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Untervermietung – Erlaubnis und Verweigerung (§§ 540, 553 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-08 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 540 BGB § 553 Untervermietung berechtigtes Interesse Deutschland
Kurzantwort Der Mieter darf den Gebrauch der Mietsache grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen, insbesondere weitervermieten (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB). Für Wohnraum gibt § 553 Absatz 1 BGB dem Mieter jedoch einen Anspruch auf Erlaubnis, einen Teil des Wohnraums unterzuvermieten, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum überbelegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ein berechtigtes Interesse besteht nach dem BGH nicht, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt (BGH VIII ZR 228/23). Bei unerlaubter Untervermietung kann der Vermieter abmahnen und kündigen.

Kernfakten

PunktWert
GrundregelGebrauchsüberlassung an Dritte nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 540 BGB]
Anspruch bei WohnraumErlaubnis für einen Teil des Wohnraums bei berechtigtem Interesse nach Vertragsschluss (§ 553 Absatz 1 Satz 1 BGB) [gesetze-im-internet.de, § 553 BGB]
Verweigerungsgründewichtiger Grund in der Person des Dritten, Überbelegung oder sonstige Unzumutbarkeit (§ 553 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Berechtigtes Interessejeder vernünftige, wirtschaftliche oder persönliche Grund von nicht ganz unbedeutendem Gewicht; anerkannt ist der Wunsch nach Verringerung der Mietaufwendungen [BGH VIII ZR 228/23]
Grenze Gewinnerzielungkein berechtigtes Interesse, wenn der Mieter einen über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt [BGH 28.01.2026 – VIII ZR 228/23]
„Teil des Wohnraums"großzügig auszulegen; genügt, wenn der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt (auch bei Einzimmerwohnung möglich) [BGH 27.09.2023 – VIII ZR 88/22]
MieterhöhungVermieter kann die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, wenn ihm die Überlassung nur so zuzumuten ist (§ 553 Absatz 2 BGB)
Unwirksame Abweichungzum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 553 Absatz 3 BGB)
Sonderkündigungsrechtverweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern kein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt (§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB)
Haftung für den Drittender Mieter hat ein Verschulden des Dritten beim Gebrauch zu vertreten – auch bei erteilter Erlaubnis (§ 540 Absatz 2 BGB)
Folge bei unerlaubter UntervermietungPflichtverletzung; nach Abmahnung ordentliche Kündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB), bei erheblicher Rechtsverletzung fristlose Kündigung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB)

Geltungsbereich

§ 540 BGB ist die allgemeine Vorschrift für alle Mietverhältnisse: Ohne Erlaubnis des Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der Mietsache nicht einem Dritten überlassen. § 553 BGB ist die Sonderregel für Wohnraum und verschafft dem Mieter einen einklagbaren Anspruch auf die Untervermietungserlaubnis, allerdings nur für einen Teil des Wohnraums. Wer die gesamte Wohnung an Dritte überlassen und dabei selbst vollständig ausziehen will, hat keinen Anspruch nach § 553 BGB; hier bleibt es bei der Erlaubnisbedürftigkeit nach § 540 BGB, über die der Vermieter frei entscheidet.

Das berechtigte Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrags entstehen. Anerkannt sind wirtschaftliche Gründe (etwa die Verringerung der Mietlast nach Wegfall eines Mitbewohners), persönliche Gründe (Aufnahme eines Lebensgefährten, Pflege) oder beruflich bedingte längere Abwesenheit. Nach dem BGH ist der Begriff „Teil des Wohnraums" großzügig zu verstehen: Es reicht aus, dass der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt – etwa indem er ein Zimmer oder ein verschlossenes Behältnis für eigene Sachen behält. Damit kann selbst bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf Teiluntervermietung bestehen (BGH VIII ZR 88/22).

Ausnahmen – erlaubnisfreie Aufnahme

Nicht jede Aufnahme einer weiteren Person ist erlaubnispflichtig. Den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie enge Familienangehörige (insbesondere Kinder und Eltern) darf der Mieter in die Wohnung aufnehmen, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf – sie gelten insoweit nicht als „Dritte" im Sinne der erlaubnispflichtigen Gebrauchsüberlassung. Auch der bloße Besuch ist erlaubnisfrei. Für die Aufnahme eines nicht ehelichen Lebenspartners ist zwar grundsätzlich die Erlaubnis erforderlich, auf die der Mieter wegen seines berechtigten Interesses aber regelmäßig einen Anspruch hat (§ 553 BGB).

Verweigerung und Gewinnerzielung (BGH-Rechtsprechung)

Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus den in § 553 Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Gründen verweigern: wichtiger Grund in der Person des Dritten, drohende Überbelegung des Wohnraums oder sonstige Unzumutbarkeit. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (VIII ZR 228/23) hat der BGH klargestellt, dass ein berechtigtes Interesse nicht besteht, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, der über die Deckung seiner eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Zweck des § 553 BGB ist, dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten – nicht, ihm eine Gewinnerzielung zu ermöglichen. Im entschiedenen Fall hatte der Mieter eine Berliner Zweizimmerwohnung (eigene Nettokaltmiete 460 €) ohne Erlaubnis für 962 € nettokalt untervermietet; die ordentliche Kündigung des Vermieters war wirksam.

Häufige Fehler und Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-06-08
Gültig ab:
2001-09-01 (heutige Fassung der §§ 540, 553 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BGH-Rechtsprechung)
Lizenz:
CC BY 4.0