Voreinstellbare Thermostatventile – Pflicht nach GModG (§ 63, § 60b, § 60c) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Pflicht zur raumweisen Temperaturregelung | § 63 Abs. 1 GModG – „selbsttätig wirkende Einrichtung" (Thermostatventil/Einzelraumregler) [gesetze-im-internet.de, GModG § 63 Abs. 1] |
| Nachrüstpflicht im Bestand | ja, wenn nicht vorhanden [GModG § 63 Abs. 3] |
| Voreinstellbare Ventile namentlich im Gesetz? | nein – ergeben sich faktisch aus § 60c (Verfahren B) und Förderbedingungen |
| Hydraulischer Abgleich Pflicht | bei neu eingebauter Heizung in Gebäuden ≥ 6 Wohn-/Nutzungseinheiten, seit 1.10.2024 [GModG § 60c Abs. 1] |
| Abgleich-Verfahren | Verfahren B (raumweise Heizlast nach DIN EN 12831-1) [GModG § 60c Abs. 3] |
| Heizungsprüfung/-optimierung | Gebäude ≥ 6 Einheiten; Bestand vor 1.10.2009 bis 30.9.2027 [GModG § 60b Abs. 1] |
| Bußgeld § 63 (keine/keine nachgerüstete Regelung) | bis 50.000 € [GModG § 108 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1] |
| Bußgeld § 60b/§ 60c (Prüfung/Abgleich versäumt) | bis 5.000 € [GModG § 108 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3] |
Geltungsbereich
§ 63 GModG gilt für jede heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger, die in ein Gebäude eingebaut wird – Bauherr oder Eigentümer müssen für die raumweise Regelung sorgen. Die Vorschrift erfasst Neubau und Bestand: Fehlt die Ausstattung in einem bestehenden Gebäude, muss der Eigentümer sie nach § 63 Abs. 3 GEG nachrüsten. Das praktische Standardmittel ist das Thermostatventil; technisch zulässig sind ebenso elektronische Einzelraumregler.
Die Pflicht zu *voreinstellbaren* Ventilen entsteht mittelbar: Der hydraulische Abgleich nach § 60c GModG ist seit dem 1. Oktober 2024 bei jeder neu eingebauten wassergeführten Heizung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbstständigen Nutzungseinheiten Pflicht und nach Verfahren B durchzuführen. Verfahren B verlangt eine raumweise Heizlastberechnung und die Einstellung des Durchflusses je Heizfläche – das setzt voreinstellbare Thermostat- oder Strangventile voraus. Dieselbe technische Voraussetzung gilt für die geförderte Heizungsoptimierung (BEG EM) und die Heizungsprüfung nach § 60b GModG.
Ausnahmen
§ 63 Abs. 1 Satz 2 GModG nimmt von der Ausstattungspflicht aus: eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche sowie Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Außerhalb von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig (§ 63 Abs. 2). Eine vor dem 1. Februar 2002 eingebaute Fußbodenheizung darf statt der raumweisen Regelung mit einer Einrichtung zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden (§ 63 Abs. 4). Die Pflichten nach § 60b und § 60c greifen nur in Gebäuden ab sechs Einheiten.
Häufige Fehler / Missverständnisse
Häufig wird angenommen, das Gesetz schreibe „voreinstellbare Thermostatventile" ausdrücklich vor – das tut es nicht. Pflicht ist die raumweise Temperaturregelung (§ 63); voreinstellbar müssen die Ventile erst werden, wenn ein hydraulischer Abgleich oder eine geförderte Optimierung ansteht. Ein zweiter Irrtum betrifft die Paragrafenzählung: Das Gesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die §§ 60b, 60c, 63 und 108 behalten ihre Nummern, die Nummerierung innerhalb des § 108 Abs. 1 hat sich aber verschoben – die Ausstattungspflicht des § 63 ist jetzt Nr. 13, die Heizungsprüfung Nr. 10, der hydraulische Abgleich Nr. 11. Ein dritter Irrtum betrifft die Bußgelder: Die oft genannten 50.000 € gelten nicht pauschal für alle Heizungspflichten. Nur die Verletzung der Ausstattungspflicht nach § 63 (§ 108 Abs. 1 Nr. 13 GModG) fällt in den Rahmen bis 50.000 €; ein versäumter hydraulischer Abgleich (§ 60c) oder eine versäumte Heizungsprüfung (§ 60b) sind mit bis zu 5.000 € bewehrt.
