Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 2026 – Führerschein-Beschlagnahme, Anrechnung und Entschädigung (§ 111a StPO, § 94 StPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage | § 111a StPO (vorläufige Entziehung); §§ 94, 98 StPO (Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins); §§ 69, 69a StGB (endgültige Entziehung, Sperre); § 51 Abs. 5 StGB, § 25 Abs. 7 StVG (Anrechnung auf Fahrverbot); § 21 StVG (Fahren trotz Maßnahme); § 2a Abs. 1 StVG (Probezeit); §§ 2, 5 StrEG (Entschädigung) |
| Wer entscheidet? | ausschließlich der Richter durch Beschluss (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO) |
| Voraussetzung | dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB entzogen wird |
| Typische Anlasstaten | Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB: §§ 315c, 315d, 316 StGB; § 142 StGB bei Tötung, nicht unerheblicher Verletzung oder bedeutendem Fremdsachschaden; § 323a StGB bezogen auf diese Taten |
| Ausnahmen für Fahrzeugarten | möglich, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO) |
| Polizei vor Ort | Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO) |
| Richterliche Bestätigung | Beamter soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene widersprochen hat oder nicht anwesend war; Betroffener kann jederzeit gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO) |
| Wirkung | wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des deutschen (und bei Wohnsitz im Inland des EU-/EWR-)Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO) |
| Drittstaaten-Führerschein | vorläufige Entziehung wird im Führerschein vermerkt (§ 111a Abs. 6 StPO) |
| Aufhebung | wenn der Grund weggefallen ist oder das Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 2 StPO); Führerschein ist dann zurückzugeben (Abs. 5) |
| Fahren trotz vorläufiger Entziehung | Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Fahren trotz beschlagnahmtem Führerschein (§ 94 StPO) | § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze – auch bei Fahrlässigkeit |
| Anrechnung auf Sperre | Mindestmaß der Sperre verkürzt sich um die Zeit der vorläufigen Entziehung, darf aber 3 Monate nicht unterschreiten (§ 69a Abs. 4 StGB); Verwahrung/Sicherstellung/Beschlagnahme steht gleich (Abs. 6) |
| Anrechnung auf Fahrverbot | § 44 StGB-Fahrverbot: § 51 Abs. 5 StGB; Bußgeld-Fahrverbot: § 25 Abs. 7 StVG – Anrechnung kann wegen Nachtatverhaltens ganz oder teilweise unterbleiben |
| Probezeit | Beschlagnahme/Sicherstellung/Verwahrung nach § 94 StPO und vorläufige Entziehung nach § 111a StPO hemmen den Ablauf der Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG) |
| Rechtsmittel | Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO); keine Vollzugshemmung (§ 307 Abs. 1 StPO), Aussetzung der Vollziehung aber möglich (§ 307 Abs. 2 StPO) |
| Entschädigung | bei Freispruch, Einstellung oder Nichteröffnung (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG); ausgeschlossen u. a. bei endgültiger Entziehung oder grob fahrlässiger Verursachung (§ 5 StrEG); nur Vermögensschaden über 25 € (§ 7 StrEG) |
Ablauf: Vom Führerschein-Einzug bis zum Urteil
1. Sicherstellung oder Beschlagnahme vor Ort (§§ 94, 98 StPO) Nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall mit Flucht nimmt die Polizei den Führerschein häufig sofort an sich. Rechtsgrundlage ist § 94 Abs. 3 StPO: Die Vorschriften über Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln gelten „auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen". Der Führerschein unterliegt der Einziehung, weil er im Urteil nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen wird, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wird er freiwillig herausgegeben, ist er „in Verwahrung genommen" (§ 94 Abs. 1 StPO); sonst bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Diese darf grundsätzlich nur das Gericht anordnen, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, also in der Praxis die Polizei (§ 98 Abs. 1 StPO).
2. Richterliche Kontrolle (§ 98 Abs. 2 StPO) Hat der Beamte ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt und hat der Betroffene ausdrücklich widersprochen (oder war er nicht anwesend), soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Unabhängig davon kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen; er ist über diese Rechte zu belehren. Bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme des Führerscheins, tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung (§ 111a Abs. 4 StPO).
3. Beschluss nach § 111a StPO Der Richter – im Ermittlungsverfahren in der Regel auf Antrag der Staatsanwaltschaft – entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig, wenn dringende Gründe für die spätere endgültige Entziehung sprechen. Der Beschluss wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO). Lehnt der Richter ab, ist der Führerschein zurückzugeben (§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO).
4. Urteil Entzieht das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis, erlischt sie mit Rechtskraft (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB), der Führerschein wird eingezogen, und das Gericht setzt eine Sperre für die Neuerteilung fest (§ 69a StGB). Entzieht es sie nicht, ist die vorläufige Entziehung aufzuheben (§ 111a Abs. 2 StPO) und der Führerschein zurückzugeben. Wird statt der Entziehung nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt, kann die Rückgabe aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO).
Voraussetzung: „dringende Gründe" für eine Entziehung nach § 69 StGB
§ 111a StPO ist an die materielle Prognose des § 69 StGB gekoppelt. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird (oder nur wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird) und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Bei den Vergehen des § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter „in der Regel" als ungeeignet anzusehen:
| Nr. | Vergehen | Norm | |---|---|---| | 1 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB | | 1a | verbotenes Kraftfahrzeugrennen | § 315d StGB | | 2 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB | | 3 | unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist | § 142 StGB | | 4 | Vollrausch, der sich auf eine der Taten nach Nr. 1 bis 3 bezieht | § 323a StGB |
Bei diesen Regelfällen liegen dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung häufig vor, sobald der Tatverdacht dringend ist – etwa nach einer Blutprobe im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Außerhalb des Katalogs (z. B. bei Nötigung oder fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr) muss sich die Ungeeignetheit aus den konkreten Tatumständen ergeben.
Abgrenzung: Die vorläufige Entziehung ist eine strafprozessuale Maßnahme. Sie setzt eine Straftat voraus. Bei bloßen Ordnungswidrigkeiten (z. B. 0,5-‰-Verstoß nach § 24a StVG ohne Ausfallerscheinungen) gibt es keine vorläufige Entziehung, sondern allenfalls ein Fahrverbot nach § 25 StVG. Die verwaltungsrechtliche Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 StVG) ist ein eigenes Verfahren.
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten
Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Die Parallelregel für die Sperre steht in § 69a Abs. 2 StGB. Das betrifft etwa Berufskraftfahrer, deren Tat mit dem Privat-Pkw begangen wurde und die beruflich eine andere Fahrzeugart führen. Ob eine Ausnahme gewährt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall; ein Anspruch besteht nicht.
Fahren während der vorläufigen Maßnahme: § 21 StVG
| Situation | Tatbestand | Strafrahmen | |---|---|---| | Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen, Betroffener fährt trotzdem | Führen eines Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | | Nur der Führerschein ist nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt (noch kein § 111a-Beschluss) | § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG – vorsätzlich oder fahrlässig | Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen | | Halter lässt eine solche Person fahren | § 21 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 3 StVG | wie oben |
Wer während der vorläufigen Maßnahme fährt, liefert zudem ein starkes Indiz gegen die eigene Eignung. Das wirkt sich auf die Dauer der späteren Sperre aus und kann dazu führen, dass die Anrechnung auf ein Fahrverbot wegen des Nachtatverhaltens unterbleibt (§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 StGB; § 25 Abs. 7 Satz 2 StVG). Einzelheiten zu § 21 StVG stehen auf der Seite [Fahren ohne Fahrerlaubnis](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html).
Anrechnung: Was die vorläufige Maßnahme „wert" ist
Auf die Sperre (§ 69a StGB)
- Regelrahmen: Die Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen für immer (§ 69a Abs. 1 StGB). Wer in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre erhalten hat, bekommt mindestens ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB).
