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Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB — Ausschluss der Leistungspflicht und Gegenleistungsgefahr In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-21 · letzte Prüfung: 2026-09-21 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 275 Abs. 1 BGB** schließt den **Anspruch auf die Leistung** aus, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann **unmöglich** ist — und zwar **kraft Gesetzes**, ohne dass jemand etwas erklären müsste. Daneben stellt **§ 275 Abs. 2 BGB** dem Schuldner eine **Einrede** zur Seite, wenn die Leistung einen Aufwand erfordert, der in **grobem Missverhältnis** zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (faktische Unmöglichkeit), und **§ 275 Abs. 3 BGB** eine weitere Einrede bei **persönlich zu erbringenden** Leistungen, die dem Schuldner nicht zugemutet werden können. Die Befreiung von der Leistungspflicht sagt **nichts** über Schadensersatz: Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach **§§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB** (§ 275 Abs. 4 BGB). Im gegenseitigen Vertrag entfällt nach **§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB** grundsätzlich auch die **Gegenleistung**; bereits Gezahltes ist nach **§ 326 Abs. 4 BGB i. V. m. §§ 346–348 BGB** zurückzufordern.

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 275 BGB, Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 1, Titel 1 „Verpflichtung zur Leistung"
FassungSchuldrechtsmodernisierung, in Kraft seit 01.01.2002; dient auch der Umsetzung der RL 1999/44/EG
Abs. 1Echte Unmöglichkeit — Leistungsanspruch kraft Gesetzes ausgeschlossen, keine Erklärung nötig
Abs. 2Faktische Unmöglichkeit — Einrede; Aufwand in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse
Abs. 3Persönliche Unzumutbarkeit — Einrede bei höchstpersönlich geschuldeter Leistung
Verschuldenirrelevant für den Ausschluss nach Abs. 1; erst auf der Sekundärebene (§§ 280 Abs. 1, 283 BGB)
UmfangAusschluss nur „soweit" — Teilunmöglichkeit ist möglich
Rechtliche Unmöglichkeitliegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder darf [BGH VIII ZR 363/21]
Vorübergehendes Hindernisgrundsätzlich keine Unmöglichkeit — es sei denn, es kommt einem dauernden Hindernis gleich
Gegenleistungentfällt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB; Rückforderung über § 326 Abs. 4 BGB i. V. m. §§ 346–348 BGB
AusnahmeGläubiger allein/weit überwiegend verantwortlich oder im Annahmeverzug → Gegenleistung bleibt [§ 326 Abs. 2 BGB]
Rücktrittzulässig ohne Fristsetzung [§ 326 Abs. 5 BGB i. V. m. § 323 BGB]
SurrogatHerausgabe des stellvertretenden commodum [§ 285 BGB]
Anfängliches HindernisVertrag bleibt wirksam; Schadensersatz nach § 311a Abs. 2 BGB

Anspruchsgrundlage

§ 275 Abs. 1 BGB lautet: „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."

§ 275 BGB ist damit keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Einwendungs- bzw. Einredenorm: Sie vernichtet den primären Erfüllungsanspruch aus § 241 Abs. 1 BGB, soweit ihr Tatbestand reicht. Die Norm ist das Herzstück des Leistungsstörungsrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung von 2002. Der Gesetzgeber hat die früher zersplitterten Unmöglichkeitsfiguren (anfänglich/nachträglich, objektiv/subjektiv, zu vertreten/nicht zu vertreten) auf der Primärebene zu einem einheitlichen Tatbestand zusammengeführt und alle Wertungsfragen auf die Sekundärebene verlagert.

Praktisch bedeutsam ist die unterschiedliche Wirkungsweise der drei Absätze:

§ 275 Abs. 4 BGB verweist ausdrücklich auf §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB. Das ist die zentrale Weichenstellung: Der Wegfall der Leistungspflicht bedeutet gerade nicht, dass der Schuldner aus dem Vertrag entlassen ist. Er schuldet nur nicht mehr *in natura*.

Abgrenzung nach Unmöglichkeitsarten:

