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Testamentsvollstrecker entlassen oder kündigen (§§ 2226, 2227 BGB) – wichtiger Grund, Antrag beim Nachlassgericht, Verfahren und Kosten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein **Testamentsvollstrecker** kann sein Amt **jederzeit kündigen**; die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem **Nachlassgericht** (**§ 2226 BGB**). Gegen seinen Willen verliert er das Amt nur durch **Entlassung**: Das Nachlassgericht kann ihn **auf Antrag eines der Beteiligten** entlassen, wenn ein **wichtiger Grund** vorliegt – ein solcher Grund ist nach dem Gesetz **insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung** (**§ 2227 BGB**). Die Entlassung ist keine automatische Folge eines Fehlers: Das Gericht prüft den Einzelfall. Der Erblasser kann das Entlassungsrecht der Gerichte nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – IV ZB 25/16, zur Schiedsklausel). Daneben endet das Amt kraft Gesetzes mit dem **Tod** des Testamentsvollstreckers oder wenn die Ernennung nach § 2201 BGB unwirksam würde (**§ 2225 BGB**).

Kernfakten

PunktWert
Kündigung durch den Testamentsvollstreckerjederzeit möglich [§ 2226 Satz 1 BGB]
Form der KündigungErklärung gegenüber dem Nachlassgericht [§ 2226 Satz 2 BGB]
Kündigung zur Unzeit§ 671 Abs. 2, 3 BGB entsprechend: Kündigung so, dass anderweitig Fürsorge getroffen werden kann; ohne wichtigen Grund zur Unzeit kündigen führt zum Schadensersatz [§ 2226 Satz 3 BGB]
Entlassungdurch das Nachlassgericht auf Antrag eines der Beteiligten [§ 2227 BGB]
Voraussetzung der Entlassungwichtiger Grund [§ 2227 BGB]
Regelbeispiele für wichtigen Grundgrobe Pflichtverletzung; Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung [§ 2227 BGB]
Amtsende kraft GesetzesTod des Testamentsvollstreckers; Wegfall der Amtsfähigkeit nach § 2201 BGB [§ 2225 BGB]
Örtlich zuständiges GerichtNachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers [§ 343 Abs. 1 FamFG]
Wirksamwerden des Beschlussesmit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist [§ 40 Abs. 1 FamFG]
RechtsmittelBeschwerde [§ 58 Abs. 1 FamFG]; Frist grundsätzlich 1 Monat ab schriftlicher Bekanntgabe [§ 63 Abs. 1, 3 FamFG]
Einlegung der Beschwerdebei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird [§ 64 Abs. 1 FamFG]
Beschwerdeberechtigtwer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist; bei zurückgewiesenem Antrag nur der Antragsteller [§ 59 Abs. 1, 2 FamFG]
Geschäftswert (Gerichtskosten)10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen [§ 65 GNotKG]
Akteneinsicht in die Kündigungserklärungjedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht [§ 2228 BGB]
Schiedsklausel im Testamentschließt das Entlassungsverfahren vor dem Nachlassgericht nicht aus [BGH, 16.05.2017 – IV ZB 25/16]

Geltungsbereich

Die §§ 2225 bis 2227 BGB gelten für jede Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht, unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker im Testament, durch einen Dritten oder durch das Nachlassgericht bestimmt wurde. Zur Ernennung und zu den Aufgaben siehe die Seite zur [Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB)](/fakten/testamentsvollstreckung-2197-bgb.html). Diese Seite behandelt allein das vorzeitige Ende des Amts: Kündigung (§ 2226 BGB), Erlöschen (§ 2225 BGB) und Entlassung (§ 2227 BGB).

Kündigung durch den Testamentsvollstrecker (§ 2226 BGB)

Das Amt ist freiwillig: Der Ernannte muss es nicht annehmen (§ 2202 BGB), und er kann es auch nach der Annahme jederzeit niederlegen. Die Kündigung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2226 Satz 2 BGB), nicht gegenüber den Erben. Ein Grund muss nicht angegeben werden.

