Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Zweck | Beziffert die nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Prozesskosten der Höhe nach |
| Voraussetzung | Ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel mit Kostengrundentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO) |
| Antrag | Beim Gericht des ersten Rechtszuges; Kostenberechnung, Abschrift und Belege beifügen (§ 103 Abs. 2 ZPO) |
| Funktionelle Zuständigkeit | Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG), nicht der Richter |
| Erstattungsfähig | Nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO) |
| Verzinsung | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Eingang des Festsetzungsantrags, auf Antrag (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) |
| Nachweis | Glaubhaftmachung der Ansätze genügt (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) |
| Rechtsnatur | Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) |
| Rechtsbehelf | Sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) |
| Beschwerdefrist | 2 Wochen Notfrist ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 ZPO) |
| Beschwerdewert | Nur zulässig, wenn Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO, seit 01.01.2026; zuvor 200 €) |
| Teilobsiegen | Ausgleichung der beiderseitigen Kosten nach der Kostenquote (§ 106 ZPO) |
| Verjährung | Titulierter Erstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) |
Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung: zwei Schritte
Über die Prozesskosten wird in zwei getrennten Schritten entschieden. Zuerst trifft das Gericht im Urteil (oder Beschluss) die Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO – sie regelt, wer die Kosten des Rechtsstreits in welchem Verhältnis trägt. Grundregel ist § 91 Abs. 1 ZPO: Die unterlegene Partei trägt die Kosten und hat dem Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Wie hoch der Erstattungsbetrag konkret ist, klärt erst das nachgelagerte Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO. Hier werden Gerichtskosten, gesetzliche Anwaltsgebühren nach dem RVG, Auslagen und notwendige Reise- oder Zeugenkosten zusammengerechnet und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert. Der KFB setzt also stets eine bereits ergangene Kostengrundentscheidung voraus.
Antrag und Voraussetzungen (§ 103 ZPO)
Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Titel muss also die Kostengrundentscheidung enthalten und vollstreckbar sein.
Der Antrag auf Festsetzung ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen (§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO). Beizufügen sind die Kostenberechnung, ihre Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege (§ 103 Abs. 2 S. 2 ZPO). Funktionell zuständig ist nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG). Der Gegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; erst danach setzt der Rechtspfleger den erstattungsfähigen Betrag fest.
Verzinsung und Nachweis (§ 104 ZPO)
Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Gläubiger sollte den Verzinsungsantrag ausdrücklich stellen, weil die Verzinsung nicht von Amts wegen ausgesprochen wird.
Für den Nachweis der einzelnen Kostenpositionen genügt die Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO); ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Bei geltend gemachter Umsatzsteuer reicht die Erklärung, dass die Partei die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Rechtsnatur: eigener Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO)
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zählt Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausdrücklich zu den Titeln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet. Der obsiegende Gläubiger kann aus dem KFB also unmittelbar vollstrecken – regelmäßig benötigt er dafür eine Vollstreckungsklausel (§§ 795, 724 ZPO), sofern das Gericht sie nicht bereits erteilt hat.
Weil der KFB den Erstattungsanspruch tituliert, verjährt dieser erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Gläubiger kann also über viele Jahre hinweg vollstrecken.
Rechtsbehelf: sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO)
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO). Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO).
Zu beachten ist die Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO: Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Diese Grenze wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 von 200 auf 300 Euro angehoben. Streitigkeiten über kleinere Kostenbeträge sind damit nicht mehr beschwerdefähig.
Teilobsiegen: Ausgleichung der Kosten (§ 106 ZPO)
Haben beide Parteien teils gewonnen, teils verloren, ordnet das Gericht die Kosten meist quotenmäßig zu (z. B. „Kläger 1/3, Beklagter 2/3"). Nach § 106 ZPO werden die von beiden Seiten zur Festsetzung angemeldeten Kosten dann gegeneinander ausgeglichen; festgesetzt wird nur der sich ergebende Überschuss zugunsten einer Partei. Es gibt also nicht zwei getrennte Titel, sondern einen einheitlichen Ausgleichsbetrag.
Häufige Fehler
- „Mit dem Urteil habe ich schon einen Titel über meine Anwaltskosten." Nein. Das Urteil enthält nur die Kostengrundentscheidung (wer zahlt). Die Höhe muss erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO tituliert werden.
- „Ich bekomme alle meine Kosten erstattet." Nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sind erstattungsfähig (§ 91 Abs. 1 ZPO) – in der Regel die gesetzlichen RVG-Gebühren, nicht ein höheres Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung.
- „Die Verzinsung läuft automatisch." Nein. Die Verzinsung (5 Prozentpunkte über Basiszins) wird nur auf Antrag ausgesprochen und läuft ab Eingang des Festsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).
- „Gegen jeden Kostenfestsetzungsbeschluss kann ich Beschwerde einlegen." Nein. Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO, seit 01.01.2026).
- „Über den Antrag entscheidet der Richter." In der Regel nicht – zuständig ist der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG).
Quellen
- § 103 ZPO – Kostenfestsetzung (Grundsatz; zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel; Antrag beim Gericht des ersten Rechtszuges, Belege): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__103.html
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren (Zuständigkeit, Verzinsung 5 Prozentpunkte über Basiszins, Glaubhaftmachung, sofortige Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__104.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht (notwendige Kosten): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 106 ZPO – Verteilung nach Quoten (Ausgleichung bei Teilobsiegen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__106.html
- § 567 ZPO – Sofortige Beschwerde; Beschwerdewert bei Kosten über 300 € (Fassung ab 01.01.2026): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__567.html
- § 569 ZPO – Frist und Form der sofortigen Beschwerde (Notfrist zwei Wochen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 2: Kostenfestsetzungsbeschlüsse): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html
- § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährung titulierter Ansprüche: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
- § 21 RPflG – Festsetzungsverfahren (funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers): https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/__21.html
- § 104 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/ZPO/104.html
- § 567 ZPO (dejure.org, Wortlaut + Änderungsstand 01.01.2026): https://dejure.org/gesetze/ZPO/567.html