Nexvyra

Verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c BGB) – wann die „Click-Through"-Buchung zur Pauschalreise wird

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Verbundene Online-Buchungsverfahren (§ 651c BGB) – wann die „Click-Through"-Buchung zur Pauschalreise wird

Kurzantwort

§ 651c BGB ordnet an, dass aus mehreren einzeln abgeschlossenen Reiseverträgen kraft Gesetzes eine Pauschalreise wird, wenn sie über ein verbundenes Online-Buchungsverfahren – umgangssprachlich „Click-Through"-Buchung – zusammengeführt werden. Der Unternehmer, bei dem der Reisende zuerst online eine Reiseleistung (z. B. den Flug) bucht oder vermittelt bekommt, gilt dann als Reiseveranstalter der gesamten Zusammenstellung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) er vermittelt dem Reisenden für dieselbe Reise mindestens eine andere Art von Reiseleistung, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht (etwa per Weiterleitungs-Button „Jetzt Hotel dazubuchen"), (2) er übermittelt Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden an diesen anderen Unternehmer, und (3) der weitere Vertrag wird spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrags geschlossen. Sind alle drei Punkte erfüllt, gelten die vom Reisenden geschlossenen Verträge nach § 651c Abs. 2 BGB zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB. Damit greift der volle Verbraucherschutz des Pauschalreiserechts – insbesondere Mängelhaftung (§§ 651i ff. BGB), Minderung (§ 651m BGB), Schadensersatz (§ 651n BGB), Beistandspflicht (§ 651q BGB) sowie die Insolvenzabsicherung mit Sicherungsschein (§§ 651r, 651t BGB). Der erste Unternehmer wird also zum Vollverantwortlichen, obwohl der Reisende zwei getrennte Verträge zu getrennten Preisen abgeschlossen hat. Fehlt eine der drei Voraussetzungen – etwa weil die Zweitbuchung erst nach 24 Stunden erfolgt oder keine Zahlungsdaten übermittelt werden –, liegt keine Click-Through-Pauschalreise vor; in Betracht kommt dann nur die schwächere „Vermittlung verbundener Reiseleistungen" nach § 651w BGB (reine Insolvenzabsicherung).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651c BGB – Verbundene Online-Buchungsverfahren [gesetze-im-internet.de]
SystematikUntertitel 4 (§§ 651a–651y BGB), Pauschalreiserecht
In Kraft seit01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2394)
EU-GrundlageArt. 3 Abs. 2 Buchst. b Ziff. v Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)
RechtsfolgeErster Unternehmer gilt als Reiseveranstalter; Verträge zusammen = ein Pauschalreisevertrag [§ 651c Abs. 2]
Voraussetzung 1Vermittlung mind. einer anderen Art von Reiseleistung für dieselbe Reise durch Zugriff auf fremdes Online-Buchungsverfahren [§ 651c Abs. 1 Nr. 1]
Voraussetzung 2Übermittlung von Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse an den anderen Unternehmer [§ 651c Abs. 1 Nr. 2]
Voraussetzung 3Zweitvertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrags [§ 651c Abs. 1 Nr. 3]
KumulativAlle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen
„Andere Art"Beförderung, Beherbergung, Fahrzeug-/Kraftradmiete oder sonstige touristische Leistung [§ 651a Abs. 3]
Rückausnahme§ 651a Abs. 4 (touristische Nebenleistung < 25 % / erst nach Reisebeginn) bleibt anwendbar [§ 651c Abs. 2]
Tagesreisen§ 651a Abs. 5 Nr. 2 (< 24 h, keine Übernachtung) gilt unabhängig vom Reisepreis [§ 651c Abs. 3]
SchutzfolgenMängelhaftung, Minderung, Schadensersatz, Beistand, Insolvenzsicherung + Sicherungsschein
Abgrenzung nach untenBei Fehlen einer Voraussetzung: nur § 651w BGB (verbundene Reiseleistung, reine Insolvenzabsicherung)
HalbzwingendAbweichung zum Nachteil des Reisenden unwirksam [§ 651y BGB]

