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Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit (§ 17 BEEG) – Kürzungserklärung, Ausnahme bei Elternteilzeit, Resturlaub und Abgeltung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der Arbeitgeber **kann** den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, **für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen** (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG). Die Kürzung tritt **nicht automatisch** ein: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht durch eine **empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung** ausüben, die dem Arbeitnehmer zugehen muss (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; ebenso BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31). Die Kürzung ist **ausgeschlossen**, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber **Teilzeitarbeit** leistet (§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Sie ist zeitlich eingegrenzt: Der Arbeitgeber kann vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen – **nicht jedoch, bevor der Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt hat** (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3), und **nicht mehr, nachdem sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt hat** (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz). Urlaub, der der Kürzung unterliegt, **verfällt während der Elternzeit nicht** nach § 7 Absatz 3 BUrlG (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1). Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG); endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten (§ 17 Absatz 3 BEEG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 17 BEEG – „Urlaub" [gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html]
Kürzungsmaß„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen." [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG]
Voller KalendermonatNur volle Kalendermonate der Elternzeit lösen die Kürzung aus; angebrochene Monate bleiben unberücksichtigt [§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG]
Ausnahme Elternteilzeit„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet." [§ 17 Absatz 1 Satz 2 BEEG]
Kein AutomatismusDie Anpassung wird „weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt"; erforderlich ist eine darauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31]
Form der Kürzungserklärungausdrücklich oder stillschweigend; es genügt, dass dem Arbeitnehmer abweichend von seinem Urlaubsverlangen nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aus sonstigen Umständen erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 31]
Frühester Zeitpunktnicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen; die Kürzungsbefugnis setzt ein Elternzeitverlangen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG voraus, durch das Umfang und zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3; 9 AZR 362/18, Rn. 35]
Spätester Zeitpunktim bestehenden Arbeitsverhältnis vor, während und nach dem Ende der Elternzeit [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 3]
Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung§ 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht; daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat [BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13, Leitsatz; bestätigt in 9 AZR 362/18, Rn. 32 und 34]
Kein Verfall während der ElternzeitKürzungsfähiger Urlaub „verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums" [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 1]
Resturlaub aus der Zeit vor der ElternzeitIst der zustehende Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährt worden, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren [§ 17 Absatz 2 BEEG]
AbgeltungEndet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten [§ 17 Absatz 3 BEEG]
Zu viel gewährter UrlaubWurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den nach dem Ende der Elternzeit zustehenden Urlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen [§ 17 Absatz 4 BEEG]
UnionsrechtskonformitätDie Kürzung ist „Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist"; bei diesem Verständnis steht § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, Leitsatz 2]
Maßstab des UnionsrechtsArt. 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG und § 5 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU; der Senat hat ohne Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV entschieden und sich auf EuGH, 04.10.2018 – C-12/17 [Dicu] gestützt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 19 und 29]
Erfasste Urlaubsartengesetzlicher Mindesturlaub und – soweit die Parteien keine für den Arbeitnehmer günstigere Abrede getroffen haben – vertraglicher Mehrurlaub [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18]
Bruchteile von UrlaubstagenFührt die Kürzung zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch, greift die Aufrundungsregel des § 5 Absatz 2 BUrlG nicht, weil es sich nicht um Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG handelt [BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39]
GesetzesstandBEEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370); Textnachweis ab 01.01.2007

Geltungsbereich

§ 17 BEEG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit nach den §§ 15, 16 BEEG in Anspruch nehmen. Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Elternzeit und Erholungsurlaub; sie regelt weder den Anspruch auf Elternzeit selbst noch das Elterngeld.

Erfasst ist der Urlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Kürzung sowohl den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG als auch einen vertraglichen Mehrurlaubsanspruch erfasst, sofern die Arbeitsvertragsparteien keine von § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG abweichende, für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen haben (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 18).

Zeitlich ist das Kürzungsrecht doppelt begrenzt:

Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitgeber vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen (9 AZR 495/17, Leitsatz 3).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin mit einer Fünf-Tage-Woche und einem vertraglichen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen nimmt vom 1. März bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres Elternzeit. Sie hat die Elternzeit fristgerecht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG verlangt und arbeitet während der Elternzeit nicht in Teilzeit.

Damit liegen zehn volle Kalendermonate Elternzeit im Urlaubsjahr. Erklärt der Arbeitgeber die Kürzung, ermäßigt sich der Urlaubsanspruch um zehn Zwölftel:

Hätte die Elternzeit dagegen am 15. März begonnen, wäre der März kein voller Kalendermonat; die Kürzung beliefe sich dann auf neun Zwölftel, also 22,5 Tage, und es verblieben 7,5 Arbeitstage. Dieser Bruchteil wird nicht nach § 5 Absatz 2 BUrlG aufgerundet, weil er nicht aus Teilurlaub im Sinne des § 5 Absatz 1 BUrlG, sondern aus der Anwendung des § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG resultiert (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18, Rn. 39; dort verblieben der Klägerin auf diesem Weg 2,5 Arbeitstage für das Urlaubsjahr 2015).

Unterlässt der Arbeitgeber die Kürzungserklärung, bleibt es bei 30 Urlaubstagen. Erklärt er die Kürzung erst, nachdem das Arbeitsverhältnis geendet hat und ein Abgeltungsanspruch entstanden ist, bleibt die Erklärung wirkungslos (BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-07
Letzte Prüfung:
2026-09-07
In Kraft seit:
2007-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0