Stundung des Pflichtteils (§ 2331a BGB) – Voraussetzungen, Antrag beim Nachlassgericht, Zinsen und Sicherheit In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2331a BGB; § 1382 Abs. 2–6 BGB (entsprechend); §§ 362, 264 FamFG [gesetze-im-internet.de] |
| Wer kann Stundung verlangen | der Erbe (§ 2331a Abs. 1 Satz 1 BGB) – unabhängig davon, ob er selbst pflichtteilsberechtigt ist (Fassung seit 01.01.2010) |
| Gegen wen | den Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, § 2303 BGB) |
| Entstehung des Anspruchs | „Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall." (§ 2317 Abs. 1 BGB, verbatim) |
| Voraussetzung (§ 2331a Abs. 1 Satz 1 BGB) | sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wäre wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte |
| Regelbeispiele | Zwang zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet |
| Interessenabwägung (§ 2331a Abs. 1 Satz 2 BGB) | „Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen." (verbatim) |
| Zuständigkeit (§ 2331a Abs. 2 Satz 1 BGB) | Nachlassgericht, „wenn der Anspruch nicht bestritten wird" |
| Bei Rechtsstreit (§ 1382 Abs. 5 BGB entspr.) | Stundungsantrag nur im Pflichtteilsprozess |
| Verzinsung (§ 1382 Abs. 2 BGB entspr.) | gestundete Forderung ist zu verzinsen – ein fester Zinssatz ist nicht gesetzlich bestimmt |
| Sicherheit (§ 1382 Abs. 3 BGB entspr.) | auf Antrag Anordnung einer Sicherheitsleistung |
| Höhe der Zinsen / Art der Sicherheit (§ 1382 Abs. 4 BGB entspr.) | Gericht entscheidet nach billigem Ermessen |
| Änderung (§ 1382 Abs. 6 BGB entspr.) | Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung auf Antrag bei wesentlich geänderten Verhältnissen |
| Wirksamkeit (§ 362 i. V. m. § 264 Abs. 1 FamFG) | Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam |
| Zahlungstitel (§ 264 Abs. 2 FamFG entspr.) | auf Antrag des Berechtigten kann das Gericht zugleich die Zahlungsverpflichtung aussprechen |
| Funktionell zuständig | Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG; kein Richtervorbehalt in § 16 RPflG) |
| Gerichtsgebühr | 2,0 (Nr. 12520 KV GNotKG); Ermäßigung auf 0,5 u. a. bei Beendigung ohne Endentscheidung (Nr. 12521 KV GNotKG) |
Wer Stundung verlangen kann
> § 2331a Abs. 1 BGB: „Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen."
Berechtigt ist der Erbe – also derjenige, gegen den sich der Pflichtteilsanspruch richtet (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Pflichtteilsberechtigte „kann … von dem Erben den Pflichtteil verlangen"). Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurde die Vorschrift zum 01.01.2010 neu gefasst: Früher konnte nur ein Erbe Stundung verlangen, der selbst pflichtteilsberechtigt war, und es musste eine „ungewöhnliche Härte" vorliegen. Heute genügt eine unbillige Härte, und auch familienfremde Erben (etwa die Lebensgefährtin oder ein Neffe) können den Antrag stellen.
Nicht berechtigt ist ein Vermächtnisnehmer oder Beschenkter; § 2331a BGB betrifft nur den Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Auch ein Testamentsvollstrecker ist nicht der richtige Gegner des Pflichtteilsberechtigten: Nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch „nur gegen den Erben geltend gemacht werden".
Die Voraussetzungen im Einzelnen
1. Härte gerade wegen der Art der Nachlassgegenstände. Die Härte muss aus der Zusammensetzung des Nachlasses folgen – typischerweise, wenn der Nachlass vor allem aus einer selbst genutzten Immobilie, einem Unternehmen, einer Praxis oder einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und kaum liquide Mittel vorhanden sind. Fehlt dem Erben dagegen nur persönlich das Geld, obwohl der Nachlass genug Barvermögen enthält, passt § 2331a BGB nicht.
