Stundung der Erbschaftsteuer (§ 28 ErbStG) – sieben Jahre für Betriebsvermögen, zehn Jahre für Wohnimmobilien, Zinsen nach §§ 234, 238 AO In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 28 ErbStG – Stundung [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsnatur | gebundener Anspruch („ist … zu stunden"), kein Ermessen – anders als § 222 AO |
| Antrag | erforderlich in beiden Varianten (§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ErbStG) |
| Sicherheitsleistung | in § 28 ErbStG nicht vorgesehen (anders § 222 S. 2 AO) |
| Gegenstand | begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG (Nettowert nach Abzug des Verwaltungsvermögens) |
| Erwerbsart | nur Erwerb von Todes wegen – Schenkungen sind von Abs. 1 nicht erfasst |
| Dauer | bis zu sieben Jahre (§ 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG) |
| Fälligkeit 1. Jahresbetrag | ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer, bis dahin zinslos (§ 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG) |
| Zinsen ab Jahr 2 | §§ 234, 238 AO ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung (§ 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG) |
| Ende der Stundung | Verstoß gegen § 13a Abs. 3 (Lohnsumme) oder § 13a Abs. 6 (Behaltensfrist); Übertragung oder Aufgabe des Betriebs bzw. Anteils (§ 28 Abs. 1 S. 5, 8 ErbStG) |
| Keine Stundung | für die Steuer, die wegen eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 oder Abs. 6 zu entrichten ist (§ 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG) |
| Optionsverschonung | bei Antrag nach § 13a Abs. 10 oder § 28a Abs. 1 ist § 13a Abs. 10 entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 S. 6 ErbStG) |
| Stiftungen/Vereine | Abs. 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Ersatzerbschaftsteuer) – § 28 Abs. 2 ErbStG |
| Gegenstand | Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG) |
| Erwerbsart | Erbschaft und Schenkung – zinslos aber nur bei Erwerben von Todes wegen (§ 28 Abs. 3 S. 3 ErbStG) |
| Dauer | bis zu zehn Jahre (§ 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG) |
| Kernvoraussetzung | Erwerber kann die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen |
| Umfang | „soweit" – also ggf. Teilstundung |
| Zinsen | keine Zinsen bei Erwerben von Todes wegen (§ 28 Abs. 3 S. 3 ErbStG); bei Schenkungen gelten §§ 234, 238 AO uneingeschränkt |
| Ende der Stundung | soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG) |
| Drittstaaten-Grundbesitz | Stundung nur, wenn und solange der Drittstaat völkervertraglich zur Amtshilfe bei Auskunft (OECD-Standard, § 4 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 StAbwG) und bei der Beitreibung (Art. 27 OECD-MA 2017) verpflichtet ist (§ 28 Abs. 3 S. 5 ErbStG) |
| Drittstaaten-Liste | BMF veröffentlicht eine Liste der qualifizierenden Drittstaaten im Bundessteuerblatt Teil I (§ 28 Abs. 3 S. 6 ErbStG) |
| Stundungszinsen | 0,5 % pro Monat = 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO) |
| Nicht anwendbar | der abgesenkte Satz von 0,15 %/Monat (1,8 % p. a.) gilt nur für § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO), nicht für Stundungszinsen |
| Berechnung | nur volle Monate; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO); Abrundung des zu verzinsenden Betrags auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 238 Abs. 2 AO) |
| Zinsverzicht | ganz oder teilweise möglich, wenn die Erhebung unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO) |
| § 222 AO | Ermessensstundung bei erheblicher Härte, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung; bleibt neben § 28 ErbStG unberührt |
| § 28a Abs. 3 ErbStG | Stundung bis zu sechs Monaten für die nach der Verschonungsbedarfsprüfung verbleibende Steuer (Erwerbe über 26 Mio. €) |
| §§ 163, 227 AO | Billigkeitserlass – nicht Stundung, sondern endgültiger Verzicht |
| § 2331a BGB | Stundung des Pflichtteils – rein zivilrechtlich, nichts mit § 28 ErbStG zu tun |
| Freibeträge 2026 | Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG) |
Warum § 28 ErbStG mehr ist als § 222 AO
Die allgemeine Stundungsvorschrift des § 222 AO steht unter einem doppelten Vorbehalt: Die Finanzbehörde kann stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint; außerdem soll die Stundung „in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung" gewährt werden (§ 222 S. 2 AO). Wer darauf angewiesen ist, steht also im Ermessen des Finanzamts und muss in der Regel Sicherheiten stellen.
