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Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB, § 354 FamFG) – Antrag, Inhalt, Wirkung und Kosten In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit dem **Testamentsvollstreckerzeugnis** weist ein Testamentsvollstrecker gegenüber Banken, Grundbuchamt und Behörden nach, dass er wirksam ernannt ist und den Nachlass verwalten darf. Das **Nachlassgericht** erteilt es **nur auf Antrag** (§ 2368 Satz 1 BGB). Die Vorschriften über den Erbschein gelten entsprechend. Das Zeugnis wird mit dem **Ende des Amts automatisch kraftlos** (§ 2368 Satz 2 BGB). Beschränkungen der Verwaltung oder eine erweiterte Verpflichtungsbefugnis müssen im Zeugnis stehen (§ 354 Abs. 2 FamFG). Für das Grundbuch ist das Zeugnis grundsätzlich der vorgeschriebene Nachweis (§ 35 Abs. 2 GBO). Kosten: Der Geschäftswert beträgt **20 % des Nachlasswerts** beim Erbfall, **ohne Abzug** von Schulden (§ 40 Abs. 5 GNotKG). Darauf fällt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an (KV 12210 GNotKG), gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr für die eidesstattliche Versicherung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§ 2368 BGB; §§ 345 Abs. 3, 352, 354 FamFG; § 35 Abs. 2 GBO; §§ 34, 40 Abs. 5, 65 GNotKG [gesetze-im-internet.de]
Fassung§ 2368 BGB und § 354 FamFG i. d. F. des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht, gültig seit 17.08.2015
Wer erteilt?das Nachlassgericht, nur auf Antrag (§ 2368 Satz 1 BGB)
Anwendbares RechtVorschriften über den Erbschein entsprechend (§ 2368 Satz 2 BGB); Verfahren nach §§ 352–353 FamFG entsprechend (§ 354 Abs. 1 FamFG)
PflichtangabenBeschränkung in der Verwaltung des Nachlasses; Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker beim Eingehen von Verbindlichkeiten nicht beschränkt ist (§ 354 Abs. 2 FamFG, § 2207 BGB)
Beteiligteder Testamentsvollstrecker; Erben und Mitvollstrecker können hinzugezogen werden, auf ihren Antrag müssen sie es (§ 345 Abs. 3 FamFG)
VoraussetzungAmt hat begonnen: Annahme gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 1, 2 BGB)
Ende der Wirkungmit Beendigung des Amts kraftlos ohne Einziehung (§ 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB)
Unrichtiges ZeugnisEinziehung oder Kraftloserklärung (§ 2361 BGB entsprechend; Gebühr KV 12215 GNotKG: 0,5, höchstens 436 €)
GrundbuchVerfügungsbefugnis nur durch Zeugnis nach § 2368 BGB oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen; Ausnahme: notarielle Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GBO)
Geschäftswert20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen (§ 40 Abs. 5 GNotKG)
Gebühr Erteilung1,0 nach Tabelle B (KV 12210 GNotKG)
Weiteres Zeugnis0,3 nach Tabelle B für ein weiteres Zeugnis zu demselben Nachlass (KV 12213 GNotKG)
Eidesstattliche Versicherung§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG entsprechend; das Gericht kann sie erlassen (Satz 4); Gebühr gesondert (KV 12210 Anm. Abs. 1, KV 23300: 1,0)
Abgrenzung Ernennung durch das Gerichteigenes Verfahren (§ 2200 BGB): Geschäftswert 10 % des Nachlasswerts (§ 65 GNotKG), Gebühr 0,5 (KV 12420 GNotKG)

Wozu braucht man das Zeugnis?

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB). Die Erben können über Gegenstände unter seiner Verwaltung nicht verfügen (§ 2211 BGB). Banken, Grundbuchämter und Vertragspartner wollen deshalb wissen, wer handeln darf und wie weit seine Befugnisse reichen. Genau das bescheinigt das Zeugnis.

