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PSD3 & PSR (COM(2023) 366/367) – EU-Zahlungsdienstepaket: Betrugshaftung, IBAN-Namensabgleich, Bargeld im Laden

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-10 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das EU-Zahlungsdienstepaket besteht aus zwei Rechtsakten: der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) – Vorschlag COM(2023) 366, Verfahren 2023/0209(COD)) – und der unmittelbar geltenden Zahlungsdiensteverordnung (PSR) – Vorschlag COM(2023) 367, Verfahren 2023/0210(COD)). Beide lösen die bisherige PSD2 (RL 2015/2366) ab.

Stand 10.08.2026: noch NICHT in Kraft. Rat und Europäisches Parlament haben am 27.11.2025 eine vorläufige politische Einigung erzielt; der ECON-Ausschuss hat den ausgehandelten Text am 05.05.2026 gebilligt. Das Verfahren steht laut Legislative Observatory auf „Awaiting Council's 1st reading position", die indikative Plenarsitzung ist für den 14.12.2026 vorgesehen. Eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und damit eine amtliche Verordnungs-/Richtliniennummer gibt es noch nicht. Kein Anspruch aus PSD3/PSR ist heute durchsetzbar – bis zum Geltungsbeginn gelten PSD2, das ZAG und die §§ 675c ff. BGB.

Inhaltlich bringt die Einigung für Verbraucher vor allem: Erstattungsanspruch bei „Spoofing"-Betrug (Täter gibt sich als Bank-Mitarbeiter aus), Haftung der Bank bei fehlenden Betrugspräventionsmaßnahmen, verpflichtenden IBAN-Namensabgleich für alle Überweisungen, volle Gebührentransparenz vor der Zahlung und am Geldautomaten, Recht auf menschlichen Kundenservice statt nur Chatbot sowie Bargeldabhebung im Einzelhandel ohne Kaufzwang bis 150 €.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktePSD3 (Richtlinie) + PSR (Verordnung) – „Zahlungsdienstepaket"
KommissionsvorschlägeCOM(2023) 366 (PSD3) und COM(2023) 367 (PSR), beide vom 28.06.2023
Verfahrensnummern2023/0209(COD) (PSD3), 2023/0210(COD) (PSR)
Amtsblattnummernoch nicht vergeben (Stand 10.08.2026)
Vorläufige politische Einigung27.11.2025 (Trilog Rat / EP)
Billigung des Verhandlungsergebnisses im ECON-Ausschuss05.05.2026 (Dokument PE787.675)
Verfahrensstand 10.08.2026„Awaiting Council's 1st reading position"
Indikative Plenarsitzung EP14.12.2026 (Prognose des EP, kein Rechtstermin)
Geltungsbeginnamtlich noch nicht festgelegt – erst mit Amtsblatt-Veröffentlichung bestimmbar
ErsetztPSD2 (RL (EU) 2015/2366) und die E-Geld-Richtlinie
Umsetzung in DE nötig?PSR: nein (Verordnung, unmittelbar anwendbar). PSD3: ja (Aufsichtsrecht, voraussichtlich ZAG-Novelle)
Bargeldabhebung im Laden ohne Kaufmax. 150 € (bzw. Gegenwert in Landeswährung), Mitgliedstaaten-Untergrenze 100 €, nur mit Chip und PIN
IBAN-/NamensabgleichPflicht vor jeder Überweisung; bei Abweichung muss der Zahlungsauftrag abgelehnt und der Zahler informiert werden
Haftung bei Spoofing-BetrugVolle Erstattung, wenn Kunde den Betrug bei der Polizei anzeigt und seinen Zahlungsdienstleister informiert
Haftung bei fehlender BetrugspräventionZahlungsdienstleister haftet für den Schaden des Kunden
Haftung von Online-PlattformenRegress der erstattenden Bank gegen Plattform, wenn Plattform gemeldete Betrugsinhalte nicht entfernt
KundenserviceAnspruch auf menschlichen Ansprechpartner (nicht nur Chatbot)
StreitbeilegungAlle Zahlungsdienstleister müssen an Verbraucher-Schlichtung (ADR) teilnehmen
Geltendes Recht bis dahinPSD2 (RL 2015/2366), ZAG, §§ 675c–676c BGB

> Faktencheck-Hinweis: Diese Seite ist als review_needed markiert. Die Werte stammen aus den amtlichen Pressemitteilungen von Rat und Parlament zur vorläufigen Einigung sowie aus dem Verfahrensregister des Europäischen Parlaments. Der finale Text ist bis zur Amtsblatt-Veröffentlichung nicht rechtsverbindlich; Schwellenwerte und Fristen können sich in der Rechtsförmlichkeitsprüfung noch ändern.

Geltungsbereich

Die PSR soll nach dem Verhandlungsstand für Zahlungsdienste gelten, die erbracht werden von

Die PSD3 regelt demgegenüber das Aufsichtsrecht: Zulassung von Zahlungsinstituten, Aufsichtsbefugnisse, Zugang zum Bargeld. Als Richtlinie braucht sie ein deutsches Umsetzungsgesetz – in der Praxis eine Novelle des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Die zivilrechtlichen Pflichten aus den §§ 675c ff. BGB würden weitgehend durch die unmittelbar geltende PSR verdrängt.

