Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG) – Kürzungserklärung, Ausnahme bei Elternteilzeit, Resturlaub und Abgeltung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 17 BEEG – „Urlaub" [gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html] |
| Kürzungsmaß | „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen." [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG] |
| Voller Kalendermonat | Nur volle Kalendermonate der Elternzeit lösen die Kürzung aus; angebrochene Monate bleiben unberücksichtigt [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG] |
| Ausnahme Elternteilzeit | „Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet." [§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG] |
| Kein Automatismus | Die Anpassung wird „weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt"; erforderlich ist eine darauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31] |
| Form der Kürzungserklärung | ausdrücklich oder stillschweigend; es genügt, dass dem Arbeitnehmer abweichend von seinem Urlaubsverlangen nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aus sonstigen Umständen erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31] |
| Frühester Zeitpunkt | nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen; die Kürzungsbefugnis setzt ein Elternzeitverlangen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG voraus, durch das Umfang und zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; 9 AZR 362/18, Rn. 35] |
| Spätester Zeitpunkt | im bestehenden Arbeitsverhältnis vor, während und nach dem Ende der Elternzeit [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3] |
| Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung | § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht; daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat [BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz; bestätigt in 9 AZR 362/18, Rn. 32 und 34] |
| Kein Verfall während der Elternzeit | Kürzungsfähiger Urlaub „verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums" [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1] |
| Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit | Ist der zustehende Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährt worden, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren [§ 17 Absatz 2 BEEG] |
| Abgeltung | Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten [§ 17 Absatz 3 BEEG] |
| Zu viel gewährter Urlaub | Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen [§ 17 Absatz 4 BEEG] |
| Unionsrechtskonformität | Die Kürzung ist „Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist"; bei diesem Verständnis steht § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 2] |
| Maßstab des Unionsrechts | Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 5 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU; der Senat hat ohne Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV entschieden und sich auf EuGH, 04.10.2018 – C-12/17 [Dicu] gestützt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 19 und 29] |
| Erfasste Urlaubsarten | gesetzlicher Mindesturlaub und – soweit die Parteien keine für den Arbeitnehmer günstigere Abrede getroffen haben – vertraglicher Mehrurlaub [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18] |
| Bruchteile von Urlaubstagen | Führt die Kürzung zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch, greift die Aufrundungsregel des § 5 Absatz 2 BUrlG nicht, weil es sich nicht um Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG handelt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39] |
| Gesetzesstand | BEEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370); Textnachweis ab 01.01.2007 |
Geltungsbereich
§ 17 BEEG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nach den §§ 15, 16 BEEG in Anspruch nehmen. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Elternzeit und Erholungsurlaub; sie regelt weder den Anspruch auf Elternzeit selbst noch das Elterngeld.
Erfasst ist der Urlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Kürzung sowohl den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG als auch einen vertraglichen Mehrurlaubsanspruch erfasst, sofern die Arbeitsvertragsparteien keine von § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen haben (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18).
Zeitlich ist das Kürzungsrecht doppelt begrenzt:
- Nach vorn durch das Elternzeitverlangen: Der Arbeitgeber kann erst kürzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG Elternzeit verlangt und damit Umfang und zeitliche Lage festgelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht leitet dies aus dem bestimmten Artikel im Wortlaut („jeden vollen Kalendermonat *der* Elternzeit") ab: Gekürzt werden kann nur für eine konkret in Rede stehende, nicht für „irgendeine" noch nicht absehbare Elternzeit (9 AZR 362/18, Rn. 35).
- Nach hinten durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Kürzung setzt einen noch bestehenden Anspruch auf Erholungsurlaub voraus. Nach der Beendigung besteht nur noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG, und dieser unterliegt der Kürzungsbefugnis nicht (9 AZR 725/13, Leitsatz; 9 AZR 362/18, Rn. 32 bis 34).
Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitgeber vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen (9 AZR 495/17, Leitsatz 3).
Ausnahmen
- Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber. Leistet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit, ist die Kürzung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG ausgeschlossen. Der Wortlaut stellt auf Teilzeitarbeit bei diesem Arbeitgeber ab; eine Tätigkeit bei einem Dritten während der Elternzeit erfüllt den Ausnahmetatbestand nicht.
- Angebrochene Kalendermonate. Die Kürzung setzt einen vollen Kalendermonat der Elternzeit voraus. Beginnt oder endet die Elternzeit im Lauf eines Monats, bleibt dieser Monat außer Betracht.
