.
- Schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss (Abs. 1) oder Fehlvorstellung (Abs. 2): Die Veränderung muss so gravierend sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie sie vorausgesehen hätten (sog. hypothetisches Element, im Gesetz Abs. 1 a. E. sinngemäß verankert).
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung. Liegt die Störung im Risikobereich der Partei, die Anpassung verlangt, scheidet § 313 BGB regelmäßig aus. Berücksichtigt werden etwa Dauer und Höhe der Nachteile, eigene Schadensminderung sowie erhaltene staatliche oder Versicherungsleistungen (so für die Gewerbemiete im Lockdown: BGH XII ZR 8/21).
- Rechtsfolge-Stufung (Abs. 3): Zuerst ist die Anpassung zu verlangen; Rücktritt bzw. Kündigung kommen nur in Betracht, wenn Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.
Rechtsfolgen
- Anspruch auf Vertragsanpassung (Abs. 1): Der benachteiligte Teil kann verlangen, dass der Vertrag an die veränderten Umstände angepasst wird — „soweit" das Festhalten unzumutbar ist, also nur im erforderlichen Umfang. Eine Anpassung kann etwa in einer Herabsetzung der Gegenleistung, einer zeitlichen Streckung oder einer Umverteilung der Kosten bestehen. Eine pauschale Lösung wie eine hälftige Teilung hat der BGH für die pandemiebedingte Gewerbemiete abgelehnt; geboten ist eine konkrete Einzelfallabwägung (BGH XII ZR 8/21).
- Rücktritt (Abs. 3 Satz 1): Ist die Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten; die Rückabwicklung richtet sich nach den Rücktrittsregeln (§§ 346 ff. BGB).
- Kündigung (Abs. 3 Satz 2): Bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Pacht, Lieferverträge auf Dauer) kündigt der Betroffene statt zu treten. Auch die Kündigung wird nur als letztes Mittel gewährt, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Durchsetzung: Das Gericht passt den Vertrag auf Klage an; auf eine bloße Berufung auf § 313 BGB kürzt sich die Leistung nicht automatisch.
Praxisbeispiel
Schenkung und gescheiterte Lebensgemeinschaft: Die Eltern der Lebensgefährtin des Beklagten wandten dem Paar für den Kauf einer gemeinsam genutzten Immobilie insgesamt rund 104.000 € zu. Weniger als zwei Jahre nach der Zuwendung trennte sich das Paar. Der Bundesgerichtshof (X ZR 107/16, Urteil vom 18.06.2019) bestätigte, dass auch bei einer Schenkung die Vorstellung vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft Geschäftsgrundlage sein kann, die bei frühem Scheitern wegfällt. Dem Schenker sei dann das Festhalten an der Zuwendung regelmäßig nicht zuzumuten und dem Beschenkten die Rückgabe regelmäßig zumutbar. Zugleich betonte der BGH, dass das Scheitern einer Beziehung grundsätzlich zum Risiko des Schenkers gehört und die Erwartung nicht auf ein lebenslanges Zusammenleben gerichtet ist; eine pauschale Quotenrückzahlung sei nicht der Regelfall.
Gewerbemiete im ersten Corona-Lockdown: Ein Textil-Discounter musste sein Ladengeschäft wegen behördlicher Allgemeinverfügungen vom 19.03. bis 19.04.2020 schließen und zahlte die Miete für April nicht. Der BGH (XII ZR 8/21, Urteil vom 12.01.2022) sah in der staatlich angeordneten Schließung grundsätzlich eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann. Voraussetzung bleibt aber die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der vollen Miete, die das Gericht nach einer konkreten Einzelfallprüfung feststellen muss. Art. 240 § 2 EGBGB (Kündigungsbeschränkung für den Vermieter) steht der Anwendung nicht entgegen. Das Berufungsgericht musste die wirtschaftlichen Auswirkungen deshalb konkret prüfen.
Verwandte Normen
- § 313 Abs. 2 BGB — Irrtum über die Geschäftsgrundlage (gemeinsame Fehlvorstellung)
- § 314 BGB — Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (Abgrenzung zur Kündigung nach § 313 Abs. 3 Satz 2)
- §§ 346 ff. BGB — Rückabwicklung nach Rücktritt
- § 275 BGB — Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit (Abgrenzung)
- § 536 BGB — Mietminderung bei Mangel der Mietsache (Vorrang vor § 313)
- § 119 Abs. 2 BGB — Eigenschaftsirrtum (Anfechtung; Abgrenzung bei einseitiger Fehlvorstellung)
- § 530 BGB — Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks (Abgrenzung)
- § 242 BGB — Treu und Glauben, dogmatischer Hintergrund der Rechtsfigur
Stand
- Letzte Prüfung: 13.10.2026
- Gültig ab: 01.01.2002 (§ 313 BGB seit der Schuldrechtsmodernisierung)
- Status: in Kraft
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, bundesgerichtshof.de)
- Lizenz: CC-BY-4.0
Quellen
- § 313 BGB (dejure.org, Permalink-Fallback): https://dejure.org/gesetze/BGB/313.html