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Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Prozess- & Vollstreckungsrecht Kostenfestsetzung Prozesskosten § 103 ZPO § 104 ZPO Rechtspfleger Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Der Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) beziffert nach Abschluss eines Zivilprozesses, welchen Betrag die unterlegene Partei der obsiegenden Partei an Prozesskosten zu erstatten hat. Die vorausgehende Kostengrundentscheidung („Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits") sagt nur, wer die Kosten trägt – die konkrete Höhe wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren ermittelt. Der Erstattungsanspruch kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden (§ 103 Abs. 1 ZPO); der Antrag ist beim Gericht des ersten Rechtszuges zu stellen (§ 103 Abs. 2 ZPO). Funktional entscheidet der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Auf Antrag werden die festgesetzten Kosten ab Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der KFB ist selbst ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO), Notfrist zwei Wochen (§ 569 ZPO) – zulässig aber nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO, seit 01.01.2026).

Kernfakten

PunktWert
ZweckBeziffert die nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Prozesskosten der Höhe nach
VoraussetzungEin zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel mit Kostengrundentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO)
AntragBeim Gericht des ersten Rechtszuges; Kostenberechnung, Abschrift und Belege beifügen (§ 103 Abs. 2 ZPO)
Funktionelle ZuständigkeitRechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG), nicht der Richter
ErstattungsfähigNur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO)
Verzinsung5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Eingang des Festsetzungsantrags, auf Antrag (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO)
NachweisGlaubhaftmachung der Ansätze genügt (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO)
RechtsnaturVollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
RechtsbehelfSofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO)
Beschwerdefrist2 Wochen Notfrist ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 ZPO)
BeschwerdewertNur zulässig, wenn Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO, seit 01.01.2026; zuvor 200 €)
TeilobsiegenAusgleichung der beiderseitigen Kosten nach der Kostenquote (§ 106 ZPO)
VerjährungTitulierter Erstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung: zwei Schritte

Über die Prozesskosten wird in zwei getrennten Schritten entschieden. Zuerst trifft das Gericht im Urteil (oder Beschluss) die Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO – sie regelt, wer die Kosten des Rechtsstreits in welchem Verhältnis trägt. Grundregel ist § 91 Abs. 1 ZPO: Die unterlegene Partei trägt die Kosten und hat dem Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.

Wie hoch der Erstattungsbetrag konkret ist, klärt erst das nachgelagerte Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO. Hier werden Gerichtskosten, gesetzliche Anwaltsgebühren nach dem RVG, Auslagen und notwendige Reise- oder Zeugenkosten zusammengerechnet und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert. Der KFB setzt also stets eine bereits ergangene Kostengrundentscheidung voraus.

Antrag und Voraussetzungen (§ 103 ZPO)

Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Titel muss also die Kostengrundentscheidung enthalten und vollstreckbar sein.

Der Antrag auf Festsetzung ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen (§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO). Beizufügen sind die Kostenberechnung, ihre Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege (§ 103 Abs. 2 S. 2 ZPO). Funktionell zuständig ist nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Der Gegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; erst danach setzt der Rechtspfleger den erstattungsfähigen Betrag fest.

Verzinsung und Nachweis (§ 104 ZPO)

Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Gläubiger sollte den Verzinsungsantrag ausdrücklich stellen, weil die Verzinsung nicht von Amts wegen ausgesprochen wird.

Für den Nachweis der einzelnen Kostenpositionen genügt die Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO); ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Bei geltend gemachter Umsatzsteuer reicht die Erklärung, dass die Partei die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Rechtsnatur: eigener Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO)

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zählt Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausdrücklich zu den Titeln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet. Der obsiegende Gläubiger kann aus dem KFB also unmittelbar vollstrecken – regelmäßig benötigt er dafür eine Vollstreckungsklausel (§§ 795, 724 ZPO), sofern das Gericht sie nicht bereits erteilt hat.

Weil der KFB den Erstattungsanspruch tituliert, verjährt dieser erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Gläubiger kann also über viele Jahre hinweg vollstrecken.

Rechtsbehelf: sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO)

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO). Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Zu beachten ist die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO: Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Diese Grenze wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 von 200 auf 300 Euro angehoben. Streitigkeiten über kleinere Kostenbeträge sind damit nicht mehr beschwerdefähig.

Teilobsiegen: Ausgleichung der Kosten (§ 106 ZPO)

Haben beide Parteien teils gewonnen, teils verloren, ordnet das Gericht die Kosten meist quotenmäßig zu (z. B. „Kläger 1/3, Beklagter 2/3"). Nach § 106 ZPO werden die von beiden Seiten zur Festsetzung angemeldeten Kosten dann gegeneinander ausgeglichen; festgesetzt wird nur der sich ergebende Überschuss zugunsten einer Partei. Es gibt also nicht zwei getrennte Titel, sondern einen einheitlichen Ausgleichsbetrag.

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-08-04
Status:
aktuell (geltendes Recht)
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0