2. Unbillige Härte. Das Gesetz nennt zwei Regelbeispiele („insbesondere"):
- Aufgabe des Familienheims – der Erbe müsste die Wohnung oder das Haus verkaufen, in dem er mit seiner Familie lebt;
- Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet – etwa der Betrieb, von dem die Familie lebt.
Die Aufzählung ist nicht abschließend; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung.
3. Angemessene Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten. Das Gericht wägt ab: Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auf das Geld angewiesen (Alter, Unterhalt, eigene Verbindlichkeiten), spricht das gegen eine lange Stundung. Ein Ausgleich erfolgt über Zinsen und Sicherheiten (§ 1382 Abs. 2, 3 BGB entsprechend).
4. „Gesamter Anspruch". Die Härte muss sich aus der sofortigen Erfüllung des gesamten Anspruchs ergeben. Das Gericht kann daher auch nur einen Teil stunden oder Ratenzahlungen festlegen, wenn ein Teilbetrag sofort zumutbar ist.
Verfahren: Nachlassgericht oder Prozessgericht
> § 2331a Abs. 2 BGB: „Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht."
- Unbestrittener Anspruch: Antrag beim Nachlassgericht (Amtsgericht, örtlich nach § 343 FamFG – siehe [Nachlassgericht – Zuständigkeit](./nachlassgericht-zustaendigkeit-343-famfg.md)). Es entscheidet der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG; § 16 RPflG enthält für die Stundung keinen Richtervorbehalt).
- Bestrittener Anspruch / Klage anhängig: Wird über den Pflichtteil ein Rechtsstreit anhängig, kann der Erbe den Stundungsantrag nur in diesem Verfahren stellen (§ 1382 Abs. 5 BGB entsprechend). Dann entscheidet das Prozessgericht zusammen mit der Zahlungsklage.
- Verfahrensrecht: § 362 FamFG verweist für die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf § 264 FamFG: Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam; auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten kann das Gericht in demselben Beschluss die Zahlungsverpflichtung des Erben aussprechen – der Berechtigte erhält so einen Vollstreckungstitel für den gestundeten Betrag.
Wer Stundung erreichen will, sollte den Antrag früh stellen – möglichst bevor der Pflichtteilsberechtigte Klage erhebt, damit das Nachlassgericht in einem eigenen Verfahren entscheiden kann.
Zinsen, Sicherheit, spätere Änderung
| Regelung (entsprechend anwendbar) | Inhalt | |---|---| | § 1382 Abs. 2 BGB | „Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen." | | § 1382 Abs. 3 BGB | Auf Antrag kann angeordnet werden, dass der Schuldner Sicherheit zu leisten hat (z. B. Grundschuld am Familienheim). | | § 1382 Abs. 4 BGB | Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie Art und Umfang der Sicherheit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. | | § 1382 Abs. 6 BGB | Eine rechtskräftige Entscheidung kann auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (z. B. Verkauf des Hauses, deutlich gestiegene Liquidität). |
Einen festen gesetzlichen Stundungszins gibt es nicht; der Verzugszinssatz des § 288 BGB (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) betrifft den Verzug und ist nicht automatisch der Stundungszins.
Kosten
Für das Stundungsverfahren vor dem Nachlassgericht fällt eine 2,0-Gebühr an (Nr. 12520 KV GNotKG). Sie ermäßigt sich auf 0,5, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung endet, der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wird oder die Endentscheidung keine Begründung enthält (Nr. 12521 KV GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich – mangels Sondervorschrift – nach § 36 GNotKG (billiges Ermessen; Auffangwert 5.000 €).
Abgrenzung
- Stundung der Erbschaftsteuer: Eine eigene, steuerrechtliche Stundung gibt es in § 28 ErbStG – siehe [Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28 ErbStG)](./stundung-erbschaftsteuer-28-erbstg.md). Sie betrifft das Finanzamt, nicht den Pflichtteilsberechtigten.