§ 28 ErbStG formuliert bewusst anders: Die Steuer „ist dem Erwerber … auf Antrag … zu stunden". Das ist eine Rechtsfolgenanordnung ohne Ermessen. Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, muss das Finanzamt stunden; ein Ermessensspielraum bleibt nur bei der Frage, wie die Stundung konkret ausgestaltet wird (Ratenhöhe, Laufzeit innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens). Eine Sicherheitsleistung sieht § 28 ErbStG nicht vor.
Beide Vorschriften stehen nebeneinander: § 28 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 4 ErbStG stellen ausdrücklich klar, dass § 222 AO „unberührt" bleibt. Wer die Voraussetzungen des § 28 ErbStG nicht erfüllt – etwa weil das Wohngrundstück gar nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder weil es sich um eine Schenkung von Betriebsvermögen handelt –, kann sich also immer noch auf § 222 AO stützen. Umgekehrt kann bei einer laufenden § 28-Stundung für den nicht begünstigten Teil der Steuer eine § 222-Stundung beantragt werden.
Variante 1: Betriebsvermögen, sieben Jahre (§ 28 Abs. 1 ErbStG)
Die Stundung nach Abs. 1 ist an das Verschonungssystem der §§ 13a, 13b ErbStG angekoppelt und setzt dort an, wo die Verschonung endet. Begünstigtes Vermögen bleibt nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG zu 85 % steuerfrei (Regelverschonung), sofern der Erwerb 26 Mio. € nicht übersteigt. Auf die restlichen 15 % fällt Steuer an – und genau die kann nach § 28 Abs. 1 ErbStG gestundet werden. Details zur Verschonung selbst stehen auf der Seite zur Verschonung von Betriebsvermögen.
Drei Einschränkungen werden regelmäßig übersehen:
Erstens: nur Erwerbe von Todes wegen. § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG beginnt mit „Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen…". Bei einer Schenkung von Betriebsvermögen gibt es diese Stundung nicht – dort bleibt nur § 222 AO. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Schenkung planbar ist, ein Erbfall nicht.
Zweitens: die Zinslosigkeit ist eng. Nur der erste Jahresbetrag ist zinslos, und er wird erst ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig (§ 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Für alle weiteren Jahresbeträge gelten §§ 234, 238 AO ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung (§ 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG) – also 6 % p. a. Über sieben Jahre summiert sich das erheblich.
Drittens: die Stundung ist an das Wohlverhalten gekoppelt. Sie endet, sobald der Erwerber – gerechnet ab der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) – den Tatbestand des § 13a Abs. 3 ErbStG (Mindestlohnsumme innerhalb der fünfjährigen Lohnsummenfrist) nicht einhält oder einen der Tatbestände des § 13a Abs. 6 ErbStG (Behaltensregelungen) erfüllt (§ 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG). Sie endet außerdem, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt (§ 28 Abs. 1 S. 8 ErbStG).
Besonders wichtig ist die Rückausnahme in § 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG: Für die Erbschaftsteuer, die der Erwerber gerade deshalb zu entrichten hat, weil er gegen § 13a Abs. 3 oder Abs. 6 ErbStG verstoßen hat – also für die Nachsteuer aus dem Wegfall der Verschonung –, ist die Stundung nach Satz 1 nicht anwendbar. Wer die Behaltensfrist reißt, verliert also nicht nur die Verschonung, sondern kann die daraus entstehende Steuer auch nicht über § 28 Abs. 1 ErbStG strecken.
Hat der Erwerber die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 % Verschonungsabschlag, verlängerte Fristen) oder den Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG beantragt, ist bei der Anwendung des Satzes 5 § 13a Abs. 10 ErbStG entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 S. 6 ErbStG) – die maßgeblichen Fristen und Schwellen verschieben sich dann auf die Werte der Optionsverschonung.
Über § 28 Abs. 2 ErbStG gilt Absatz 1 entsprechend in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, also für die Ersatzerbschaftsteuer auf das Vermögen von Familienstiftungen und -vereinen im Dreißigjahresturnus.
Variante 2: Wohnimmobilie, zehn Jahre, zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
Diese Variante ist in der Praxis die wichtigere, weil sie den Normalfall trifft: Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Immobilie, die Steuer ist fällig, liquide Mittel sind nicht vorhanden.
