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Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Mahnverfahren Mahnbescheid § 688 ZPO § 694 ZPO Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist ein vereinfachtes, weitgehend automatisiertes Gerichtsverfahren, mit dem eine Geldforderung ohne mündliche Verhandlung tituliert werden kann. Es ist nur zulässig für einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO). Auf Antrag erlässt das zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Schuldner (Antragsgegner) von Amts wegen zugestellt wird (§ 693 ZPO). Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zahlen oder Widerspruch erheben – tatsächlich ist der Widerspruch sogar noch möglich, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 ZPO). Legt er rechtzeitig Widerspruch ein und beantragt eine Partei die Durchführung, geht die Sache in das streitige Verfahren über (§ 696 ZPO). Reagiert er nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das Mahnverfahren kostet eine 0,5-Gerichtsgebühr (Nr. 1100 KV GKG) und hemmt die Verjährung bereits mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
GegenstandAnspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO)
Unzulässig u. a.Anspruch hängt von noch nicht erbrachter Gegenleistung ab; bestimmte Verbraucherdarlehen mit effektivem Jahreszins über 12 Prozentpunkte über Basiszins; Zustellung müsste durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 688 Abs. 2 ZPO)
Zuständiges GerichtAusschließlich das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers; die Länder haben zentrale Mahngerichte eingerichtet (§ 689 ZPO)
VerfahrenMaschinelle (automatisierte) Bearbeitung, Antrag auf amtlichem Vordruck bzw. online (§§ 689, 690, 703c ZPO)
Zustellung des MahnbescheidsVon Amts wegen an den Antragsgegner (§ 693 ZPO)
Widerspruchsfrist2 Wochen seit Zustellung (Aufforderung im Mahnbescheid); Widerspruch bleibt möglich, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist (§§ 692, 694 ZPO)
Folge des WiderspruchsÜbergang ins streitige Verfahren auf Antrag einer Partei (§ 696 ZPO)
Keine Reaktion des SchuldnersGläubiger kann Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO – eigenes Thema)
Wegfall der WirkungMahnbescheid wird wirkungslos, wenn nicht binnen 6 Monaten seit Zustellung ein Antrag auf Vollstreckungsbescheid gestellt wird (§ 701 ZPO)
VerjährungHemmung bereits mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Gerichtskosten0,5-Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG; wird auf die 3,0-Gebühr des Streitverfahrens (Nr. 1210 KV GKG) angerechnet

Wofür das Mahnverfahren gedacht ist (§ 688 ZPO)

Das Mahnverfahren richtet sich an Gläubiger, deren Forderung der Schuldner voraussichtlich nicht ernsthaft bestreiten wird – etwa offene Rechnungen, Werklohn, Mieten oder Darlehensraten. Statt sofort Klage zu erheben, lässt sich die Forderung so schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel führen.

Auf Antrag wird ein Mahnbescheid nur für einen Anspruch erlassen, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat (§ 688 Abs. 1 ZPO). Herausgabe- oder Handlungsansprüche sind ausgeschlossen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht – es kontrolliert nur die formalen Voraussetzungen.

Ausdrücklich nicht statthaft ist das Mahnverfahren u. a. (§ 688 Abs. 2 ZPO), wenn

  1. es sich um eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491–508 BGB) handelt, bei dem der effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt,
  2. die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt, oder
  3. der Mahnbescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden müsste.

Müsste im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz oder das Auslandsunterhaltsgesetz dies vorsehen (§ 688 Abs. 3 ZPO).

Zuständigkeit: das zentrale Mahngericht (§ 689 ZPO)

Für das Mahnverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; hat er im Inland keinen, ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig (§ 689 Abs. 2 ZPO). Es kommt also – anders als bei der Klage – auf den Wohnsitz des Gläubigers, nicht des Schuldners an.

Die Bearbeitung erfolgt maschinell (§ 689 Abs. 1 ZPO). Die Landesregierungen sind ermächtigt, das Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem zentralen Mahngericht zuzuweisen (§ 689 Abs. 3 ZPO). Deshalb werden Mahnanträge bundesweit von wenigen spezialisierten Mahngerichten (z. B. in Coburg, Berlin-Wedding, Hagen, Stuttgart u. a.) bearbeitet.

Antrag und Online-Mahnverfahren (§§ 690, 703c ZPO)

Der Mahnantrag muss die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten bezeichnen, das angerufene Gericht benennen, den Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung aufführen (Haupt- und Nebenforderungen gesondert), die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung erbracht ist, und das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht bezeichnen (§ 690 Abs. 1 ZPO). Für maschinell bearbeitete Verfahren sind amtliche Vordrucke vorgeschrieben (§ 703c ZPO).

In der Praxis wird der Antrag über das amtliche Online-Portal der Mahngerichte (online-mahnantrag.de bzw. justiz.de) erfasst. Die Daten werden bereits bei der Eingabe geprüft, sodass fehlerhafte Anträge weitgehend vermieden werden. Die Übermittlung erfolgt entweder elektronisch (mit qualifizierter Signatur bzw. über einen sicheren Übermittlungsweg wie beA/EGVP) oder als Barcode-Antrag per Post. Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen der §§ 688, 689, 690, 703c ZPO, wird er nach Anhörung des Antragstellers zurückgewiesen (§ 691 ZPO).

Mahnbescheid, Zustellung und Widerspruch (§§ 692–694 ZPO)

Der Mahnbescheid enthält u. a. die Bezeichnung von Anspruch, Zinsen und Kosten, den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der Anspruch dem Antragsteller zusteht, und die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zu zahlen oder mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Widerspruch erhoben wird; außerdem den Hinweis, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann (§ 692 Abs. 1 ZPO). Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt; dem Antragsteller wird die Zustellung mitgeteilt (§ 693 ZPO).

Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil davon bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben – und zwar solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Die Zwei-Wochen-Frist ist also keine strikte Ausschlussfrist für den Widerspruch selbst; sie ist aber praktisch entscheidend, weil der Gläubiger nach ihrem Ablauf den Vollstreckungsbescheid beantragen kann. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden.

Nach dem Widerspruch: Übergang ins Streitverfahren (§ 696 ZPO)

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab (§ 696 Abs. 1 ZPO). Mit Eingang der Akten beim Streitgericht gilt die Sache als dort rechtshängig. Aus dem schnellen Mahnverfahren wird dann ein normaler Zivilprozess mit Klagebegründung, Verhandlung und Urteil.

Reagiert der Antragsgegner dagegen gar nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO). Dieser ist ein vollstreckbarer Titel; gegen ihn ist der Einspruch statthaft (§ 700 ZPO).

Fristen und Verjährung

Zwei Fristen sind besonders wichtig:

Kosten des Mahnverfahrens

Für das Mahnverfahren fällt eine 0,5-Gebühr nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) an; die genaue Höhe richtet sich nach dem Streitwert (Gebührentabelle § 34 GKG), wobei eine gesetzliche Mindestgebühr gilt. Der Mahnbescheid wird erst nach Zahlung der Gebühr (Gebührenvorschuss) erlassen (§ 12 Abs. 3 GKG). Geht das Verfahren nach Widerspruch ins streitige Verfahren über, wird die im Mahnverfahren gezahlte 0,5-Gebühr auf die 3,0-Verfahrensgebühr des Streitverfahrens (Nr. 1210 KV GKG) angerechnet – es entstehen also keine doppelten Grundgebühren. Wer eine registrierte Inkassoperson oder einen Anwalt beauftragt, trägt zusätzlich deren Vergütung.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-07-17
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0