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Tachomanipulation 2026 – Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG), Betrug beim Gebrauchtwagenverkauf und Käuferrechte In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer den **Kilometerstand eines Kraftfahrzeugs manipuliert**, macht sich nach **§ 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG** strafbar. Strafbar ist bereits das **Verfälschen der Messung** des Wegstreckenzählers durch Einwirkung auf das Gerät oder auf den Messvorgang – ein späterer Verkauf ist dafür nicht erforderlich. Die Strafe ist **Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe**. Dieselbe Strafe droht nach **§ 22b Abs. 1 Nr. 2 StVG**, wer die Funktion eines **Geschwindigkeitsbegrenzers** aufhebt oder beeinträchtigt, und nach **Nr. 3**, wer **Software** für solche Manipulationen herstellt, beschafft, anbietet oder weitergibt. Wird ein Fahrzeug mit zurückgedrehtem Tacho **verkauft**, tritt regelmäßig **Betrug nach § 263 StGB** hinzu – mit einem Strafrahmen bis zu **fünf Jahren**, bei gewerbsmäßigem Handeln in der Regel **sechs Monate bis zehn Jahre**. Für die Käuferin oder den Käufer ist die falsche Laufleistung ein **Sachmangel** (§ 434 BGB). Hat der Verkäufer davon gewusst, schützt ihn ein **Gewährleistungsausschluss nicht** (§ 444 BGB); zusätzlich kommt die **Anfechtung wegen arglistiger Täuschung** (§ 123 BGB) in Betracht. Punkte in Flensburg gibt es für § 22b StVG und § 263 StGB **nicht**: Beide Tatbestände stehen nicht in **Anlage 13 zur FeV**. Anders bei Lkw und Bussen: Wer ohne funktionierenden, vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer fährt, zahlt nach der amtlichen **BKatV-Anlage 100 €** (Halter **150 €**) und erhält jeweils **einen Punkt**.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 22b StVG (Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern)
RechtsnaturStraftat (Vergehen), kein Bußgeldtatbestand
StrafrahmenFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 22b Abs. 1 StVG)
Tathandlung Nr. 1Messung eines Wegstreckenzählers durch Einwirkung auf Gerät oder Messvorgang verfälschen
Tathandlung Nr. 2Bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers aufheben oder beeinträchtigen
Tathandlung Nr. 3Vorbereitung: Manipulationssoftware herstellen, sich oder anderen verschaffen, feilhalten oder überlassen
Tätige Reue (nur Nr. 3)§ 149 Abs. 2 und 3 StGB gilt entsprechend (§ 22b Abs. 2 StVG)
EinziehungTatgegenstände können eingezogen werden, § 74a StGB anwendbar (§ 22b Abs. 3 StVG)
Verkauf mit falschem km-StandZusätzlich Betrug, § 263 Abs. 1 StGB – bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, Versuch strafbar
Gewerbsmäßiger BetrugBesonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB – sechs Monate bis zehn Jahre
Verfolgungsverjährung§ 22b StVG: drei Jahre; § 263 StGB: fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB)
Zulässige Toleranz des Wegstreckenzählers± 4 % gegenüber der tatsächlich zurückgelegten Strecke (§ 57 Abs. 3 Satz 2 StVZO)
Geschwindigkeitsbegrenzer PflichtKraftomnibusse sowie Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen über 3,5 t zGM (§ 57c Abs. 2 StVZO)
Einstellung des BegrenzersBusse ≤ 100 km/h, Lkw/Zugmaschinen ≤ 90 km/h, jeweils einschließlich aller Toleranzen
AusschaltbarkeitBegrenzer darf nicht ausgeschaltet werden können (§ 57c Abs. 5 StVZO)
Bußgeld Fahrer ohne/mit verstelltem BegrenzerBKat Nr. 223 – 100 €, 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.10)
Bußgeld HalterBKat Nr. 224 – 150 €, 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.10)
Punkte für § 22b StVG / § 263 StGBKeine – nicht in Anlage 13 FeV aufgeführt
Käuferrechte§§ 434, 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz)
HaftungsausschlussUnwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB)
Verjährung bei ArglistRegelmäßige Verjährungsfrist statt zwei Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB)

Wortlaut des § 22b StVG

> „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer > 1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, > 2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder > 3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt. > > (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. > > (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden."

Geschützt wird die Verlässlichkeit der Fahrzeugdaten, auf die sich Käufer, Versicherer, Leasinggeber, Werkstätten und Behörden verlassen – und bei Nummer 2 die Verkehrssicherheit schwerer Fahrzeuge.

Nummer 1: Manipulation des Wegstreckenzählers

Was ein Wegstreckenzähler ist. Nach § 57 Abs. 3 StVZO darf das vorgeschriebene Geschwindigkeitsmessgerät mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die angezeigte Strecke darf von der tatsächlich gefahrenen um ± 4 Prozent abweichen. Geringe Abweichungen innerhalb dieser Toleranz sind also technisch zulässig und kein Indiz für eine Manipulation.

Die Tathandlung. § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG verlangt, dass die Messung verfälscht wird – durch Einwirkung auf das Gerät (etwa das Umprogrammieren des Kombiinstruments oder Steuergeräts, das „Zurückdrehen") oder durch Einwirkung auf den Messvorgang (etwa ein Gerät, das die Weitergabe der Wegstreckenimpulse unterdrückt, sodass während der Fahrt gar nicht oder zu wenig gezählt wird). Der Wortlaut ist richtungsneutral: Erfasst ist jede Beeinflussung des Messergebnisses, nicht nur das Senken des Kilometerstands.

Keine Verkaufsabsicht nötig. Anders als beim Betrug kommt es nicht darauf an, ob jemand getäuscht oder geschädigt wird. Die Strafbarkeit knüpft allein an die Manipulation an. Damit fällt auch der Auftragnehmer (etwa ein Anbieter, der „Tachojustierungen" durchführt) unter die Norm, nicht nur der spätere Verkäufer.

Praxis-Hinweis zum Tachotausch. Muss ein defektes Kombiinstrument ersetzt werden, sollte die Werkstatt die bis dahin erreichte Gesamtlaufleistung schriftlich dokumentieren und die Unterlagen beim Fahrzeug bleiben. So lässt sich beim Weiterverkauf erklären, warum die Anzeige nicht zur tatsächlichen Laufleistung passt – und die Laufleistung korrekt angeben.

Nummer 2: Geschwindigkeitsbegrenzer bei Lkw und Bussen

§ 57c Abs. 2 StVZO schreibt einen Geschwindigkeitsbegrenzer vor für alle Kraftomnibusse sowie für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Er ist einzustellen

Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit diese Werte ohnehin nicht überschreitet, sowie Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (§ 57c Abs. 3 StVZO). Nach § 57c Abs. 5 StVZO muss der Begrenzer so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.

Wer die Funktion durch Einwirkung auf die Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt (etwa durch Umprogrammierung oder Überbrückung), erfüllt § 22b Abs. 1 Nr. 2 StVG. Unterhalb der Strafbarkeit greift das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die amtliche Anlage zur BKatV sieht vor:

| BKat-Nr. | Tatbestand | Vorschrift | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 223 | Kfz in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder Begrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt (auch ausländisches Kfz) | § 57c Abs. 2, 5 StVZO, § 31d Abs. 3 StVZO, § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b StVZO | 100 € | 1 | | 224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 57c Abs. 2, 5 StVZO, § 31d Abs. 3 StVZO, § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO | 150 € | 1 | | 225.1 | Als Halter den Begrenzer nicht prüfen lassen, Prüfung seit nicht mehr als einem Monat fällig | § 57d Abs. 2 Satz 1 StVZO | 25 € | – | | 225.2 | wie 225.1, Prüfung seit mehr als einem Monat fällig | § 57d Abs. 2 Satz 1 StVZO | 40 € | – | | 226 | Prüfbescheinigung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3 StVZO | 10 € | – |

Die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 FeV, lfd. Nr. 3.5.10 („den Geschwindigkeitsbegrenzer – 223, 224"), die unter die Kategorie „mit einem Punkt" fällt.

Nummer 3 und Absatz 2: Software und tätige Reue

Strafbar ist schon die Vorbereitung: Wer Computerprogramme, deren Zweck die Manipulation von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, wird ebenso bestraft wie der Manipulierende selbst. Bloßer Besitz ist im Wortlaut nicht genannt; das „Sich-Verschaffen" erfasst aber bereits den Erwerb.

Für diese Vorbereitungsvariante verweist § 22b Abs. 2 StVG auf § 149 Abs. 2 und 3 StGB. Straffrei wird danach, wer freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt, eine von ihm verursachte Gefahr abwendet oder die Vollendung verhindert und die noch brauchbaren Mittel vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. Wird die Gefahr ohne sein Zutun abgewendet, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen darum.

