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Verkehrsunfall im EU-Ausland 2026 – Schadenregulierung von Deutschland aus über Schadenregulierungsbeauftragten, Auskunftsstelle und Entschädigungsstelle (§§ 3a, 8a, 15 PflVG, Art. 11/13 EuGVVO, Rom II) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-02 · letzte Prüfung: 2026-11-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer mit Wohnsitz in Deutschland in einem anderen EWR-Staat von einem dort versicherten Fahrzeug geschädigt wird, muss seinen Schaden nicht im Ausland betreiben. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer im EWR muss in jedem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen (§ 163 Abs. 1 VAG; Art. 21 RL 2009/103/EG). Name und Anschrift von Versicherer und deutschem Schadenregulierungsbeauftragten erhält der Geschädigte bei der Auskunftsstelle – dem Zentralruf der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH, Hamburg) (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Versicherer oder Beauftragter müssen binnen drei Monaten ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Geschieht das nicht, fehlt ein Beauftragter oder ist der Versicherer nicht binnen zwei Monaten ermittelbar, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen anrufen – das ist die Verkehrsopferhilfe e. V. (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG). Klagen kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer am eigenen Wohnsitzgericht (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH C-463/06 *Odenbreit*). Haftung, Schadenshöhe und Verjährung richten sich aber grundsätzlich nach dem Recht des Unfalllandes (Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Wer wird geschützt?Geschädigte mit Wohnsitz im Inland, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Ausland geschädigt werden und Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PflVG)
SchadenregulierungsbeauftragterJeder Kfz-Haftpflichtversicherer muss in allen anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten einen Beauftragten benennen, der Personen- und Sachschäden aus Unfällen außerhalb des Wohnsitzstaats des Geschädigten bearbeitet und reguliert (§ 163 Abs. 1 VAG)
Befugnisse des Beauftragtenmuss im Staat ansässig/niedergelassen sein, für den er benannt ist, und ausreichende Befugnisse haben, um Ansprüche in vollem Umfang zu befriedigen (§ 163 Abs. 3 VAG)
AuskunftsstelleZentralruf der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Hamburg) nimmt die Aufgaben der Auskunftsstelle wahr (§ 8a Abs. 3 PflVG)
Was gibt die Auskunftsstelle heraus?Name/Anschrift des Versicherers und seines in Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten, Policennummer und ggf. Ende des Versicherungsschutzes, Name/Anschrift des Halters (bzw. Eigentümers/gewöhnlichen Fahrers) (§ 8a Abs. 1 Satz 1 PflVG)
Wer darf anfragen?Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland, oder wenn das Unfallfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in Deutschland hat, oder wenn der Unfall in Deutschland geschah (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG)
Frist des Versicherers/Beauftragtenunverzüglich, spätestens binnen drei Monaten ab Zugang des Antrags: begründetes Schadensersatzangebot oder begründete Antwort (§ 3a Abs. 1 PflVG)
Folge der FristversäumnisVerzinsung mit dem Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorliegt (§ 3a Abs. 2 PflVG)
Entschädigungsstelle„Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen"; Aufgabenträger ist die Verkehrsopferhilfe e. V., Berlin (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG)
Wann Entschädigungsstelle?(1) keine begründete Antwort binnen drei Monaten, (2) kein Beauftragter in Deutschland bestellt, (3) Fahrzeug oder Versicherer nicht binnen zwei Monaten ermittelbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 PflVG)
SperreAntrag unzulässig, wenn der Geschädigte bereits gerichtliche Schritte unmittelbar gegen den Versicherer eingeleitet hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG)
Arbeitsweise der Stellewird binnen zwei Monaten tätig; schließt ab, wenn der Versicherer/Beauftragte in dieser Zeit begründet antwortet oder anbietet; sonst reguliert sie selbst nach dem anzuwendenden Recht (§ 15 Abs. 3 PflVG)
Unfall in DrittstaatAntrag möglich, wenn das Versicherungsbüro des Drittstaats dem System der Grünen Karte beigetreten ist und das Fahrzeug in einem EWR-Staat versichert und dort gewöhnlich stationiert ist (§ 15 Abs. 4 PflVG)
GerichtsstandDirektklage gegen den Versicherer am Wohnsitzgericht des Geschädigten (Art. 13 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH 13.12.2007 – C-463/06 FBTO/Odenbreit)
Anwendbares Rechtgrundsätzlich Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO); Ausnahme: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs. 2)
Verjährungfolgt dem anwendbaren (ausländischen) Recht (Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO)

Geltungsbereich

Die Seite behandelt Unfälle im Ausland, bei denen eine Person mit Wohnsitz in Deutschland durch ein in einem EWR-Staat versichertes Fahrzeug geschädigt wird – typischerweise der Urlaubsunfall in Italien, Österreich oder Frankreich mit einem dort zugelassenen Pkw. Die Regeln beruhen auf der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2009/103/EG, die das PflVG ausdrücklich in Bezug nimmt (§ 8a Abs. 2, § 15 PflVG). Nicht behandelt werden:

Schritt für Schritt nach einem Unfall im EU-Ausland

  1. Vor Ort sichern. Kennzeichen, Name und Versicherer des Unfallgegners, Zeugen, Fotos; wenn möglich den Europäischen Unfallbericht gemeinsam ausfüllen. Die Pflichten am Unfallort richten sich nach dem Recht des Unfalllandes; für Deutschland siehe [Pflichten nach einem Verkehrsunfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html).
  2. Zurück in Deutschland: Auskunftsstelle anfragen. Ist der ausländische Versicherer oder sein deutscher Beauftragter unbekannt, liefert der Zentralruf der Autoversicherer diese Angaben (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Die Auskunftsstelle beschafft sie notfalls über die Auskunftsstellen der anderen EWR-Staaten (§ 8a Abs. 2 PflVG).
  3. Anspruch beim deutschen Schadenregulierungsbeauftragten anmelden. Er handelt für den ausländischen Versicherer und muss Ansprüche voll befriedigen können (§ 163 Abs. 1, 3 VAG). Die Korrespondenz läuft damit in Deutschland.
  4. Drei-Monats-Frist überwachen. Ab Zugang des Antrags muss binnen drei Monaten ein begründetes Angebot (Haftung unstreitig, Schaden beziffert) oder eine begründete Antwort (Haftung bestritten/unklar, Schaden nicht beziffert) kommen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Ohne Angebot binnen drei Monaten ist der Anspruch zu verzinsen (§ 3a Abs. 2 PflVG).
  5. Bei Schweigen: Entschädigungsstelle. Bleibt die begründete Antwort aus, kann der Antrag an die Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe) gerichtet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG). Sie informiert den Versicherer, die ausländische Entschädigungsstelle und die Beteiligten und wird binnen zwei Monaten tätig (§ 15 Abs. 2, 3 PflVG).
  6. Oder: Klage am Wohnsitz. Statt der Entschädigungsstelle kann der Geschädigte den Versicherer vor dem deutschen Gericht seines Wohnsitzes verklagen (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO). Achtung: Wer bereits gerichtlich gegen den Versicherer vorgeht, kann die Entschädigungsstelle nicht mehr anrufen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG).

Beispiel

*Fiktives Beispiel.* A aus Köln wird im Sommerurlaub in Südtirol an einer Kreuzung von einem in Italien zugelassenen und versicherten Pkw angefahren; der Unfallgegner räumt die Schuld im Europäischen Unfallbericht ein. Zurück in Köln kennt A nur das italienische Kennzeichen.

Abgrenzung

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Stand und Offen

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-02
Letzte Prüfung:
2026-11-02
In Kraft seit:
2024-04-18
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0