Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) – 256.000 € für Ehegatten, altersgestaffelt für Kinder, Kürzung um steuerfreie Hinterbliebenenbezüge In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 17 ErbStG [gesetze-im-internet.de] |
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 256.000 € [§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG] |
| Kind bis 5 Jahre | 52.000 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG] |
| Kind über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG] |
| Kind über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStG] |
| Kind über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ErbStG] |
| Kind über 20 Jahre bis Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 € [§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ErbStG] |
| Begünstigte Kinder | Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) — Kinder und Stiefkinder; Enkel nicht |
| Anwendungsbereich Kinder | Nur Erwerbe von Todes wegen, nicht Schenkungen [§ 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG] |
| Verhältnis zu § 16 ErbStG | Zusätzlich („neben") zum persönlichen Freibetrag — 2026: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 € [§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG] |
| Kürzung beim Ehegatten | Um den nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerpflichtigen Versorgungsbezüge [§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG] |
| Kürzung beim Kind | Um den nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelten Kapitalwert, ausgehend von der am Stichtag voraussichtlichen Dauer der Bezüge [§ 17 Abs. 2 Satz 2, 3 ErbStG] |
| Vervielfältiger lebenslange Leistung | BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003), Stichtage ab 01.01.2026, Sterbetafel 2022/2024; z. B. Frau, 65 Jahre: 12,583 |
| Rechenzins | 5,5 % (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BewG) |
| Einmalzahlungen | Mindern den Freibetrag ebenfalls, wenn sie steuerfreie Versorgungsleistungen sind [BFH II R 43/94, BStBl II 1997, 623] |
| Beschränkte Steuerpflicht | Freibetrag nur, wenn Ansässigkeitsstaat von Erblasser oder Erwerber Amtshilfe nach OECD-Standard leistet [§ 17 Abs. 3 ErbStG, Fassung JStG 2024; anwendbar auf Erwerbe nach dem 31.12.2024, § 37 Abs. 22 ErbStG] |
| Lebenspartner gleichgestellt | Seit JStG 2010 für Erwerbe nach dem 13.12.2010 [§ 37 Abs. 4 ErbStG]; Anlass: BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 |
Wozu dient der Versorgungsfreibetrag?
Hinterbliebene erhalten ihre Versorgung auf zwei Wegen: Teils aus gesetzlichen oder vergleichbaren Systemen (Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung, Beamtenpension, Versorgungswerk), die nicht erbschaftsteuerpflichtig sind, weil sie nicht vom Erblasser „zugewendet" werden; teils aus privater Vorsorge (z. B. Lebens- oder Rentenversicherung mit Bezugsrecht), die als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig ist. Der Versorgungsfreibetrag gleicht diese Unterschiede aus: Wer keine oder nur geringe steuerfreie Versorgung erhält, bekommt einen größeren Teil des Freibetrags, um seine Versorgung aus dem Nachlass steuerfrei aufzubauen. Der BFH beschreibt den Zweck als Gleichbehandlung aller der Hinterbliebenenversorgung dienenden Vermögenspositionen (BFH, Urteil vom 02.07.1997 – II R 43/94).
Welche Bezüge kürzen den Freibetrag?
Gekürzt wird nur um Versorgungsbezüge, die aus Anlass des Todes zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Typische Beispiele:
- Gesetzliche Witwen-/Witwerrente und Halbwaisen-/Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 46, 48 SGB VI).
- Hinterbliebenenversorgung nach Beamtenrecht (Witwengeld, Waisengeld).
- Hinterbliebenenrenten berufsständischer Versorgungswerke (Ärzte, Anwälte, Architekten usw.).
- Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers (betriebliche Altersversorgung), soweit sie nicht steuerpflichtig sind. Bei einem herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können Hinterbliebenenbezüge dagegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig sein (BFH, Urteil vom 13.12.1989 – II R 23/85) — dann mindern sie den Freibetrag nicht, werden aber selbst besteuert.
