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Verpasster Anschluss bei der Bahn – Durchgangsfahrkarte, Erstattung und 75-Prozent-Entschädigung (Art. 12, 17–20 VO (EU) 2021/782) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-19 · letzte Prüfung: 2026-09-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer bei einer Bahnreise mit Umstieg den Anschlusszug verpasst, hat sehr unterschiedliche Rechte – je nachdem, **wie** die Fahrkarten gekauft wurden. Maßgeblich ist Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782, die seit dem **7. Juni 2023** gilt. Der Regelfall: Werden eine oder mehrere Fahrkarten für eine Reise mit Anschluss **in einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen** erworben, gelten sie nach Art. 12 Abs. 3 als **Durchgangsfahrkarte**. Das Eisenbahnunternehmen haftet dann bei einem verpassten Anschluss nach den Art. 18, 19 und 20: Erstattung oder Weiterreise, Entschädigung von 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises und Betreuung mit Mahlzeiten und gegebenenfalls Hotel. Der Sonderfall: Hat ein **Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter** die Fahrkarten in einer einzigen Transaktion **auf eigene Initiative kombiniert**, haftet nach Art. 12 Abs. 4 dieser Verkäufer – auf Erstattung des gezahlten Gesamtbetrags **zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 75 Prozent** dieses Betrags. Gezahlt wird binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 7). Beide Haftungsansprüche entfallen nur unter einer engen Bedingung: Auf den Fahrkarten oder in einer wiedergabefähigen Unterlage muss angegeben sein, dass es sich um **getrennte Beförderungsverträge** handelt, und der Fahrgast muss **vor dem Kauf** darüber informiert worden sein (Art. 12 Abs. 5). Die **Beweislast dafür trägt das Unternehmen**, nicht der Fahrgast (Art. 12 Abs. 6).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2021/782 vom 29.04.2021 [ABl. L 172 vom 17.05.2021, S. 1]
Anwendbar seit07.06.2023 [Art. 41 Abs. 2]; Art. 6 Abs. 4 erst ab 07.06.2025 [Art. 41 Abs. 3]
VorgängerregelungVerordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Neufassung)
Begriff „Durchgangsfahrkarte"Verweis auf Art. 3 Nr. 35 der Richtlinie 2012/34/EU [Art. 3 Nr. 9]
Definition dortEin oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende Eisenbahnverkehrsdienste eines oder mehrerer Eisenbahnunternehmen belegen [Art. 3 Nr. 35 RL 2012/34/EU]
AngebotspflichtWird der Fern- oder Regionalverkehr von einem einzigen Eisenbahnunternehmen betrieben, muss es Durchgangsfahrkarten anbieten [Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1]
„Ein einziges Unternehmen"Erfasst auch Unternehmen desselben Eigentümers und hundertprozentige Tochtergesellschaften [Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2]
Andere VerkehrsdiensteNur „alle zumutbaren Anstrengungen" und Zusammenarbeit [Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1]
Informationspflicht vor KaufDer Fahrgast ist vor dem Fahrkartenkauf zu informieren, ob die Fahrkarte(n) als Durchgangsfahrkarte gilt bzw. gelten [Art. 12 Abs. 2]
Kauf beim EisenbahnunternehmenEine einzige geschäftliche Transaktion ⇒ gilt als Durchgangsfahrkarte; Haftung nach Art. 18, 19 und 20 bei verpasstem Anschluss [Art. 12 Abs. 3]
Kauf beim Fahrkartenverkäufer/ReiseveranstalterHat dieser die Fahrkarten auf eigene Initiative kombiniert: Erstattung des Gesamtbetrags + 75 % Entschädigung [Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1]
Weitergehender SchadensersatzBleibt nach nationalem Recht unberührt [Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2]
Ausschluss der HaftungNur wenn Hinweis auf getrennte Beförderungsverträge auf der Fahrkarte oder wiedergabefähig vorliegt und vor dem Kauf informiert wurde [Art. 12 Abs. 5]
BeweislastLiegt beim Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer [Art. 12 Abs. 6]
Zahlungsfrist Art. 12 Abs. 430 Tage nach Eingang des Antrags; zuständig ist der Verkäufer [Art. 12 Abs. 7]
Auslöseschwelle Art. 18Erwartete Ankunftsverspätung von 60 Minuten oder mehr, auch im Falle eines verpassten Anschlusses [Art. 18 Abs. 1]
Wahlrechta) volle Erstattung (ggf. mit Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt), b) Weiterreise bei nächster Gelegenheit, c) Weiterreise später nach Wahl des Fahrgasts [Art. 18 Abs. 1]
Keine ZusatzkostenAuch bei höherer Klasse oder anderem Verkehrsmittel; Herabstufung nur als einzige Möglichkeit [Art. 18 Abs. 2]
SelbstbuchungsrechtWerden die Optionen nicht binnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt mitgeteilt, darf der Fahrgast selbst Eisenbahn, Reisebus oder Bus buchen; Erstattung der notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten [Art. 18 Abs. 3 UAbs. 2]
Zahlungsfrist Erstattung30 Tage nach Eingang des Antrags [Art. 18 Abs. 5]
Gutschein statt GeldNur mit Einverständnis des Fahrgasts und bei flexiblen Bedingungen [Art. 18 Abs. 5]
Entschädigung 60–119 Min.25 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 1 Buchst. a]
Entschädigung ab 120 Min.50 % des Fahrpreises [Art. 19 Abs. 1 Buchst. b]
Verhältnis zu Art. 18Entschädigung nur, soweit keine Fahrpreiserstattung nach Art. 18 erfolgt ist [Art. 19 Abs. 1]
BagatellgrenzeMindestbetrag von höchstens 4 EUR je Fahrkarte zulässig [Art. 19 Abs. 8]
Zahlungsfrist EntschädigungEin Monat nach Einreichung des Antrags; auf Wunsch in Geld [Art. 19 Abs. 7]
Kein AnspruchBei Kenntnis vor Fahrkartenkauf oder wenn die Ankunftsverspätung nach Weiterreise unter 60 Minuten bleibt [Art. 19 Abs. 9]
HaftungsbefreiungAußergewöhnliche Umstände außerhalb des Eisenbahnbetriebs, Verschulden des Fahrgasts, Verhalten Dritter [Art. 19 Abs. 10 UAbs. 1]
Keine BefreiungStreiks des eigenen Personals, Handlungen anderer Nutzer derselben Infrastruktur, Handlungen der Infrastruktur- und Bahnhofsbetreiber [Art. 19 Abs. 10 UAbs. 2]
Betreuung ab 60 Min.Mahlzeiten und Erfrischungen; Hotel und Transfer bei notwendiger Übernachtung; Abholung bei blockiertem Zug [Art. 20 Abs. 2]
Hotel-ObergrenzeBei Umständen nach Art. 19 Abs. 10 darf die Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzt werden [Art. 20 Abs. 2 Buchst. b]
Bestätigung des VorfallsDas Eisenbahnunternehmen informiert, wie eine Bestätigung über Verspätung, verpassten Anschluss oder Ausfall zu beantragen ist [Art. 20 Abs. 4]
Bescheinigung auf dem FahrausweisDer Beförderer hat Zugausfall oder Anschlussversäumnis auf dem Beförderungsausweis zu bescheinigen [Anhang I Art. 11]
Schadensersatz ÜbernachtungAngemessene Kosten für Übernachtung und Benachrichtigung erwartender Personen, wenn die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann [Anhang I Art. 32 Abs. 1]
Einheitliches AntragsformularDurchführungsverordnung (EU) 2024/949 der Kommission vom 27.03.2024 [ABl. L, 02.04.2024]
FormularzwangBesteht nicht – eine Ablehnung allein wegen Nichtverwendung des Formulars ist unzulässig [Art. 18 Abs. 7, Art. 19 Abs. 6]
Nationale ErgänzungEisenbahnverkehrs-Verordnung vom 04.08.2023 [BGBl. 2023 I Nr. 208]
Ausnahmen im NahverkehrNur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 sind im SPNV nicht anzuwenden [§ 2 Abs. 1 EVO]
Art. 12 im NahverkehrGilt – § 2 Abs. 1 EVO nimmt Art. 12 nicht aus
Zusatzrecht NahverkehrAnderer Zug ab 20 Minuten erwarteter Verspätung [§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EVO]
Taxi- und ErsatzfahrtenErstattung erforderlicher Aufwendungen bis 120 Euro [§ 11 Abs. 2 EVO]
SchlichtungAnrufung einer geeigneten Verbraucherschlichtungsstelle; Hinweispflicht des Unternehmens [§ 15 EVO]

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt unionsweit für internationale und inländische Eisenbahnfahrten, die von nach der Richtlinie 2012/34/EU genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden (Art. 2 Abs. 1). Sie ist seit dem 7. Juni 2023 anwendbar und hat die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 abgelöst.

Die Mitgliedstaaten dürfen Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr vom Anwendungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 6 Buchst. a). Diese Ausnahmemöglichkeit hat jedoch Grenzen: Nach Art. 2 Abs. 8 UAbs. 1 gelten Ausnahmen nicht für die Art. 5, 11, 13, 14, 21, 22, 27 und 28; betreffen sie den Regionalverkehr, gelten sie nach UAbs. 2 außerdem nicht für Art. 6 und 12, Art. 18 Abs. 3 und Kapitel V. Lediglich befristet – bis zum 7. Juni 2028 – dürfen dem Regionalverkehr gewährte Ausnahmen noch von Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 befreien (Art. 2 Abs. 8 UAbs. 3).

Für Deutschland konkretisiert § 2 Abs. 1 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) die Lage im Schienenpersonennahverkehr: Dort sind nur Art. 20 Abs. 2 Buchst. a (Mahlzeiten und Erfrischungen), Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden; Art. 9 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass Reiseinformationen keine Angaben über Anschlussverbindungen enthalten müssen. Artikel 12 ist in dieser Ausnahmeliste nicht enthalten und gilt im Nahverkehr daher uneingeschränkt.

Nach § 1 EVO treten die Vorschriften der EVO zurück, soweit das COTIF oder die Verordnung (EU) 2021/782 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten. Die EVO ergänzt die Verordnung also, sie verdrängt sie nicht.

Wann eine Durchgangsfahrkarte vorliegt

Der Begriff ist nicht in der Fahrgastrechte-Verordnung selbst definiert. Art. 3 Nr. 9 verweist auf Art. 3 Nr. 35 der Richtlinie 2012/34/EU. Dort heißt es – in der dortigen Terminologie „Durchgangsfahrschein" –, es handele sich um „ein oder mehrere Fahrscheine, die einen Beförderungsvertrag für aufeinanderfolgende durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen erbrachte Eisenbahnverkehrsdienste belegen".

Entscheidend ist damit nicht die Zahl der Papierstücke, sondern der einheitliche Beförderungsvertrag. Drei Fahrkarten für drei Teilstrecken können eine Durchgangsfahrkarte sein; eine einzige Fahrkarte für zwei getrennt geschlossene Verträge ist es nicht.

Art. 12 Abs. 3 stellt dafür eine praktisch entscheidende Regel auf: Werden die Fahrkarten in einer einzigen geschäftlichen Transaktion bei einem Eisenbahnunternehmen erworben, gelten sie als Durchgangsfahrkarte. Wer also eine Verbindung mit Umstieg in einem Vorgang bei einem Eisenbahnunternehmen bucht, ist abgesichert – auch wenn das System mehrere Fahrkarten ausgibt.

Die Angebotspflicht des Art. 12 Abs. 1 greift daneben: Betreibt ein einziges Eisenbahnunternehmen die Fern- oder Regionalverkehrsdienste einer Verbindung, muss es Durchgangsfahrkarten anbieten. Nach UAbs. 2 zählen dazu auch Unternehmen desselben Eigentümers und hundertprozentige Tochtergesellschaften – ein Konzern kann die Pflicht also nicht durch gesellschaftsrechtliche Aufspaltung abstreifen. Bei Verbindungen mehrerer, voneinander unabhängiger Unternehmen schuldet die Verordnung nur „alle zumutbaren Anstrengungen" und Zusammenarbeit.

Die beiden Haftungswege des Art. 12

| | Art. 12 Abs. 3 | Art. 12 Abs. 4 | |---|---|---| | Verkäufer | Eisenbahnunternehmen | Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter | | Voraussetzung | Eine einzige geschäftliche Transaktion | Eine einzige geschäftliche Transaktion und Kombination auf eigene Initiative des Verkäufers | | Rechtsfolge | Gilt als Durchgangsfahrkarte; Haftung nach Art. 18, 19, 20 | Erstattung des Gesamtbetrags + 75 % Entschädigung | | Betreuung vor Ort | Ja, über Art. 20 | In Art. 12 Abs. 4 nicht vorgesehen | | Zahlungsfrist | 30 Tage (Art. 18 Abs. 5) bzw. ein Monat (Art. 19 Abs. 7) | 30 Tage (Art. 12 Abs. 7) | | Beschwerdeadressat | Eisenbahnunternehmen | Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter (Art. 12 Abs. 7) |

Der Unterschied ist erheblich. Die 75 Prozent des Abs. 4 sind eine pauschale Entschädigung zusätzlich zur vollen Erstattung und liegen damit deutlich über den 25 bzw. 50 Prozent des Art. 19. Dafür sieht Abs. 4 keine Betreuungsleistungen und keine organisierte Weiterreise vor – der Fahrgast bekommt Geld, nicht Beförderung.