Antrag und Verfahren

  1. Amtsannahme. Das Amt beginnt erst mit der Annahme, die gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Sie ist erst nach dem Erbfall möglich und darf nicht an eine Bedingung oder Frist geknüpft sein (§ 2202 Abs. 1, 2 BGB). Annahme und Antrag auf das Zeugnis werden in der Praxis oft zusammen gestellt.
  2. Antrag. Antragsberechtigt ist jedenfalls der Testamentsvollstrecker. Für die Angaben und Nachweise gelten §§ 352–353 FamFG entsprechend (§ 354 Abs. 1 FamFG). Dazu gehören u. a. Todeszeitpunkt, letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers, die Verfügung von Todes wegen mit der Ernennung sowie Angaben zu weiteren Verfügungen und anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
  3. Nachweise. Öffentliche Urkunden (z. B. Sterbeurkunde) und die Urkunde, auf der die Ernennung beruht (§ 352 Abs. 3 Satz 1 FamFG entsprechend). Im Übrigen eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht oder Notar. Das Nachlassgericht kann sie erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 3, 4 FamFG entsprechend). Der frühere § 2356 BGB ist seit dem 17.08.2015 weggefallen.
  4. Beteiligte. Der Testamentsvollstrecker ist Beteiligter. Erben und ein Mitvollstrecker können hinzugezogen werden und sind auf Antrag hinzuzuziehen (§ 345 Abs. 3 FamFG).
  5. Entscheidung. Durch Beschluss entsprechend § 352e FamFG (über § 2368 Satz 2 BGB). Zuständig ist in der Regel der Rechtspfleger; § 16 RPflG regelt die Fälle, die dem Richter vorbehalten sind. Siehe [Nachlassgericht – Zuständigkeit](./nachlassgericht-zustaendigkeit-343-famfg.md).

Inhalt des Zeugnisses

Wirkung: Vermutung und öffentlicher Glaube

Weil die Erbschein-Vorschriften entsprechend gelten (§ 2368 Satz 2 BGB), wird vermutet, dass der im Zeugnis Bezeichnete Testamentsvollstrecker ist und nur durch die angegebenen Anordnungen beschränkt ist (vgl. § 2365 BGB). Wer im Vertrauen darauf von ihm erwirbt, wird geschützt, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit (vgl. §§ 2366, 2367 BGB).

Wichtig: Mit dem Ende des Amts – etwa durch Tod des Testamentsvollstreckers (§ 2225 BGB), Kündigung (§ 2226 BGB), Entlassung (§ 2227 BGB) oder Erledigung aller Aufgaben – wird das Zeugnis von selbst kraftlos (§ 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Eine Einziehung ist dafür nicht nötig. Auf ein kraftloses Zeugnis können sich Dritte nicht mehr berufen. Siehe [Entlassung und Kündigung des Testamentsvollstreckers](./testamentsvollstrecker-entlassung-kuendigung-2226-2227-bgb.md).

Kosten (GNotKG)

| Verfahren | Geschäftswert | Gebühr | |---|---|---| | Erteilung des Zeugnisses | 20 % des Nachlasswerts beim Erbfall, Schulden nicht abgezogen (§ 40 Abs. 5 GNotKG) | 1,0 Tabelle B (KV 12210) | | Eidesstattliche Versicherung (falls nicht erlassen) | wie oben | 1,0 Tabelle B (KV 23300; beim Notar zzgl. USt.) | | Weiteres Zeugnis zu demselben Nachlass | wie oben | 0,3 Tabelle B (KV 12213) | | Einziehung/Kraftloserklärung | – | 0,5, höchstens 436 € (KV 12215) | | Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB) | 10 % des Nachlasswerts, Schulden nicht abgezogen (§ 65 GNotKG) | 0,5 Tabelle B (KV 12420) |

Betrifft die Testamentsvollstreckung nur einen Miterbenanteil oder nur einen Teil des Nachlasses, gelten § 40 Abs. 2 und 3 GNotKG entsprechend (§ 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG).

Rechenbeispiel

*Annahmen:* Nachlasswert beim Erbfall 500.000 €, davon 100.000 € Schulden. Testamentsvollstreckung über den ganzen Nachlass, Testamentsvollstrecker im notariellen Testament ernannt. Gebühren nach Tabelle B (§ 34 Abs. 2 GNotKG), Auslagen und Umsatzsteuer nicht enthalten.

| Posten | Berechnung | Betrag | |---|---|---| | Geschäftswert Zeugnis | 20 % × 500.000 € (Schulden bleiben außer Ansatz) | 100.000 € | | Erteilung (KV 12210, 1,0) | Tabelle B bei 100.000 € | 273,00 € | | Eidesstattliche Versicherung (KV 23300, 1,0) | falls nicht erlassen | 273,00 € | | Summe | | 546,00 € | | Später ein weiteres Zeugnis (KV 12213, 0,3) | 0,3 × 273 € | 81,90 € |

Hätte der Erblasser das Nachlassgericht um die Ernennung ersucht (§ 2200 BGB), käme ein eigenes Verfahren hinzu: Geschäftswert 10 % × 500.000 € = 50.000 €, Gebühr 0,5 × 165 € = 82,50 € (§ 65 GNotKG, KV 12420).

Typische Fehler

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Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2015-08-17
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0