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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 – Führerschein-Beschlagnahme, Anrechnung und Entschädigung (§ 111a StPO, § 94 StPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-20 · letzte Prüfung: 2026-10-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Zwischen einer Verkehrsstraftat und dem Urteil vergehen oft Monate. Damit eine voraussichtlich ungeeignete Person in dieser Zeit nicht weiterfährt, kann der **Richter** die Fahrerlaubnis nach **§ 111a Abs. 1 StPO** durch **Beschluss vorläufig entziehen**, wenn **dringende Gründe** für die Annahme bestehen, dass das Gericht sie im Urteil nach **§ 69 StGB** entziehen wird. Das ist vor allem bei den Regelfällen des **§ 69 Abs. 2 StGB** so: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d), Trunkenheit im Verkehr (§ 316), Unfallflucht mit Personen- oder bedeutendem Sachschaden (§ 142) und Vollrausch (§ 323a). Schon vorher kann die **Polizei** den Führerschein bei **Gefahr im Verzug** nach **§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO** sicherstellen oder beschlagnahmen. Die vorläufige Entziehung **wirkt zugleich als Beschlagnahme** des deutschen Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO). Wer trotzdem fährt, macht sich nach **§ 21 StVG** strafbar. Die Zeit wird später **angerechnet**: Die **Mindestsperre** von sechs Monaten (§ 69a Abs. 1 StGB) verkürzt sich um die Dauer der vorläufigen Maßnahme, **höchstens bis auf drei Monate** (§ 69a Abs. 4, 6 StGB). Auf ein **Fahrverbot** wird sie ebenfalls angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB, § 25 Abs. 7 StVG). Eine **Probezeit** ist während der Maßnahme **gehemmt** (§ 2a Abs. 1 StVG). Endet das Verfahren mit **Freispruch oder Einstellung**, kommt eine **Entschädigung** aus der Staatskasse in Betracht (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG). Gegen den Beschluss ist die **Beschwerde** zulässig (§ 304 StPO); sie hat **keine aufschiebende Wirkung** (§ 307 StPO).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 111a StPO (vorläufige Entziehung); §§ 94, 98 StPO (Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins); §§ 69, 69a StGB (endgültige Entziehung, Sperre); § 51 Abs. 5 StGB, § 25 Abs. 7 StVG (Anrechnung auf Fahrverbot); § 21 StVG (Fahren trotz Maßnahme); § 2a Abs. 1 StVG (Probezeit); §§ 2, 5 StrEG (Entschädigung)
Wer entscheidet?ausschließlich der Richter durch Beschluss (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO)
Voraussetzungdringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB entzogen wird
Typische AnlasstatenRegelfälle des § 69 Abs. 2 StGB: §§ 315c, 315d, 316 StGB; § 142 StGB bei Tötung, nicht unerheblicher Verletzung oder bedeutendem Fremdsachschaden; § 323a StGB bezogen auf diese Taten
Ausnahmen für Fahrzeugartenmöglich, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO)
Polizei vor OrtSicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO)
Richterliche BestätigungBeamter soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene widersprochen hat oder nicht anwesend war; Betroffener kann jederzeit gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO)
Wirkungwirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des deutschen (und bei Wohnsitz im Inland des EU-/EWR-)Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO)
Drittstaaten-Führerscheinvorläufige Entziehung wird im Führerschein vermerkt (§ 111a Abs. 6 StPO)
Aufhebungwenn der Grund weggefallen ist oder das Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 2 StPO); Führerschein ist dann zurückzugeben (Abs. 5)
Fahren trotz vorläufiger EntziehungFahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
Fahren trotz beschlagnahmtem Führerschein (§ 94 StPO)§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze – auch bei Fahrlässigkeit
Anrechnung auf SperreMindestmaß der Sperre verkürzt sich um die Zeit der vorläufigen Entziehung, darf aber 3 Monate nicht unterschreiten (§ 69a Abs. 4 StGB); Verwahrung/Sicherstellung/Beschlagnahme steht gleich (Abs. 6)
Anrechnung auf Fahrverbot§ 44 StGB-Fahrverbot: § 51 Abs. 5 StGB; Bußgeld-Fahrverbot: § 25 Abs. 7 StVG – Anrechnung kann wegen Nachtatverhaltens ganz oder teilweise unterbleiben
ProbezeitBeschlagnahme/Sicherstellung/Verwahrung nach § 94 StPO und vorläufige Entziehung nach § 111a StPO hemmen den Ablauf der Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG)
RechtsmittelBeschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO); keine Vollzugshemmung (§ 307 Abs. 1 StPO), Aussetzung der Vollziehung aber möglich (§ 307 Abs. 2 StPO)
Entschädigungbei Freispruch, Einstellung oder Nichteröffnung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG); ausgeschlossen u. a. bei endgültiger Entziehung oder grob fahrlässiger Verursachung (§ 5 StrEG); nur Vermögensschaden über 25 € (§ 7 StrEG)

Ablauf: Vom Führerschein-Einzug bis zum Urteil

1. Sicherstellung oder Beschlagnahme vor Ort (§§ 94, 98 StPO) Nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall mit Flucht nimmt die Polizei den Führerschein häufig sofort an sich. Rechtsgrundlage ist § 94 Abs. 3 StPO: Die Vorschriften über Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln gelten „auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen". Der Führerschein unterliegt der Einziehung, weil er im Urteil nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen wird, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wird er freiwillig herausgegeben, ist er „in Verwahrung genommen" (§ 94 Abs. 1 StPO); sonst bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Diese darf grundsätzlich nur das Gericht anordnen, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, also in der Praxis die Polizei (§ 98 Abs. 1 StPO).

