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Vollstreckungsklausel und vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724 ff. ZPO)

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Prozess- & Vollstreckungsrecht Zwangsvollstreckung Vollstreckungsklausel vollstreckbare Ausfertigung § 724 ZPO Vollstreckungstitel Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Aus einem Vollstreckungstitel (z. B. einem Urteil) darf nicht ohne Weiteres vollstreckt werden – der Gläubiger benötigt zusätzlich die Vollstreckungsklausel. Nach § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt; diese Ausfertigung heißt vollstreckbare Ausfertigung. Die Klausel ist die amtliche Bestätigung, dass der Titel vollstreckbar ist und für den benannten Gläubiger gegen den benannten Schuldner ausgeführt werden darf. Ihr Wortlaut ist gesetzlich vorgegeben: „Vorstehende Ausfertigung wird dem/der … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"; sie wird der Urteilsausfertigung angefügt, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen (§ 725 ZPO). Die einfache Klausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 724 Abs. 2 ZPO). Hängt die Vollstreckung von einer Bedingung ab oder soll für oder gegen einen Rechtsnachfolger vollstreckt werden, ist eine qualifizierte Klausel nötig (§§ 726, 727 ZPO), über die der Rechtspfleger entscheidet. Die Klausel ist neben Titel und Zustellung eine der drei allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO). Für Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO) sowie Arrest und einstweilige Verfügung (§ 929 Abs. 1 ZPO) ist im Regelfall keine Klausel erforderlich. Rechtsbehelfe gegen die Klausel sind die Erinnerung (§ 732 ZPO), die Klage auf Erteilung (§ 731 ZPO) und die Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 724, 725 ZPO (vollstreckbare Ausfertigung, Vollstreckungsklausel)
Funktionamtliche Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Titels und der Vollstreckungsbefugnis (Gläubiger/Schuldner)
Vollstreckbare AusfertigungAusfertigung des Titels mit angefügter Vollstreckungsklausel (§ 724 Abs. 1)
KlauselwortlautVorstehende Ausfertigung wird dem/der … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", unterschrieben + Gerichtssiegel (§ 725)
Einfache Klausel erteiltUrkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 724 Abs. 2)
Qualifizierte Klauselbei Bedingung (§ 726) oder Rechtsnachfolge (§ 727) – Nachweis durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunden; Entscheidung durch den Rechtspfleger
Stellung im Systemeine der drei Vollstreckungsvoraussetzungen: Titel – Klausel – Zustellung (§ 750)
Notarielle UrkundeKlausel erteilt der Notar bzw. die verwahrende Stelle (§ 797 Abs. 2)
Keine Klausel nötigVollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1) und Arrest/einstweilige Verfügung (§ 929 Abs. 1) – außer bei abweichenden Parteien
Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 105)vollstreckbare Ausfertigung des Urteils genügt, keine besondere Klausel (§ 795a)
Weitere Ausfertigungzulässig nach § 733 ZPO (weitere vollstreckbare Ausfertigung)
RechtsbehelfeErinnerung § 732; Klage auf Erteilung § 731; Klage gegen die Klausel § 768

Wozu dient die Vollstreckungsklausel?

Ein Vollstreckungstitel verbrieft den durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers; das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Grundbuchamt) prüft aber nicht selbst, ob der Titel wirksam, vollstreckbar und noch aktuell ist. Diese Prüfung übernimmt vorgelagert das Klauselerteilungsverfahren: Mit der Vollstreckungsklausel bestätigt eine neutrale Stelle (Urkundsbeamter, Rechtspfleger oder Notar), dass aus dem Titel jetzt, für den benannten Gläubiger und gegen den benannten Schuldner vollstreckt werden darf.

Die Klausel entlastet damit die Vollstreckungsorgane und schützt den Schuldner vor einer Vollstreckung aus einem noch nicht vollstreckbaren oder überholten Titel. Erst die vollstreckbare Ausfertigung – die Titelausfertigung mit angefügter Klausel – ist die praktische Grundlage jeder Zwangsvollstreckung (§ 724 Abs. 1 ZPO).

Vollstreckbare Ausfertigung und Klauselwortlaut (§§ 724, 725 ZPO)

Nach § 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung „auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung)" durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird nach § 724 Abs. 2 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt; ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, erteilt sie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

Der Text der Klausel ist in § 725 ZPO vorgegeben: „Vorstehende Ausfertigung wird dem/der … (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Diese Klausel ist der Urteilsausfertigung am Schluss beizufügen, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ohne diese Form fehlt es an einer wirksamen vollstreckbaren Ausfertigung.

Einfache und qualifizierte Klausel

Man unterscheidet danach, wie aufwändig die Prüfung vor der Erteilung ist:

Über die qualifizierte Klausel entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG). Kann der Gläubiger den erforderlichen Urkundennachweis nicht führen, bleibt ihm die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO.

Titel, Klausel, Zustellung: die drei Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO)

Die Vollstreckungsklausel steht nicht für sich, sondern ist Teil der drei allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, die vor jedem Vollstreckungszugriff vorliegen müssen:

  1. Vollstreckungstitel – ein Urteil oder ein anderer Titel des § 794 ZPO (z. B. Vergleich, notarielle Urkunde, Kostenfestsetzungsbeschluss).
  2. Vollstreckungsklausel – die auf der Ausfertigung erteilte Klausel (§§ 724, 725 ZPO), soweit nicht ausnahmsweise entbehrlich.
  3. Zustellung – nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, im Titel oder in der beigefügten Klausel namentlich bezeichnet sind und der Titel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Bei einer Vollstreckung nach § 720a ZPO müssen Urteil und Klausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sein.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vollstreckung unzulässig.

Wer erteilt die Klausel? Gericht und Notar

Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 733 ZPO erteilt werden; vor der Erteilung kann der Schuldner gehört werden, sofern die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben ist.

Wann ausnahmsweise keine Klausel nötig ist

Für einige Titel hat der Gesetzgeber die Klausel im Regelfall für entbehrlich erklärt, weil bereits das erlassende Organ Gläubiger und Schuldner eindeutig festgelegt hat:

Rechtsbehelfe rund um die Klausel

Weil die Klauselerteilung eine eigenständige Prüfung ist, gibt es dagegen besondere Rechtsbehelfe – zu unterscheiden nach Angriffsziel:

Diese Klausel-Rechtsbehelfe sind von den Rechtsbehelfen gegen die eigentliche Vollstreckung zu trennen: Verfahrensfehler → Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO); Einwendungen gegen den Anspruch → Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO); Härtefall → Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-05
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0