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Verkehrsberuhigter Bereich 2026 – Schrittgeschwindigkeit, Fußgängervorrang & Parkverbot (Zeichen 325.1/325.2, Anlage 3 zu § 42 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der verkehrsberuhigte Bereich – umgangssprachlich „Spielstraße" – ist **kein eigener Paragraf der StVO**, sondern ein **Richtzeichen**. Seine gesamte Rechtswirkung steht in **Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12** (Zeichen 325.1, Beginn) und **lfd. Nr. 13** (Zeichen 325.2, Ende). § 42 Abs. 2 StVO ordnet dazu an: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen." Das Zeichen 325.1 enthält **fünf** Ge- und Verbote, und zwar für **beide** Seiten: 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss **mit Schrittgeschwindigkeit** fahren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den **Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern**; wenn nötig, muss gewartet werden. 3. Wer zu Fuß geht, darf den **Fahrverkehr nicht unnötig behindern**. 4. Wer ein Fahrzeug führt, darf **außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken**, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 5. Wer zu Fuß geht, darf die **Straße in ihrer ganzen Breite** benutzen; **Kinderspiele sind überall erlaubt**. Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch verstanden. Erstens: Der Fußgängervorrang ist **kein Vorrang im Sinne der Vorfahrtsregeln**, sondern ein Gefährdungs- und Behinderungsverbot – und ihm steht in Nummer 3 eine **eigene Pflicht der zu Fuß Gehenden** gegenüber. Zweitens: Das Parkverbot gilt **flächendeckend**, nicht nur dort, wo es stört; erlaubt ist außerhalb markierter Flächen nur das Halten zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen. Drittens: **„Schrittgeschwindigkeit" ist in der StVO nicht definiert.** Die Obergerichte legen sie überwiegend mit **etwa 4 bis 7 km/h** aus; das OLG Hamm nennt eine Spanne bis 10 km/h und stellt fest, dass jedenfalls **ab 10 km/h** nicht mehr von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden kann. Beim **Ausfahren** aus dem verkehrsberuhigten Bereich gilt nicht „rechts vor links", sondern die strenge Regel des **§ 10 StVO**: Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss **ausgeschlossen** sein, erforderlichenfalls ist man einzuweisen. Genau darauf verweist die Erläuterung zu Zeichen 325.2. Sanktionsseitig greift **§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO**: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt".

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale NormAnlage 3 (zu § 42 Abs. 2) StVO, Abschnitt 4, lfd. Nr. 12 und 13 – nicht ein eigener Paragraf
VerkehrszeichenZeichen 325.1 = Beginn, Zeichen 325.2 = Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
ZeichenartRichtzeichen (§ 42 StVO), nicht Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
Befolgungspflicht„Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen" (§ 42 Abs. 2 StVO)
GeschwindigkeitSchrittgeschwindigkeit (Nr. 12 Ge-/Verbot 1) – ohne Definition im Verordnungstext
Auslegung durch Gerichteüberwiegend 4 bis 7 km/h; OLG Hamm bis 10 km/h, ab 10 km/h jedenfalls keine Schrittgeschwindigkeit mehr
Verhältnis zu FußgängernFahrzeugführende dürfen den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; „wenn nötig, muss gewartet werden" (Ge-/Verbot 2)
Pflicht der Fußgängerdürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Ge-/Verbot 3)
Nutzung der Fahrbahnzu Fuß Gehende dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Ge-/Verbot 5)
SpielenKinderspiele sind überall erlaubt (Ge-/Verbot 5) – daher der Name „Spielstraße"
Parkennur auf gekennzeichneten Flächen; außerhalb verboten (Ge-/Verbot 4)
Ausnahme vom ParkverbotEin- oder Aussteigen sowie Be- oder Entladen (Ge-/Verbot 4)
Ende des BereichsZeichen 325.2; Erläuterung: „Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten" (Nr. 13)
AusfahrenGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein; erforderlichenfalls einweisen lassen; Fahrtrichtungsanzeiger benutzen (§ 10 StVO)
Abgrenzung FußgängerzoneZeichen 242.1/242.2, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 21: „Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen" – dort ist Fahrverkehr grundsätzlich ausgeschlossen, im verkehrsberuhigten Bereich nur verlangsamt
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO i. V. m. § 24 Abs. 1 StVG
Regelsätzesiehe Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog) – zum Abrufdatum dieser Seite nicht amtlich auslesbar, deshalb hier nicht beziffert
Fassung (abgerufen)„Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist"
Fassung § 49 StVOSiebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.10.2024 (BGBl. I Nr. 299), in Kraft seit 11.10.2024

Der amtliche Wortlaut: Anlage 3 lfd. Nr. 12

Das Zeichen 325.1 trägt in Spalte 3 der Anlage 3 die Überschrift „Ge- oder Verbot" und darunter fünf nummerierte Anordnungen:

> „1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. > 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. > 3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. > 4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. > 5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt."