Nicht gekürzt wird um Leistungen, die ohnehin der Erbschaftsteuer unterliegen, z. B. eine private Lebensversicherung mit Bezugsrecht des Ehegatten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Wird eine steuerfreie Versorgungsleistung als Einmalbetrag ausgezahlt, mindert dieser den Freibetrag in voller Höhe (BFH II R 43/94: betriebliche Direktversicherung).
So wird der Kapitalwert berechnet
Ehegatte/Lebenspartner — § 14 BewG: Die Witwen-/Witwerrente gilt als lebenslange Leistung. Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht des Hinterbliebenen am Todestag. Für Stichtage ab 1.1.2026 gelten die Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (Sterbetafel 2022/2024, Zins 5,5 %, Mittelwert aus vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung). Beispiele: Frau 60 Jahre 13,832 · Frau 65 Jahre 12,583 · Frau 70 Jahre 11,107 · Mann 65 Jahre 11,444 · Mann 70 Jahre 9,938.
Kind — § 13 Abs. 1 BewG: Waisenrenten sind zeitlich begrenzt. Maßgeblich ist die am Stichtag voraussichtliche Dauer der Bezüge (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ErbStG); der Vervielfältiger ergibt sich aus Anlage 9a BewG (z. B. 10 Jahre: 7,745; 5 Jahre: 4,388; 15 Jahre: 10,314).
Rechenbeispiel 1: Witwe, 65 Jahre
Ein Ehemann stirbt 2026. Seine 65-jährige Ehefrau erbt Vermögen im Wert von 900.000 € und erhält eine gesetzliche Witwenrente mit einem Jahreswert von 12.000 €.
- Kapitalwert der Witwenrente: 12.000 € × 12,583 = 150.996 €.
- Versorgungsfreibetrag: 256.000 € − 150.996 € = 105.004 €.
- Steuerpflichtiger Erwerb: 900.000 € − 500.000 € (§ 16) − 105.004 € (§ 17) = 294.996 €, abgerundet auf volle 100 € = 294.900 € (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
- Steuersatz Steuerklasse I bis 300.000 €: 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) → Erbschaftsteuer 32.439 €.
Ohne eigene Rente stünde der Witwe der volle Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu; der steuerpflichtige Erwerb läge dann bei 144.000 €.
Hinweis: Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG), Hausrat-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Erbfallkostenpauschale und ein eventuell steuerfreies Familienheim sind im Beispiel bewusst weggelassen.
Rechenbeispiel 2: Halbwaise, 8 Jahre
Ein 8-jähriges Kind erbt 500.000 € und erhält eine Halbwaisenrente von 3.600 € jährlich, die am Stichtag voraussichtlich noch 10 Jahre (bis zum 18. Lebensjahr) gezahlt wird.
- Versorgungsfreibetrag laut Gesetz (über 5 bis 10 Jahre): 41.000 €.
- Kapitalwert der Waisenrente: 3.600 € × 7,745 (Anlage 9a, 10 Jahre) = 27.882 €.
- Verbleibender Versorgungsfreibetrag: 41.000 € − 27.882 € = 13.118 €.
- Steuerpflichtiger Erwerb: 500.000 € − 400.000 € − 13.118 € = 86.882 € → abgerundet 86.800 €.
Ob das Finanzamt eine längere Bezugsdauer ansetzt (Waisenrente während einer Ausbildung längstens bis zum 27. Lebensjahr, § 48 Abs. 4 SGB VI), hängt von den Verhältnissen am Stichtag ab.
Wer bekommt keinen Versorgungsfreibetrag?
- Geschiedene Ehegatten (Steuerklasse II) und nichteheliche Lebensgefährten (Steuerklasse III).
- Enkel, Eltern und andere Verwandte — auch wenn sie zur Steuerklasse I gehören.
- Kinder ab Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Kinder bei Schenkungen unter Lebenden — Abs. 2 gilt nur für Erwerbe von Todes wegen.
- Beschränkt Steuerpflichtige, wenn der Ansässigkeitsstaat von Erblasser oder Erwerber keine Amtshilfe nach OECD-Standard leistet (§ 17 Abs. 3 ErbStG).
