Verkehrsunfall im EU-Ausland 2026 – Schadenregulierung von Deutschland aus über Schadenregulierungsbeauftragten, Auskunftsstelle und Entschädigungsstelle (§§ 3a, 8a, 15 PflVG, Art. 11/13 EuGVVO, Rom II) In Kraft
Kurzantwort
Wer mit Wohnsitz in Deutschland in einem anderen EWR-Staat von einem dort versicherten Fahrzeug geschädigt wird, muss seinen Schaden nicht im Ausland betreiben. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer im EWR muss in jedem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen (§ 163 Abs. 1 VAG; Art. 21 RL 2009/103/EG). Name und Anschrift von Versicherer und deutschem Schadenregulierungsbeauftragten erhält der Geschädigte bei der Auskunftsstelle – dem Zentralruf der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH, Hamburg) (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Versicherer oder Beauftragter müssen binnen drei Monaten ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Geschieht das nicht, fehlt ein Beauftragter oder ist der Versicherer nicht binnen zwei Monaten ermittelbar, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen anrufen – das ist die Verkehrsopferhilfe e. V. (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG). Klagen kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer am eigenen Wohnsitzgericht (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH C-463/06 *Odenbreit*). Haftung, Schadenshöhe und Verjährung richten sich aber grundsätzlich nach dem Recht des Unfalllandes (Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Wer wird geschützt? | Geschädigte mit Wohnsitz im Inland, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Ausland geschädigt werden und Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PflVG) |
| Schadenregulierungsbeauftragter | Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer muss in allen anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten einen Beauftragten benennen, der Personen- und Sachschäden aus Unfällen außerhalb des Wohnsitzstaats des Geschädigten bearbeitet und reguliert (§ 163 Abs. 1 VAG) |
| Befugnisse des Beauftragten | muss im Staat ansässig/niedergelassen sein, für den er benannt ist, und ausreichende Befugnisse haben, um Ansprüche in vollem Umfang zu befriedigen (§ 163 Abs. 3 VAG) |
| Auskunftsstelle | Zentralruf der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Hamburg) nimmt die Aufgaben der Auskunftsstelle wahr (§ 8a Abs. 3 PflVG) |
| Was gibt die Auskunftsstelle heraus? | Name/Anschrift des Versicherers und seines in Deutschland benannten Schadenregulierungsbeauftragten, Policennummer und ggf. Ende des Versicherungsschutzes, Name/Anschrift des Halters (bzw. Eigentümers/gewöhnlichen Fahrers) (§ 8a Abs. 1 Satz 1 PflVG) |
| Wer darf anfragen? | Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland, oder wenn das Unfallfahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in Deutschland hat, oder wenn der Unfall in Deutschland geschah (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG) |
| Frist des Versicherers/Beauftragten | unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten ab Zugang des Antrags: begründetes Schadensersatzangebot oder begründete Antwort (§ 3a Abs. 1 PflVG) |
| Folge der Fristversäumnis | Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorliegt (§ 3a Abs. 2 PflVG) |
| Entschädigungsstelle | „Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen"; Aufgabenträger ist die Verkehrsopferhilfe e. V., Berlin (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) |
| Wann Entschädigungsstelle? | (1) keine begründete Antwort binnen drei Monaten, (2) kein Beauftragter in Deutschland bestellt, (3) Fahrzeug oder Versicherer nicht binnen zwei Monaten ermittelbar (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 PflVG) |
| Sperre | Antrag unzulässig, wenn der Geschädigte bereits gerichtliche Schritte unmittelbar gegen den Versicherer eingeleitet hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG) |
| Arbeitsweise der Stelle | wird binnen zwei Monaten tätig; schließt ab, wenn der Versicherer/Beauftragte in dieser Zeit begründet antwortet oder anbietet; sonst reguliert sie selbst nach dem anzuwendenden Recht (§ 15 Abs. 3 PflVG) |
