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Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) – 256.000 € für Ehegatten, altersgestaffelt für Kinder, Kürzung um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-04 · letzte Prüfung: 2026-10-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG erhalten der **überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner** einen **besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €** (§ 17 Abs. 1 ErbStG). **Kinder** (Steuerklasse I Nr. 2, also auch Stief- und Adoptivkinder) erhalten bei **Erwerben von Todes wegen** einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag zwischen **52.000 €** (bis 5 Jahre) und **10.300 €** (über 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres); ab dem 27. Geburtstag entfällt er (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Der Freibetrag wird **gekürzt um den Kapitalwert** der Hinterbliebenenbezüge, die **nicht der Erbschaftsteuer unterliegen** und dem Hinterbliebenen aus Anlass des Todes zustehen — typischerweise die gesetzliche Witwen-/Witwerrente, die Beamten-Hinterbliebenenversorgung oder Renten aus berufsständischen Versorgungswerken bzw. die Halbwaisen-/Waisenrente beim Kind. Der Kapitalwert wird beim Ehegatten nach **§ 14 BewG** (lebenslange Leistung; Vervielfältiger laut BMF-Schreiben vom 21.10.2025 für Stichtage ab 1.1.2026) und beim Kind nach **§ 13 Abs. 1 BewG** (zeitlich begrenzte Leistung, Anlage 9a BewG) ermittelt. Erreicht der Kapitalwert 256.000 €, bleibt vom Versorgungsfreibetrag **nichts** übrig. Auch **Einmalzahlungen** steuerfreier Versorgungsleistungen mindern den Freibetrag (BFH, Urteil vom 02.07.1997 – II R 43/94).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 17 ErbStG [gesetze-im-internet.de]
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner256.000 € [§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG]
Kind bis 5 Jahre52.000 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG]
Kind über 5 bis 10 Jahre41.000 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG]
Kind über 10 bis 15 Jahre30.700 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStG]
Kind über 15 bis 20 Jahre20.500 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ErbStG]
Kind über 20 Jahre bis Vollendung des 27. Lebensjahres10.300 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ErbStG]
Begünstigte KinderKinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) — Kinder und Stiefkinder; Enkel nicht
Anwendungsbereich KinderNur Erwerbe von Todes wegen, nicht Schenkungen [§ 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG]
Verhältnis zu § 16 ErbStGZusätzlich („neben") zum persönlichen Freibetrag — 2026: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG]
Kürzung beim EhegattenUm den nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerpflichtigen Versorgungsbezüge [§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG]
Kürzung beim KindUm den nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelten Kapitalwert, ausgehend von der am Stichtag voraussichtlichen Dauer der Bezüge [§ 17 Abs. 2 Satz 2, 3 ErbStG]
Vervielfältiger lebenslange LeistungBMF-Schreiben vom 21.10.2025 (GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003), Stichtage ab 01.01.2026, Sterbetafel 2022/2024; z. B. Frau, 65 Jahre: 12,583
Rechenzins5,5 % (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BewG)
EinmalzahlungenMindern den Freibetrag ebenfalls, wenn sie steuerfreie Versorgungsleistungen sind [BFH II R 43/94, BStBl II 1997, 623]
Beschränkte SteuerpflichtFreibetrag nur, wenn Ansässigkeitsstaat von Erblasser oder Erwerber Amtshilfe nach OECD-Standard leistet [§ 17 Abs. 3 ErbStG, Fassung JStG 2024; anwendbar auf Erwerbe nach dem 31.12.2024, § 37 Abs. 22 ErbStG]
Lebenspartner gleichgestelltSeit JStG 2010 für Erwerbe nach dem 13.12.2010 [§ 37 Abs. 4 ErbStG]; Anlass: BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07

Wozu dient der Versorgungsfreibetrag?

Hinterbliebene erhalten ihre Versorgung auf zwei Wegen: Teils aus gesetzlichen oder vergleichbaren Systemen (Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung, Beamtenpension, Versorgungswerk), die nicht erbschaftsteuerpflichtig sind, weil sie nicht vom Erblasser „zugewendet" werden; teils aus privater Vorsorge (z. B. Lebens- oder Rentenversicherung mit Bezugsrecht), die als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig ist. Der Versorgungsfreibetrag gleicht diese Unterschiede aus: Wer keine oder nur geringe steuerfreie Versorgung erhält, bekommt einen größeren Teil des Freibetrags, um seine Versorgung aus dem Nachlass steuerfrei aufzubauen. Der BFH beschreibt den Zweck als Gleichbehandlung aller der Hinterbliebenenversorgung dienenden Vermögenspositionen (BFH, Urteil vom 02.07.1997 – II R 43/94).

Welche Bezüge kürzen den Freibetrag?

Gekürzt wird nur um Versorgungsbezüge, die aus Anlass des Todes zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Typische Beispiele:

Nicht gekürzt wird um Leistungen, die ohnehin der Erbschaftsteuer unterliegen, z. B. eine private Lebensversicherung mit Bezugsrecht des Ehegatten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wird eine steuerfreie Versorgungsleistung als Einmalbetrag ausgezahlt, mindert dieser den Freibetrag in voller Höhe (BFH II R 43/94: betriebliche Direktversicherung).

So wird der Kapitalwert berechnet

Ehegatte/Lebenspartner — § 14 BewG: Die Witwen-/Witwerrente gilt als lebenslange Leistung. Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht des Hinterbliebenen am Todestag. Für Stichtage ab 1.1.2026 gelten die Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (Sterbetafel 2022/2024, Zins 5,5 %, Mittelwert aus vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung). Beispiele: Frau 60 Jahre 13,832 · Frau 65 Jahre 12,583 · Frau 70 Jahre 11,107 · Mann 65 Jahre 11,444 · Mann 70 Jahre 9,938.

Kind — § 13 Abs. 1 BewG: Waisenrenten sind zeitlich begrenzt. Maßgeblich ist die am Stichtag voraussichtliche Dauer der Bezüge (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ErbStG); der Vervielfältiger ergibt sich aus Anlage 9a BewG (z. B. 10 Jahre: 7,745; 5 Jahre: 4,388; 15 Jahre: 10,314).

Rechenbeispiel 1: Witwe, 65 Jahre

Ein Ehemann stirbt 2026. Seine 65-jährige Ehefrau erbt Vermögen im Wert von 900.000 € und erhält eine gesetzliche Witwenrente mit einem Jahreswert von 12.000 €.

Ohne eigene Rente stünde der Witwe der volle Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu; der steuerpflichtige Erwerb läge dann bei 144.000 €.

Hinweis: Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG), Hausrat-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Erbfallkostenpauschale und ein eventuell steuerfreies Familienheim sind im Beispiel bewusst weggelassen.

Rechenbeispiel 2: Halbwaise, 8 Jahre

Ein 8-jähriges Kind erbt 500.000 € und erhält eine Halbwaisenrente von 3.600 € jährlich, die am Stichtag voraussichtlich noch 10 Jahre (bis zum 18. Lebensjahr) gezahlt wird.

Ob das Finanzamt eine längere Bezugsdauer ansetzt (Waisenrente während einer Ausbildung längstens bis zum 27. Lebensjahr, § 48 Abs. 4 SGB VI), hängt von den Verhältnissen am Stichtag ab.

Wer bekommt keinen Versorgungsfreibetrag?

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-04
Letzte Prüfung:
2026-10-04
In Kraft seit:
2009-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0