Tachomanipulation 2026 – Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG), Betrug beim Gebrauchtwagenverkauf und Käuferrechte In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 22b StVG (Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern) |
| Rechtsnatur | Straftat (Vergehen), kein Bußgeldtatbestand |
| Strafrahmen | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 22b Abs. 1 StVG) |
| Tathandlung Nr. 1 | Messung eines Wegstreckenzählers durch Einwirkung auf Gerät oder Messvorgang verfälschen |
| Tathandlung Nr. 2 | Bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers aufheben oder beeinträchtigen |
| Tathandlung Nr. 3 | Vorbereitung: Manipulationssoftware herstellen, sich oder anderen verschaffen, feilhalten oder überlassen |
| Tätige Reue (nur Nr. 3) | § 149 Abs. 2 und 3 StGB gilt entsprechend (§ 22b Abs. 2 StVG) |
| Einziehung | Tatgegenstände können eingezogen werden, § 74a StGB anwendbar (§ 22b Abs. 3 StVG) |
| Verkauf mit falschem km-Stand | Zusätzlich Betrug, § 263 Abs. 1 StGB – bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, Versuch strafbar |
| Gewerbsmäßiger Betrug | Besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB – sechs Monate bis zehn Jahre |
| Verfolgungsverjährung | § 22b StVG: drei Jahre; § 263 StGB: fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB) |
| Zulässige Toleranz des Wegstreckenzählers | ± 4 % gegenüber der tatsächlich zurückgelegten Strecke (§ 57 Abs. 3 Satz 2 StVZO) |
| Geschwindigkeitsbegrenzer Pflicht | Kraftomnibusse sowie Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen über 3,5 t zGM (§ 57c Abs. 2 StVZO) |
| Einstellung des Begrenzers | Busse ≤ 100 km/h, Lkw/Zugmaschinen ≤ 90 km/h, jeweils einschließlich aller Toleranzen |
| Ausschaltbarkeit | Begrenzer darf nicht ausgeschaltet werden können (§ 57c Abs. 5 StVZO) |
| Bußgeld Fahrer ohne/mit verstelltem Begrenzer | BKat Nr. 223 – 100 €, 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.10) |
| Bußgeld Halter | BKat Nr. 224 – 150 €, 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.5.10) |
| Punkte für § 22b StVG / § 263 StGB | Keine – nicht in Anlage 13 FeV aufgeführt |
| Käuferrechte | §§ 434, 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) |
| Haftungsausschluss | Unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB) |
| Verjährung bei Arglist | Regelmäßige Verjährungsfrist statt zwei Jahren (§ 438 Abs. 3 BGB) |
Wortlaut des § 22b StVG
> „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer > 1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, > 2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder > 3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt. > > (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. > > (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden."
Geschützt wird die Verlässlichkeit der Fahrzeugdaten, auf die sich Käufer, Versicherer, Leasinggeber, Werkstätten und Behörden verlassen – und bei Nummer 2 die Verkehrssicherheit schwerer Fahrzeuge.
Nummer 1: Manipulation des Wegstreckenzählers
Was ein Wegstreckenzähler ist. Nach § 57 Abs. 3 StVZO darf das vorgeschriebene Geschwindigkeitsmessgerät mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die angezeigte Strecke darf von der tatsächlich gefahrenen um ± 4 Prozent abweichen. Geringe Abweichungen innerhalb dieser Toleranz sind also technisch zulässig und kein Indiz für eine Manipulation.
Die Tathandlung. § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG verlangt, dass die Messung verfälscht wird – durch Einwirkung auf das Gerät (etwa das Umprogrammieren des Kombiinstruments oder Steuergeräts, das „Zurückdrehen") oder durch Einwirkung auf den Messvorgang (etwa ein Gerät, das die Weitergabe der Wegstreckenimpulse unterdrückt, sodass während der Fahrt gar nicht oder zu wenig gezählt wird). Der Wortlaut ist richtungsneutral: Erfasst ist jede Beeinflussung des Messergebnisses, nicht nur das Senken des Kilometerstands.
Keine Verkaufsabsicht nötig. Anders als beim Betrug kommt es nicht darauf an, ob jemand getäuscht oder geschädigt wird. Die Strafbarkeit knüpft allein an die Manipulation an. Damit fällt auch der Auftragnehmer (etwa ein Anbieter, der „Tachojustierungen" durchführt) unter die Norm, nicht nur der spätere Verkäufer.
Praxis-Hinweis zum Tachotausch. Muss ein defektes Kombiinstrument ersetzt werden, sollte die Werkstatt die bis dahin erreichte Gesamtlaufleistung schriftlich dokumentieren und die Unterlagen beim Fahrzeug bleiben. So lässt sich beim Weiterverkauf erklären, warum die Anzeige nicht zur tatsächlichen Laufleistung passt – und die Laufleistung korrekt angeben.
