"Wärmeplanungsgesetz (WPG) – kommunale Wärmeplanung, Fristen, Rechtswirkung (Stand 2026)" In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) |
| Vollzitat | „Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist" |
| Inkrafttreten | 01.01.2024 (Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2023; amtliche Fußnote „Textnachweis ab: 1.1.2024") |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED-Neufassung) – im WPG ausdrücklich in § 21 Nr. 1 in Bezug genommen |
| Pflicht adressiert an | Länder (§ 4 Abs. 1); Umsetzung über die planungsverantwortlichen Stellen nach Landesrecht |
| Frist > 100.000 Einwohner | bis zum Ablauf des 30.06.2026 (Einwohnerstand 01.01.2024) [§ 4 Abs. 2 Nr. 1] |
| Frist ≤ 100.000 Einwohner | bis zum Ablauf des 30.06.2028 (Einwohnerstand 01.01.2024) [§ 4 Abs. 2 Nr. 2] |
| Vereinfachtes Verfahren | Länder können es für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern vorsehen – keine Pflicht [§ 4 Abs. 3, § 22] |
| Zusatzanforderungen ab 45.000 EW | Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern sollen u. a. dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle" entsprechen [§ 21] |
| Ablauf der Wärmeplanung | Beschluss, Eignungsprüfung (§ 14), Bestandsanalyse (§ 15), Potenzialanalyse (§ 16), Zielszenario (§ 17), Gebietseinteilung (§ 18) und Darstellung der Versorgungsarten (§ 19), Umsetzungsstrategie (§ 20) [§ 13 Abs. 1] |
| Inhalt des Wärmeplans | Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse, Darstellung nach Anlage 2 [§ 23 Abs. 1, 2] |
| Beschluss und Veröffentlichung | Beschluss durch das nach Landesrecht zuständige Gremium, anschließend Veröffentlichung im Internet [§ 23 Abs. 3] |
| Zentrale Veröffentlichung | das BMWE macht erstellte Wärmepläne zentral zugänglich, erstmals sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 4 Abs. 2 [§ 34] |
| Keine Außenwirkung | der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung [§ 23 Abs. 4] |
| Keine Nutzungspflicht | die Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart zu nutzen [§ 27 Abs. 1] |
| Berücksichtigungsgebot | Ausweisungsentscheidungen sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen der Bauleitplanung und anderer flächenbedeutsamer Planungen zu berücksichtigen [§ 27 Abs. 2] |
| Fortschreibung | Überprüfung spätestens alle fünf Jahre, bei Bedarf Überarbeitung [§ 25 Abs. 1] |
| EE-Quote bestehende Wärmenetze | ≥ 30 % ab 01.01.2030, ≥ 80 % ab 01.01.2040 (erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder Kombination) [§ 29 Abs. 1] |
| Härtefallverlängerung | auf Antrag längstens bis 31.12.2034 bzw. 31.12.2044 bei unbilliger Härte [§ 29 Abs. 2] |
| EE-Quote neue Wärmenetze | ≥ 65 % ab 01.03.2025 [§ 30 Abs. 1]; Biomasse-Anteil bei Netzen > 50 km auf 25 % begrenzt [§ 30 Abs. 2] |
| Klimaneutralität | jedes Wärmenetz vollständig aus erneuerbaren Energien/unvermeidbarer Abwärme bis zum Ablauf des 31.12.2044 [§ 31 Abs. 1]; Biomasse-Deckel 15 % ab 01.01.2045 bei Netzen > 50 km [§ 31 Abs. 2] |
| Verhältnis zum Gebäuderecht | keine Kopplung mehr – § 71 GEG (65-%-Pflicht) ist weggefallen; das GEG heißt seit 29.07.2026 GModG |
Geltungsbereich
Das WPG gilt bundesweit und verpflichtet die Länder, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes erstellt werden (§ 4 Abs. 1). Die Durchführung liegt bei den nach Landesrecht bestimmten planungsverantwortlichen Stellen. Die Länder können für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung vorsehen (§ 4 Abs. 3 Satz 2) und für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 (§ 4 Abs. 3 Satz 1) – beides ist eine Option der Länder, keine bundesgesetzliche Pflicht der Gemeinden.
Hat ein beplantes Gebiet bereits auf Grundlage von Landesrecht einen Wärmeplan, der spätestens zum Ablauf der Frist des § 4 Abs. 2 erstellt und veröffentlicht wurde, entfällt die Planungspflicht nach § 4 Abs. 1 insoweit (§ 5 Abs. 1). Liegenschaften des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind von der Wärmeplanung auszunehmen (§ 4 Abs. 4).
Ablauf der kommunalen Wärmeplanung
§ 13 Abs. 1 WPG listet die Schritte abschließend auf:
- Beschluss oder Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung.
- Eignungsprüfung (§ 14) – sie kann zu einer verkürzten Wärmeplanung führen.