- Verjährung: Die Stundung verändert nicht die Entstehung des Anspruchs; der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) – siehe [Verjährung im Erbrecht](./verjaehrung-erbrecht-197-199-bgb.md).
- Auskunft und Wertermittlung: Bevor über Stundung gestritten wird, steht oft die Höhe im Streit – siehe [Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)](./auskunftsanspruch-pflichtteil-2314-bgb.md) und [Pflichtteilsberechnung (§ 2311 BGB)](./pflichtteilsberechnung-nachlasswert-2311-bgb.md).
- Grundlagen: [Pflichtteil (§ 2303 BGB)](./pflichtteil-2303-bgb.md).
Häufige Fehler
- „Mit der Stundung muss ich weniger zahlen." Falsch – die Stundung verschiebt nur die Fälligkeit; der Pflichtteil bleibt in voller Höhe geschuldet und ist zusätzlich zu verzinsen (§ 1382 Abs. 2 BGB entsprechend).
- „Nur Kinder oder der Ehegatte als Erben können Stundung beantragen." Seit 01.01.2010 nicht mehr – § 2331a BGB spricht schlicht vom Erben.
- „Ich habe gerade kein Geld, also bekomme ich Stundung." Nicht ohne Weiteres – die Härte muss sich aus der Art der Nachlassgegenstände ergeben (Familienheim, Betrieb), nicht aus fehlender eigener Liquidität bei ausreichendem Barnachlass.
- „Ich stelle den Antrag einfach beim Nachlassgericht, auch wenn schon geklagt wird." Falsch – ist ein Rechtsstreit anhängig, ist der Antrag nur im Prozess möglich (§ 1382 Abs. 5 BGB entsprechend).
- „Die Stundung gilt sofort ab Beschluss." Nein – die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 264 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 362 FamFG).
- „Der Testamentsvollstrecker kann für mich verhandeln und wird verklagt." Der Pflichtteilsanspruch kann nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Änderungsverlauf
- 2026-10-07: Erstveröffentlichung. Normtexte der §§ 2331a, 1382, 2303, 2317, 2213, 195, 199, 288 BGB, §§ 264, 342, 362 FamFG, §§ 3, 16 RPflG, § 36 GNotKG sowie Nr. 12520 (2,0) und Nr. 12521 (0,5) KV GNotKG am 07.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Neufassung zum 01.01.2010 (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009; Erweiterung auf alle Erben, „unbillige" statt „ungewöhnliche" Härte) über den Fassungsvergleich auf buzer.de abgeglichen. Keine Verweise auf § 2356 BGB. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-10-07
- Gültig ab: 2010-01-01 (aktuelle Fassung des § 2331a BGB; geprüft am 07.10.2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, FamFG, RPflG, GNotKG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2331a BGB – Stundung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2331a.html
- § 1382 BGB – Stundung (Zugewinnausgleich): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1382.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2317 BGB – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2317.html
- § 2213 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2213.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- § 288 BGB – Verzugszinsen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html
- § 362 FamFG – Stundung des Pflichtteilsanspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__362.html
- § 264 FamFG – Verfahren auf Stundung: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__264.html
- § 342 FamFG – Begriffsbestimmung Nachlasssachen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__342.html
- § 3 RPflG – Übertragene Geschäfte: https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__3.html
- § 16 RPflG – Nachlass- und Teilungssachen (Richtervorbehalte): https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__16.html
- § 36 GNotKG – Allgemeiner Geschäftswert: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/__36.html
- Anlage 1 GNotKG (Kostenverzeichnis), Nr. 12520, 12521: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html
- § 2331a BGB (dejure.org): https://dejure.org/gesetze/BGB/2331a.html
- Fassungsvergleich § 2331a BGB (Änderung zum 01.01.2010, buzer.de): https://www.buzer.de/2331a_BGB.htm