Anspruchsvoraussetzungen

A. Ausschluss nach § 275 Abs. 1 BGB wird in drei Schritten geprüft:

  1. Bestehendes Schuldverhältnis mit einem Leistungsanspruch. Ohne einen Anspruch aus § 241 Abs. 1 BGB gibt es nichts auszuschließen. Bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) tritt Unmöglichkeit erst ein, wenn die ganze Gattung untergeht oder sich das Schuldverhältnis nach § 243 Abs. 2 BGB auf ein konkretes Stück konkretisiert hat und dieses untergeht. Beim Geld gilt: „Geld hat man zu haben" — eine Geldschuld wird durch Zahlungsunfähigkeit nicht unmöglich.
  2. Unmöglichkeit der Leistung. Die geschuldete Leistung muss dauerhaft nicht erbringbar sein — für den Schuldner (subjektiv) oder für jedermann (objektiv), aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Ein nur vorübergehendes Hindernis genügt grundsätzlich nicht; es steht der dauernden Unmöglichkeit aber gleich, wenn die Erreichung des Vertragszwecks dadurch infrage gestellt wird und dem Schuldner oder Gläubiger das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
  3. Reichweite: „soweit". Der Ausschluss reicht nur so weit wie das Leistungshindernis. Bei Teilunmöglichkeit bleibt die Leistungspflicht im Übrigen bestehen; auf der Gegenleistungsseite greift dann die Minderung nach § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 BGB i. V. m. § 441 Abs. 3 BGB.

B. Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB setzt voraus:

  1. Die Leistung ist theoretisch noch möglich. Abs. 2 greift gerade dann, wenn Abs. 1 nicht eingreift — der Schuldner *könnte* leisten.
  2. Grobes Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse. Maßstab ist ausdrücklich der Inhalt des Schuldverhältnisses und Treu und Glauben. Verglichen wird der Aufwand des Schuldners mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers — nicht mit dem vereinbarten Preis. Ein bloß teures Geschäft genügt nicht; die Schwelle liegt hoch, weil sonst jede Fehlkalkulation zum Leistungsverweigerungsrecht würde.
  3. Berücksichtigung des Vertretenmüssens. Nach § 275 Abs. 2 S. 2 BGB ist bei der Zumutbarkeit mitzugewichten, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Wer die Lage selbst verschuldet hat, muss mehr auf sich nehmen.
  4. Geltendmachung. Der Schuldner muss die Einrede erheben.

C. Einrede nach § 275 Abs. 3 BGB setzt voraus:

  1. Persönlich zu erbringende Leistung. Der Schuldner muss die Leistung selbst erbringen (Dienst- und Arbeitsverhältnisse, künstlerische Auftritte, Behandlungsverträge).
  2. Abwägung. Das der Leistung entgegenstehende Hindernis wird gegen das Leistungsinteresse des Gläubigers abgewogen. Maßgeblich sind persönliche Umstände des Schuldners (schwere Erkrankung eines Kindes, Gewissenskonflikt), nicht wirtschaftliche.
  3. Unzumutbarkeit und Geltendmachung der Einrede.

Rechtsfolgen

Die Befreiung von der Leistungspflicht zieht ein abgestuftes Folgenprogramm nach sich:

Praxisbeispiel

BGH, Urteil vom 06.03.2024 – VIII ZR 363/21 (Hotelkosten bei Beherbergungsverbot in der Corona-Pandemie): Die Klägerin hatte im Oktober 2019 für sich und vier Begleiter drei Doppelzimmer in einem Hotel in Lüneburg für den 14. bis 16.05.2020 gebucht, dabei einen nicht stornierbaren Tarif gewählt und den Beherbergungspreis im Voraus gezahlt. Danach untersagte eine Corona-Verordnung die Beherbergung zu touristischen Zwecken für den gebuchten Zeitraum. Am 07.05.2020 verlangte die Klägerin per E-Mail Rückzahlung.

Der VIII. Zivilsenat gab ihr recht. Die Leistungspflicht des Hotels war durch das hoheitliche Beherbergungsverbot rechtlich unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden: Rechtlich unmöglich ist die Leistungserbringung, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Dass das Verbot bis zum 25.05.2020 befristet war, änderte daran nichts — das vorübergehende Hindernis stand hier einem dauernden Hindernis gleich, weil es genau den gebuchten, kalendermäßig fixierten Zeitraum abdeckte. Die Klägerin konnte sich folglich vom Beherbergungsvertrag lösen (§ 326 Abs. 5, § 323 BGB) und die Vorauszahlung zurückverlangen. Der gewählte nicht stornierbare Tarif half dem Hotel nicht: Eine Stornierungsabrede regelt die freiwillige Absage des Gastes, nicht den gesetzlichen Wegfall der Leistungspflicht.

Abgrenzung — BGH, Urteil vom 28.01.2025 – X ZR 43/22 (Pauschalreise, Rückzahlung nach Reiserücktritt wegen Covid-19): Der X. Zivilsenat stellte klar, dass § 651h BGB die Folgen des Rücktritts vor Reisebeginn abschließend regelt und daneben kein Raum für eine ergänzende Anwendung des § 326 BGB bleibt. Die weltweite Corona-Pandemie ist ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB. Die Entscheidung markiert die Grenze des allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Wo das besondere Schuldrecht ein geschlossenes Rückabwicklungsregime bereitstellt, verdrängt es §§ 275, 326 BGB.

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-21
Letzte Prüfung:
2026-09-21
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0