Wichtig ist das Merkmal „auf eigene Initiative kombiniert". Stellt der Kunde die Teilstrecken selbst zusammen und legt sie nacheinander in den Warenkorb, fehlt dieses Merkmal. Die Verordnung erfasst mit Abs. 4 die Fälle, in denen ein Portal eine Umsteigeverbindung als Produkt anbietet, ohne selbst Eisenbahnunternehmen zu sein.

Der Ausschluss – und wer ihn beweisen muss

Art. 12 Abs. 5 lässt die Ansprüche aus Abs. 3 und 4 entfallen, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Auf den Fahrkarten, einer anderen Unterlage oder in einem elektronischen Format, das dem Fahrgast die Wiedergabe zur späteren Verwendung ermöglicht, ist angegeben, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, und
  2. der Fahrgast wurde vor dem Kauf darüber informiert.

Ein Hinweis, der erst nach dem Klick auf „Kaufen" erscheint, genügt nicht. Ebenso wenig genügt eine Einblendung, die der Fahrgast nicht speichern oder ausdrucken kann – die Verordnung verlangt ausdrücklich ein Format, das die Wiedergabe zur späteren Verwendung erlaubt.

Art. 12 Abs. 6 verteilt die Beweislast: Sie liegt bei dem Unternehmen, das die Fahrkarte verkauft hat. Im Streitfall muss also nicht der Fahrgast belegen, dass er nicht informiert wurde, sondern der Verkäufer, dass er informiert hat. Das ist der praktisch wirksamste Teil der Vorschrift.

Was bei verpasstem Anschluss konkret zu geschehen hat

Liegt eine Durchgangsfahrkarte vor, greift die Kette der Art. 18 bis 20.

Sofort (Art. 18 Abs. 1). Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Ankunft am Zielort um 60 Minuten oder mehr verspätet sein wird – der Wortlaut nennt den verpassten Anschluss ausdrücklich –, bietet das Eisenbahnunternehmen unverzüglich die Wahl zwischen voller Erstattung, Weiterreise bei nächster Gelegenheit und Weiterreise zu einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt.

Nach 100 Minuten (Art. 18 Abs. 3 UAbs. 2). Werden die Optionen für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit mitgeteilt, darf der Fahrgast selbst einen Vertrag mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste mit Eisenbahn, Reisebus oder Bus schließen. Das Eisenbahnunternehmen erstattet die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten. Die Aufzählung ist abschließend; ein Taxi oder ein Mietwagen ist von diesem Selbstbuchungsrecht nicht erfasst.

Ab 60 Minuten Wartezeit (Art. 20 Abs. 2). Kostenlos sind Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie Hotelunterbringung und Transfer, wenn eine Übernachtung notwendig wird. Bei Umständen nach Art. 19 Abs. 10 darf das Unternehmen die Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzen.

Geld (Art. 19). Wird die Reise fortgesetzt und keine Erstattung nach Art. 18 in Anspruch genommen, entsteht der Entschädigungsanspruch: 25 Prozent des Fahrpreises bei 60 bis 119 Minuten, 50 Prozent ab 120 Minuten Ankunftsverspätung. Beide Wege schließen sich aus – Art. 19 Abs. 1 setzt voraus, dass keine Fahrpreiserstattung nach Art. 18 erfolgt ist.

Daneben: Übernachtungskosten nach CIV. Art. 17 verweist für die Haftung bei verpassten Anschlüssen auf Anhang I Titel IV Kapitel II. Dort bestimmt Art. 32 Abs. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, dass der Beförderer für den Schaden haftet, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder eine Fortsetzung nicht zumutbar ist. Der Schadensersatz umfasst die angemessenen Kosten für Übernachtung und für die Benachrichtigung der erwartenden Personen. Das ist ein eigener, verschuldensunabhängiger Anspruch neben den Betreuungsleistungen des Art. 20.

Wann das Eisenbahnunternehmen nicht zahlen muss

Art. 19 Abs. 10 UAbs. 1 befreit von der Entschädigung – nicht von Erstattung und Betreuung –, wenn die Verspätung, der verpasste Anschluss oder der Zugausfall als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit einem dieser Umstände aufgetreten ist:

UAbs. 2 stellt klar, was nicht darunter fällt: Streiks des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Infrastruktur nutzt, sowie Handlungen oder Unterlassungen der Infrastruktur- und Bahnhofsbetreiber. Ein Stellwerksausfall oder eine Baustelle des Netzbetreibers entlastet das Eisenbahnunternehmen also nicht.

Der Katalog des Anhang I Art. 32 Abs. 2 CIV ist ähnlich, aber nicht identisch formuliert; auch dort gilt ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, nicht als Dritter.

Häufige Fehler

Zusatzrechte im deutschen Nahverkehr

§ 11 EVO gewährt Inhabern eines Fahrausweises, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, Rechte neben denen der Verordnung:

Praxisbeispiel

Eine Reisende bucht in einem Vorgang auf dem Portal eines Reiseveranstalters eine Verbindung Köln–Mailand mit Umstieg in Basel. Das Portal hat die Teilstrecken selbst kombiniert und als eine Verbindung angeboten; ein Hinweis auf getrennte Beförderungsverträge fehlt. Der erste Zug verspätet sich, der Anschluss ist weg, die Reisende kommt erst am Folgetag an.

Nach Art. 12 Abs. 4 haftet der Reiseveranstalter: Er erstattet den für die Transaktion gezahlten Gesamtbetrag und zahlt zusätzlich 75 Prozent dieses Betrags als Entschädigung, und zwar binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 7). Auf den fehlenden Hinweis kann er sich nicht berufen: Art. 12 Abs. 5 verlangt Angabe und vorherige Information, und die Beweislast dafür trägt nach Abs. 6 er selbst.

Hätte dieselbe Reisende die Verbindung in einem Vorgang bei einem Eisenbahnunternehmen gekauft, läge nach Art. 12 Abs. 3 eine Durchgangsfahrkarte vor. Dann schuldete das Eisenbahnunternehmen die Weiterreise oder Erstattung nach Art. 18, die Betreuung einschließlich Hotel nach Art. 20 Abs. 2 und – bei fortgesetzter Reise ohne Erstattung – 50 Prozent des Fahrpreises nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, daneben die Übernachtungskosten nach Anhang I Art. 32 Abs. 1 CIV.

Durchsetzung

Der erste Schritt ist die Bestätigung des Vorfalls. Nach Art. 20 Abs. 4 informiert das Eisenbahnunternehmen darüber, wie eine Bestätigung zu beantragen ist, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist; diese Bestätigung gilt ausdrücklich auch für die Zwecke des Art. 19. Ergänzend verpflichtet Anhang I Art. 11 den Beförderer, Zugausfall oder Anschlussversäumnis auf dem Beförderungsausweis zu bescheinigen.

Für den Antrag stellt die Kommission nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/949 ein einheitliches Formular in allen Amtssprachen bereit. Seine Verwendung ist ein Recht, keine Pflicht (Art. 18 Abs. 7, Art. 19 Abs. 6).

Fristen: Erstattung binnen 30 Tagen nach Antragseingang (Art. 18 Abs. 5), Entschädigung binnen eines Monats nach Einreichung (Art. 19 Abs. 7), Ansprüche aus Art. 12 Abs. 4 binnen 30 Tagen (Art. 12 Abs. 7). Weder Erstattungs- noch Entschädigungsbetrag dürfen um Transaktionskosten wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden (Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 8).

Hilft das nicht, kann der Reisende nach § 15 Abs. 1 EVO eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen; das Eisenbahnunternehmen muss bei der Beantwortung einer Beschwerde auf diese Möglichkeit hinweisen und die Adressen mitteilen (§ 15 Abs. 2 EVO). Daneben überwachen die nationalen Durchsetzungsstellen nach Art. 32 Abs. 1 die Einhaltung der Verordnung; Art. 33 regelt die Beschwerdebearbeitung.

Abgrenzung und Siehe auch

Quellen

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Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-19
Letzte Prüfung:
2026-09-19
In Kraft seit:
2023-06-07
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