Lfd. Nr. 13 (Zeichen 325.2, Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs) enthält keine eigene Verhaltensanordnung, sondern in Spalte 3 nur die Erläuterung: „Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten."

Diese Zweiteilung ist rechtlich bedeutsam: Nur die fünf Nummern der lfd. Nr. 12 sind Ge- oder Verbote im Sinne des § 42 Abs. 2 StVO und damit über § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO bußgeldbewehrt. Die Erläuterung zu Zeichen 325.2 ist keine eigenständige Anordnung – sie weist auf eine ohnehin geltende Norm hin, deren Verstoß über § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO geahndet wird.

Schrittgeschwindigkeit: der unbestimmte Kernbegriff

Das erste und praktisch wichtigste Gebot arbeitet mit einem Begriff, den die StVO an keiner Stelle definiert – obwohl sie ihn mehrfach verwendet, unter anderem in § 9 Abs. 3 StVO (Rechtsabbiegen neben Radverkehr), § 11 Abs. 2 StVO (Rettungsgasse) und § 20 StVO (Haltestellen).

Die Obergerichte füllen den Begriff unterschiedlich aus:

Praktisch folgt daraus eine Bandbreite, keine feste Zahl: Wer mit 7 km/h fährt, bewegt sich in jedem Fall im erlaubten Bereich; wer 10 km/h erreicht, verlässt ihn nach der gesamten zitierten Rechtsprechung. Der Bereich zwischen 7 und 10 km/h ist gerichtsabhängig.

Hinzu kommt ein messtechnisches Problem: Standardisierte Geschwindigkeitsmessverfahren sind auf derart niedrige Geschwindigkeiten nicht ausgelegt. In der Praxis stützen sich Vorwürfe daher meist auf Schätzungen, Nachfahrten oder Zeugenaussagen – und an deren Beweiswert stellt die Rechtsprechung im Bußgeldverfahren erhöhte Darlegungsanforderungen.

Fußgängervorrang – und die Gegenpflicht der Fußgänger

Ge-/Verbot 2 und Ge-/Verbot 3 der lfd. Nr. 12 gehören zusammen und werden fast immer nur zur Hälfte zitiert.

Die Pflicht der Fahrzeugführenden ist doppelt formuliert: weder gefährden noch behindern. Das Behinderungsverbot geht dabei deutlich über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO hinaus – es verbietet bereits das Drängeln, dichte Auffahren oder das Erzwingen des Ausweichens. Der Nachsatz „wenn nötig, muss gewartet werden" macht klar, dass im Konfliktfall das Fahrzeug stehen bleibt, nicht der Mensch zur Seite geht.

Die Pflicht der zu Fuß Gehenden in Nummer 3 ist schwächer, aber vorhanden: Sie dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das Wort „unnötig" trägt die gesamte Abwägung. Die Straße in ihrer ganzen Breite zu benutzen und Kinder dort spielen zu lassen, ist nach Nummer 5 ausdrücklich erlaubt und deshalb nie eine unnötige Behinderung. Unnötig ist erst das gezielte Blockieren, etwa das demonstrative Stehenbleiben vor einem wartenden Fahrzeug.

Wichtig für die Unfallabwicklung: Diese Regeln begründen kein Vorfahrtsrecht im Sinne der §§ 8, 9 StVO. Kommt es zum Zusammenstoß, wird die Haftung über § 7 StVG (Betriebsgefahr), § 254 BGB (Mitverschulden) und die konkrete Pflichtverletzung verteilt – ein Verstoß gegen Nummer 2 wiegt dabei schwer, ein Verstoß gegen Nummer 3 kann zu einer Mithaftung der zu Fuß gehenden Person führen.

Das Parkverbot: die schärfste und meistübersehene Regel

Ge-/Verbot 4 ist in der Praxis die häufigste Verstoßquelle: Außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen darf nicht geparkt werden. Das gilt im gesamten verkehrsberuhigten Bereich, unabhängig davon, ob die Fahrbahn breit genug wäre oder niemand behindert wird.

Drei Konsequenzen daraus:

Erstens: Ohne Markierung kein Parken. Gibt es im Bereich keine gekennzeichneten Flächen, darf dort überhaupt nicht geparkt werden. Der Verordnungstext kennt keine Ausnahme für „kurz" oder „unproblematisch".