2. Richterliche Kontrolle (§ 98 Abs. 2 StPO) Hat der Beamte ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt und hat der Betroffene ausdrücklich widersprochen (oder war er nicht anwesend), soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Unabhängig davon kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen; er ist über diese Rechte zu belehren. Bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme des Führerscheins, tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung (§ 111a Abs. 4 StPO).

3. Beschluss nach § 111a StPO Der Richter – im Ermittlungsverfahren in der Regel auf Antrag der Staatsanwaltschaft – entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig, wenn dringende Gründe für die spätere endgültige Entziehung sprechen. Der Beschluss wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO). Lehnt der Richter ab, ist der Führerschein zurückzugeben (§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO).

4. Urteil Entzieht das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis, erlischt sie mit Rechtskraft (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB), der Führerschein wird eingezogen, und das Gericht setzt eine Sperre für die Neuerteilung fest (§ 69a StGB). Entzieht es sie nicht, ist die vorläufige Entziehung aufzuheben (§ 111a Abs. 2 StPO) und der Führerschein zurückzugeben. Wird statt der Entziehung nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt, kann die Rückgabe aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO).

Voraussetzung: „dringende Gründe" für eine Entziehung nach § 69 StGB

§ 111a StPO ist an die materielle Prognose des § 69 StGB gekoppelt. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird (oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird) und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Bei den Vergehen des § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter „in der Regel" als ungeeignet anzusehen:

| Nr. | Vergehen | Norm | |---|---|---| | 1 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB | | 1a | verbotenes Kraftfahrzeugrennen | § 315d StGB | | 2 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB | | 3 | unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist | § 142 StGB | | 4 | Vollrausch, der sich auf eine der Taten nach Nr. 1 bis 3 bezieht | § 323a StGB |

Bei diesen Regelfällen liegen dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung häufig vor, sobald der Tatverdacht dringend ist – etwa nach einer Blutprobe im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Außerhalb des Katalogs (z. B. bei Nötigung oder fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr) muss sich die Ungeeignetheit aus den konkreten Tatumständen ergeben.

Abgrenzung: Die vorläufige Entziehung ist eine strafprozessuale Maßnahme. Sie setzt eine Straftat voraus. Bei bloßen Ordnungswidrigkeiten (z. B. 0,5-‰-Verstoß nach § 24a StVG ohne Ausfallerscheinungen) gibt es keine vorläufige Entziehung, sondern allenfalls ein Fahrverbot nach § 25 StVG. Die verwaltungsrechtliche Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 StVG) ist ein eigenes Verfahren.

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten

Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Die Parallelregel für die Sperre steht in § 69a Abs. 2 StGB. Das betrifft etwa Berufskraftfahrer, deren Tat mit dem Privat-Pkw begangen wurde und die beruflich eine andere Fahrzeugart führen. Ob eine Ausnahme gewährt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall; ein Anspruch besteht nicht.

Fahren während der vorläufigen Maßnahme: § 21 StVG

| Situation | Tatbestand | Strafrahmen | |---|---|---| | Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen, Betroffener fährt trotzdem | Führen eines Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | | Nur der Führerschein ist nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt (noch kein § 111a-Beschluss) | § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG – vorsätzlich oder fahrlässig | Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen | | Halter lässt eine solche Person fahren | § 21 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 3 StVG | wie oben |

Wer während der vorläufigen Maßnahme fährt, liefert zudem ein starkes Indiz gegen die eigene Eignung. Das wirkt sich auf die Dauer der späteren Sperre aus und kann dazu führen, dass die Anrechnung auf ein Fahrverbot wegen des Nachtatverhaltens unterbleibt (§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 StGB; § 25 Abs. 7 Satz 2 StVG). Einzelheiten zu § 21 StVG stehen auf der Seite [Fahren ohne Fahrerlaubnis](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html).

Anrechnung: Was die vorläufige Maßnahme „wert" ist

Auf die Sperre (§ 69a StGB)

Auf ein Fahrverbot

Probezeit: Hemmung nach § 2a StVG

Für Fahranfänger gilt: „Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit" (§ 2a Abs. 1 StVG). Die Probezeit verlängert sich also um die Dauer der Maßnahme. Wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen, endet die Probezeit vorzeitig; mit Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer (§ 2a Abs. 1 StVG). Details: [Führerschein auf Probe](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html).

Rechtsmittel: Beschwerde

Gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie hemmt den Vollzug nicht (§ 307 Abs. 1 StPO): Die Fahrerlaubnis bleibt bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts vorläufig entzogen. Das Ausgangsgericht oder das Beschwerdegericht kann aber die Vollziehung aussetzen (§ 307 Abs. 2 StPO). Gegen eine polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ändert sich die Beweislage (z. B. Blutalkoholwert unter 1,1 ‰ ohne Ausfallerscheinungen), ist die Maßnahme von Amts wegen aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist (§ 111a Abs. 2 StPO).

Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung (StrEG)

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG); dasselbe gilt für die Sicherstellung und Beschlagnahme (Nr. 4).

Geltungsbereich

Häufige Fehler

Beispiel

A fährt am 1. März mit 1,3 ‰ Auto und wird kontrolliert. Die Polizei stellt den Führerschein gegen As Widerspruch sicher (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO). Am 10. März entzieht das Amtsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO). Das Urteil wegen § 316 StGB ergeht am 1. Juli und wird sofort rechtskräftig.

Rechtliche Bewertung:

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-20
Letzte Prüfung:
2026-10-20
In Kraft seit:
1965-01-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0