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Umzug mit Strom- oder Gasvertrag – Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist und Fortsetzungsangebot (§ 41b Abs. 5 EnWG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-30 · letzte Prüfung: 2026-10-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer umzieht, darf seinen Strom- oder Gasliefervertrag **außerhalb der Grundversorgung** außerordentlich kündigen – mit einer **Frist von sechs Wochen**, und zwar **zum Auszugstag oder zu einem späteren Zeitpunkt** (§ 41b Abs. 5 Satz 1 und 2 EnWG). Eine laufende Mindestlaufzeit oder Preisgarantie steht dem nicht entgegen. In der Kündigung muss der Kunde seine **neue Anschrift** oder eine **Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle** (z. B. Zähler- oder Marktlokations-ID) angeben (§ 41b Abs. 5 Satz 4 EnWG). Die Kündigung **entfällt** nur, wenn der bisherige Lieferant **binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform** anbietet, den Vertrag am neuen Wohnsitz **zu den bisherigen Bedingungen** fortzusetzen, **und** die Belieferung dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG). Wer in der **Grundversorgung** ist, braucht kein Sonderkündigungsrecht: Der Grundversorgungsvertrag ist jederzeit mit **zwei Wochen** Frist kündbar (§ 20 Abs. 1 StromGVV / GasGVV). Lieferanten dürfen dieses Recht nicht durch eigene AGB-Hürden erschweren. Das **Kammergericht Berlin** hat eine Klausel für unwirksam erklärt, die eine **Umzugsmeldung vier Wochen im Voraus** und ein **firmeneigenes Formular** verlangte und den Kunden andernfalls weiter für den Verbrauch an der alten Adresse zahlen ließ (KG, Urteil vom 30.04.2025, Az. 23 UKl 9/24). > **Rechtsstand:** § 41b EnWG sowie § 20 StromGVV und § 20 GasGVV am 30.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen. § 41b Abs. 5 EnWG gilt in dieser Fassung seit dem 27.07.2021 (Art. 1 G. v. 16.07.2021, BGBl. I S. 3026).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 41b Abs. 5 EnWG [gesetze-im-internet.de]
In Kraft (diese Fassung)27.07.2021 (G. v. 16.07.2021, BGBl. I S. 3026)
BerechtigtHaushaltskunden mit Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung (Strom und Gas)
AuslöserWohnsitzwechsel [§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG]
Kündigungsfrist6 Wochen [§ 41b Abs. 5 Satz 1 EnWG]
Wirkungszeitpunktzum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt [§ 41b Abs. 5 Satz 2 EnWG]
Pflichtangabe in der Kündigungkünftige Anschrift oder Identifikationsnummer der künftigen Entnahmestelle [§ 41b Abs. 5 Satz 4 EnWG]
Ausschluss der KündigungFortsetzungsangebot des Lieferanten binnen 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung, in Textform, zu den bisherigen Vertragsbedingungen, und Belieferung am neuen Ort möglich [§ 41b Abs. 5 Satz 3 EnWG]
Kündigungsbestätigung durch Lieferantbinnen 1 Woche nach Zugang, mit Angabe des Vertragsendes, in Textform [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG]
GrundversorgungKündigung jederzeit mit 2 Wochen Frist, Textform [§ 20 Abs. 1, 2 StromGVV / GasGVV]
Kündigungsentgelt Grundversorgungunzulässig [§ 20 Abs. 3 StromGVV / GasGVV]
Vier-Wochen-Voranmeldung / Pflichtformular in AGBunwirksam (KG Berlin, 30.04.2025, 23 UKl 9/24)
Weiterzahlung für alte Verbrauchsstelle als AGB-Sanktionunwirksam, u. a. wegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB (KG Berlin, 30.04.2025, laut vzbv/WBS-Bericht)

Geltungsbereich

§ 41b EnWG regelt Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung – also die üblichen Sonderverträge (Online-Tarife, Festpreis- und Ökostromtarife), egal ob Strom oder Gas. Das Umzugsrecht in Absatz 5 ist ein gesetzliches Kündigungsrecht: Es steht dem Kunden kraft Gesetzes zu und wird nicht vom Lieferanten „gewährt“. Das hat das KG Berlin ausdrücklich betont.

Für die Grundversorgung (der örtliche Grundversorger beliefert ohne Sondervertrag) gilt stattdessen § 20 StromGVV bzw. § 20 GasGVV: Hier kann der Kunde jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen – ein Umzug muss gar nicht begründet werden.

Für Internet- und Telefonverträge gilt eine eigene Umzugsregel mit einem Monat Frist (§ 60 TKG, siehe verwandte Themen). Für Fernwärme gilt § 41b EnWG nicht; dort richtet sich die Kündigung nach der AVBFernwärmeV (in diesem Lauf nicht geprüft).

Ablauf: Kündigung beim Umzug

  1. Umzugsdatum festlegen und die Kündigung spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Vertragsende absenden. Wer später kündigt, kann das Vertragsende auf einen Zeitpunkt nach dem Auszug legen (§ 41b Abs. 5 Satz 2 EnWG).
  2. In der Kündigung ausdrücklich auf den Wohnsitzwechsel und § 41b Abs. 5 EnWG Bezug nehmen und die neue Anschrift oder die Zähler-/Marktlokationsnummer der neuen Wohnung angeben (Satz 4). Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor.
  3. Textform genügt (E-Mail, Kundenportal, Brief); die Kündigung sollte nachweisbar zugehen.
  4. Bestätigung abwarten: Der Lieferant muss die Kündigung binnen einer Woche mit Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG).
  5. Zwei-Wochen-Fenster beobachten: Bietet der Lieferant innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen an der neuen Adresse an und ist die Belieferung dort möglich, ist die Kündigung unwirksam – der Vertrag zieht mit um. Kommt kein solches Angebot (oder nur zu schlechteren Bedingungen, oder zu spät), bleibt die Kündigung wirksam.
  6. Zählerstand beim Auszug ablesen und dokumentieren (Foto mit Datum) und dem Lieferanten mitteilen; er ist Grundlage der Schlussrechnung.
  7. Neue Wohnung versorgen: Für die neue Adresse einen Vertrag abschließen. Wer dort ohne Vertrag Energie entnimmt, wird vom Grundversorger beliefert (Grund- bzw. Ersatzversorgung, §§ 36, 38 EnWG) – oft zu höheren Preisen.

Was Lieferanten nicht verlangen dürfen

Das KG Berlin (Urteil vom 30.04.2025, 23 UKl 9/24, Unterlassungsklage des vzbv gegen zwei Stromanbieter) hat eine AGB-Klausel insgesamt für unwirksam erklärt, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des § 41b Abs. 5 EnWG abwich (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB):

Der Lieferant darf auch nicht einseitig neue Konditionen für die neue Adresse festsetzen und die Kündigung trotzdem verweigern: Der Ausschluss nach Satz 3 greift nur bei einem Angebot zu den bisherigen Vertragsbedingungen.

Beispiel

Frau K. hat einen Stromvertrag mit 24 Monaten Laufzeit und Preisgarantie, Restlaufzeit 14 Monate. Sie zieht am 15.12. aus. Am 20.10. kündigt sie per E-Mail „wegen Umzugs nach § 41b Abs. 5 EnWG zum 15.12.“ und nennt die neue Adresse.

Häufige Fehler

Durchsetzung

  1. Kündigung nachweisbar senden und Bestätigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG einfordern.
  2. Verweigert der Lieferant die Kündigung unter Berufung auf eigene Formular- oder Fristklauseln, schriftlich widersprechen und auf § 41b Abs. 5 EnWG sowie KG Berlin, 23 UKl 9/24, verweisen.
  3. Verbraucherbeschwerde beim Lieferanten und bei ausbleibender Abhilfe Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie (§§ 111a, 111b EnWG); das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei.
  4. Unberechtigte Abschläge für die alte Lieferstelle nach Vertragsende nicht zahlen bzw. zurückfordern; ggf. Beratung durch die Verbraucherzentrale.
  5. Zivilgericht als letzter Schritt.

Stand und Grenzen dieser Seite

  1. Normtexte § 41b EnWG, § 20 StromGVV und § 20 GasGVV am 30.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gegengelesen.
  2. Einführung des § 41b Abs. 5 EnWG in der Fassung vom 27.07.2021 (G. v. 16.07.2021, BGBl. I S. 3026) über die Fassungshistorie auf buzer.de nachvollzogen.
  3. KG Berlin, 30.04.2025, 23 UKl 9/24: Inhalt nach der Urteilsmeldung des vzbv (mit Urteils-PDF) und dem Bericht von WBS.LEGAL; das Urteils-PDF selbst wurde nicht vollständig ausgewertet. Die Rechtskraft wurde nicht gesondert geprüft (laut WBS.LEGAL Revision nicht zugelassen). Der vzbv schreibt das Aktenzeichen teils „23 UKI 9/24“.
  4. §§ 111a, 111b EnWG (Verbraucherbeschwerde, Schlichtungsstelle Energie) sowie §§ 36, 38 EnWG wurden in diesem Lauf nicht erneut im Wortlaut gelesen; Details auf den verwandten Seiten.
  5. Das ältere Urteil OLG Stuttgart, 28.10.2010, 2 U 66/10 (Kündigungsrecht auch des Versorgers nach Umzug) betrifft die Rechtslage vor Einführung des § 41b Abs. 5 EnWG und ist nur eingeschränkt übertragbar.
  6. Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist nicht Gegenstand dieser Seite.

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Stand

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-30
Letzte Prüfung:
2026-10-30
In Kraft seit:
2021-07-27
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0