Zweitens: Halten bleibt erlaubt. Die Ausnahme nennt ausdrücklich das Ein- oder Aussteigen und das Be- oder Entladen. Das ist die Grenze zwischen Halten und Parken aus § 12 Abs. 2 StVO: Parken ist, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Wer zum Entladen beim Fahrzeug bleibt und den Vorgang zügig abwickelt, parkt nicht.

Drittens: Abschleppen ist möglich. Ein außerhalb markierter Flächen abgestelltes Fahrzeug steht verbotswidrig; die Straßenverkehrsbehörde kann es nach den allgemeinen Regeln des Polizei- und Ordnungsrechts abschleppen lassen und die Kosten dem Halter oder Fahrer auferlegen. Das ist keine Besonderheit des § 42 StVO, sondern die Standardfolge jedes Parkverstoßes.

Ausfahren: § 10 StVO statt „rechts vor links"

Wer den verkehrsberuhigten Bereich verlässt, ist in der Situation des § 10 StVO. Dessen Wortlaut nennt den Fall ausdrücklich:

> „Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen."

Der Maßstab „Gefährdung ausgeschlossen" ist der strengste, den die StVO kennt – strenger als die Wartepflicht an einer Vorfahrtstraße. Praktisch bedeutet er: Im Zweifel wartet, wer ausfährt. Der Anscheinsbeweis spricht bei einem Unfall unmittelbar nach dem Ausfahren gegen die einfahrende Person.

Umgekehrt gilt beim Einfahren in den verkehrsberuhigten Bereich: Die Pflichten der lfd. Nr. 12 greifen ab dem Zeichen 325.1, also nach § 42 Abs. 3 Satz 1 StVO „dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist".

Abgrenzung: Fußgängerzone und Tempo-30-Zone

Die drei Instrumente werden häufig verwechselt, unterscheiden sich aber grundlegend.

| | Verkehrsberuhigter Bereich | Fußgängerzone | Tempo-30-Zone | |---|---|---|---| | Zeichen | 325.1 / 325.2 | 242.1 / 242.2 | 274.1 / 274.2 | | Zeichenart | Richtzeichen (Anlage 3) | Vorschriftzeichen (Anlage 2) | Vorschriftzeichen (Anlage 2) | | Fahrverkehr | erlaubt, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit | „Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht benutzen" | uneingeschränkt erlaubt | | Fahrbahnnutzung durch Fußgänger | gesamte Breite, Kinderspiele überall erlaubt | gesamte Fläche | Gehweg, § 25 StVO gilt | | Parken | nur auf gekennzeichneten Flächen | Fahrverkehr grundsätzlich ausgeschlossen | nach allgemeinen Regeln (§ 12 StVO) |

Der entscheidende Unterschied zur Fußgängerzone liegt im Grundsatz: Dort ist Fahrverkehr ausgeschlossen und nur durch Zusatzzeichen wieder zulassbar; im verkehrsberuhigten Bereich ist er zugelassen, aber auf Schrittgeschwindigkeit heruntergeregelt. Der Unterschied zur Tempo-30-Zone liegt in der Fahrbahn: Dort bleibt die Fahrbahn dem Fahrverkehr gewidmet und zu Fuß Gehende benutzen nach § 25 StVO den Gehweg; im verkehrsberuhigten Bereich ist die Fläche gemeinsam gewidmet.

Bußgeld und Punkte

Die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt". Erfasst sind damit alle fünf Nummern der lfd. Nr. 12 – auch das Gebot an die zu Fuß Gehenden in Nummer 3.

Der Verstoß gegen die Ausfahrregel wird demgegenüber über § 49 Abs. 1 Nr. 10 StVO („das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2") geahndet.

Zu den konkreten Regelsätzen enthält diese Seite bewusst keine Eurobeträge. Maßgeblich ist allein die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog). Diese amtliche Fundstelle war zum Abrufdatum dieser Seite über einen reinen HTTP-Abruf nicht auslesbar (leerer Antwortkörper, siehe Änderungsverlauf). Nach der redaktionellen Quellenregel dieses Angebots werden Bußgeldhöhen ausschließlich aus der amtlichen Anlage übernommen und nicht aus kommerziellen Bußgeldrechnern. Die belegten Regelsätze sind in der Übersicht zum Bußgeldkatalog zusammengefasst.

Für die Punkteseite gilt der allgemeine Maßstab des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG: Eingetragen wird nur, was mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro geahndet und zugleich in Anlage 13 FeV genannt ist. Die typischen Verstöße im verkehrsberuhigten Bereich – überhöhte Geschwindigkeit im unteren Bereich, Parken außerhalb markierter Flächen – liegen regelmäßig darunter und werden als Verwarnungsgeld erhoben.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

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Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2026-09-11
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