Begünstigt ist „Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird". Das ist weiter als die Befreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) und weiter als der 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG): Es kommt allein auf die tatsächliche Wohnnutzung an, nicht darauf, wer dort wohnt. Erfasst sind damit insbesondere vermietete Wohnobjekte und selbstgenutzte Wohnungen, die die Voraussetzungen des Familienheims nicht erfüllen (etwa weil die Zehnjahresfrist nicht eingehalten werden kann oder weil die 200-m²-Grenze bei Kindern überschritten wird). Beim steuerfreien Familienheim läuft § 28 Abs. 3 ErbStG dagegen leer – dort gibt es schlicht keine Steuer zu stunden.
Die eigentliche Hürde ist das Tatbestandsmerkmal „nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann". Es wird eng verstanden. Nach Verwaltungsauffassung und finanzgerichtlicher Praxis besteht kein Stundungsanspruch, soweit der Erwerber die Steuer
- aus weiterem, mit demselben Erbfall erworbenem Vermögen (Bankguthaben, Depot, Lebensversicherung) aufbringen kann,
- aus seinem eigenen, schon vorher vorhandenen Vermögen aufbringen kann, oder
- durch eine zumutbare Kreditaufnahme aufbringen kann – insbesondere dann, wenn die Immobilie unbelastet ist und als Sicherheit zur Verfügung steht.
Dass eine Kreditaufnahme tatsächlich möglich ist, kann der Erwerber auch selbst belegen: Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 26.03.2025 – 14 V 14157/24) unter anderem darauf abgestellt, dass die Erben nach dem Erbfall ein Darlehen zur Renovierung der Immobilie aufgenommen hatten, das zur Zahlung der Erbschaftsteuer ausgereicht hätte. Wer stunden will, sollte die Unmöglichkeit der Finanzierung belegen – Kreditablehnungen, Wertgutachten, Liquiditätsaufstellung – und nicht nur behaupten.
Das Wort „soweit" bedeutet Teilstundung. Gestundet wird nur der Teil der Steuer, der nicht aus anderen Mitteln aufgebracht werden kann. Wer 60 % der Steuer aus dem geerbten Depot zahlen kann, bekommt Stundung nur für die restlichen 40 %.
Zinslos – aber nur von Todes wegen. § 28 Abs. 3 S. 3 ErbStG ordnet die Anwendung der §§ 234, 238 AO an „mit der Maßgabe, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden". Bei einer Schenkung zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes gibt es die zehnjährige Stundung also ebenfalls – aber voll verzinst mit 6 % p. a. Diese Asymmetrie ist gewollt.
Vorzeitiges Ende. Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG). Der Verkauf beendet die Stundung also genau in dem Umfang, in dem verkauft wird; eine Umwidmung in Gewerberaum oder ein Abriss beendet sie ebenso. Eine vorübergehende Leerstandszeit zwischen zwei Mietverhältnissen genügt dafür nicht – das Gesetz verlangt „dauerhaft".
Die Drittstaaten-Regelung ab 2025
Bis einschließlich 2024 war die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG auf Grundbesitz im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im EWR beschränkt. Das Jahressteuergesetz 2024 (Gesetz vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, Art. 34) hat die Norm auf Drittstaaten erweitert – aber unter einer strengen Bedingung. Nach § 28 Abs. 3 S. 5 ErbStG wird die Stundung für Grundbesitz in einem Drittstaat nur gewährt, „wenn und solange" dieser Staat aufgrund völkervertraglicher Abkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik
- Amtshilfe bei der Auskunft zu leisten – entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, bezogen auf die Erbschaftsteuer, und
- Amtshilfe bei der Beitreibung zu leisten – entsprechend Art. 27 des OECD-Musterabkommens 2017 in einem Doppelbesteuerungsabkommen, bezogen auf die Erbschaftsteuer.
Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein, und sie müssen sich ausdrücklich auf die Erbschaftsteuer erstrecken. Das ist eine hohe Hürde: Viele DBA decken nur Einkommen- und Vermögensteuern ab, nicht die Erbschaftsteuer. Die Formulierung „wenn und solange" bedeutet zudem, dass die Stundung rückwirkend entfallen kann, wenn ein Staat seine Abkommensverpflichtungen später nicht mehr erfüllt.
