Nexvyra

Verlustausgleichsverbot für gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 EStG) – Vieheinheitengrenzen, beschränkter Verlustvortrag und Definitiveffekt In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-03 · letzte Prüfung: 2026-09-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Verluste aus **gewerblicher** Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG **weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten** ausgeglichen werden; auch ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Sie mindern nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG ausschließlich Gewinne, die **derselbe Steuerpflichtige** im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren **aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung** erzielt hat oder erzielt. Ob eine Tierhaltung gewerblich ist, entscheidet sich an den **Vieheinheitengrenzen** des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Wer sie überschreitet, erzielt insoweit gewerbliche statt landwirtschaftliche Einkünfte. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom **11. Juni 2026 – VI R 29/24** entschieden, dass diese Verlustausgleichsbeschränkung verfassungsgemäß ist – auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags am Ende **endgültig verfallen** („Definitiveffekt").

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG [gesetze-im-internet.de, § 15 EStG]
Verbotener Ausgleichweder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften anderer Einkunftsarten; kein Abzug nach § 10d EStG [§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG]
Zulässige Verrechnungnur mit Gewinnen desselben Steuerpflichtigen aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung – im unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren [§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG]
Verfahrengesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend [§ 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG]
Abgrenzung gewerblich / landwirtschaftlichüber die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Umrechnung der Tierbestände nach dem Futterbedarf [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG]
Vieheinheitenstaffelerste 20 ha: max. 10 VE/ha · nächste 10 ha: max. 7 VE/ha · nächste 20 ha: max. 6 VE/ha · nächste 50 ha: max. 3 VE/ha · weitere Fläche: max. 1,5 VE/ha [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG]
Ergänzende Bewertungsvorschrift§ 241 Abs. 2 bis 5 BewG ist anzuwenden (Zweige des Tierbestands, Reihenfolge der Zuordnung) [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG]
Gemeinschaftliche Tierhaltungbleibt unter den Voraussetzungen des § 13b EStG landwirtschaftlich (u. a. hauptberufliche Land- und Forstwirte, Übertragung von Vieheinheiten, Entfernung höchstens 40 km) [§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 i. V. m. § 13b Abs. 1 EStG]
Zweck der NormLenkungszweck: Schutz der traditionellen, mit der Bodenwirtschaft verbundenen Tierzucht und Tierhaltung vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.2.b, st. Rspr.]
Verfassungsmäßigkeitbejaht; die Ungleichbehandlung ist nur am Willkürverbot zu messen und gerechtfertigt [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Leitsatz 1 und Rz II.3.a]
Definitiveffektauch der endgültige Verfall nicht genutzter Verluste gebietet keine „Umqualifizierung" in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Leitsatz 2 und Rz II.4.b]
Kein Mindestmaß an Verlustverrechnungaus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgt kein absolutes Mindestmaß der Verlustverrechnung [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 115 ff., zitiert in BFH VI R 29/24, Rz II.4.b bb]
Kein Eigentumsschutz des Abzugspotenzialsnicht nutzbares Verlustabzugspotenzial ist keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition [BVerfG, Beschluss v. 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 106]
Vorlage an das BVerfGscheidet aus (Art. 100 Abs. 1 GG) [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.5]
Zuständiges Verfahrenüber die Ausgleichsfähigkeit wird bei der Einkommensteuerveranlagung entschieden, nicht im Feststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft [BFH, Urteil v. 11.06.2026 – VI R 29/24, Rz II.1.a]
Zum Vergleich: allgemeiner Verlustvortrag§ 10d Abs. 2 EStG – bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt, darüber bis zu 70 % [§ 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG; § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG]

Geltungsbereich

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielen – als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft (typischerweise KG, GmbH & Co. KG oder OHG).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Zur Veranschaulichung der Vieheinheitengrenze (schematische Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, keine amtlichen Werte eines Einzelfalls):

Ein Betrieb bewirtschaftet regelmäßig 50 Hektar landwirtschaftliche Fläche. Die zulässige Vieheinheitenzahl errechnet sich staffelweise:

| Flächenstufe | Fläche | Satz | Vieheinheiten | |---|---|---|---| | erste 20 ha | 20 ha | 10 VE/ha | 200 VE | | nächste 10 ha | 10 ha | 7 VE/ha | 70 VE | | nächste 20 ha | 20 ha | 6 VE/ha | 120 VE | | Summe | 50 ha | — | 390 VE |

Werden im Wirtschaftsjahr mehr als 390 Vieheinheiten erzeugt oder gehalten, gehören nach § 241 Abs. 2 BewG nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten diese Grenze zusammen nicht überschreiten. Die überschießenden Zweige bilden einen Gewerbebetrieb; die daraus entstehenden Verluste unterliegen dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG.

Zur Wirkung des Verlustausgleichsverbots (schematisch): Erzielt eine Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum einen Verlust von 200 000 € aus gewerblicher Tierhaltung und daneben positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 90 000 €, bleibt der Verlust bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte vollständig außer Ansatz. Der Arbeitslohn wird ungemindert besteuert; die 200 000 € werden als verbleibender Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung gesondert festgestellt und stehen nur für spätere Gewinne aus derselben Tätigkeit zur Verfügung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG).

*Hinweis: Die Beispiele veranschaulichen die gesetzliche Systematik. Sie sind keine steuerliche Beratung im Einzelfall.*

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-03
Letzte Prüfung:
2026-09-03
In Kraft seit:
2013-06-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0