| Unfall in Drittstaat | Antrag möglich, wenn das Versicherungsbüro des Drittstaats dem System der Grünen Karte beigetreten ist und das Fahrzeug in einem EWR-Staat versichert und dort gewöhnlich stationiert ist (§ 15 Abs. 4 PflVG) |
| Gerichtsstand | Direktklage gegen den Versicherer am Wohnsitzgericht des Geschädigten (Art. 13 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO; EuGH 13.12.2007 – C-463/06 FBTO/Odenbreit) |
| Anwendbares Recht | grundsätzlich Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO); Ausnahme: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem (Art. 4 Abs. 2) |
| Verjährung | folgt dem anwendbaren (ausländischen) Recht (Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO) |
Geltungsbereich
Die Seite behandelt Unfälle im Ausland, bei denen eine Person mit Wohnsitz in Deutschland durch ein in einem EWR-Staat versichertes Fahrzeug geschädigt wird – typischerweise der Urlaubsunfall in Italien, Österreich oder Frankreich mit einem dort zugelassenen Pkw. Die Regeln beruhen auf der Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2009/103/EG, die das PflVG ausdrücklich in Bezug nimmt (§ 8a Abs. 2, § 15 PflVG). Nicht behandelt werden:
- der Inlandsunfall mit unbekanntem oder unversichertem Fahrzeug – siehe [Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe (§ 12 PflVG)](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html);
- Bußgelder aus dem Ausland – siehe [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html);
- die allgemeine Regulierung eines Inlandsunfalls – siehe [Verkehrsunfall-Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html).
Schritt für Schritt nach einem Unfall im EU-Ausland
- Vor Ort sichern. Kennzeichen, Name und Versicherer des Unfallgegners, Zeugen, Fotos; wenn möglich den Europäischen Unfallbericht gemeinsam ausfüllen. Die Pflichten am Unfallort richten sich nach dem Recht des Unfalllandes; für Deutschland siehe [Pflichten nach einem Verkehrsunfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html).
- Zurück in Deutschland: Auskunftsstelle anfragen. Ist der ausländische Versicherer oder sein deutscher Beauftragter unbekannt, liefert der Zentralruf der Autoversicherer diese Angaben (§ 8a Abs. 1, 3 PflVG). Die Auskunftsstelle beschafft sie notfalls über die Auskunftsstellen der anderen EWR-Staaten (§ 8a Abs. 2 PflVG).
- Anspruch beim deutschen Schadenregulierungsbeauftragten anmelden. Er handelt für den ausländischen Versicherer und muss Ansprüche voll befriedigen können (§ 163 Abs. 1, 3 VAG). Die Korrespondenz läuft damit in Deutschland.
- Drei-Monats-Frist überwachen. Ab Zugang des Antrags muss binnen drei Monaten ein begründetes Angebot (Haftung unstreitig, Schaden beziffert) oder eine begründete Antwort (Haftung bestritten/unklar, Schaden nicht beziffert) kommen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Ohne Angebot binnen drei Monaten ist der Anspruch zu verzinsen (§ 3a Abs. 2 PflVG).
- Bei Schweigen: Entschädigungsstelle. Bleibt die begründete Antwort aus, kann der Antrag an die Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe) gerichtet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG). Sie informiert den Versicherer, die ausländische Entschädigungsstelle und die Beteiligten und wird binnen zwei Monaten tätig (§ 15 Abs. 2, 3 PflVG).
- Oder: Klage am Wohnsitz. Statt der Entschädigungsstelle kann der Geschädigte den Versicherer vor dem deutschen Gericht seines Wohnsitzes verklagen (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO). Achtung: Wer bereits gerichtlich gegen den Versicherer vorgeht, kann die Entschädigungsstelle nicht mehr anrufen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG).
Beispiel
*Fiktives Beispiel.* A aus Köln wird im Sommerurlaub in Südtirol an einer Kreuzung von einem in Italien zugelassenen und versicherten Pkw angefahren; der Unfallgegner räumt die Schuld im Europäischen Unfallbericht ein. Zurück in Köln kennt A nur das italienische Kennzeichen.
- Auskunft: A fragt beim Zentralruf der Autoversicherer an und erhält Versicherer und deutschen Schadenregulierungsbeauftragten (§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG) – A darf anfragen, weil er in Deutschland wohnt (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG).
- Regulierung: A meldet den bezifferten Fahrzeugschaden beim Beauftragten an. Dieser muss binnen drei Monaten ein begründetes Angebot vorlegen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG).
- Recht: Weil der Schaden in Italien eingetreten ist und die Beteiligten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt für Haftung, ersatzfähige Positionen und Verjährung italienisches Recht (Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Buchst. a, c, h Rom-II-VO) – auch wenn die Abwicklung auf Deutsch in Deutschland läuft.
- Abwandlung: Der Beauftragte reagiert nicht. Nach Ablauf von drei Monaten kann A die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle anrufen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG) – solange A nicht schon geklagt hat.
Abgrenzung
- Entschädigungsstelle (§ 15 PflVG) ≠ Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG). Beide Aufgaben liegen bei der Verkehrsopferhilfe (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflVG). Der Fonds springt beim Inlandsunfall mit unbekanntem/unversichertem Fahrzeug ein; die Stelle beim Auslandsunfall, wenn die Regulierung über den Versicherer nicht funktioniert. Siehe [§ 12 PflVG](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html).
- Abwicklung in Deutschland ≠ deutsches Recht. Der Schadenregulierungsbeauftragte und der deutsche Gerichtsstand ändern nichts daran, dass grundsätzlich das Recht des Unfalllandes gilt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO). Positionen wie Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Gutachterkosten können dort anders bemessen werden als in Deutschland.
- Haager Übereinkommen. Die Rom-II-VO lässt internationale Übereinkommen unberührt, denen Mitgliedstaaten bei ihrer Annahme angehörten (Art. 28 Abs. 1 Rom-II-VO). Deutschland ist nicht Vertragsstaat des Haager Straßenverkehrsübereinkommens von 1971; deutsche Gerichte wenden die Rom-II-VO an. Gerichte von Vertragsstaaten können zu einem anderen Ergebnis kommen – das ist auf dieser Seite nicht im Einzelnen geprüft.
- Direktanspruch. Nach deutschem Recht kann der Geschädigte den Pflichthaftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Für Auslandsunfälle erlaubt Art. 18 Rom-II-VO die Direktklage, wenn das Deliktsstatut oder das Versicherungsvertragsstatut sie vorsieht.
- Unfall eines deutschen Fahrzeugs im Ausland (Rollentausch). Wird ein ausländischer Geschädigter durch ein in Deutschland versichertes Fahrzeug geschädigt, regelt der deutsche Versicherer über seinen Beauftragten im Wohnsitzstaat des Geschädigten (§ 163 Abs. 1 VAG); deutsche Versicherer müssen der Auskunftsstelle ihre Beauftragten melden (§ 8a Abs. 4 PflVG).
Was das praktisch bedeutet
- Nicht im Ausland klagen müssen: Anmeldung beim deutschen Beauftragten, Entschädigungsstelle in Berlin oder Klage am eigenen Wohnsitzgericht – alle drei Wege funktionieren von Deutschland aus.
- Erst Entschädigungsstelle, dann ggf. Klage: Eine vorschnelle Klage gegen den Versicherer sperrt den Weg zur Entschädigungsstelle (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG).
- Fristen nach ausländischem Recht prüfen: Die Verjährung richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes (Art. 15 Buchst. h Rom-II-VO) und kann kürzer sein als die deutsche Regelverjährung.
- Beweise vor Ort sichern: Unfallbericht, Fotos und Zeugen sind später aus Deutschland kaum nachzuholen.
- Keine Rechtsberatung: Bei Personenschäden oder streitiger Haftung ist eine anwaltliche Beratung mit Erfahrung im Auslandsunfall sinnvoll; auch der Inhalt des ausländischen Schadensrechts ist auf dieser Seite nicht dargestellt.