Nach § 28 Abs. 3 S. 6 ErbStG veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen, im Bundessteuerblatt Teil I. Wer eine Drittstaatsimmobilie erbt, muss also zuerst in diese Liste schauen.
Diese Fassung des § 28 Abs. 3 ErbStG ist nach § 37 Abs. 21 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Dieselbe Systematik hat das JStG 2024 parallel beim 10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) eingeführt.
Zinsen richtig rechnen: 6 % und nicht 1,8 %
Der häufigste Fehler bei § 28 Abs. 1 ErbStG ist der Zinssatz. Die Kette der Verweise lautet: § 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG → § 234 AO (Stundungszinsen werden erhoben) → § 238 AO (Höhe und Berechnung).
§ 238 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt: „Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent." Das sind 6 % pro Jahr. Die vielzitierte Absenkung auf 0,15 % pro Monat = 1,8 % pro Jahr steht in § 238 Abs. 1a AO und gilt ausdrücklich nur „in den Fällen des § 233a", also nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Sie war die Reaktion des Gesetzgebers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), der sich ebenfalls nur auf die Vollverzinsung nach § 233a AO bezog. Stundungszinsen nach § 234 AO sind davon nicht erfasst und betragen weiterhin 6 % p. a.
Weitere Rechenregeln aus § 238 AO:
- Zinsen sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).
- Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
- Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, wird der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt und tageweise gerechnet, mit 30 Zinstagen je Monat und 360 Tagen je Jahr (§ 238 Abs. 1b AO).
Ein Rettungsanker bleibt § 234 Abs. 2 AO: Auf die Stundungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung „nach Lage des einzelnen Falls unbillig" wäre. Das ist ein eigenständiger Billigkeitstatbestand, der neben der Stundung selbst beantragt werden sollte. Werden für denselben Zeitraum Zinsen nach § 233a AO festgesetzt, sind diese nach § 234 Abs. 3 AO anzurechnen – eine Doppelverzinsung findet nicht statt.
Abgrenzung: Stundung, Erlass, Verschonungsbedarfsprüfung
Vier Instrumente werden regelmäßig verwechselt:
§ 28 ErbStG – Stundung. Die Steuer bleibt geschuldet, nur die Fälligkeit wird hinausgeschoben. Rechtsanspruch, ohne Sicherheitsleistung.
§ 222 AO – allgemeine Stundung. Ebenfalls nur Fälligkeitsaufschub, aber Ermessen, Voraussetzung „erhebliche Härte", in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Greift für alle Steuerarten und alle Vermögensarten.
§ 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung. Kein Aufschub, sondern Erlass: Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens die Grenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG von 26 Mio. €, ist die darauf entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des § 28a Abs. 2 ErbStG (50 % des nicht begünstigten Mit- und Eigenvermögens) begleichen kann. Die danach verbleibende Steuer kann nach § 28a Abs. 3 ErbStG noch einmal bis zu sechs Monate gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte bedeutet; dabei sind §§ 234, 238 AO anzuwenden, und § 222 AO sowie § 28 ErbStG bleiben unberührt.
§§ 163, 227 AO – Billigkeitserlass. Endgültiger Verzicht auf die Steuer aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen, unabhängig von der Vermögensart. Siehe dazu die Seite zum Billigkeitserlass bei der Erbschaftsteuer.
Nicht hierher gehört § 2331a BGB: Die dort geregelte Stundung betrifft den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben und ist eine rein zivilrechtliche Frage ohne Bezug zur Erbschaftsteuer.
Geltungsbereich
§ 28 ErbStG gilt für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, soweit deutsche Steuerpflicht besteht (§ 2 ErbStG). Absatz 1 erfasst ausschließlich Erwerbe von Todes wegen; Absatz 3 erfasst Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen, gewährt die Zinsfreiheit aber nur bei Erwerben von Todes wegen. Für Grundbesitz in Drittstaaten gilt die zusätzliche Voraussetzung des § 28 Abs. 3 S. 5 ErbStG (Erwerbe ab 01.01.2025).
Ausnahmen
- Keine Stundung nach Abs. 1 für die Nachsteuer aus einem Verstoß gegen § 13a Abs. 3 oder Abs. 6 ErbStG (§ 28 Abs. 1 S. 7 ErbStG).
- Keine Stundung nach Abs. 1 bei Schenkungen von Betriebsvermögen – nur § 222 AO.