Betrugsschutz: Was sich für Verbraucher ändert

Nach der Einigung vom 27.11.2025 (siehe EP-Pressemitteilung) sind vier Punkte für Privatkunden zentral:

  1. Spoofing / Impersonation Fraud. Gibt sich ein Betrüger als Mitarbeiter der Bank aus und bringt den Kunden dazu, eine Zahlung freizugeben, muss der Zahlungsdienstleister den vollen Betrag erstatten – Bedingung ist, dass der Kunde den Vorfall bei der Polizei anzeigt und seiner Bank meldet. Das ist die praktisch wichtigste Neuerung gegenüber PSD2, unter der solche „autorisierten" Zahlungen regelmäßig beim Kunden hängen bleiben.
  2. Manipulierte Transaktionen. Löst ein Betrüger eine Transaktion aus oder verändert sie, gilt sie als nicht autorisierte Zahlung – der Zahlungsdienstleister haftet für den gesamten betrügerischen Betrag.
  3. Fehlende Präventionsmaßnahmen. Setzt ein Zahlungsdienstleister die vorgeschriebenen Präventionsinstrumente nicht ein, haftet er für den Schaden des Kunden. Verpflichtend sind unter anderem starke Kundenauthentifizierung, Risikobewertung, Ausgabelimits und Sperrmöglichkeiten sowie der Austausch von Betrugsinformationen zwischen Zahlungsdienstleistern.
  4. Empfangende Bank. Der empfangende Zahlungsdienstleister muss verdächtige Transaktionen einfrieren.

Zusätzlich haften Online-Plattformen gegenüber Banken, die betrogene Kunden entschädigt haben, wenn sie über betrügerische Inhalte informiert wurden und diese nicht entfernen – das baut auf den Pflichten des Digital Services Act auf. Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen dürfen Finanzdienstleistungswerbung nur zulassen, wenn der Werbende nachweist, dass er im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen oder ausdrücklich befreit ist.

IBAN-Namensabgleich für alle Überweisungen

Bislang gilt der Verification of Payee (VoP) nur für SEPA-Echtzeitüberweisungen nach der Instant-Payments-Verordnung (VO 2024/886). Die PSR dehnt die Prüfung auf alle Überweisungen aus: Der Zahlungsdienstleister muss abgleichen, ob Empfängername und Kundenkennung (IBAN) zusammenpassen. Bei einer Abweichung muss er den Zahlungsauftrag ablehnen und den Zahler informieren – eine deutlich schärfere Rechtsfolge als die bloße Warnung, die die Instant-Payments-Verordnung vorsieht.

Praktische Folge für Zahler: Tippfehler im Empfängernamen und veraltete Rechnungsdaten führen künftig zur Ablehnung statt zur stillen Ausführung. Für Händler folgt daraus, dass der im Kontoauszug erscheinende Name mit dem üblichen Handelsnamen übereinstimmen muss.

Gebührentransparenz und Bargeldzugang

Open Banking und Wettbewerb

Die Einigung senkt Marktzutrittsschranken für Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienste. Kontoführende Zahlungsdienstleister (in der Regel Banken) dürfen sie nicht diskriminieren; die Verordnung enthält eine Liste verbotener Hindernisse beim Datenzugang. Nutzer erhalten ein Dashboard, über das sie erteilte Datenzugriffsrechte einsehen und widerrufen können. Hersteller mobiler Geräte und elektronische Dienstleister müssen Frontend-Anbietern (Apps, Nutzeroberflächen) das Speichern und Übertragen zahlungsrelevanter Daten zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglichen.

Für nach der MiCA-Verordnung (VO 2023/1114) bereits zugelassene Krypto-Dienstleister ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorgesehen.

Zeitplan – was wann gilt

DatumEreignisBelegt durch
28.06.2023Kommission legt PSD3 und PSR vorCOM(2023) 366 / COM(2023) 367
23.04.2024EP nimmt Position in 1. Lesung an (PSR: 511 Ja / 22 Nein / 75 Enthaltungen)T9-0298/2024
27.11.2025Vorläufige politische Einigung Rat / EPRats- und EP-Pressemitteilung
05.05.2026ECON billigt den ausgehandelten TextPE787.675
10.08.2026Verfahren offen – „Awaiting Council's 1st reading position"Legislative Observatory
14.12.2026 (indikativ)Vorgesehene Plenarsitzung EPLegislative Observatory, Rubrik „Forecasts"
offenVeröffentlichung im Amtsblatt, Inkrafttreten, Geltungsbeginn

Wichtig: In der Beratungspraxis kursieren Übergangsfristen von 18 oder 21 Monaten nach Amtsblatt-Veröffentlichung. Diese Zahlen stehen nicht in einer amtlichen Quelle des Rates, des Parlaments oder der Kommission und werden hier deshalb bewusst nicht als Frist ausgewiesen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand