Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB — Ausschluss der Leistungspflicht und Gegenleistungsgefahr In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 275 BGB, Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 1, Titel 1 „Verpflichtung zur Leistung" |
| Fassung | Schuldrechtsmodernisierung, in Kraft seit 01.01.2002; dient auch der Umsetzung der RL 1999/44/EG |
| Abs. 1 | Echte Unmöglichkeit — Leistungsanspruch kraft Gesetzes ausgeschlossen, keine Erklärung nötig |
| Abs. 2 | Faktische Unmöglichkeit — Einrede; Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse |
| Abs. 3 | Persönliche Unzumutbarkeit — Einrede bei höchstpersönlich geschuldeter Leistung |
| Verschulden | irrelevant für den Ausschluss nach Abs. 1; erst auf der Sekundärebene (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB) |
| Umfang | Ausschluss nur „soweit" — Teilunmöglichkeit ist möglich |
| Rechtliche Unmöglichkeit | liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder darf [BGH VIII ZR 363/21] |
| Vorübergehendes Hindernis | grundsätzlich keine Unmöglichkeit — es sei denn, es kommt einem dauernden Hindernis gleich |
| Gegenleistung | entfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB; Rückforderung über § 326 Abs. 4 BGB i. V. m. §§ 346–348 BGB |
| Ausnahme | Gläubiger allein/weit überwiegend verantwortlich oder im Annahmeverzug → Gegenleistung bleibt [§ 326 Abs. 2 BGB] |
| Rücktritt | zulässig ohne Fristsetzung [§ 326 Abs. 5 BGB i. V. m. § 323 BGB] |
| Surrogat | Herausgabe des stellvertretenden commodum [§ 285 BGB] |
| Anfängliches Hindernis | Vertrag bleibt wirksam; Schadensersatz nach § 311a Abs. 2 BGB |
Anspruchsgrundlage
§ 275 Abs. 1 BGB lautet: „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."
§ 275 BGB ist damit keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Einwendungs- bzw. Einredenorm: Sie vernichtet den primären Erfüllungsanspruch aus § 241 Abs. 1 BGB, soweit ihr Tatbestand reicht. Die Norm ist das Herzstück des Leistungsstörungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung von 2002. Der Gesetzgeber hat die früher zersplitterten Unmöglichkeitsfiguren (anfänglich/nachträglich, objektiv/subjektiv, zu vertreten/nicht zu vertreten) auf der Primärebene zu einem einheitlichen Tatbestand zusammengeführt und alle Wertungsfragen auf die Sekundärebene verlagert.
Praktisch bedeutsam ist die unterschiedliche Wirkungsweise der drei Absätze:
- Absatz 1 wirkt von selbst. Der Leistungsanspruch erlischt, sobald die Unmöglichkeit eintritt. Ein Gericht muss das von Amts wegen berücksichtigen; der Schuldner muss sich nicht darauf berufen.
- Absatz 2 und Absatz 3 sind Einreden. Der Schuldner „kann die Leistung verweigern" — er muss das Leistungsverweigerungsrecht also aktiv geltend machen. Erst damit entfällt die Leistungspflicht.
§ 275 Abs. 4 BGB verweist ausdrücklich auf §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB. Das ist die zentrale Weichenstellung: Der Wegfall der Leistungspflicht bedeutet gerade nicht, dass der Schuldner aus dem Vertrag entlassen ist. Er schuldet nur nicht mehr *in natura*.
Abgrenzung nach Unmöglichkeitsarten:
- Objektive Unmöglichkeit — niemand kann leisten (das Unikat ist zerstört). Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) — nur dieser Schuldner kann nicht leisten (er hat die Sache an einen Dritten übereignet). Beide erfasst Abs. 1 gleichermaßen.
- Tatsächliche Unmöglichkeit — der Leistungsgegenstand existiert nicht mehr. Rechtliche Unmöglichkeit — der geschuldete Erfolg kann aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden oder darf nicht herbeigeführt werden, etwa wegen eines hoheitlichen Verbots.
- Anfängliche Unmöglichkeit — das Hindernis bestand schon bei Vertragsschluss. Der Vertrag ist gleichwohl wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB); Schadensersatz richtet sich nach § 311a Abs. 2 BGB. Nachträgliche Unmöglichkeit — das Hindernis tritt erst danach ein; Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB.
- Zweckerreichung und Zweckfortfall werden der Unmöglichkeit gleichgestellt: Wird der geschuldete Erfolg ohne Zutun des Schuldners bereits erreicht oder entfällt der Leistungsgegenstand, kann die Leistung nicht mehr erbracht werden.
Anspruchsvoraussetzungen
A. Ausschluss nach § 275 Abs. 1 BGB wird in drei Schritten geprüft:
- Bestehendes Schuldverhältnis mit einem Leistungsanspruch. Ohne einen Anspruch aus § 241 Abs. 1 BGB gibt es nichts auszuschließen. Bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) tritt Unmöglichkeit erst ein, wenn die ganze Gattung untergeht oder sich das Schuldverhältnis nach § 243 Abs. 2 BGB auf ein konkretes Stück konkretisiert hat und dieses untergeht. Beim Geld gilt: „Geld hat man zu haben" — eine Geldschuld wird durch Zahlungsunfähigkeit nicht unmöglich.
- Unmöglichkeit der Leistung. Die geschuldete Leistung muss dauerhaft nicht erbringbar sein — für den Schuldner (subjektiv) oder für jedermann (objektiv), aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Ein nur vorübergehendes Hindernis genügt grundsätzlich nicht; es steht der dauernden Unmöglichkeit aber gleich, wenn die Erreichung des Vertragszwecks dadurch infrage gestellt wird und dem Schuldner oder Gläubiger das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
- Reichweite: „soweit". Der Ausschluss reicht nur so weit wie das Leistungshindernis. Bei Teilunmöglichkeit bleibt die Leistungspflicht im Übrigen bestehen; auf der Gegenleistungsseite greift dann die Minderung nach § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB i. V. m. § 441 Abs. 3 BGB.
B. Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB setzt voraus:
- Die Leistung ist theoretisch noch möglich. Abs. 2 greift gerade dann, wenn Abs. 1 nicht eingreift — der Schuldner *könnte* leisten.
- Grobes Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse. Maßstab ist ausdrücklich der Inhalt des Schuldverhältnisses und Treu und Glauben. Verglichen wird der Aufwand des Schuldners mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers — nicht mit dem vereinbarten Preis. Ein bloß teures Geschäft genügt nicht; die Schwelle liegt hoch, weil sonst jede Fehlkalkulation zum Leistungsverweigerungsrecht würde.
- Berücksichtigung des Vertretenmüssens. Nach § 275 Abs. 2 S. 2 BGB ist bei der Zumutbarkeit mitzugewichten, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Wer die Lage selbst verschuldet hat, muss mehr auf sich nehmen.
- Geltendmachung. Der Schuldner muss die Einrede erheben.
C. Einrede nach § 275 Abs. 3 BGB setzt voraus:
- Persönlich zu erbringende Leistung. Der Schuldner muss die Leistung selbst erbringen (Dienst- und Arbeitsverhältnisse, künstlerische Auftritte, Behandlungsverträge).
- Abwägung. Das der Leistung entgegenstehende Hindernis wird gegen das Leistungsinteresse des Gläubigers abgewogen. Maßgeblich sind persönliche Umstände des Schuldners (schwere Erkrankung eines Kindes, Gewissenskonflikt), nicht wirtschaftliche.
- Unzumutbarkeit und Geltendmachung der Einrede.
Rechtsfolgen
Die Befreiung von der Leistungspflicht zieht ein abgestuftes Folgenprogramm nach sich:
- Erfüllungsanspruch entfällt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf Leistung klagen; eine gleichwohl erhobene Klage ist unbegründet. Auch die Nacherfüllung kann nach § 275 BGB ausgeschlossen sein — dann gilt § 326 Abs. 1 S. 2 BGB, der den automatischen Wegfall der Gegenleistung für diesen Fall gerade ausschließt (der Käufer muss sich der Mängelrechte bedienen).
- Gegenleistung entfällt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Im gegenseitigen Vertrag verliert der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung — er trägt die Preis- oder Gegenleistungsgefahr. Bei Teilunmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung entsprechend § 441 Abs. 3 BGB.
- Rückforderung bereits erbrachter Gegenleistung (§ 326 Abs. 4 BGB). Soweit die Gegenleistung schon bewirkt war, kann sie nach §§ 346 bis 348 BGB zurückgefordert werden — das ist die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung von Vorkasse.
- Ausnahme zugunsten des Schuldners (§ 326 Abs. 2 BGB). Ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich für den Umstand oder tritt der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand während des Annahmeverzugs des Gläubigers ein, behält der Schuldner den Gegenleistungsanspruch. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
- Rücktritt (§ 326 Abs. 5 BGB). Der Gläubiger kann zurücktreten; § 323 BGB gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fristsetzung entbehrlich ist — eine Frist zur Leistung wäre sinnlos, wenn nicht geleistet werden kann.
- Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit (§ 283 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB — also bei Vertretenmüssen, das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird — kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 und Abs. 5 BGB gelten entsprechend.
- Schadensersatz bei anfänglichem Leistungshindernis (§ 311a Abs. 2 BGB). Der Gläubiger kann wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn der Schuldner das Hindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat — angeknüpft wird also nicht an die Nichtleistung, sondern an das Einstehen für das eigene Leistungsversprechen.
- Herausgabe des stellvertretenden commodum (§ 285 BGB). Erlangt der Schuldner infolge des Umstands einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den geschuldeten Gegenstand (Versicherungsleistung, Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, Veräußerungserlös), kann der Gläubiger dessen Herausgabe oder Abtretung verlangen. Er bleibt dann nach § 326 Abs. 3 BGB zur Gegenleistung verpflichtet, die sich aber mindert, soweit der Wert des Ersatzes hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Verlangt der Gläubiger zugleich Schadensersatz, mindert sich dieser um den Wert des Ersatzes (§ 285 Abs. 2 BGB).
Praxisbeispiel
BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 363/21 (Hotelkosten bei Beherbergungsverbot in der Corona-Pandemie): Die Klägerin hatte im Oktober 2019 für sich und vier Begleiter drei Doppelzimmer in einem Hotel in Lüneburg für den 14. bis 16.05.2020 gebucht, dabei einen nicht stornierbaren Tarif gewählt und den Beherbergungspreis im Voraus gezahlt. Danach untersagte eine Corona-Verordnung die Beherbergung zu touristischen Zwecken für den gebuchten Zeitraum. Am 07.05.2020 verlangte die Klägerin per E-Mail Rückzahlung.
Der VIII. Zivilsenat gab ihr recht. Die Leistungspflicht des Hotels war durch das hoheitliche Beherbergungsverbot rechtlich unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden: Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Dass das Verbot bis zum 25.05.2020 befristet war, änderte daran nichts — das vorübergehende Hindernis stand hier einem dauernden Hindernis gleich, weil es genau den gebuchten, kalendermäßig fixierten Zeitraum abdeckte. Die Klägerin konnte sich folglich vom Beherbergungsvertrag lösen (§ 326 Abs. 5, § 323 BGB) und die Vorauszahlung zurückverlangen. Der gewählte nicht stornierbare Tarif half dem Hotel nicht: Eine Stornierungsabrede regelt die freiwillige Absage des Gastes, nicht den gesetzlichen Wegfall der Leistungspflicht.
Abgrenzung — BGH, Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 43/22 (Pauschalreise, Rückzahlung nach Reiserücktritt wegen Covid-19): Der X. Zivilsenat stellte klar, dass § 651h BGB die Folgen des Rücktritts vor Reisebeginn abschließend regelt und daneben kein Raum für eine ergänzende Anwendung des § 326 BGB bleibt. Die weltweite Corona-Pandemie ist ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB. Die Entscheidung markiert die Grenze des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Wo das besondere Schuldrecht ein geschlossenes Rückabwicklungsregime bereitstellt, verdrängt es §§ 275, 326 BGB.
