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Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer eine fällige Geldforderung nicht rechtzeitig zahlt, gerät in Schuldnerverzug und schuldet dem Gläubiger Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB). Verzug tritt regelmäßig durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein (§ 286 Abs. 1 BGB); bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung – gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB); ist an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt, sind es bei Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgesetzt und liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 %; daraus ergeben sich derzeit 6,52 % (Verbraucher) bzw. 10,52 % (Entgeltforderung ohne Verbraucherbeteiligung). Zusätzlich kann der Gläubiger einer Entgeltforderung, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Verzugseintritt (Grundfall)Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB)
Mahnung gleichgestelltKlageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheids (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB)
Mahnung entbehrlichu. a. kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, Leistung nach Ereignis + angemessener Frist, ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, besondere Gründe (§ 286 Abs. 2 BGB)
30-Tage-RegelVerzug bei Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB)
VerbraucherschutzBei Verbraucher gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung auf diese Folgen hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB)
Kein Verzug ohne VertretenmüssenVerzug tritt nicht ein, solange die Nichtleistung auf einem nicht zu vertretenden Umstand beruht (§ 286 Abs. 4 BGB)
Verzugszins (allgemein/Verbraucher)5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p. a. (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB)
Verzugszins (Entgeltforderung, kein Verbraucher beteiligt)9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p. a. (§ 288 Abs. 2 BGB)
Basiszinssatz (§ 247 BGB)1,52 % seit 1.7.2026 (Bundesbank; Anpassung jeweils 1.1. und 1.7.)
Aktueller Zinssatz Verbraucher6,52 % p. a. (5 + 1,52)
Aktueller Zinssatz Entgeltforderung10,52 % p. a. (9 + 1,52)
Verzugskostenpauschale40 € bei Entgeltforderung, wenn Schuldner kein Verbraucher (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB)
Anrechnung der Pauschale40-€-Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB)
Weitergehender SchadenGeltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt möglich (§ 288 Abs. 4 BGB)

Wann der Schuldner in Verzug gerät (§ 286 BGB)

Verzug setzt eine fällige und durchsetzbare Forderung voraus. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mahnung stehen die Erhebung der Leistungsklage und die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB).

Eine Mahnung ist in bestimmten Fällen entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB): wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit danach bestimmt ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist.

Für Entgeltforderungen – also Forderungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen – enthält § 286 Abs. 3 BGB eine eigenständige Regel: Der Schuldner kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung) in Verzug, auch ohne Mahnung. Ist der Schuldner ein Verbraucher, gilt das nur, wenn er in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde. Kein Verzug tritt ein, solange die Leistung aus einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unterbleibt (§ 286 Abs. 4 BGB).

Höhe der Verzugszinsen (§ 288 BGB)

Der gesetzliche Verzugszins knüpft an den Basiszinssatz nach § 247 BGB an:

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres und wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 % (zuvor 1,27 %). Damit gelten aktuell:

Da sich der Basiszinssatz halbjährlich ändern kann, ist für jeden Verzugszeitraum der jeweils geltende Basiszinssatz maßgeblich; die 5- bzw. 9-Prozentpunkte-Aufschläge sind dagegen fest.

Die 40-Euro-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)

Ist der Schuldner einer Entgeltforderung kein Verbraucher, hat der Gläubiger zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Sie fällt bei Verzug automatisch an, unabhängig davon, ob dem Gläubiger überhaupt ein konkreter Beitreibungsaufwand entstanden ist. Die Pauschale ist jedoch auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB) – etwa auf spätere Anwalts- oder Inkassokosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt nach § 288 Abs. 4 BGB unberührt.

Rechenbeispiel

Eine offene Handwerkerrechnung von 3.000 € (Entgeltforderung, Schuldner ist ein Unternehmer, kein Verbraucher) ist seit dem 1. Juli 2026 im Verzug:

Bei einer gleich hohen Forderung gegen einen Verbraucher gilt dagegen der Satz von 6,52 % (5 Prozentpunkte + Basiszins), und die 40-€-Pauschale fällt nicht an.

Verhältnis zu Inkasso, Mahnverfahren und Verjährung

Der Verzug ist Anknüpfungspunkt für weitere Kosten: Erst wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, sind auch Rechtsverfolgungskosten wie Inkasso- oder Anwaltskosten als Verzugsschaden erstattungsfähig (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Bleibt die Zahlung aus, kann der Gläubiger die Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) oder durch Klage (§§ 253 ff. ZPO) titulieren lassen. Unabhängig vom Verzug unterliegt die Forderung der Verjährung (regelmäßig 3 Jahre, §§ 195, 199 BGB); eine bloße Mahnung hemmt die Verjährung nicht.

Häufige Fehler

Siehe auch

Quellen