Nummer 2: Geschwindigkeitsbegrenzer bei Lkw und Bussen
§ 57c Abs. 2 StVZO schreibt einen Geschwindigkeitsbegrenzer vor für alle Kraftomnibusse sowie für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Er ist einzustellen
- bei Kraftomnibussen auf höchstens 100 km/h einschließlich aller Toleranzen,
- bei Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen auf höchstens 90 km/h einschließlich aller Toleranzen.
Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit diese Werte ohnehin nicht überschreitet, sowie Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (§ 57c Abs. 3 StVZO). Nach § 57c Abs. 5 StVZO muss der Begrenzer so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.
Wer die Funktion durch Einwirkung auf die Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt (etwa durch Umprogrammierung oder Überbrückung), erfüllt § 22b Abs. 1 Nr. 2 StVG. Unterhalb der Strafbarkeit greift das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die amtliche Anlage zur BKatV sieht vor:
| BKat-Nr. | Tatbestand | Vorschrift | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 223 | Kfz in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder Begrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt (auch ausländisches Kfz) | § 57c Abs. 2, 5 StVZO, § 31d Abs. 3 StVZO, § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b StVZO | 100 € | 1 | | 224 | Als Halter die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen | § 31 Abs. 2 i. V. m. § 57c Abs. 2, 5 StVZO, § 31d Abs. 3 StVZO, § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO | 150 € | 1 | | 225.1 | Als Halter den Begrenzer nicht prüfen lassen, Prüfung seit nicht mehr als einem Monat fällig | § 57d Abs. 2 Satz 1 StVZO | 25 € | – | | 225.2 | wie 225.1, Prüfung seit mehr als einem Monat fällig | § 57d Abs. 2 Satz 1 StVZO | 40 € | – | | 226 | Prüfbescheinigung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt | § 57d Abs. 2 Satz 3 StVZO | 10 € | – |
Die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 FeV, lfd. Nr. 3.5.10 („den Geschwindigkeitsbegrenzer – 223, 224"), die unter die Kategorie „mit einem Punkt" fällt.
Nummer 3 und Absatz 2: Software und tätige Reue
Strafbar ist schon die Vorbereitung: Wer Computerprogramme, deren Zweck die Manipulation von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, wird ebenso bestraft wie der Manipulierende selbst. Bloßer Besitz ist im Wortlaut nicht genannt; das „Sich-Verschaffen" erfasst aber bereits den Erwerb.
Für diese Vorbereitungsvariante verweist § 22b Abs. 2 StVG auf § 149 Abs. 2 und 3 StGB. Straffrei wird danach, wer freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt, eine von ihm verursachte Gefahr abwendet oder die Vollendung verhindert und die noch brauchbaren Mittel vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. Wird die Gefahr ohne sein Zutun abgewendet, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen darum.
Absatz 3: Einziehung
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht – etwa Programmiergeräte, Software-Datenträger oder manipulierte Steuergeräte –, können eingezogen werden. Durch den Verweis auf § 74a StGB ist die Einziehung auch bei Dritten möglich, die mindestens leichtfertig dazu beigetragen haben, dass die Gegenstände Tatmittel oder Tatobjekt wurden, oder die sie in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben haben.
Verkauf mit manipuliertem Tacho: Betrug nach § 263 StGB
§ 22b StVG erfasst nur die Manipulation. Wer das Fahrzeug anschließend mit falscher Laufleistung verkauft, täuscht über eine Tatsache, die für den Kaufpreis maßgeblich ist. Das ist regelmäßig Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB:
- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB).
- Besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), oder bei Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nr. 2).
- Gewerbsmäßiger Bandenbetrug: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 5 StGB).
Damit hat der Betrug die deutlich längere Verfolgungsverjährung: Nach § 78 Abs. 3 StGB verjährt § 22b StVG (Höchststrafe ein Jahr) in drei Jahren, § 263 StGB (Höchststrafe fünf Jahre) in fünf Jahren; Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben dabei nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.
Warum es § 22b StVG überhaupt gibt. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14.08.2005 (BGBl. I S. 2412) eingefügt, um – so der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/5315, S. 8) – mit Blick auf § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) und § 263 StGB Sanktionslücken zu schließen (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – 4 StR 142/17). Die Manipulation selbst war vorher oft nicht erfassbar, und ein Betrug setzt eine Täuschung mit Vermögensschaden voraus, die erst beim Verkauf eintritt.