Verwandte Normen
- § 241 Abs. 1 BGB — Pflichten aus dem Schuldverhältnis; der von § 275 BGB ausgeschlossene Primäranspruch.
- § 243 BGB — Gattungsschuld; Unmöglichkeit erst bei Untergang der Gattung oder nach Konkretisierung.
- § 275 BGB — Ausschluss der Leistungspflicht; Abs. 1 Einwendung, Abs. 2 und 3 Einreden, Abs. 4 Verweisungsnorm.
- § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Grundnorm, Vertretenmüssen wird nach Abs. 1 S. 2 vermutet.
- § 283 BGB — Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (nachträgliches Hindernis).
- § 284 BGB — Ersatz vergeblicher Aufwendungen als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung.
- § 285 BGB — Herausgabe des Ersatzes (stellvertretendes commodum) und Anrechnung auf den Schadensersatz.
- § 286 BGB — Schuldnerverzug; Abgrenzung: Verzug setzt voraus, dass die Leistung noch möglich ist.
- § 311a BGB — Leistungshindernis bei Vertragsschluss; Vertrag bleibt wirksam, Schadensersatz nach Abs. 2.
- § 323 BGB — Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung; über § 326 Abs. 5 BGB ohne Fristsetzung anwendbar.
- § 326 BGB — Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt; Gegenleistungsgefahr, Annahmeverzug, Rückforderung.
- §§ 346–348 BGB — Wirkungen des Rücktritts; Rückabwicklungsregime, auf das § 326 Abs. 4 BGB verweist.
- § 441 Abs. 3 BGB — Berechnung der Minderung; entsprechend anwendbar bei Teilunmöglichkeit.
- § 313 BGB — Störung der Geschäftsgrundlage; greift erst, wenn die Leistung nicht unmöglich, aber das Äquivalenzverhältnis gestört ist.
- § 651h BGB — Rücktritt vor Reisebeginn beim Pauschalreisevertrag; abschließende Sonderregelung, verdrängt § 326 BGB.
- § 275 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 BGB — Abgrenzung zum Bereicherungsrecht: bei wirksamem Vertrag gilt § 326 Abs. 4 BGB, nicht § 812 BGB.
Änderungsverlauf
- 2026-09-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte der §§ 275, 283, 285, 311a, 326 BGB am 21.09.2026 auf gesetze-im-internet.de im In-App-Browser volltextverifiziert; Wikidata-Q-IDs Q315562 (impossibility of performance, dewiki-Sitelink „Unmöglichkeit (BGB)") und Q2250903 (law of obligations (Germany), part of Bürgerliches Gesetzbuch) auf wikidata.org geprüft und in AGENT_GUIDE.md nachgetragen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra-BGB-Bot"
Stand
- Stand: 2026-09-21
- Gültig ab: 2002-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Primärquelle: § 275 BGB — Ausschluss der Leistungspflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html
- Primärquelle: § 283 BGB — Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__283.html
- Primärquelle: § 285 BGB — Herausgabe des Ersatzes, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__285.html
- Primärquelle: § 311a BGB — Leistungshindernis bei Vertragsschluss, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311a.html
- Primärquelle: § 326 BGB — Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht, gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__326.html
- Permalink-Fallback: § 275 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html
- Permalink-Fallback: § 326 BGB, dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/326.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 363/21 (Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie; rechtliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB), Pressemitteilung Nr. 48/2024, bundesgerichtshof.de: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024048.html
- Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 43/22 (Folgen eines Reiserücktritts wegen Covid-19; § 651h BGB lässt keinen Raum für eine ergänzende Anwendung des § 326 BGB), Pressemitteilung Nr. 15/2025, bundesgerichtshof.de: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025015.html