- Beendetes Arbeitsverhältnis. Nach Umwandlung des Urlaubsanspruchs in den Abgeltungsanspruch scheidet eine Kürzung aus. Der Beendigungszeitpunkt bildet nach der Rechtsprechung eine Zäsur; zwischen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch besteht trotz des gemeinsamen Ursprungs keine Zweckidentität, die ein Kürzungsrecht nach Beendigung tragen könnte (9 AZR 362/18, Rn. 34).
- Günstigere Vereinbarung. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine von § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende, für den Arbeitnehmer günstigere Abrede getroffen, geht diese vor (9 AZR 362/18, Rn. 18). Möglich ist das insbesondere für vertraglichen Mehrurlaub.
- Keine Kürzungserklärung. Unterlässt der Arbeitgeber die Erklärung, bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe bestehen – auch für die Dauer der Elternzeit.
Häufige Fehler
- „Der Urlaub wird während der Elternzeit automatisch gekürzt." Nein. Die Anpassung wird weder automatisch noch durch einen Realakt bewirkt; sie erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (9 AZR 362/18, Rn. 31).
- „Die Kürzungserklärung muss schriftlich erfolgen." § 17 BEEG schreibt keine Form vor. Die Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden – etwa dadurch, dass dem Arbeitnehmer abweichend von seinem Urlaubsverlangen nur der gekürzte Urlaub gewährt wird (9 AZR 362/18, Rn. 31). Aus Beweisgründen bleibt eine dokumentierte Erklärung dennoch die sichere Variante.
- „Ich kann schon bei Bekanntgabe der Schwangerschaft vorsorglich kürzen." Nein. Vor dem Elternzeitverlangen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG besteht kein Kürzungsrecht, weil Umfang und Lage der Elternzeit noch nicht feststehen (9 AZR 495/17, Leitsatz 3; 9 AZR 362/18, Rn. 35).
- „Nach dem Ausscheiden kann ich die Abgeltung noch kürzen." Nein. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und besteht ein Abgeltungsanspruch, geht die Kürzungserklärung ins Leere (9 AZR 725/13, Leitsatz).
- „Urlaub aus der Elternzeit verfällt am 31. Dezember oder am 31. März." Nein. Kürzungsfähiger Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht nach § 7 Absatz 3 BUrlG (9 AZR 495/17, Leitsatz 1). Kürzt der Arbeitgeber nicht, bleibt der Anspruch bestehen.
- „Die Kürzung verstößt gegen EU-Recht." Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich verneint: § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit Art. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 5 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (9 AZR 495/17, Leitsatz 2; 9 AZR 362/18, Rn. 19 ff.).
- „Bruchteilige Urlaubstage werden immer aufgerundet." Nein. § 5 Absatz 2 BUrlG rundet nur Bruchteile von Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG auf. Ein Bruchteil, der aus der Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG resultiert, wird nicht aufgerundet (9 AZR 362/18, Rn. 39).
- „Wer während der Elternzeit Teilzeit arbeitet, muss trotzdem eine Kürzung hinnehmen." Nein – § 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG schließt die Kürzung für diesen Fall ausdrücklich aus.
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin mit einer Fünf-Tage-Woche und einem vertraglichen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen nimmt vom 1. März bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres Elternzeit. Sie hat die Elternzeit fristgerecht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG verlangt und arbeitet während der Elternzeit nicht in Teilzeit.
Damit liegen zehn volle Kalendermonate Elternzeit im Urlaubsjahr. Erklärt der Arbeitgeber die Kürzung, ermäßigt sich der Urlaubsanspruch um zehn Zwölftel:
- 30 Urlaubstage ÷ 12 = 2,5 Tage je Monat
- 2,5 Tage × 10 Monate = 25 Tage Kürzung
- verbleibender Urlaubsanspruch: 5 Arbeitstage
Hätte die Elternzeit dagegen am 15. März begonnen, wäre der März kein voller Kalendermonat; die Kürzung beliefe sich dann auf neun Zwölftel, also 22,5 Tage, und es verblieben 7,5 Arbeitstage. Dieser Bruchteil wird nicht nach § 5 Absatz 2 BUrlG aufgerundet, weil er nicht aus Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG, sondern aus der Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG resultiert (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39; dort verblieben der Klägerin auf diesem Weg 2,5 Arbeitstage für das Urlaubsjahr 2015).