Über § 2226 Satz 3 BGB gilt § 671 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend (Auftragsrecht). Das bedeutet:

Entlassung durch das Nachlassgericht (§ 2227 BGB)

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist „einer der Beteiligten" (§ 2227 BGB). Gemeint sind die Personen, deren Rechte durch die Testamentsvollstreckung unmittelbar berührt werden, vor allem Erben (auch Miterben) und Vermächtnisnehmer. Ein Antrag setzt keine bestimmte Form oder Begründungsfrist voraus; das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen im Rahmen des FamFG-Verfahrens.

Was ist ein wichtiger Grund?

Das Gesetz nennt zwei Regelbeispiele: grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 2227 BGB). Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere"). Typische Fallgruppen in der Praxis sind Verstöße gegen die zwingenden Pflichten nach §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB (siehe § 2220 BGB), etwa das Unterlassen des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), eine nicht ordnungsmäßige Verwaltung (§ 2216 BGB) oder das Verweigern der Rechnungslegung (§ 2218 BGB).

Zur Rechnungslegung hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 16.05.2017 – IV ZB 25/16): Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker trotz mehrfacher Aufforderung nicht Rechnung legt. Die Entlassung ist aber nicht zwingend; das Gericht hat zu prüfen, ob überwiegende Gründe für einen Verbleib im Amt sprechen, und es ist regelmäßig Verschulden erforderlich – ein bloßer Rechtsirrtum des Testamentsvollstreckers reicht nicht. Diese Aussagen beruhen auf der veröffentlichten Beschlussbegründung; eine weitere Prüfung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu einzelnen Fallgruppen (etwa Interessenkonflikte oder Zerwürfnis mit den Erben) ist offen.

Schiedsklausel im Testament

Der Erblasser kann den Streit um die Entlassung nicht einseitig im Testament einem Schiedsgericht zuweisen und so die staatlichen Gerichte ausschließen. Der BGH begründet dies damit, dass die Verfügungsbefugnis des Erblassers bei den Kernpflichten des Testamentsvollstreckers endet (§ 2220 BGB) und § 2227 BGB diese Pflichten verfahrensrechtlich absichert; die Entscheidung wirke zudem gegenüber allen Nachlassbeteiligten (BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – IV ZB 25/16).

Verfahren, Rechtsmittel und Kosten

Zuständigkeit: Das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG); bei fehlendem inländischem Aufenthalt gelten § 343 Abs. 2 und 3 FamFG.

Entscheidung: Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der mit Bekanntgabe wirksam wird (§ 40 Abs. 1 FamFG).

Beschwerde: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG). Sie ist grundsätzlich binnen eines Monats einzulegen; die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG). Eingelegt wird sie bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG). Das Beschwerdegericht kann vor seiner Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere die Vollziehung aussetzen (§ 64 Abs. 3 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist; wurde der Antrag zurückgewiesen, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu (§ 59 FamFG).

Kosten: Der Geschäftswert für das Verfahren über die Entlassung beträgt 10 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen (§ 65 GNotKG). Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis zum GNotKG und wurde hier nicht im Einzelnen geprüft.

Folgen der Entlassung oder Kündigung

Mit Ende des Amts endet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; der Erbe erlangt die Verfügungsmacht über den Nachlass zurück, soweit nicht ein neuer Testamentsvollstrecker bestimmt wird. Ob und wie ein Nachfolger zu ernennen ist, richtet sich nach den Anordnungen im Testament und nach §§ 2198 bis 2200 BGB; Ersatzvollstrecker können im Testament vorgesehen werden. Für Pflichtverletzungen während der Amtszeit haftet der Testamentsvollstrecker unabhängig von der Entlassung nach § 2219 BGB auf Schadensersatz gegenüber dem Erben und – soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist – dem Vermächtnisnehmer, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Typische Fehler

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Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0