Umzug mit Strom- oder Gasvertrag – Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist und Fortsetzungsangebot (§ 41b Abs. 5 EnWG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 41b Abs. 5 EnWG [gesetze-im-internet.de] |
| In Kraft (diese Fassung) | 27.07.2021 (G. v. 16.07.2021, BGBl. I S. 3026) |
| Berechtigt | Haushaltskunden mit Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung (Strom und Gas) |
| Auslöser | Wohnsitzwechsel [§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG] |
| Kündigungsfrist | 6 Wochen [§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG] |
| Wirkungszeitpunkt | zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt [§ 41b Abs. 5 Satz 2 EnWG] |
| Pflichtangabe in der Kündigung | künftige Anschrift oder Identifikationsnummer der künftigen Entnahmestelle [§ 41b Abs. 5 Satz 4 EnWG] |
| Ausschluss der Kündigung | Fortsetzungsangebot des Lieferanten binnen 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung, in Textform, zu den bisherigen Vertragsbedingungen, und Belieferung am neuen Ort möglich [§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG] |
| Kündigungsbestätigung durch Lieferant | binnen 1 Woche nach Zugang, mit Angabe des Vertragsendes, in Textform [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG] |
| Grundversorgung | Kündigung jederzeit mit 2 Wochen Frist, Textform [§ 20 Abs. 1, 2 StromGVV / GasGVV] |
| Kündigungsentgelt Grundversorgung | unzulässig [§ 20 Abs. 3 StromGVV / GasGVV] |
| Vier-Wochen-Voranmeldung / Pflichtformular in AGB | unwirksam (KG Berlin, 30.04.2025, 23 UKl 9/24) |
| Weiterzahlung für alte Verbrauchsstelle als AGB-Sanktion | unwirksam, u. a. wegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB (KG Berlin, 30.04.2025, laut vzbv/WBS-Bericht) |
Geltungsbereich
§ 41b EnWG regelt Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung – also die üblichen Sonderverträge (Online-Tarife, Festpreis- und Ökostromtarife), egal ob Strom oder Gas. Das Umzugsrecht in Absatz 5 ist ein gesetzliches Kündigungsrecht: Es steht dem Kunden kraft Gesetzes zu und wird nicht vom Lieferanten „gewährt“. Das hat das KG Berlin ausdrücklich betont.
Für die Grundversorgung (der örtliche Grundversorger beliefert ohne Sondervertrag) gilt stattdessen § 20 StromGVV bzw. § 20 GasGVV: Hier kann der Kunde jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen – ein Umzug muss gar nicht begründet werden.
Für Internet- und Telefonverträge gilt eine eigene Umzugsregel mit einem Monat Frist (§ 60 TKG, siehe verwandte Themen). Für Fernwärme gilt § 41b EnWG nicht; dort richtet sich die Kündigung nach der AVBFernwärmeV (in diesem Lauf nicht geprüft).
Ablauf: Kündigung beim Umzug
- Umzugsdatum festlegen und die Kündigung spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Vertragsende absenden. Wer später kündigt, kann das Vertragsende auf einen Zeitpunkt nach dem Auszug legen (§ 41b Abs. 5 Satz 2 EnWG).
- In der Kündigung ausdrücklich auf den Wohnsitzwechsel und § 41b Abs. 5 EnWG Bezug nehmen und die neue Anschrift oder die Zähler-/Marktlokationsnummer der neuen Wohnung angeben (Satz 4). Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor.
- Textform genügt (E-Mail, Kundenportal, Brief); die Kündigung sollte nachweisbar zugehen.
- Bestätigung abwarten: Der Lieferant muss die Kündigung binnen einer Woche mit Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG).
- Zwei-Wochen-Fenster beobachten: Bietet der Lieferant innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen an der neuen Adresse an und ist die Belieferung dort möglich, ist die Kündigung unwirksam – der Vertrag zieht mit um. Kommt kein solches Angebot (oder nur zu schlechteren Bedingungen, oder zu spät), bleibt die Kündigung wirksam.
- Zählerstand beim Auszug ablesen und dokumentieren (Foto mit Datum) und dem Lieferanten mitteilen; er ist Grundlage der Schlussrechnung.
- Neue Wohnung versorgen: Für die neue Adresse einen Vertrag abschließen. Wer dort ohne Vertrag Energie entnimmt, wird vom Grundversorger beliefert (Grund- bzw. Ersatzversorgung, §§ 36, 38 EnWG) – oft zu höheren Preisen.
Was Lieferanten nicht verlangen dürfen
Das KG Berlin (Urteil vom 30.04.2025, 23 UKl 9/24, Unterlassungsklage des vzbv gegen zwei Stromanbieter) hat eine AGB-Klausel insgesamt für unwirksam erklärt, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des § 41b Abs. 5 EnWG abwich (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB):
- Vier-Wochen-Vorankündigung des Umzugs: Das Gesetz kennt keine solche Ausschlussfrist.
- Pflicht zu einem firmeneigenen Umzugsformular mit Nachweisen: Das Gesetz verlangt nur die neue Anschrift oder die Kennnummer der neuen Entnahmestelle.
- Weiterzahlung für den Verbrauch an der alten Adresse, wenn die Formalien nicht erfüllt sind: als pauschalierter Schadensersatz ohne Möglichkeit des Gegenbeweises unzulässig (§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB).
- Kein Hinweis auf die Zwei-Wochen-Frist des Lieferanten: Die Klausel ließ die Fortsetzung zum Normalfall werden und war intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Lieferant darf auch nicht einseitig neue Konditionen für die neue Adresse festsetzen und die Kündigung trotzdem verweigern: Der Ausschluss nach Satz 3 greift nur bei einem Angebot zu den bisherigen Vertragsbedingungen.
