Nexvyra

Stundung des Pflichtteils (§ 2331a BGB) – Voraussetzungen, Antrag beim Nachlassgericht, Zinsen und Sicherheit In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-07 · letzte Prüfung: 2026-10-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Pflichtteilsanspruch **entsteht mit dem Erbfall** und ist sofort in Geld zu erfüllen (§ 2317 Abs. 1 BGB). Besteht der Nachlass aber im Wesentlichen aus einem **Familienheim** oder einem **Betrieb**, kann die sofortige Zahlung den Erben zum Verkauf zwingen. Für diesen Fall gibt **§ 2331a BGB** dem **Erben** – seit 01.01.2010 **jedem** Erben, nicht nur einem selbst pflichtteilsberechtigten – das Recht, **Stundung** des Pflichtteils zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die sofortige Erfüllung des **gesamten** Anspruchs **wegen der Art der Nachlassgegenstände** eine **unbillige Härte** wäre, „insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet". Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind **angemessen zu berücksichtigen** (§ 2331a Abs. 1 Satz 2 BGB). Zuständig ist das **Nachlassgericht**, solange der Anspruch **nicht bestritten** wird; ist ein Rechtsstreit über den Pflichtteil anhängig, kann der Stundungsantrag **nur in diesem Prozess** gestellt werden (§ 2331a Abs. 2 BGB i. V. m. § 1382 Abs. 5 BGB). Ein gestundeter Pflichtteil ist **zu verzinsen**; auf Antrag kann das Gericht **Sicherheitsleistung** anordnen (§ 1382 Abs. 2–4 BGB entsprechend). Die Stundung ist **kein Erlass**: Der Pflichtteil bleibt in voller Höhe geschuldet, nur die Fälligkeit wird hinausgeschoben.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2331a BGB; § 1382 Abs. 2–6 BGB (entsprechend); §§ 362, 264 FamFG [gesetze-im-internet.de]
Wer kann Stundung verlangender Erbe (§ 2331a Abs. 1 Satz 1 BGB) – unabhängig davon, ob er selbst pflichtteilsberechtigt ist (Fassung seit 01.01.2010)
Gegen wenden Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte, § 2303 BGB)
Entstehung des Anspruchs„Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall." (§ 2317 Abs. 1 BGB, verbatim)
Voraussetzung (§ 2331a Abs. 1 Satz 1 BGB)sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wäre wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte
RegelbeispieleZwang zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet
Interessenabwägung (§ 2331a Abs. 1 Satz 2 BGB)„Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen." (verbatim)
Zuständigkeit (§ 2331a Abs. 2 Satz 1 BGB)Nachlassgericht, „wenn der Anspruch nicht bestritten wird"
Bei Rechtsstreit (§ 1382 Abs. 5 BGB entspr.)Stundungsantrag nur im Pflichtteilsprozess
Verzinsung (§ 1382 Abs. 2 BGB entspr.)gestundete Forderung ist zu verzinsen – ein fester Zinssatz ist nicht gesetzlich bestimmt
Sicherheit (§ 1382 Abs. 3 BGB entspr.)auf Antrag Anordnung einer Sicherheitsleistung
Höhe der Zinsen / Art der Sicherheit (§ 1382 Abs. 4 BGB entspr.)Gericht entscheidet nach billigem Ermessen
Änderung (§ 1382 Abs. 6 BGB entspr.)Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung auf Antrag bei wesentlich geänderten Verhältnissen
Wirksamkeit (§ 362 i. V. m. § 264 Abs. 1 FamFG)Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam
Zahlungstitel (§ 264 Abs. 2 FamFG entspr.)auf Antrag des Berechtigten kann das Gericht zugleich die Zahlungsverpflichtung aussprechen
Funktionell zuständigRechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG; kein Richtervorbehalt in § 16 RPflG)
Gerichtsgebühr2,0 (Nr. 12520 KV GNotKG); Ermäßigung auf 0,5 u. a. bei Beendigung ohne Endentscheidung (Nr. 12521 KV GNotKG)

Wer Stundung verlangen kann

> § 2331a Abs. 1 BGB: „Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen."

Berechtigt ist der Erbe – also derjenige, gegen den sich der Pflichtteilsanspruch richtet (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB: Der Pflichtteilsberechtigte „kann … von dem Erben den Pflichtteil verlangen"). Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurde die Vorschrift zum 01.01.2010 neu gefasst: Früher konnte nur ein Erbe Stundung verlangen, der selbst pflichtteilsberechtigt war, und es musste eine „ungewöhnliche Härte" vorliegen. Heute genügt eine unbillige Härte, und auch familienfremde Erben (etwa die Lebensgefährtin oder ein Neffe) können den Antrag stellen.

Nicht berechtigt ist ein Vermächtnisnehmer oder Beschenkter; § 2331a BGB betrifft nur den Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Auch ein Testamentsvollstrecker ist nicht der richtige Gegner des Pflichtteilsberechtigten: Nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch „nur gegen den Erben geltend gemacht werden".

Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Härte gerade wegen der Art der Nachlassgegenstände. Die Härte muss aus der Zusammensetzung des Nachlasses folgen – typischerweise, wenn der Nachlass vor allem aus einer selbst genutzten Immobilie, einem Unternehmen, einer Praxis oder einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und kaum liquide Mittel vorhanden sind. Fehlt dem Erben dagegen nur persönlich das Geld, obwohl der Nachlass genug Barvermögen enthält, passt § 2331a BGB nicht.

2. Unbillige Härte. Das Gesetz nennt zwei Regelbeispiele („insbesondere"):

Die Aufzählung ist nicht abschließend; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung.

3. Angemessene Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten. Das Gericht wägt ab: Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst auf das Geld angewiesen (Alter, Unterhalt, eigene Verbindlichkeiten), spricht das gegen eine lange Stundung. Ein Ausgleich erfolgt über Zinsen und Sicherheiten (§ 1382 Abs. 2, 3 BGB entsprechend).

4. „Gesamter Anspruch". Die Härte muss sich aus der sofortigen Erfüllung des gesamten Anspruchs ergeben. Das Gericht kann daher auch nur einen Teil stunden oder Ratenzahlungen festlegen, wenn ein Teilbetrag sofort zumutbar ist.

Verfahren: Nachlassgericht oder Prozessgericht

> § 2331a Abs. 2 BGB: „Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht."

Wer Stundung erreichen will, sollte den Antrag früh stellen – möglichst bevor der Pflichtteilsberechtigte Klage erhebt, damit das Nachlassgericht in einem eigenen Verfahren entscheiden kann.

Zinsen, Sicherheit, spätere Änderung

| Regelung (entsprechend anwendbar) | Inhalt | |---|---| | § 1382 Abs. 2 BGB | „Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen." | | § 1382 Abs. 3 BGB | Auf Antrag kann angeordnet werden, dass der Schuldner Sicherheit zu leisten hat (z. B. Grundschuld am Familienheim). | | § 1382 Abs. 4 BGB | Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen sowie Art und Umfang der Sicherheit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. | | § 1382 Abs. 6 BGB | Eine rechtskräftige Entscheidung kann auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (z. B. Verkauf des Hauses, deutlich gestiegene Liquidität). |

Einen festen gesetzlichen Stundungszins gibt es nicht; der Verzugszinssatz des § 288 BGB (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) betrifft den Verzug und ist nicht automatisch der Stundungszins.

Kosten

Für das Stundungsverfahren vor dem Nachlassgericht fällt eine 2,0-Gebühr an (Nr. 12520 KV GNotKG). Sie ermäßigt sich auf 0,5, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung endet, der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wird oder die Endentscheidung keine Begründung enthält (Nr. 12521 KV GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich – mangels Sondervorschrift – nach § 36 GNotKG (billiges Ermessen; Auffangwert 5.000 €).

Abgrenzung

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-07
Letzte Prüfung:
2026-10-07
In Kraft seit:
2010-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0