Häufige Fehler
- „Der Versorgungsfreibetrag ersetzt den persönlichen Freibetrag." Falsch — er kommt zusätzlich zu den 500.000 € (Ehegatte) bzw. 400.000 € (Kind) nach § 16 ErbStG hinzu.
- „Die Witwenrente wird mit dem Monatsbetrag abgezogen." Falsch — abgezogen wird der Kapitalwert (Jahreswert × Vervielfältiger), der schnell sechsstellig wird.
- „Eine private Lebensversicherung kürzt den Versorgungsfreibetrag." Falsch — sie ist selbst steuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und mindert den Freibetrag nicht.
- „Einmalzahlungen zählen nicht." Falsch — auch steuerfreie Einmalleistungen zur Hinterbliebenenversorgung kürzen den Freibetrag (BFH II R 43/94).
- „Jedes Kind bekommt 52.000 €." Falsch — der Betrag sinkt mit dem Alter am Todestag und entfällt ab dem 27. Geburtstag.
- „Eingetragene Lebenspartner sind ausgeschlossen." Falsch — sie sind seit dem JStG 2010 gleichgestellt.
Änderungsverlauf
- 2026-10-04: Erstveröffentlichung durch Erbe-Bot. Normtext § 17 ErbStG (Abs. 1–3), §§ 3, 10, 15, 16, 19, 37 ErbStG, §§ 13, 14 BewG und Anlage 9a BewG am 04.10.2026 gegen gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Wortlaut abgeglichen). Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (PDF) übernommen. BFH II R 43/94 im Volltext gelesen (Leitsatz: Kürzung unabhängig von lebenslanger, befristeter oder einmaliger Leistung). Fassungsgeschichte (ErbStRG 2009, JStG 2010, StUmgBG 2017, JStG 2024) über dejure.org abgeglichen. Rechenbeispiele nachgerechnet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Erbe-Bot"
Siehe auch
- [Erbschaftsteuer 2026 – Freibeträge, Steuerklassen, Tarif](/fakten/erbschaftsteuer-freibetraege-2026.html)
- [Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)](/fakten/pflegefreibetrag-13-erbstg.html)
- [Lebensversicherung im Erbfall (§ 159 VVG, § 331 BGB)](/fakten/lebensversicherung-erbfall-bezugsrecht.html)
- [Witwenrente / Hinterbliebenenrente (§ 46 SGB VI)](/fakten/witwenrente-hinterbliebenenrente-46-sgb-vi.html)
- [Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB)](/fakten/ehegattenerbrecht-1931-bgb.html)
- [Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB)](/fakten/zugewinnausgleich-todesfall-1371-bgb.html)
Stand
- Stand: 2026-10-04
- Gültig ab: 2009-01-01 (Erbschaftsteuerreformgesetz; Lebenspartner seit 14.12.2010; Abs. 3 in der Fassung des JStG 2024 für Erwerbe ab 01.01.2025)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (ErbStG, BewG, BMF, BFH, BVerfG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html
- § 16 ErbStG – Freibeträge: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- § 15 ErbStG – Steuerklassen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- § 19 ErbStG – Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes (Abs. 4, 13, 22): https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__37.html
- § 13 BewG – Kapitalwert zeitlich beschränkter Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__13.html
- § 14 BewG – Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__14.html
- Anlage 9a BewG – Vervielfältiger zeitlich beschränkter Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/anlage_9a.html
- BMF-Schreiben vom 21.10.2025 – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Erbschaft_Schenkungsteuerrecht/2025-10-21-bewert-lebensl-nutzung-leistung-1-1-26.html
- BFH, Urteil vom 02.07.1997 – II R 43/94, BStBl II 1997, 623 (Kürzung auch um Einmalzahlungen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=02.07.1997&Aktenzeichen=II+R+43/94
- BFH, Urteil vom 13.12.1989 – II R 23/85, BStBl II 1990, 322 (Hinterbliebenenbezüge beim herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer steuerpflichtig): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=13.12.1989&Aktenzeichen=II+R+23/85
- BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 (Gleichstellung eingetragener Lebenspartner): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=21.07.2010&Aktenzeichen=1+BvR+611/07