Geltungsbereich

§ 651c BGB steht im Untertitel 4 des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 651a–651y BGB) und setzt Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Ziff. v der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen um. Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) eingeführt und ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten; seither ist sie unverändert in Kraft. Sie schließt eine Schutzlücke der Online-Buchungswelt: Reisende buchen ihre Leistungen zunehmend nicht aus einer Hand als klassisches Pauschalpaket, sondern klicken sich über verknüpfte Buchungsmasken von einem Anbieter zum nächsten. Ohne § 651c BGB wären solche Zusammenstellungen bloße Einzelbuchungen ohne Reiseveranstalterhaftung. Die Norm knüpft daher an das typische „Click-Through"-Muster an, bei dem der Kundenfluss und die Kundendaten gezielt zwischen zwei Unternehmern weitergereicht werden.

Die drei Voraussetzungen des § 651c Abs. 1 BGB

Damit aus getrennten Verträgen kraft Gesetzes eine Pauschalreise wird, müssen alle drei Merkmale des § 651c Abs. 1 BGB kumulativ erfüllt sein:

Sind alle drei Merkmale erfüllt, ordnet § 651c Abs. 2 BGB an, dass die vom Reisenden geschlossenen Verträge – vorbehaltlich des § 651a Abs. 4 BGB – zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB gelten.

Rechtsfolge: Der erste Unternehmer wird Reiseveranstalter

Die zentrale Wirkung des § 651c BGB ist die Zurechnung der Veranstalterrolle: Der Unternehmer, bei dem der Reisende zuerst gebucht hat, gilt als Reiseveranstalter der gesamten Zusammenstellung. Damit haftet er nicht nur für seine eigene Leistung, sondern für die ordnungsgemäße Erbringung sämtlicher in die Pauschalreise einbezogenen Reiseleistungen. Für den Reisenden bedeutet das den vollen Rechterahmen des Pauschalreiserechts:

Ein einzelner Ansprechpartner haftet damit für das Gesamtprodukt, obwohl der Reisende formal mit zwei verschiedenen Anbietern kontrahiert hat.

Abgrenzung: § 651a, § 651c und § 651w BGB

Das Reiserecht kennt drei Stufen, die auseinandergehalten werden müssen:

Die Weichen zwischen § 651c und § 651w BGB stellt vor allem die Datenübermittlung nach § 651c Abs. 1 Nr. 2 und die 24-Stunden-Frist nach Nr. 3: Sie entscheiden über Voll- oder bloßen Insolvenzschutz.

Sonderregeln: § 651a Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 BGB

§ 651c BGB verweist auf zwei Einschränkungen des § 651a BGB:

Praktische Hinweise für Reisende

Wer online eine Reiseleistung bucht und unmittelbar danach über einen Weiterleitungs- oder „Jetzt dazubuchen"-Button eine zweite Leistung eines anderen Anbieters bucht, sollte prüfen, ob die zweite Buchungsmaske bereits mit den eigenen Daten vorbelegt ist. Trifft das zu und erfolgt die Zweitbuchung innerhalb von 24 Stunden, spricht viel für eine Click-Through-Pauschalreise nach § 651c BGB – mit der Folge, dass der erste Anbieter als Reiseveranstalter für die gesamte Reise haftet und einen Sicherungsschein stellen muss. Reisende sollten die Buchungsbestätigungen und das vorvertragliche Informationsformblatt (Art. 250 EGBGB) aufbewahren; dort ist auszuweisen, ob eine Pauschalreise vorliegt. Bei Mängeln ist dann der erste Anbieter der richtige Anspruchsgegner, nicht (nur) der zweite Leistungsträger. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, bleibt regelmäßig nur der Insolvenzschutz nach § 651w BGB, während Minderung und Schadensersatz gegenüber dem jeweiligen Einzelanbieter gesondert durchgesetzt werden müssen. Da die Regelung über § 651y BGB halbzwingend ist, sind Klauseln, die den Reisenden schlechterstellen, unwirksam.

Quellen

Verwandte Themen