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Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328–335 BGB — echter und unechter Vertrag, Einwendungen und Leistung nach Todesfall In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-01 · letzte Prüfung: 2026-11-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bei einem Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren zwei Parteien, dass eine Leistung an einen Dritten erbracht wird. Beim echten Vertrag erwirbt der Dritte nach § 328 Abs. 1 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung vom Versprechenden zu fordern, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Beim unechten Vertrag darf der Versprechende nur an den Dritten leisten, der Dritte hat aber keinen eigenen Anspruch. Ob ein eigenes Forderungsrecht entsteht, ergibt sich nach § 328 Abs. 2 BGB aus den Umständen, vor allem dem Vertragszweck. Der Versprechende kann dem Dritten alle Einwendungen aus dem Vertrag entgegenhalten (§ 334 BGB). Soll die Leistung nach dem Tod des Versprechensempfängers erfolgen, erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel mit dessen Tod (§ 331 Abs. 1 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Echter Vertrag zugunsten DritterDritter erwirbt unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB)
Unechter VertragLeistung an den Dritten bedungen, aber kein eigenes Forderungsrecht des Dritten (Auslegung nach § 328 Abs. 2 BGB)
AuslegungUmstände, insbesondere Vertragszweck; Zeitpunkt des Rechtserwerbs und Änderungsvorbehalt (§ 328 Abs. 2 BGB)
Erfüllungsübernahmeim Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht des Gläubigers (§ 329 BGB)
Leistung nach TodesfallRechtserwerb im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers (§ 331 Abs. 1 BGB)
ZurückweisungRecht gilt als nicht erworben (§ 333 BGB)
Einwendungenstehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu (§ 334 BGB)
Forderungsrecht des Versprechensempfängerskann im Zweifel Leistung an den Dritten verlangen (§ 335 BGB)

Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage des Dritten ist § 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger: Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Dabei bestehen drei Rechtsverhältnisse: das Deckungsverhältnis (Versprechender und Versprechensempfänger), das Valutaverhältnis (Versprechensempfänger und Dritter, es erklärt, warum der Dritte die Leistung behalten darf) und das Vollzugsverhältnis (Versprechender und Dritter, hier entsteht der eigene Anspruch). Der Dritte ist nicht Vertragspartei und braucht nicht geschäftsfähig zu sein, um das Recht zu erwerben.

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Wirksamer Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (Deckungsverhältnis). Mängel dieses Vertrags wirken über § 334 BGB gegen den Dritten.
  2. Bedungene Leistung an einen Dritten: Der Vertrag muss vorsehen, dass die Leistung nicht (nur) an den Versprechensempfänger, sondern an einen Dritten erbracht wird. Der Dritte muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.
  3. Unmittelbarer Rechtserwerb gewollt (§ 328 Abs. 2 BGB): Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist durch Auslegung nach den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrags, zu klären, ob der Dritte das Recht erwerben soll, ob es sofort oder nur unter Voraussetzungen entsteht und ob die Vertragsparteien das Recht ohne Zustimmung des Dritten aufheben oder ändern dürfen. Ohne Forderungsrecht liegt nur ein unechter Vertrag vor.
  4. Keine Zurückweisung durch den Dritten (§ 333 BGB): Weist er das Recht gegenüber dem Versprechenden zurück, gilt es als nicht erworben.
  5. Besondere Auslegungsregel § 329 BGB: Verpflichtet sich ein Teil lediglich zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen (Erfüllungsübernahme), erwirbt der Gläubiger im Zweifel kein unmittelbares Forderungsrecht.

Rechtsfolgen

Praxisbeispiel

Ein Vermieter verkaufte ein vermietetes Hausgrundstück notariell. Der Kaufvertrag enthielt die Klausel, dass die Mieter ein lebenslanges Wohnrecht haben und der Käufer, der in den Mietvertrag eintritt, das Mietverhältnis nicht ordentlich kündigen darf. Der Käufer kündigte später wegen Eigenbedarfs bzw. auf Grundlage des § 573a BGB. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 109/18, Urteil vom 14.11.2018) sah in der Klausel einen echten Vertrag zugunsten Dritter (hier: der Mieter) nach § 328 BGB. Die Mieter hatten damit eigene Rechte gegen den Käufer und konnten den Ausschluss der ordentlichen Kündigung unmittelbar geltend machen. Der Ausschluss erfasste auch die Kündigung nach § 573a BGB. Die Revision des Käufers blieb erfolglos; einen Verstoß gegen § 307 BGB sah der BGH nicht (Quelle des Volltexts: Wiedergabe durch rws-verlag.de, nicht über die BGH-Website geprüft).

Verwandte Normen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-01
Letzte Prüfung:
2026-11-01
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0