- Verkürzung des Mindestmaßes (§ 69a Abs. 4 StGB): War die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war – es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
- Einrechnung nach dem letzten Tatsachenurteil (§ 69a Abs. 5 Satz 2 StGB): Die Sperre beginnt mit Rechtskraft. In die Frist wird aber die Zeit der vorläufigen Entziehung eingerechnet, die nach Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils verstrichen ist – etwa während einer Revision.
- Gleichstellung (§ 69a Abs. 6 StGB): Die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO steht für Abs. 4 und 5 der vorläufigen Entziehung gleich. Die Zeit ab dem Einzug des Führerscheins durch die Polizei zählt also mit.
- Vorzeitige Aufhebung (§ 69a Abs. 7 StGB): frühestens nach drei Monaten Sperre (in Fällen des Abs. 3 nach einem Jahr); Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.
Auf ein Fahrverbot
- Strafrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB): Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung gilt § 51 Abs. 1 StGB entsprechend (§ 51 Abs. 5 Satz 1 StGB). Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich; das Gericht kann anordnen, dass sie ganz oder teilweise unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme nach § 94 StPO stehen gleich (§ 51 Abs. 5 Satz 2 StGB).
- Bußgeld-Fahrverbot (§ 25 StVG): Wird die Tat später nur als Ordnungswidrigkeit geahndet (z. B. Herabstufung von § 316 StGB auf § 24a StVG), wird die Dauer der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot angerechnet (§ 25 Abs. 7 Satz 1 StVG). Auch hier kann die Anrechnung wegen des Nachtatverhaltens unterbleiben (Satz 2); § 94-Maßnahmen stehen gleich (Satz 3).
Probezeit: Hemmung nach § 2a StVG
Für Fahranfänger gilt: „Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit" (§ 2a Abs. 1 StVG). Die Probezeit verlängert sich also um die Dauer der Maßnahme. Wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen, endet die Probezeit vorzeitig; mit Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer (§ 2a Abs. 1 StVG). Details: [Führerschein auf Probe](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html).
Rechtsmittel: Beschwerde
Gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie hemmt den Vollzug nicht (§ 307 Abs. 1 StPO): Die Fahrerlaubnis bleibt bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts vorläufig entzogen. Das Ausgangsgericht oder das Beschwerdegericht kann aber die Vollziehung aussetzen (§ 307 Abs. 2 StPO). Gegen eine polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ändert sich die Beweislage (z. B. Blutalkoholwert unter 1,1 ‰ ohne Ausfallerscheinungen), ist die Maßnahme von Amts wegen aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist (§ 111a Abs. 2 StPO).
Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung (StrEG)
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG); dasselbe gilt für die Sicherstellung und Beschlagnahme (Nr. 4).
- Anspruch (§ 2 Abs. 1 StrEG): Entschädigung aus der Staatskasse, soweit der Beschuldigte freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Bei Einstellung nach Ermessensvorschriften (z. B. §§ 153, 153a StPO) nur nach Billigkeit (§ 3 StrEG); ebenso nach Billigkeit, wenn die verhängten Rechtsfolgen geringer sind als die Maßnahme – auch wenn die Tat nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (§ 4 StrEG).
- Ausschluss (§ 5 StrEG): keine Entschädigung, soweit die Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt (Abs. 1 Nr. 1); wenn die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird oder davon nur abgesehen wird, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen (Abs. 1 Nr. 3); wenn der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (Abs. 2).
- Umfang (§ 7 StrEG): ersetzt wird der Vermögensschaden (z. B. Taxi- oder Mietwagenkosten, Verdienstausfall), wenn er 25 € übersteigt. Einen Ausgleich für Nichtvermögensschaden (75 €/Tag) gibt es nur bei Freiheitsentziehung, nicht bei der vorläufigen Entziehung.
- Verfahren: Das Strafgericht entscheidet über die Entschädigungspflicht im Urteil oder Einstellungsbeschluss (§ 8 StrEG); nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft auf Antrag binnen eines Monats (§ 9 Abs. 1 StrEG). Danach ist der Anspruch der Höhe nach binnen sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anzumelden (§ 10 Abs. 1 StrEG).
Geltungsbereich
- Sachlich: Strafverfahren wegen Taten, die zu einer Entziehung nach § 69 StGB führen können. Nicht erfasst sind reine Ordnungswidrigkeitenverfahren.
- Persönlich: Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis; bei EU-/EWR-Führerscheinen wirkt die Beschlagnahmewirkung, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO); bei Drittstaaten-Führerscheinen wird die Maßnahme vermerkt (§ 111a Abs. 6 StPO).
- Zeitlich: von der Anordnung bis zur Aufhebung oder bis zur Rechtskraft des Urteils.
Häufige Fehler
- „Die Polizei hat mir die Fahrerlaubnis entzogen." Die Polizei kann nur den Führerschein (das Dokument) sicherstellen oder beschlagnahmen (§§ 94, 98 StPO). Die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen darf nur der Richter (§ 111a Abs. 1 StPO).
- „Ohne Führerschein-Dokument darf ich mit meiner Fahrerlaubnis noch fahren." Nein. Schon wer trotz nach § 94 StPO beschlagnahmten Führerscheins fährt, ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG strafbar – auch fahrlässig.
- „Die Wartezeit bis zum Urteil ist verloren." Falsch. Sie verkürzt das Mindestmaß der Sperre (bis auf 3 Monate) und wird auf ein Fahrverbot angerechnet (§ 69a Abs. 4, 6 StGB; § 51 Abs. 5 StGB; § 25 Abs. 7 StVG).
- „Mit der Beschwerde bekomme ich den Führerschein sofort zurück." Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 307 Abs. 1 StPO).
- „Die Probezeit läuft weiter." Sie ist während der Maßnahme gehemmt (§ 2a Abs. 1 StVG).
- „Nach einem Freispruch zahlt der Staat automatisch." Nur, wenn die Entschädigungspflicht festgestellt und der Anspruch fristgerecht angemeldet wird – und kein Ausschlussgrund nach § 5 StrEG vorliegt.
Beispiel
A fährt am 1. März mit 1,3 ‰ Auto und wird kontrolliert. Die Polizei stellt den Führerschein gegen As Widerspruch sicher (§ 94 Abs. 3, § 98 Abs. 1 StPO). Am 10. März entzieht das Amtsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO). Das Urteil wegen § 316 StGB ergeht am 1. Juli und wird sofort rechtskräftig.
Rechtliche Bewertung:
- 1,3 ‰ liegt über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰); § 316 StGB ist ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB → dringende Gründe für die Entziehung lagen vor.
- Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre fest. Das gesetzliche Mindestmaß (6 Monate) verkürzt sich um die Zeit seit der Sicherstellung am 1. März (rund 4 Monate, § 69a Abs. 4, 6 StGB) – es darf aber 3 Monate nicht unterschreiten. Das Gericht könnte daher eine Sperre ab 3 Monaten festsetzen; die konkrete Dauer bemisst es nach den Umständen.
- Wäre A zwischen März und Juli gefahren, hätte er sich zusätzlich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
- Nach Ablauf der Sperre erhält A die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück, sondern muss die Neuerteilung beantragen; ab 1,6 ‰ wird regelmäßig eine MPU angeordnet (siehe [Führerschein-Wiedererteilung](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)).
Siehe auch
- [Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html)
- [Führerschein-Wiedererteilung nach Entzug](/fakten/fuehrerschein-wiedererteilung.html)
- [MPU – Anordnung und Voraussetzungen](/fakten/mpu-anordnung-voraussetzungen.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Drogen am Steuer – THC & Cannabis](/fakten/drogen-am-steuer-thc-cannabis.html)
- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)
- [Illegales Autorennen (§ 315d StGB)](/fakten/illegales-autorennen-315d-stgb.html)
- [Unfallflucht (§ 142 StGB)](/fakten/unfallflucht-142-stgb.html)
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
- [Führerschein auf Probe (§ 2a StVG)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html)
- [Polizeiliche Verkehrskontrolle (§ 36 StVO)](/fakten/polizeiliche-verkehrskontrolle-36-stvo.html)
- [Fahreignungsregister – Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html)
Quellen
- § 111a StPO (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – Abs. 1 dringende Gründe, Richtervorbehalt, Ausnahme für Kfz-Arten; Abs. 2 Aufhebung; Abs. 3 Beschlagnahmewirkung; Abs. 4 Ersetzung der Beschlagnahmeentscheidung; Abs. 5 Rückgabe; Abs. 6 Vermerk in Drittstaaten-Führerscheinen): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111a.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200, Normtitel gegengeprüft)
- § 94 StPO (Abs. 3 Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen, die der Einziehung unterliegen): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__94.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 98 StPO (Abs. 1 Gefahr im Verzug, Ermittlungspersonen; Abs. 2 gerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen, jederzeitiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 304 StPO (Zulässigkeit der Beschwerde): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__304.html [A] · über amtliche Suche verifiziert 20.10.2026
- § 307 StPO (Keine Vollzugshemmung; Aussetzung der Vollziehung): https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__307.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis; Regelkatalog Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4; Abs. 3 Erlöschen und Einziehung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 69a StGB (Sperre 6 Monate bis 5 Jahre; Abs. 3 Mindestmaß 1 Jahr; Abs. 4 Verkürzung, nicht unter 3 Monate; Abs. 5 Beginn und Einrechnung; Abs. 6 Gleichstellung § 94 StPO; Abs. 7 vorzeitige Aufhebung): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 51 StGB (Abs. 1 Satz 2 Unterbleiben der Anrechnung; Abs. 5 Anrechnung vorläufiger Entziehung auf Fahrverbot nach § 44 StGB): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__51.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis; Abs. 2 Nr. 2 Fahren trotz Verwahrung/Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 25 StVG (Abs. 7 Anrechnung der vorläufigen Entziehung auf das Bußgeld-Fahrverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 2a StVG (Abs. 1 Hemmung der Probezeit durch § 94- und § 111a-StPO-Maßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200, Wortlaut im Volltext geprüft)
- StrEG §§ 2–10 (Abs. 2 Nr. 5 vorläufige Entziehung als Strafverfolgungsmaßnahme; § 5 Ausschluss; § 7 Umfang, 25-€-Schwelle; §§ 8–10 Verfahren und Fristen): https://www.gesetze-im-internet.de/streg/BJNR001570971.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- § 5 StrEG (Ausschluss der Entschädigung): https://www.gesetze-im-internet.de/streg/__5.html [A] · abgerufen 20.10.2026 (HTTP 200)
- Rechtsprechungsübersicht zu § 111a StPO: https://dejure.org/gesetze/StPO/111a.html [B]
Änderungsverlauf
- 2026-10-20: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normwortlaut §§ 94, 98, 111a, 307 StPO, §§ 51, 69, 69a StGB, §§ 2a, 21, 25 StVG und StrEG am 20.10.2026 direkt auf gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200, Normtitel gegengeprüft). Abgrenzung zu `fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug` (Unterschied Fahrverbot/Entziehung) und `fuehrerschein-wiedererteilung` (Neuerteilung nach Sperre); diese Seite behandelt ausschließlich die vorläufige Phase bis zum Urteil. Keine Bußgeld- oder Punktewerte verwendet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-10-20
- Gültig ab: 1965-01-02 (§ 111a StPO in der Grundfassung des Gesetzes vom 26.11.1964; seitdem mehrfach geändert, aktueller Wortlaut am 20.10.2026 geprüft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StPO, StGB, StVG, StrEG – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0