Punkte und Fahrerlaubnis
Die Anlage 13 zur FeV führt weder § 22b StVG noch § 263 StGB auf. Eine Verurteilung wegen Tachomanipulation oder Betrugs beim Autoverkauf führt daher nicht zu Punkten im Fahreignungsregister; sie wird aber im Bundeszentralregister eingetragen. Punkte entstehen in diesem Zusammenhang nur über die Ordnungswidrigkeiten zum Geschwindigkeitsbegrenzer (BKat Nr. 223, 224 – je ein Punkt).
Zivilrecht: Rechte beim Kauf eines Autos mit falschem Kilometerstand
Sachmangel. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof versteht eine Kilometerangabe in einem Verkaufsangebot ohne deutlichen gegenteiligen Hinweis als Angabe zur tatsächlichen Laufleistung, nicht bloß als Wiedergabe des Tachostands; beim Privatkauf ist sie in der Regel eine Beschaffenheitsangabe, aber keine Garantie – wer eine Garantie will, muss sie sich ausdrücklich geben lassen (BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86).
Rechte des Käufers. Nach § 437 BGB kann die Käuferin oder der Käufer Nacherfüllung verlangen, zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. Bei einer falschen Laufleistung scheidet eine Nacherfüllung praktisch aus, sodass meist Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz im Vordergrund stehen.
„Gekauft wie gesehen" hilft dem Täuschenden nicht. Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nach § 444 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Beim Verbrauchsgüterkauf vom Händler ist ein Gewährleistungsausschluss ohnehin weitgehend unwirksam; die Verjährung darf bei gebrauchten Waren nur unter engen Voraussetzungen auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 1 und 2 BGB).
Aufklärungspflicht des Händlers. Ein Gebrauchtwagenhändler muss darauf hinweisen, dass er das Fahrzeug von einem unbekannten, nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen Zwischenhändler erworben hat, weil in dieser Konstellation der Verdacht naheliegt, dass während dieser Besitzzeit manipuliert worden sein kann – etwa am Kilometerstand (BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09). Verschweigt er das vorsätzlich, haftet er trotz Haftungsausschlusses.
Anfechtung. Daneben kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden (§ 123 Abs. 1 BGB).
Verjährung. Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Woran man eine Manipulation erkennen kann
Eine sichere Feststellung ist nur durch Sachverständige möglich. Als Plausibilitätsprüfung vor dem Kauf eignen sich:
- Serviceheft, Werkstattrechnungen und Prüfberichte, soweit sie einen Kilometerstand mit Datum ausweisen – die Werte müssen fortlaufend steigen;
- ein Abgleich des Verschleißbilds (Lenkrad, Pedale, Fahrersitz) mit der angegebenen Laufleistung;
- die Zahl der Vorbesitzer und Lücken in der Halterhistorie;
- ausdrückliche Vereinbarung der Gesamtlaufleistung im schriftlichen Kaufvertrag („Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer/Unterlagen … km") statt bloßer Angabe des Tachostands.
Wer nach dem Kauf eine Manipulation vermutet, sollte Unterlagen sichern, den Verkäufer schriftlich zur Stellungnahme auffordern und die Verjährungsfristen im Blick behalten. Eine Strafanzeige wegen § 22b StVG und § 263 StGB ist bei Polizei oder Staatsanwaltschaft möglich.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Siehe auch
- [Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)](/fakten/kennzeichenmissbrauch-22-stvg.html)
- [Auto verkaufen, ummelden, abmelden – Halterwechsel (FZV)](/fakten/kfz-abmeldung-halterwechsel-15-16-fzv.html)
- [Hauptuntersuchung (TÜV) & AU (§ 29 StVZO)](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html)
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html)
- [Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiber (FPersV)](/fakten/lenk-und-ruhezeiten-fpersv.html)
- [Gewährleistung vs. Garantie](/fakten/gewaehrleistung-vs-garantie.html)
- [EU-Warenkauf-Richtlinie (2019/771)](/fakten/eu-warenkauf-richtlinie-2019-771.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
Quellen
- § 22b StVG (Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern – Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; Abs. 2 Verweis auf § 149 Abs. 2 und 3 StGB; Abs. 3 Einziehung, § 74a StGB): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22b.html [A]
- § 57 StVZO (Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler – Abs. 3: Anzeige in Kilometern, zulässige Abweichung ± 4 Prozent): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57.html [A]
- § 57c StVZO (Geschwindigkeitsbegrenzer – Abs. 2 Ausrüstungspflicht Kraftomnibusse sowie Lkw/Zug-/Sattelzugmaschinen über 3,5 t, Einstellung 100 bzw. 90 km/h; Abs. 3 Ausnahmen; Abs. 5 nicht ausschaltbar): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57c.html [A]
- Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog – lfd. Nr. 223 hundert Euro, Nr. 224 hundertfünfzig Euro, Nr. 225.1 fünfundzwanzig Euro, Nr. 225.2 vierzig Euro, Nr. 226 zehn Euro): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Anlage 13 zur FeV (Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem – Nr. 3.5.10 Geschwindigkeitsbegrenzer, BKat 223 und 224, ein Punkt; § 22b StVG und § 263 StGB nicht aufgeführt): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- § 149 StGB (Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen – Abs. 2 und 3 tätige Reue): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__149.html [A]
- § 74a StGB (Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74a.html [A]
- § 263 StGB (Betrug – Abs. 1 bis zu fünf Jahre, Abs. 2 Versuch, Abs. 3 besonders schwere Fälle sechs Monate bis zehn Jahre, Abs. 5 gewerbsmäßiger Bandenbetrug ein bis zehn Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html [A]
- § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen – Strafrahmen bis zu fünf Jahren): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__268.html [A]
- BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – 4 StR 142/17 (§ 22b StVG durch Gesetz vom 14.08.2005, BGBl. I S. 2412, eingefügt, um mit Blick auf § 268 und § 263 StGB Sanktionslücken zu schließen; BT-Drs. 15/5315, S. 8): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4+StR+142%2F17 [A]
- BGBl. I 2005 S. 2412 (Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2005, ausgegeben am 17.08.2005): https://dejure.org/2005,62618 [A]
- § 78 StGB (Verjährungsfrist – Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre, Nr. 5 drei Jahre; Abs. 4 Schärfungen bleiben außer Betracht): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html [A]
- § 434 BGB (Sachmangel – subjektive Anforderungen, vereinbarte Beschaffenheit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html [A]
- § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html [A]
- § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche – Abs. 1 Nr. 3 zwei Jahre, Abs. 3 regelmäßige Verjährung bei Arglist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html [A]
- § 444 BGB (Haftungsausschluss – unbeachtlich bei Arglist oder Garantie): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html [A]
- § 476 BGB (Abweichende Vereinbarungen beim Verbrauchsgüterkauf – Abs. 2 Verjährung bei gebrauchten Waren nicht unter einem Jahr): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__476.html [A]
- § 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html [A]
- BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 (Laufleistungsangabe beim privaten Gebrauchtfahrzeugkauf als Beschaffenheitsangabe, nicht als Garantie; Kilometerangabe bezieht sich auf die Laufleistung): https://dejure.org/2006,115 [A]
- BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 (Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler wegen Manipulationsverdacht): https://dejure.org/2009,284 [A]
Änderungsverlauf
- 2026-10-15: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut des § 22b StVG wurde vollständig am konsolidierten Volltext auf gesetze-im-internet.de gegengelesen (HTTP 200, Normtitel geprüft). Ebenfalls wörtlich geprüft: § 57 Abs. 3 und § 57c StVZO, §§ 74a, 78, 149, 263, 268 StGB sowie §§ 123, 434, 437, 438, 444, 476 BGB. Sämtliche Euro-Beträge stammen ausschließlich aus der amtlichen Anlage zur BKatV (lfd. Nr. 223 = 100 €, 224 = 150 €, 225.1 = 25 €, 225.2 = 40 €, 226 = 10 €); keine Sekundärquellen wie bussgeldkatalog.org oder adac.de. Punktebewertung an Anlage 13 FeV (Nr. 3.5.10) verifiziert; Fehlen von § 22b StVG und § 263 StGB in Anlage 13 am Volltext geprüft. BGH-Entscheidungen über dejure.org-Permalinks (HTTP 200) identifiziert; Inhalt der Leitsätze über die dort verlinkten Kurzbesprechungen und die BGH-Pressemitteilung gegengeprüft. Entstehungsgeschichte (BGBl. I 2005 S. 2412, BT-Drs. 15/5315) über den dejure.org-BGBl-Eintrag und das dort wörtlich zitierte Zitat aus BGH 4 StR 142/17 belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-15
- Gültig ab: 2005-08-17 (Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des StVG vom 14.08.2005, BGBl. I S. 2412, Nr. 49 ausgegeben am 17.08.2005; der taggenaue Inkrafttretenszeitpunkt von Art. 1 wurde nicht gesondert am BGBl-Text geprüft)
- Offen: Inkrafttretensregel des Gesetzes vom 14.08.2005 am BGBl-Volltext verifizieren
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, StVZO, BKatV-Anlage, FeV Anlage 13, StGB, BGB – gesetze-im-internet.de; BGH über dejure.org)
- Faktencheck: ok (15.10.2026 – Normtexte wörtlich am konsolidierten Volltext gegengelesen, alle Regelsätze aus der amtlichen BKatV-Anlage, Punktebewertung aus Anlage 13 FeV)
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