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Verkehrshindernisse und Verkehrsbeeinträchtigungen 2026 – Verschmutzung, Gegenstände auf der Straße, Lautsprecher und Werbung (§§ 32, 33 StVO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 32 StVO** verbietet, die Straße zu **beschmutzen oder zu benetzen** oder **Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen**, wenn dadurch der Verkehr **gefährdet oder erschwert werden kann**. Wer für den verkehrswidrigen Zustand verantwortlich ist, muss ihn **unverzüglich beseitigen** und ihn bis dahin **ausreichend kenntlich machen**. **§ 33 StVO** untersagt Verkehrsbeeinträchtigungen: den Betrieb von **Lautsprechern**, das **Anbieten von Waren und Leistungen** auf der Straße und – außerhalb geschlossener Ortschaften – **Werbung und Propaganda**, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in verkehrsgefährdender oder -erschwerender Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV kostet ein **Gegenstand auf der Straße (Nr. 123) 60 € und 1 Punkt**; Verschmutzung (Nr. 121) und nicht beseitigter Zustand (Nr. 122) kosten je **10 €**, ein nicht verkleidetes gefährliches Gerät (Nr. 124) **5 €** – jeweils ohne Punkt.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 32 StVO (Verkehrshindernisse), § 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen), § 49 Abs. 1 Nr. 27 und 28 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Anlage 13 FeV
Verbot § 32 Abs. 1 Satz 1Straße beschmutzen oder benetzen; Gegenstände auf die Straße bringen oder dort liegen lassen – wenn der Verkehr dadurch gefährdet oder erschwert werden kann
BeseitigungspflichtVerantwortliche müssen verkehrswidrige Zustände unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen (§ 32 Abs. 1 Satz 2)
BeleuchtungVerkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz 3)
Gefährliche GeräteSensen, Mähmesser und ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden (§ 32 Abs. 2)
Verbote § 33 Abs. 1Betrieb von Lautsprechern; Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße; außerorts jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton – bei möglicher verkehrsgefährdender oder -erschwerender Ablenkung oder Belästigung
Zeichenähnliche EinrichtungenEinrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, sind verboten; Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig (§ 33 Abs. 2)
AusnahmeHinweise auf Dienstleistungen für am Verkehr Teilnehmende in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen und für Autohöfe (§ 33 Abs. 3)
Bußgeld Nr. 121Straße beschmutzt oder benetzt: 10 €
Bußgeld Nr. 122Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht: 10 €
Bußgeld Nr. 123Gegenstand auf die Straße gebracht oder liegen gelassen: 60 €
Bußgeld Nr. 124Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet: 5 €
PunkteNr. 123 = 1 Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.2.18 „Verkehrshindernisse"); Nrn. 121, 122, 124 ohne Punkt
Regelsatz für § 33 StVODie Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV enthält keinen eigenen Tatbestand für § 33 StVO; der Verstoß bleibt Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO, die Geldbuße bemisst die Behörde im gesetzlichen Rahmen
HöchstrahmenVerstöße gegen die StVO: Geldbuße bis 2.000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)

§ 32 StVO: Was ein Verkehrshindernis ist

Das Verbot knüpft an eine abstrakte Gefährdungs- oder Erschwerungseignung an: Es genügt, dass der Verkehr „gefährdet oder erschwert werden kann" (§ 32 Abs. 1 Satz 1). Eine tatsächliche Behinderung oder ein Unfall ist für die Ordnungswidrigkeit nicht nötig. Typische Fälle:

Verantwortlich ist, wer den Zustand herbeigeführt hat, aber auch, wer rechtlich für die Beseitigung zuständig ist, etwa der Betreiber einer Baustelle oder der Halter eines Fahrzeugs, dessen Ladung verloren ging. Wer nur zufällig vorbeikommt, trifft keine Beseitigungspflicht nach § 32; Hilfspflichten ergeben sich gegebenenfalls aus § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) und aus allgemeiner Sorgfalt – bei Gefahr für andere ist das Aufstellen eines Warndreiecks oder die Verständigung der Polizei geboten.

§ 33 StVO: Lautsprecher, Waren, Werbung und Verwechslungsgefahr

Absatz 1 nennt drei Verbote, die jeweils unter der Voraussetzung stehen, dass am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können:

  1. der Betrieb von Lautsprechern,
  2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
  3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton.

Auch innerörtliche Werbung und Propaganda darf den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in dieser Weise stören (Abs. 1 Satz 2) – etwa eine beleuchtete Werbeanlage am Ortsrand, die auf eine Landstraße ausstrahlt.

Absatz 2 verbietet Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, wenn sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig (Satz 2).

Absatz 3 nimmt von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 die Hinweise auf Dienstleistungen aus, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf Bundesautobahnen dienen (Nebenbetriebe, Autohöfe).

Abgrenzung: § 33 StVO regelt die verkehrsrechtliche Seite. Ob eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums (Straßenverkauf, Informationsstand, Plakatierung) genehmigungspflichtig ist, richtet sich zusätzlich nach dem Straßenrecht von Bund und Ländern; Lärmschutz und Versammlungsrecht können hinzukommen und werden hier nicht behandelt.

Bußgeld und Punkte im Überblick

Die Verstöße gegen § 32 sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, die gegen § 33 Abs. 1 oder 2 nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO in Verbindung mit § 24 StVG Ordnungswidrigkeiten. Regelsätze aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV:

| BKat-Nr. | Tatbestand (verkürzt) | Norm | Regelsatz | Punkte | |---|---|---|---|---| | 121 | Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 | 10 € | 0 | | 122 | Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht | § 32 Abs. 1 Satz 2 | 10 € | 0 | | 123 | Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte | § 32 Abs. 1 Satz 1 | 60 € | 1 | | 124 | Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet | § 32 Abs. 2 | 5 € | 0 |

Hinweise zur Lesart:

Geltungsbereich

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Landwirt fährt nach der Ernte von einem Feld auf eine Kreisstraße; an den Reifen haftet Erde, die sich auf der Fahrbahn verteilt. Zusätzlich fällt ihm unterwegs ein Spanngurt samt Holzkeil von der Ladefläche, ohne dass er anhält.

Rechtliche Bewertung:

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2013-04-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0