- Keine Stundung nach Abs. 3, soweit die Steuer aus anderem Erwerbsvermögen, aus eigenem Vermögen oder durch zumutbare Kreditaufnahme aufgebracht werden kann.
- Keine Zinsfreiheit nach Abs. 3 bei Schenkungen – dort volle Verzinsung mit 6 % p. a.
- Keine Stundung nach Abs. 3 für Drittstaatsgrundbesitz ohne qualifizierte Amtshilfe- und Beitreibungsverpflichtung des Drittstaats.
- Praktisch leer läuft Abs. 3 beim steuerfreien Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) – es gibt keine Steuer zu stunden.
Häufige Fehler
- Zinssatz 1,8 % statt 6 % angenommen. Der abgesenkte Satz des § 238 Abs. 1a AO gilt nur für § 233a AO. Stundungszinsen nach § 234 AO liegen bei 0,5 % pro Monat.
- Abs. 1 auf Schenkungen angewandt. § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG setzt einen Erwerb von Todes wegen voraus.
- Angenommen, die Stundung nach Abs. 1 sei durchgehend zinslos. Zinslos ist nur der erste Jahresbetrag.
- Angenommen, die Stundung nach Abs. 3 sei stets zinslos. Zinslos nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkungen.
- Die Kreditfähigkeit nicht geprüft. Ist die Immobilie unbelastet und beleihbar, scheitert Abs. 3 regelmäßig am Merkmal „nur durch Veräußerung … aufbringen kann".
- Vollstundung beantragt, obwohl liquides Vermögen mitvererbt wurde. Das „soweit" führt dann nur zur Teilstundung.
- Antrag vergessen. Beide Varianten setzen einen Antrag voraus; von Amts wegen stundet das Finanzamt nicht.
- Verkauf während der Stundung ohne Rücksicht auf Abs. 3 S. 2. Der Übergang auf Dritte beendet die Stundung – die Restsumme wird fällig.
- § 28 ErbStG mit § 28a ErbStG verwechselt. § 28 ist Stundung, § 28a ist Erlass bei Erwerben über 26 Mio. € (mit eigener Kurzstundung von sechs Monaten in Abs. 3).
- Sicherheitsleistung akzeptiert. § 28 ErbStG verlangt keine – wer eine gestellt hat, hat mehr getan als nötig.
Beispiel
Der Erblasser stirbt am 15. Februar 2026. Alleinerbin ist seine Tochter. Der Nachlass besteht aus einem vermieteten Mehrfamilienhaus (Grundbesitzwert 900.000 €) und einem Girokonto mit 20.000 €. Weiteres eigenes Vermögen hat die Tochter nicht; das Haus ist unbelastet.
Steuerberechnung. Nach dem 10-%-Abschlag des § 13d ErbStG sind vom Grundbesitzwert 810.000 € anzusetzen. Zuzüglich des Kontoguthabens von 20.000 € und abzüglich der Erbfallkostenpauschale von 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG) ergibt sich eine Bereicherung von 815.000 €; nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 415.000 €. In Steuerklasse I beträgt der Steuersatz bei einem Erwerb bis 600.000 € 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) – Erbschaftsteuer rund 62.250 €.
Stundungsantrag. Die Tochter beantragt Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG. Ergebnis: Das Kontoguthaben von 20.000 € muss sie einsetzen – insoweit kann sie die Steuer ohne Veräußerung aufbringen. Für die restlichen rund 42.250 € kommt Stundung in Betracht, aber nur, wenn sie belegt, dass sie diesen Betrag auch nicht per Darlehen aufbringen kann. Weil das Haus unbelastet ist und laufende Mieteinnahmen erzielt, wird ihr das kaum gelingen: Eine Bank wird ein Darlehen über 42.250 € gegen Grundschuld auf ein 900.000 € wertes Objekt regelmäßig gewähren. Das Finanzamt lehnt die Stundung daher ab; § 222 AO bleibt als Auffangnorm.
Gegenvariante. Wäre das Haus mit 700.000 € Restschuld belastet und der Mietüberschuss durch den Kapitaldienst aufgezehrt, könnte die Tochter die fehlende Kreditfähigkeit mit Ablehnungsschreiben belegen. Dann wäre die Steuer auf die Wohnimmobilie auf Antrag bis zu zehn Jahre und – weil Erwerb von Todes wegen – zinslos zu stunden (§ 28 Abs. 3 S. 1, 3 ErbStG); bei rund 42.250 € Reststeuer entspräche das etwa 4.225 € pro Jahr.
