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EU-Emissionshandel 1 (ETS1, RL 2003/87/EG) – CO2-Preis für Industrie, Energie, Luft- & Seeverkehr

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-11 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

EU-Emissionshandel 1 (ETS1, RL 2003/87/EG) – CO2-Preis für Industrie, Energie, Luft- & Seeverkehr

Kurzantwort

Der EU-Emissionshandel (EU ETS, „ETS1") ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU und der weltweit erste große CO2-Markt. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie), zuletzt umfassend geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/959 vom 10. Mai 2023. Das System funktioniert nach dem Prinzip „Cap & Trade": Für die erfassten Anlagen gibt es eine jährlich sinkende Gesamtmenge an Emissionszertifikaten (Cap); jedes Zertifikat berechtigt zum Ausstoß einer Tonne CO2 (bzw. CO2-Äquivalent). Wer emittiert, muss für jede Tonne ein Zertifikat abgeben – die Zertifikate werden versteigert oder (teilweise) kostenlos zugeteilt und können gehandelt werden.

Erfasst sind große stationäre Anlagen (Kraftwerke und energieintensive Industrie ab i. d. R. 20 MW Feuerungswärmeleistung bzw. bestimmte Industrieprozesse), der innereuropäische Luftverkehr und – seit 2024 – der Seeverkehr. Das ETS1 ist ein vom ETS2 (Gebäude/Straßenverkehr, ab 2027/2028) und vom CBAM (CO2-Grenzausgleich) getrenntes, aber mit ihnen verzahntes System.

Mit der Reform 2023 wurde das Ziel deutlich verschärft: Die Emissionen der ETS1-Sektoren sollen bis 2030 um 62 % gegenüber 2005 sinken. Dafür wird die Zertifikatmenge schneller reduziert (Linearer Kürzungsfaktor 4,3 % ab 2024, 4,4 % ab 2028, zusätzlich einmalige Kürzungen 2024 und 2026), die kostenlose Zuteilung für Sektoren, die vom CBAM erfasst sind, wird zwischen 2026 und 2034 stufenweise abgeschmolzen, und die kostenlose Zuteilung im Luftverkehr entfällt ab 2026 vollständig. In Deutschland setzt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Richtlinie um; zuständige Behörde ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsakt (Basis)Richtlinie 2003/87/EG [EUR-Lex, CELEX:32003L0087]
Letzte große ReformRichtlinie (EU) 2023/959 vom 10.05.2023 [ABl. L 130 vom 16.05.2023, CELEX:32023L0959]
Konsolidierte FassungETS-Richtlinie i. d. F. 05.06.2023 [EUR-Lex, CELEX:02003L0087-20230605]
Inkrafttreten (Basis-RL)25.10.2003 (Tag der Veröffentlichung, ABl. L 275)
Umsetzungsfrist RL (EU) 2023/95931.12.2023 (nationale Umsetzung)
RechtsnaturRichtlinie → nationale Umsetzung nötig (DE: TEHG)
FunktionsprinzipCap & Trade – sinkende Gesamtmenge, handelbare Zertifikate
1 Zertifikat (EUA)Berechtigung zum Ausstoß 1 t CO2 (bzw. CO2-Äquivalent)
Aktuelle Handelsperiode4. Handelsperiode 2021–2030
Erfasste stationäre AnlagenFeuerungsanlagen i. d. R. ab 20 MW Feuerungswärmeleistung + energieintensive Industrie (Anhang I RL 2003/87/EG)
Luftverkehrinnereuropäische Flüge; kostenlose Zuteilung entfällt ab 2026 (volle Versteigerung)
Seeverkehrseit 01.01.2024; Schiffe > 5.000 BRZ mit EWR-Anlauf; Einführung 40 % (2024) / 70 % (2025) / 100 % (ab 2026); CH4 und N2O ab 2026
Minderungsziel−62 % Emissionen bis 2030 ggü. 2005 (ETS1-Sektoren)
Linearer Kürzungsfaktor (LRF)2,2 % (2021–2023) → 4,3 % (2024–2027) → 4,4 % (ab 2028)
Einmalige Cap-Kürzung (Rebasing)−90 Mio. Zertifikate 2024, −27 Mio. Zertifikate 2026
Kostenlose Zuteilung / CBAMfür CBAM-Sektoren stufenweise Abschmelzung 2026–2034; „CBAM-Faktor" 97,5 % (2026) → 51,5 % (2030) → 14 % (2033) → 0 % (2034)
Abgabefrist Zertifikate30. September des Folgejahres (seit 2024; zuvor 30. April)
Sanktion bei Unterdeckung100 € je Tonne überschüssiger Emissionen, jährlich inflationsindexiert (Art. 16 RL) + weiterhin Pflicht zur Nachlieferung + Namensnennung
Marktstabilitätsreserve (MSR)Beschluss (EU) 2015/1814 (zieht Überschusszertifikate ein)
Zuständige Behörde (DE)DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt)
DE-UmsetzungTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), Novelle vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70); Zuteilung 2026–2030 über EHV 2030 (im Gesetzgebungsverfahren)
MRV-RegelwerkMonitoring-VO (EU) 2018/2066, Akkreditierungs-/Prüf-VO (EU) 2018/2067

Geltungsbereich

Das ETS1 erfasst die direkten Treibhausgasemissionen aus drei großen Bereichen:

Reguliert (abgabepflichtig) sind die Betreiber der Anlagen bzw. Luftfahrzeug- und Schifffahrtsunternehmen – also die Verursacher der Emissionen selbst. Das unterscheidet das ETS1 vom ETS2, das „upstream" bei den Brennstoff-Inverkehrbringern ansetzt. Nicht vom ETS1 erfasste kleinere Feuerungs-/Verkehrssektoren (Gebäude, Straßenverkehr) fallen ab 2027/2028 unter das ETS2 (RL (EU) 2023/959, neues Kapitel IVa).

Detail: Reform 2023 – strengeres Cap und schnellere Absenkung

Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 (Teil des Pakets „Fit for 55") wurde das Minderungsziel der ETS1-Sektoren von zuvor 43 % auf −62 % bis 2030 (gegenüber 2005) angehoben. Erreicht wird das über zwei Hebel:

Die Marktstabilitätsreserve (MSR) (Beschluss (EU) 2015/1814) entzieht dem Markt bei zu hohem Zertifikatüberschuss automatisch Zertifikate und stabilisiert so den Preis.

> Hinweis (factcheck_status = review_needed): Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 einen weiteren ETS-Reformvorschlag vorgelegt (COM(2026) 616), u. a. mit Blick auf CBAM und die 2040-Ziele. Solche Vorschläge sind noch nicht geltendes Recht; maßgeblich bleibt die konsolidierte Richtlinie (CELEX:02003L0087-20230605). Konkrete künftige Zahlenwerte vor Nutzung gegen EUR-Lex verifizieren.

Detail: Kostenlose Zuteilung und Verzahnung mit dem CBAM

Ein Teil der Zertifikate wird energieintensiven, im internationalen Wettbewerb stehenden Industrieanlagen weiterhin kostenlos zugeteilt, um „Carbon Leakage" (Abwanderung der Produktion) zu vermeiden. Diese kostenlose Zuteilung wird für die vom CO2-Grenzausgleich (CBAM) erfassten Sektoren – Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff (und Strom) – zwischen 2026 und 2034 stufenweise abgeschmolzen, parallel zum Hochlauf des CBAM für Importe.

Technisch geschieht das über einen „CBAM-Faktor", der die kostenlose Zuteilung schrittweise verringert: von 97,5 % im Jahr 2026 über 51,5 % im Jahr 2030 bis auf 14 % im Jahr 2033 und 0 % ab 2034. Ab 2034 gibt es für diese Sektoren also keine kostenlose Zuteilung mehr; der CO2-Preis wird dann vollständig über den ETS-Zertifikatpreis bzw. beim Import über den CBAM wirksam.

Detail: Pflichten, Fristen und Sanktionen

Betreiber erfasster Anlagen brauchen eine Emissionsgenehmigung und einen genehmigten Überwachungsplan. Der jährliche Ablauf (MRV-Zyklus):

Detail: Umsetzung in Deutschland (TEHG / DEHSt)

Als Richtlinie wirkt das ETS nicht unmittelbar, sondern über nationales Umsetzungsrecht. In Deutschland ist das das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG); die Anforderungen der Reform 2023 wurden mit der TEHG-Novelle vom 27.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) in nationales Recht übernommen (u. a. Erweiterung auf den Seeverkehr, angepasste Zuteilungs- und Abgaberegeln). Zuständig für Vollzug, Zuteilung, Kontenführung und Sanktionen ist die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt).

Für den Zuteilungszeitraum 2026–2030 (zweite Hälfte der 4. Handelsperiode) bildet die EU-Emissionshandelsrichtlinie i. d. F. der RL (EU) 2023/959 den Rahmen; die konkretisierende Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) befand sich Anfang/Mitte 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren (factcheck_status = review_needed – Stand vor Nutzung prüfen).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand