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Sicherheitsleistung und Zustellungsbevollmächtigter bei Verkehrsstraftaten 2026 – Anordnung, Beschlagnahme des Fahrzeugs und Bußgeldverfahren (§ 132 StPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-22 · letzte Prüfung: 2026-10-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer einer Straftat **dringend verdächtig** ist und in Deutschland **keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt** hat, kann nach **§ 132 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)** verpflichtet werden, eine **angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Verfahrenskosten** zu leisten und eine **im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen** – vorausgesetzt, die Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen nicht vor. Die Anordnung darf nur der **Richter**, bei **Gefahr im Verzug** auch die **Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen** treffen (§ 132 Abs. 2 StPO). Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, können **Beförderungsmittel und andere Sachen, die ihm gehören und die er mit sich führt, beschlagnahmt** werden (§ 132 Abs. 3 StPO). Im Straßenverkehr betrifft das vor allem Fahrer aus dem Ausland, die bei einer Verkehrsstraftat – etwa einer Trunkenheitsfahrt – angetroffen werden.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Rechtsgrundlage§ 132 StPO (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter); § 116a Abs. 1 StPO (Art der Sicherheit); §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme)
Voraussetzung: VerdachtDer Beschuldigte ist einer Straftat dringend verdächtig (§ 132 Abs. 1 Satz 1 StPO)
Voraussetzung: WohnsitzKein fester Wohnsitz oder Aufenthalt im Geltungsbereich der StPO, also in Deutschland
Voraussetzung: kein HaftbefehlDie Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen nicht vor – § 132 StPO ist die mildere Maßnahme unterhalb der Haft
Zweck„um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen"
Inhalt der Anordnung(1) angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens; (2) Zustellungsbevollmächtigter im Bezirk des zuständigen Gerichts
Art der SicherheitHinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen (§ 116a Abs. 1 StPO)
Wer ordnet anRichter; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) (§ 132 Abs. 2 StPO)
Folge bei NichtbefolgungBeschlagnahme von Beförderungsmitteln und anderen Sachen, die dem Beschuldigten gehören und die er mit sich führt (§ 132 Abs. 3 StPO)
Rechtsschutz bei BeschlagnahmeBeschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung: gerichtliche Bestätigung nach Maßgabe von § 98 Abs. 2 StPO; der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen
Bußgeldverfahren§ 46 Abs. 1 OWiG ordnet die sinngemäße Geltung der StPO an; Verhaftung und vorläufige Festnahme sind unzulässig (§ 46 Abs. 3 OWiG)

Wann § 132 StPO greift

§ 132 StPO regelt eine Lücke zwischen zwei Extremen: Weder soll ein Beschuldigter ohne festen Wohnsitz in Deutschland einfach weiterreisen und sich dem Verfahren entziehen können, noch ist für jede Straftat ein Haftbefehl verhältnismäßig. Die Norm setzt deshalb ausdrücklich voraus, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen. Liegen sie vor, richtet sich das Vorgehen nach den Haftvorschriften der StPO.

Die drei Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein:

Im Straßenverkehr kommen als Anlass vor allem Verkehrsstraftaten in Betracht, etwa [Alkohol am Steuer ab 1,1 ‰ (§ 316 StGB)](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html), [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html), [Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)](/fakten/noetigung-im-strassenverkehr-240-stgb.html) oder [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html). Die Seiten zu diesen Tatbeständen behandeln Tatbestand und Rechtsfolgen; hier geht es nur um die Verfahrenssicherung gegenüber Beschuldigten ohne festen Wohnsitz im Inland.

Was angeordnet werden kann

Die Anordnung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 StPO hat zwei getrennte Bestandteile:

  1. Sicherheitsleistung. Der Beschuldigte hat eine „angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens" zu leisten. Maßstab ist also die voraussichtliche Geldstrafe und der Kostenrahmen des Verfahrens – nicht ein pauschaler Betrag. Die Norm nennt keine Beträge; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
  2. Zustellungsbevollmächtigter. Der Beschuldigte hat eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen. Das stellt sicher, dass Ladungen, Strafbefehle und Urteile wirksam zugestellt werden können, auch wenn der Beschuldigte bereits abgereist ist.

Wie die Sicherheit zu leisten ist, folgt aus § 132 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 116a Abs. 1 StPO: durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben nach § 116a Abs. 1 Satz 2 StPO unberührt.

Wer die Anordnung treffen darf

Nach § 132 Abs. 2 StPO darf die Anordnung nur der Richter treffen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. Bei einer Verkehrskontrolle kann deshalb in der Praxis bereits ein Polizeibeamter in der Funktion einer Ermittlungsperson die Anordnung treffen, wenn ein vorheriges Einholen der richterlichen Entscheidung die Durchführung des Verfahrens gefährden würde. Die Rahmenbedingungen der Kontrolle selbst behandelt die Seite [Polizeiliche Verkehrskontrolle (§ 36 StVO)](/fakten/polizeiliche-verkehrskontrolle-36-stvo.html).

Beschlagnahme bei Nichtbefolgung

Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, können nach § 132 Abs. 3 Satz 1 StPO „Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören", beschlagnahmt werden. Im Straßenverkehr ist das typischerweise das Fahrzeug. Zwei Einschränkungen ergeben sich aus dem Wortlaut:

Für das Verfahren der Beschlagnahme verweist § 132 Abs. 3 Satz 2 StPO auf die §§ 94 und 98 StPO. Nach § 98 Abs. 1 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Hat ein Beamter ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, soll er binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene ausdrücklich Widerspruch erhoben hat (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Unabhängig davon kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen und ist über seine Rechte zu belehren (§ 98 Abs. 2 Sätze 2 und 5 StPO).

Abgrenzung: Absehen von der Festnahme (§ 127a StPO)

Von § 132 StPO zu unterscheiden ist § 127a StPO. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls gerade vorliegen, und zwar nur wegen Fluchtgefahr. Dann kann davon abgesehen werden, die Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn

Auch hier gilt § 116a Abs. 1 StPO entsprechend, zusätzlich § 116a Abs. 3 StPO (§ 127a Abs. 2 StPO): Ein Beschuldigter, der nicht im Geltungsbereich der StPO wohnt, ist verpflichtet, einen Zustellungsbevollmächtigten im Bezirk des zuständigen Gerichts zu bestellen. Der Unterschied in einem Satz: § 127a StPO ersetzt die Festnahme durch eine Sicherheitsleistung; § 132 StPO greift, bevor überhaupt ein Haftgrund vorliegt.

Bußgeldverfahren: was das Gesetz sagt – und was nicht

Für das Bußgeldverfahren gelten nach § 46 Abs. 1 OWiG „sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung", soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach § 46 Abs. 2 OWiG hat die Verfolgungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt aber ausdrücklich: Verhaftung und vorläufige Festnahme sind unzulässig.

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich daher Folgendes:

Zustellung im Bußgeldverfahren: Ein Bescheid wird nach § 51 Abs. 2 OWiG dem Betroffenen zugestellt. Ein gewählter Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, gilt nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen entgegenzunehmen; für die Zustellung einer Ladung gilt das nur, wenn die Vollmacht ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Das ist eine eigene Regelung des OWiG und nicht mit dem Zustellungsbevollmächtigten nach § 132 StPO identisch.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-22
Letzte Prüfung:
2026-10-22
In Kraft seit:
2026-10-22
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0