Beispiel
Frau K. hat einen Stromvertrag mit 24 Monaten Laufzeit und Preisgarantie, Restlaufzeit 14 Monate. Sie zieht am 15.12. aus. Am 20.10. kündigt sie per E-Mail „wegen Umzugs nach § 41b Abs. 5 EnWG zum 15.12.“ und nennt die neue Adresse.
- Der Lieferant bestätigt am 24.10. das Vertragsende 15.12. (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG).
- Variante A: Am 30.10. bietet der Lieferant per E-Mail an, sie in der neuen Wohnung zum bisherigen Arbeits- und Grundpreis weiterzubeliefern; die Belieferung dort ist möglich. → Die Kündigung entfällt, der Vertrag läuft an der neuen Adresse bis zum Laufzeitende weiter.
- Variante B: Das Angebot kommt erst am 10.11. (mehr als zwei Wochen nach Erhalt) oder nur mit höherem Arbeitspreis. → Die Kündigung bleibt wirksam, der Vertrag endet am 15.12.; Frau K. kann für die neue Wohnung frei einen Anbieter wählen.
Häufige Fehler
- „Beim Umzug endet der Stromvertrag automatisch." Falsch – ohne Kündigung läuft der Vertrag für die alte Lieferstelle weiter. Das Umzugsrecht muss aktiv ausgeübt werden.
- „Die Preisgarantie oder Mindestlaufzeit verhindert die Kündigung." Falsch – § 41b Abs. 5 EnWG ist ein außerordentliches Kündigungsrecht unabhängig von der vereinbarten Laufzeit.
- „Ich muss das Formular des Anbieters nutzen und vier Wochen vorher melden." Falsch – solche AGB-Voraussetzungen hat das KG Berlin für unwirksam erklärt; Textform mit neuer Anschrift oder Zählpunkt genügt.
- „Der Anbieter kann mich an der neuen Adresse zu neuen Preisen weiterbeliefern." Nur zu den bisherigen Bedingungen schließt sein Angebot die Kündigung aus; ein Angebot zu schlechteren Konditionen lässt die Kündigung wirksam.
- „Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat wie beim Internetvertrag." Falsch – für Strom und Gas gilt sechs Wochen (§ 41b Abs. 5 EnWG); einen Monat gibt es bei Telekommunikation (§ 60 TKG).
- „In der Grundversorgung brauche ich einen Umzugsgrund." Falsch – Grundversorgungsverträge sind jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV).
Durchsetzung
- Kündigung nachweisbar senden und Bestätigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG einfordern.
- Verweigert der Lieferant die Kündigung unter Berufung auf eigene Formular- oder Fristklauseln, schriftlich widersprechen und auf § 41b Abs. 5 EnWG sowie KG Berlin, 23 UKl 9/24, verweisen.
- Verbraucherbeschwerde beim Lieferanten und bei ausbleibender Abhilfe Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie (§§ 111a, 111b EnWG); das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.
- Unberechtigte Abschläge für die alte Lieferstelle nach Vertragsende nicht zahlen bzw. zurückfordern; ggf. Beratung durch die Verbraucherzentrale.
- Zivilgericht als letzter Schritt.
Stand und Grenzen dieser Seite
- Normtexte § 41b EnWG, § 20 StromGVV und § 20 GasGVV am 30.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen.
- Einführung des § 41b Abs. 5 EnWG in der Fassung vom 27.07.2021 (G. v. 16.07.2021, BGBl. I S. 3026) über die Fassungshistorie auf buzer.de nachvollzogen.
- KG Berlin, 30.04.2025, 23 UKl 9/24: Inhalt nach der Urteilsmeldung des vzbv (mit Urteils-PDF) und dem Bericht von WBS.LEGAL; das Urteils-PDF selbst wurde nicht vollständig ausgewertet. Die Rechtskraft wurde nicht gesondert geprüft (laut WBS.LEGAL Revision nicht zugelassen). Der vzbv schreibt das Aktenzeichen teils „23 UKI 9/24“.
- §§ 111a, 111b EnWG (Verbraucherbeschwerde, Schlichtungsstelle Energie) sowie §§ 36, 38 EnWG wurden in diesem Lauf nicht erneut im Wortlaut gelesen; Details auf den verwandten Seiten.
- Das ältere Urteil OLG Stuttgart, 28.10.2010, 2 U 66/10 (Kündigungsrecht auch des Versorgers nach Umzug) betrifft die Rechtslage vor Einführung des § 41b Abs. 5 EnWG und ist nur eingeschränkt übertragbar.
- Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist nicht Gegenstand dieser Seite.
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Stand
- Stand: 2026-10-30
- Gültig ab: 2021-07-27
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Änderungsverlauf
- 2026-10-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte § 41b EnWG, § 20 StromGVV, § 20 GasGVV auf gesetze-im-internet.de gegengeprüft; KG Berlin 23 UKl 9/24 über vzbv-Urteilsmeldung belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Quellen
- § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41b.html
- § 20 StromGVV – Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html
- § 20 GasGVV – Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__20.html
- buzer.de – Fassung § 41b EnWG (G. v. 16.07.2021, BGBl. I S. 3026): https://www.buzer.de/gesetz/2151/al151258-0.htm
- vzbv – Stromversorger darf Umzugskündigung nicht erschweren (KG Berlin, 30.04.2025, 23 UKl 9/24): https://www.vzbv.de/urteile/stromversorger-darf-umzugskuendigung-nicht-erschweren
- WBS.LEGAL – Voxenergie und Primastrom dürfen Umzugskündigung nicht erschweren: https://www.wbs.legal/wettbewerbsrecht/rechtswidrige-agb-klausel-bei-stromversorger-voxenergie-und-primastrom-duerfen-umzugskuendigung-nicht-erschweren-83167/