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Versorgungsausgleich bei Scheidung – VersAusglG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Versorgungsausgleich bei Scheidung – VersAusglG

Kurzantwort

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten hälftig (§ 1 VersAusglG). Erfasst sind gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, Riester, Rürup, private Rentenversicherungen. Die Aufteilung erfolgt nach dem „internen Teilungsverfahren" (§ 10 VersAusglG): jedes Anrecht wird innerhalb desselben Versorgungssystems halbiert. Der Versorgungsausgleich wird beim Scheidungsverbund von Amts wegen durchgeführt, außer bei Ehe < 3 Jahre (Antragspflicht, § 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei wirksamem ehevertraglichen Verzicht (§ 8 VersAusglG).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVersorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) [gesetze-im-internet.de, VersAusglG]
GrundsatzHälftige Teilung der Ehezeit-Anwartschaften [§ 1 VersAusglG]
Ehezeit-Definition1. Tag des Monats der Eheschließung bis letzter Tag des Monats vor Antragszustellung [§ 3 Abs. 1 VersAusglG]
Antragspflicht bei Ehe < 3 Jahrenja, sonst kein VA [§ 3 Abs. 3 VersAusglG]
Erfasste Versorgungengesetzliche RV, BV, BetrAVG, Riester, Rürup, priv. RV, Pflichtversicherung [§ 2 VersAusglG]
Nicht erfasstLebensversicherungen mit Kapital-Auszahl-Option ohne Renten-Komponente, Schmerzensgeld, Erbschaft
Internes TeilungsverfahrenStandard – jedes Anrecht intern bei jedem Versorgungsträger halbiert [§ 10 VersAusglG]
Externes TeilungsverfahrenAusnahme – Übertrag in Zielversorgung, z.B. an gesetzliche RV [§ 14 VersAusglG]
Geringfügigkeit Bagatell-Anrecht< 84,00 €/Monat (oder Kapitalwert < 10.080 €) bleibt unaufgeteilt [§ 18 VersAusglG, Stand 2026]
Auskunftspflicht Versorgungsträgergegenüber Familiengericht zur Aufklärung [§ 220 FamFG]
Verzicht Versorgungsausgleichnur in Ehevertrag mit notarieller Beurkundung [§ 8 VersAusglG, § 1410 BGB]
Inhaltskontrolle Verzichtbei einseitiger Benachteiligung ggf. unwirksam [§ 8 Abs. 2 VersAusglG, BGH XII ZB 593/15]
Anpassung nach Scheidungbei Tod, Invalidität oder Wegfall des Anrechts → § 35 ff. VersAusglG
Härteklauselgrobe Unbilligkeit kann VA ausschließen [§ 27 VersAusglG]
Pensionssplitting beamtenrechtlichnach VersAusgl. eigenes Konto [§ 14 VersAusglG, BBesG]
Gemeinsame Antragstellung möglichVereinbarung mit gerichtlicher Genehmigung [§ 6 VersAusglG]
Wechselseitige Ausgleichszahlungwenn Versorgungsbeziehung zur Auszahlung nicht passt
Auswirkung auf Renteunmittelbar bei laufender Rente (Kürzung beim einen, Erhöhung beim anderen)
Antrag auf späteren VAnach unterbliebener Anordnung möglich [§ 32 VersAusglG, BGH XII ZB 200/22]
Verfahrenswert für Versorgungsausgleich10 % des dreifachen Nettoeinkommens pro Anrecht [§ 50 FamGKG]
Anpassungsverfahrengesondertes familienrechtliches Verfahren [§ 217 FamFG]
EU-grenzüberschreitende Anrechteerfasst, wenn deutsche Familiengerichtsbarkeit

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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