Beispiel
In einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen wird 2026 ein neuer Brennwertkessel eingebaut. Damit löst § 60c GModG die Pflicht zum hydraulischen Abgleich nach Verfahren B aus. Der Fachbetrieb berechnet die raumweise Heizlast, tauscht die alten, nicht voreinstellbaren Thermostatventile gegen voreinstellbare Modelle und stellt den Durchfluss je Heizkörper ein. Material kostet je Ventil rund 15–40 €, der Einbau 30–60 €. Unterbleibt der Abgleich, droht ein Bußgeld bis 5.000 €; fehlt einer Wohnung dauerhaft jede raumweise Temperaturregelung, greift zusätzlich § 63 mit einem Rahmen bis 50.000 €.
Änderungsverlauf
- 2026-10-19: Quellen-URL ersetzt (Faktencheck, autonomer URL-Fix). Die BBSR-Bühnenseite „Heizungsopt.html“ im früheren GEG-Infoportal liefert 404; ersetzt durch die Portalseite „Betreiberpflichten“ im GModG-Infoportal (HTTP 200, dieselbe Ersatz-URL wie am 2026-10-17 auf geg-60b-heizungspruefung-optimierung). Inhalt der Seite unverändert. | change_type=source_update field="sources" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (täglich)"
- 2026-06-11: Erstveröffentlichung. Rechtsgrundlagen (§ 63, § 60b, § 60c, § 108 GEG) gegen gesetze-im-internet.de geprüft; Bußgeldzuordnung (§ 63 bis 50.000 €, § 60b/§ 60c bis 5.000 €) anhand des Wortlauts von § 108 Abs. 2 GEG korrigiert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-09-15: Faktencheck am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser). Verbatim gegengelesen: §§ 63, 60b, 60c und 108 GModG sowie die Inhaltsübersicht der Gesamtausgabe. Sachlich bestätigt und unverändert: Das Gesetz nennt voreinstellbare Ventile nicht; § 63 Abs. 1 Satz 1 verlangt die selbsttätig wirkende Einrichtung zur raumweisen Regelung, Abs. 3 die Nachrüstung im Bestand, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die Ausnahmen (Fußbodenheizung unter sechs Quadratmetern, Einzelheizgerät für feste oder flüssige Brennstoffe), Abs. 2 die Gruppenregelung außerhalb von Wohngebäuden, Abs. 4 die Sonderregel für vor dem 1.2.2002 eingebaute Fußbodenheizungen; § 60c Abs. 1 die Abgleichpflicht ab sechs Einheiten, Abs. 2 die raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, Abs. 3 das Verfahren B der ZVSHK-Fachregel; § 60b Abs. 1 die Prüfpflicht ab sechs Einheiten. Zwei Korrekturen: (1) Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226); Titel, Kurzantwort, Kernfakten und alle Belegklammern umgestellt. (2) Die Bußgeldfundstellen waren durchweg falsch nummeriert: Die Ausstattungspflicht des § 63 Abs. 1 Satz 1 ist § 108 Abs. 1 Nr. 13 (nicht Nr. 10), der versäumte hydraulische Abgleich Nr. 11 und die versäumte Heizungsprüfung Nr. 10 (nicht Nr. 6 und 7); der Verweis auf ein „Abs. 2 Nr. 3a" ging ins Leere – der Auffangrahmen von 5.000 Euro steht in Abs. 2 Nr. 3. Die Beträge der Seite (50.000 Euro über Abs. 2 Nr. 1, 5.000 Euro über Abs. 2 Nr. 3) sind am Wortlaut bestätigt. Die Angabe „§ 60c Abs. 2 u. 3" für das Verfahren B ist auf Abs. 3 präzisiert. Ein Absatz zur verschobenen Nummerierung ist unter „Häufige Fehler" ergänzt. valid_from bleibt 2024-10-01 (Inkrafttreten der §§ 60b und 60c, amtliche Fußnote). Nicht geprüft und daher unverändert stehen gelassen: die Preisspanne im Beispielabschnitt (15–40 Euro Material, 30–60 Euro Einbau je Ventil) – eine Marktangabe ohne Rechtsquelle. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 15.09.2026)"
Stand
- Stand: 2026-09-15
- Gültig ab: 2024-10-01 (Inkrafttreten der §§ 60b und 60c; Gesetz seit 29.07.2026 GModG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de / GModG als Primärquelle, §§ 63, 60b, 60c, 108 verbatim gegengelesen 15.09.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Gesetze im Internet – GModG § 63 (Raumweise Regelung der Raumtemperatur): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__63.html
- Gesetze im Internet – GModG § 60c (Hydraulischer Abgleich): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- Gesetze im Internet – GModG § 60b (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- Gesetze im Internet – GModG § 108 (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Gesetze im Internet – GModG Gesamtausgabe mit Vollzitat und Inhaltsübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- GModG-Infoportal des BBSR – Betreiberpflichten (Heizungsprüfung/-optimierung): https://www.gmodg.bund.de/GModG/DE/GModGRegelungen/Anlagen_EE/Betreiberpflichten/Betreiberpflichten-node.html