Siehe auch
- [Entschädigungsfonds bei unbekanntem Fahrzeug (§ 12 PflVG)](/fakten/entschaedigungsfonds-unbekanntes-fahrzeug-12-pflvg.html)
- [Verkehrsunfall-Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Pflichten nach einem Verkehrsunfall](/fakten/verkehrsunfall-pflichten.html)
- [Kfz-Haftpflicht-Mindestdeckung 2026](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html)
- [Fehlende Kfz-Haftpflicht, Nachhaftung und § 30 PflVG](/fakten/fehlende-kfz-haftpflicht-nachhaftung-30-pflvg.html)
- [Bußgeld aus dem EU-Ausland](/fakten/bussgeld-ausland-eu-vollstreckung.html)
- [Halterhaftung – Gefährdungshaftung (§ 7 StVG)](/fakten/halterhaftung-gefaehrdungshaftung-7-stvg.html)
- [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html)
Quellen
- § 3a PflVG (Verfahren der Schadenregulierung) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__3a.html [A]
- § 8 PflVG (Beitragszahlung, Bestellung eines Vertreters) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8.html [A]
- § 8a PflVG (Auskunftsstelle) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__8a.html [A]
- § 15 PflVG (Leistungspflicht der Entschädigungsstelle) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__15.html [A]
- § 16 PflVG (Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__16.html [A]
- § 24 PflVG (Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__24.html [A]
- § 163 VAG (Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__163.html [A]
- § 115 VVG (Direktanspruch) – am 02.11.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__115.html [A]
- Art. 11 und Art. 13 VO (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO/Brüssel Ia) – Wortlaut am 02.11.2026 über dejure.org gelesen (HTTP 200): https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/11.html · https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/13.html [A]
- Art. 4, 15, 18, 28 VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) – Wortlaut am 02.11.2026 über dejure.org gelesen (HTTP 200): https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/4.html · https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/15.html · https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/18.html · https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/28.html [A]
- EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-463/06 *FBTO Schadeverzekeringen/Odenbreit* (Vorabentscheidung auf Vorlage des BGH; „Unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den Versicherer — Regel der Zuständigkeit des Wohnsitzes des Klägers"), Amtsblatt-Mitteilung CELEX 62006CA0463 – am 02.11.2026 abgerufen: https://op.europa.eu/da/publication-detail/-/publication/bfefe4de-aba3-4917-96e6-a2e69f1f6f5a/language-de [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrsunfall", Q9687 – am 02.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q9687 [D]
- Wikidata-Item „Kfz-Haftpflichtversicherung", Q3933476 – am 02.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q3933476 [D]
- Wikidata-Item „Pflichtversicherungsgesetz", Q2084288 – am 02.11.2026 per wikidata.org-API bestätigt (keine Weiterleitung): https://www.wikidata.org/wiki/Q2084288 [D]
Stand und Offen
- Normstand: PflVG, VAG und VVG im am 02.11.2026 auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Wortlaut; EuGVVO und Rom-II-VO im Wortlaut laut dejure.org. `valid_from` = 18.04.2024 (Neufassung/Umnummerierung der §§ 12 ff. PflVG; der bis 17.04.2024 geltende § 13a PflVG ist in § 15/§ 24 aufgegangen, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 PflVG).
- EUR-Lex (RL 2009/103/EG, Volltext des EuGH-Urteils) war per Fetch nicht abrufbar (HTTP 202 ohne Inhalt). Art. 21 RL 2009/103/EG ist hier nur über seine Inbezugnahme in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflVG und § 163 VAG belegt; der Tenor von C-463/06 nur über den amtlichen Titel der Amtsblatt-Mitteilung.
- Offen: Kontaktdaten und Antragsformulare von Zentralruf/Verkehrsopferhilfe, das Abkommen der Entschädigungsstellen (Art. 24 Abs. 3 RL 2009/103/EG), die Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens 1971 sowie die Neuerungen der Änderungsrichtlinie (EU) 2021/2118 sind nicht ausgewertet.
Änderungsverlauf
- 2026-11-02: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Normtexte im amtlichen Wortlaut gelesen, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects), Wikidata-IDs per API auf Weiterleitungsfreiheit geprüft.
Quellen
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