Trinkwasserverordnung – Legionellen-Prüfung (Untersuchungspflicht) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Trinkwasserverordnung (Neufassung in Kraft seit 24.6.2023), Untersuchungspflichten Legionella [§ 31 TrinkwV] |
| Betroffene Anlagen | Gebäudewasserversorgungsanlagen mit Großanlage zur Trinkwassererwärmung, aus denen vernebeltes Trinkwasser (z. B. Duschen) abgegeben wird [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Großanlage – Definition | Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern, oder mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer-Abgang und Entnahmestelle (Zirkulationsleitung zählt nicht) [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Intervall bei Abgabe an die Öffentlichkeit | jährlich [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Intervall bei ausschließlich gewerblicher Abgabe (z. B. vermietete Wohngebäude) | alle 3 Jahre [§ 31 TrinkwV; BMG] |
| Technischer Maßnahmenwert | 100 KBE / 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV) [BMG] |
| Folge bei Erreichen des Maßnahmenwerts | unverzügliche Meldung an das Gesundheitsamt [BMG] |
| Verantwortlich | Betreiber/Inhaber der Wasserversorgungsanlage (i. d. R. Eigentümer/Vermieter) [§ 31 TrinkwV] |
| Untersuchung | systemische Untersuchung durch eine akkreditierte Untersuchungsstelle nach Empfehlung des Umweltbundesamtes [BMG] |
Geltungsbereich
Untersuchungspflichtig sind Eigentümer und Betreiber von Gebäuden mit zentraler Warmwasserbereitung über eine Großanlage, aus der Trinkwasser vernebelt abgegeben wird – typischerweise über Duschen. Erfasst werden insbesondere vermietete Mehrfamilienhäuser (gewerbliche Abgabe) sowie Gebäude mit Abgabe an die Öffentlichkeit wie Hotels, Sport- oder Pflegeeinrichtungen. Maßgeblich ist nicht das Gebäudealter, sondern die Anlagengröße und die Art der Trinkwasserabgabe. Die Untersuchung bezieht sich auf die Trinkwarmwasser-Installation, nicht auf das Kaltwasser.
Ausnahmen
- Kleinanlagen: Anlagen mit einem Trinkwassererwärmer von höchstens 400 Litern und höchstens 3 Litern Inhalt in jeder Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle sind keine Großanlagen und unterliegen keiner routinemäßigen Untersuchungspflicht [§ 31 TrinkwV].
- Keine Vernebelung: Anlagen, aus denen kein Trinkwasser vernebelt wird (etwa ohne Duschen), sind nicht erfasst [BMG].
- Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser: ohne gewerbliche oder öffentliche Abgabe besteht in der Regel keine routinemäßige Untersuchungspflicht.
- Verlängerte Intervalle: Das Gesundheitsamt kann das Untersuchungsintervall verlängern, wenn mehrere aufeinanderfolgende Untersuchungen ohne Beanstandung geblieben sind.
Häufige Fehler
- Die Annahme, jeder Hauseigentümer müsse Legionellen prüfen lassen. Tatsächlich betrifft die Pflicht nur Großanlagen mit gewerblicher oder öffentlicher Trinkwasserabgabe.
- Die Verwechslung von Grenzwert und technischem Maßnahmenwert: 100 KBE/100 ml ist ein Maßnahmenwert. Wird er erreicht, sind Meldung und weitere Schritte (z. B. Gefährdungsanalyse, Maßnahmen) erforderlich – es ist kein starrer chemischer Grenzwert.
- Die Annahme, auch das Kaltwasser werde untersucht. Die Legionellen-Untersuchung betrifft die Trinkwarmwasser-Installation.
- Die Annahme, selbst genutzte Einfamilienhäuser seien betroffen. Ohne gewerbliche oder öffentliche Abgabe besteht in der Regel keine Pflicht.
Beispiel
Ein vermietetes Mehrfamilienhaus hat eine zentrale Warmwasserversorgung mit einem 500-Liter-Speicher und Duschen in den Wohnungen. Damit liegt eine Großanlage mit gewerblicher Trinkwasserabgabe vor, sodass alle drei Jahre eine systemische Legionellen-Untersuchung durchzuführen ist. Ergibt eine Probe 150 KBE/100 ml, ist der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml überschritten: Der Betreiber muss dies unverzüglich dem Gesundheitsamt melden und die erforderlichen Maßnahmen einleiten.
Änderungsverlauf
- 2026-06-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite, Quellen-URLs (§ 31 TrinkwV, TrinkwV-Inhaltsübersicht, BMG) auf HTTP 200 geprüft, Frontmatter-Felder (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects: Q158013, Q7892) gesetzt. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-06-04
- Gültig ab: 24.6.2023 (Neufassung der Trinkwasserverordnung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Verordnungstext § 31 TrinkwV)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 31 TrinkwV (Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.): https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/__31.html
- TrinkwV 2023 – Inhaltsübersicht (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/
- Bundesministerium für Gesundheit – Trinkwasserverordnung und Legionellen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/t/trinkwasser/trinkwasserverordnung-und-legionellen