Zum Vergleich Betriebsvermögen. Hätte die Tochter statt der Immobilie einen Handwerksbetrieb geerbt und wären nach der Regelverschonung (85 %, § 13a Abs. 1 ErbStG) 62.250 € Steuer verblieben, wäre nach § 28 Abs. 1 ErbStG über sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag von rund 8.893 € würde ein Jahr nach der Festsetzung zinslos fällig; ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung liefen auf die verbleibenden Jahresbeträge 6 % Zinsen pro Jahr (§§ 234, 238 Abs. 1 S. 1 AO). Verkauft sie den Betrieb im vierten Jahr, endet die Stundung sofort und der Restbetrag wird fällig (§ 28 Abs. 1 S. 8 ErbStG).
Änderungsverlauf
- 2026-09-19: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte des § 28 ErbStG, § 28a ErbStG, § 13a ErbStG und § 37 ErbStG sowie der §§ 222, 234, 238 AO wortlautgetreu gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Fassungsstand über § 37 Abs. 12, 16 und 21 ErbStG bestimmt: § 28 Abs. 3 ErbStG i. d. F. des Art. 34 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387, JStG 2024) gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Hinweis: die amtliche Fußnote zu § 28 ErbStG verweist nur auf § 37 Abs. 12, 16 und ist insoweit nicht auf dem Stand des JStG 2024 – maßgeblich ist § 37 Abs. 21 ErbStG. factcheck_status=review_needed allein wegen der Rechtsprechungsangabe (siehe offener Prüfpunkt). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-19
- Gültig ab: 2025-01-01 (§ 28 Abs. 3 ErbStG i. d. F. des JStG 2024, § 37 Abs. 21 ErbStG – Drittstaaten-Regelung)
- Abweichende Fassungsstände: § 28 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des Art. 18 des Gesetzes vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338), anwendbar auf Erwerbe ab 15.12.2018 (§ 37 Abs. 16 ErbStG); Grundfassung der §§ 28, 28a ErbStG aus dem Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2464), anwendbar auf Erwerbe ab 01.07.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, AO, StAbwG, BMF, BVerfG)
- Lizenz: CC BY 4.0
- Offener Prüfpunkt (factcheck_status=review_needed): Die Entscheidung FG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2025 – 14 V 14157/24 konnte nur über eine Sekundärquelle (Fachbeitrag) erfasst werden; dejure.org war zum Prüfzeitpunkt nicht abrufbar. Aktenzeichen, Datum, Entscheidungsform (AdV-Beschluss) und Kernaussage sind vor Umstellung auf factcheck_status=ok am Volltext gegenzuprüfen. Ebenfalls nachzuholen: direkte Gegenprüfung der Verwaltungsauffassung zum Merkmal „nur durch Veräußerung … aufbringen kann" an den Erbschaftsteuer-Richtlinien bzw. dem amtlichen Erbschaftsteuer-Handbuch.
Quellen
- § 28 ErbStG – Stundung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28.html
- § 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28a.html
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag 85 %, Lohnsummenfrist, Behaltensfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html
- § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html
- § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13d.html
- § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim, Abs. 1 Nr. 4b, 4c): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 9 ErbStG – Entstehung der Steuer: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
- § 1 ErbStG – Steuerpflichtige Vorgänge (Abs. 1 Nr. 4 Ersatzerbschaftsteuer): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__1.html
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 12, 16, 21): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html
- § 222 AO – Stundung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html
- § 234 AO – Stundungszinsen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html
- § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
- § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html
- § 163 AO – Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
- § 227 AO – Erlass: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html
- § 4 StAbwG – Steueroasen-Abwehrgesetz (Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 – OECD-Auskunftsstandard): https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg/__4.html
- § 2331a BGB – Stundung des Pflichtteils (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2331a.html
- BMF – Erbschaft- und Schenkungsteuer: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft_und_Schenkungsteuer/erbschaft_schenkungsteuer.html
- BMF – Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch: https://esth.bundesfinanzministerium.de/
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, beschränkt auf § 233a AO): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html
- FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2025 – 14 V 14157/24 (Darlegung der Stundungsbedürftigkeit nach § 28 Abs. 3 ErbStG; nur über Sekundärquelle verifiziert): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=26.03.2025&Aktenzeichen=14%20V%2014157/24