Unterlässt der Arbeitgeber die Kürzungserklärung, bleibt es bei 30 Urlaubstagen. Erklärt er die Kürzung erst, nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hat und ein Abgeltungsanspruch entstanden ist, bleibt die Erklärung wirkungslos (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der Wortlaut des § 17 BEEG (Absätze 1 bis 4) sowie der §§ 15, 16 BEEG und der §§ 3, 5, 7 BUrlG wurde gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de geprüft (Quellenautorität A); die Seiten sind ISO-8859-1-kodiert und wurden vor der Auswertung per `iconv` nach UTF-8 konvertiert. Die Rechtsprechung ist ausschließlich über die amtliche Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts nachgewiesen: Leitsätze, ECLI und Randnummern wurden an den Volltext-PDFs zu 9 AZR 495/17 (`wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-495-17.pdf`), 9 AZR 362/18 (`wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-362-18.pdf`, 147.160 Bytes) und 9 AZR 725/13 (`wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-725-13.pdf`) verifiziert. Alle Quellen-URLs wurden vor Veröffentlichung per curl auf HTTP 200 geprüft. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-07 über `Special:EntityData` verifiziert: Q1005918 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dewiki-Sitelink gleichlautend, kein en-Label), Q772989 (Elternzeit / parental leave), Q1008781 (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, dewiki-Sitelink „Bundesurlaubsgesetz"), Q628967 (Arbeitsrecht) und Q176936 (Bundesarbeitsgericht). Keine Duplizierung bestehender Seiten: elternzeit-anmeldung behandelt die Anmeldefristen des § 16 BEEG, elternzeit-teilzeit-15-beeg den Teilzeitanspruch nach § 15 Absätze 4 bis 7 BEEG, urlaubsverfall-verjaehrung-burlg den Verfall und die Verjährung nach § 7 Absatz 3 BUrlG und § 195 BGB. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2007-01-01 (BEEG vom 05.12.2006, BGBl. I S. 2748; Textnachweis ab 01.01.2007); Rechtsprechungsstand: BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 und 9 AZR 362/18
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, Bundesarbeitsgericht)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 17 BEEG (Urlaub; Absatz 1 Kürzung um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat und Ausnahme bei Teilzeitarbeit, Absatz 2 Resturlaub nach der Elternzeit, Absatz 3 Abgeltung, Absatz 4 zu viel gewährter Urlaub): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html
- gesetze-im-internet.de – § 16 BEEG (Inanspruchnahme der Elternzeit; Absatz 1 Satz 1: Verlangen in Textform sieben bzw. 13 Wochen vor Beginn): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – BEEG, Vollzitat und Standangabe (Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015, BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 370; Textnachweis ab 01.01.2007): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/BJNR274810006.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 BUrlG (Dauer des Urlaubs: mindestens 24 Werktage jährlich): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 5 BUrlG (Teilurlaub; Absatz 2: Aufrundung von Bruchteilen ab einem halben Tag): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs; Absatz 3 Verfall, Absatz 4 Abgeltung): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 (ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR495.17.0, Entscheidungsstichworte „Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs"; amtliche Leitsätze 1 bis 3: kein Verfall während der Elternzeit, Unionsrechtskonformität, empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Kürzungserklärung nur im bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht vor dem Elternzeitverlangen): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-495-17/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 495/17: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-495-17.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 (ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.9AZR362.18.0, Entscheidungsstichworte „Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs", Hinweis des Senats: teilweise Parallelentscheidung zu 9 AZR 495/17; Rn. 18 gesetzlicher und vertraglicher Urlaub, Rn. 19 und 29 Unionsrecht und EuGH C-12/17 [Dicu], Rn. 31 Kürzungserklärung, Rn. 32 und 34 keine Kürzung des Abgeltungsanspruchs, Rn. 35 frühester und spätester Zeitpunkt, Rn. 39 keine Aufrundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-362-18/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 362/18: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-362-18.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 (ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.9AZR725.13.0, Entscheidungsstichwort „Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit", amtlicher Leitsatz: § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt einen noch bestehenden Erholungsurlaubsanspruch voraus): https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-725-13/
- Bundesarbeitsgericht – Volltext-PDF zu 9 AZR 725/13: https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2021/01/9-AZR-725-13.pdf
- Bundesarbeitsgericht – Pressemitteilung „Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen" zu den Urteilen vom 19.03.2019: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/elternzeit-kuerzung-von-urlaubsanspruechen/