Absatz 3: Einziehung

Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht – etwa Programmiergeräte, Software-Datenträger oder manipulierte Steuergeräte –, können eingezogen werden. Durch den Verweis auf § 74a StGB ist die Einziehung auch bei Dritten möglich, die mindestens leichtfertig dazu beigetragen haben, dass die Gegenstände Tatmittel oder Tatobjekt wurden, oder die sie in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben haben.

Verkauf mit manipuliertem Tacho: Betrug nach § 263 StGB

§ 22b StVG erfasst nur die Manipulation. Wer das Fahrzeug anschließend mit falscher Laufleistung verkauft, täuscht über eine Tatsache, die für den Kaufpreis maßgeblich ist. Das ist regelmäßig Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB:

Damit hat der Betrug die deutlich längere Verfolgungsverjährung: Nach § 78 Abs. 3 StGB verjährt § 22b StVG (Höchststrafe ein Jahr) in drei Jahren, § 263 StGB (Höchststrafe fünf Jahre) in fünf Jahren; Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben dabei nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.

Warum es § 22b StVG überhaupt gibt. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14.08.2005 (BGBl. I S. 2412) eingefügt, um – so der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/5315, S. 8) – mit Blick auf § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) und § 263 StGB Sanktionslücken zu schließen (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – 4 StR 142/17). Die Manipulation selbst war vorher oft nicht erfassbar, und ein Betrug setzt eine Täuschung mit Vermögensschaden voraus, die erst beim Verkauf eintritt.

Punkte und Fahrerlaubnis

Die Anlage 13 zur FeV führt weder § 22b StVG noch § 263 StGB auf. Eine Verurteilung wegen Tachomanipulation oder Betrugs beim Autoverkauf führt daher nicht zu Punkten im Fahreignungsregister; sie wird aber im Bundeszentralregister eingetragen. Punkte entstehen in diesem Zusammenhang nur über die Ordnungswidrigkeiten zum Geschwindigkeitsbegrenzer (BKat Nr. 223, 224 – je ein Punkt).

Zivilrecht: Rechte beim Kauf eines Autos mit falschem Kilometerstand

Sachmangel. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof versteht eine Kilometerangabe in einem Verkaufsangebot ohne deutlichen gegenteiligen Hinweis als Angabe zur tatsächlichen Laufleistung, nicht bloß als Wiedergabe des Tachostands; beim Privatkauf ist sie in der Regel eine Beschaffenheitsangabe, aber keine Garantie – wer eine Garantie will, muss sie sich ausdrücklich geben lassen (BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86).

Rechte des Käufers. Nach § 437 BGB kann die Käuferin oder der Käufer Nacherfüllung verlangen, zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. Bei einer falschen Laufleistung scheidet eine Nacherfüllung praktisch aus, sodass meist Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz im Vordergrund stehen.

„Gekauft wie gesehen" hilft dem Täuschenden nicht. Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Beim Verbrauchsgüterkauf vom Händler ist ein Gewährleistungsausschluss ohnehin weitgehend unwirksam; die Verjährung darf bei gebrauchten Waren nur unter engen Voraussetzungen auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 1 und 2 BGB).

Aufklärungspflicht des Händlers. Ein Gebrauchtwagenhändler muss darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug von einem unbekannten, nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Zwischenhändler erworben hat, weil in dieser Konstellation der Verdacht naheliegt, dass während dieser Besitzzeit manipuliert worden sein kann – etwa am Kilometerstand (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09). Verschweigt er das vorsätzlich, haftet er trotz Haftungsausschlusses.

Anfechtung. Daneben kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (§ 123 Abs. 1 BGB).

Verjährung. Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Woran man eine Manipulation erkennen kann

Eine sichere Feststellung ist nur durch Sachverständige möglich. Als Plausibilitätsprüfung vor dem Kauf eignen sich:

Wer nach dem Kauf eine Manipulation vermutet, sollte Unterlagen sichern, den Verkäufer schriftlich zur Stellungnahme auffordern und die Verjährungsfristen im Blick behalten. Eine Strafanzeige wegen § 22b StVG und § 263 StGB ist bei Polizei oder Staatsanwaltschaft möglich.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Siehe auch

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Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2005-08-17
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