- Bestandsanalyse (§ 15, Daten und Informationen nach Anlage 1).
- Potenzialanalyse (§ 16).
- Zielszenario (§ 17).
- Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§ 18) und Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (§ 19).
- Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen (§ 20).
Die Ergebnisse werden im Wärmeplan zusammengefasst und nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt (§ 23 Abs. 1, 2). Der Wärmeplan wird durch das nach Landesrecht zuständige Gremium beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht (§ 23 Abs. 3). Zusätzlich macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne zentral zugänglich – erstmals sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 4 Abs. 2 (§ 34).
Fortschreibung: Die planungsverantwortliche Stelle muss den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre überprüfen und die Umsetzungsfortschritte überwachen; bei Bedarf ist er zu überarbeiten (§ 25 Abs. 1).
Was der Wärmeplan rechtlich bewirkt – und was nicht
Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen zu weit gehen. Das Gesetz selbst zieht die Grenze zweimal ausdrücklich:
- § 23 Abs. 4 WPG: Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung.
- § 27 Abs. 1 WPG: Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Infrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.
Was der Plan bewirkt, ist ein Berücksichtigungsgebot für die öffentliche Hand: Ausweisungsentscheidungen sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei der Bauleitplanung und bei anderen flächenbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 2). Die planungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigung konkreter Vorhaben richtet sich weiterhin nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (§ 27 Abs. 3).
Ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz folgt also nicht aus dem WPG. Er kann sich nur aus Landesrecht und kommunaler Satzung ergeben – das GModG nimmt darauf in § 109 ausdrücklich Bezug, indem es den Gemeinden erlaubt, entsprechende landesrechtliche Ermächtigungen auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes zu nutzen.
Die Erneuerbaren-Quoten treffen die Netzbetreiber, nicht die Hauseigentümer
Teil 3 des WPG (§§ 29 bis 32) richtet sich an Betreiber von Wärmenetzen:
- Bestehende Wärmenetze (§ 29 Abs. 1): Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss ab dem 01.01.2030 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination stammen. Auf Antrag kann die nach Landesrecht zuständige Behörde bei unbilliger Härte eine Verlängerung bis längstens 31.12.2034 bzw. 31.12.2044 gewähren (§ 29 Abs. 2).
- Neue Wärmenetze (§ 30 Abs. 1): mindestens 65 Prozent ab dem 01.03.2025. Bei neuen Netzen mit mehr als 50 Kilometern Länge ist der Biomasseanteil ab dem 01.01.2024 auf 25 Prozent begrenzt (§ 30 Abs. 2).
- Klimaneutralität (§ 31): Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden; ab dem 01.01.2045 gilt bei Netzen über 50 Kilometern ein Biomasse-Deckel von 15 Prozent.
- Fahrpläne (§ 32): Betreiber müssen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach Maßgabe der Anlage 3 erstellen.
Für Immobilieneigentümer sind diese Quoten mittelbar relevant – sie sagen etwas über die Qualität der künftig angebotenen Netzwärme aus –, begründen aber keine eigene Pflicht.
Was das für Immobilieneigentümer bedeutet
Im als Wärmenetzgebiet vorgesehenen Bereich: Die Kommune plant den Auf- oder Ausbau eines Netzes. Ein Zwang zum Anschluss folgt daraus nicht (§ 27 Abs. 1); er kann nur durch kommunale Satzung auf landesrechtlicher Grundlage entstehen. Wer anschließt, profitiert von den Quoten der §§ 29 bis 31.
Im dezentralen Versorgungsgebiet: Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und andere Einzellösungen sind vorgesehen. Eine gesetzliche Mindestquote für die einzelne Heizung gibt es seit dem Wegfall des § 71 GEG nicht mehr; maßgeblich sind die optionsbezogenen Maßgaben der §§ 42 bis 46 GModG.
Im Wasserstoffnetzausbaugebiet: Geprüft wird die künftige Versorgung über umgerüstete Gasnetze. Auch hier gilt § 27 Abs. 1 – die Ausweisung verpflichtet zu nichts. Die Verfügbarkeit von Wasserstoff für private Heizzwecke bleibt eine energiewirtschaftliche Prognosefrage; diese Seite trifft dazu keine Aussage.
Häufige Fehler
- „Nach dem Wärmeplan gilt bei mir die 65-Prozent-Pflicht." Diese Pflicht gibt es nicht mehr. § 71 GEG ist weggefallen; das Gesetz heißt seit dem 29.07.2026 GModG. Die frühere Kopplung „65 Prozent im Bestand erst nach Wärmeplan-Veröffentlichung" ist damit gegenstandslos.
- „Für fossile Heizungen gelten Erneuerbaren-Stufen von 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040." Das waren Übergangsregelungen des § 71 GEG. Sie sind mit dieser Vorschrift entfallen. Die Prozentwerte des WPG (30 % / 80 % / 65 %) betreffen Wärmenetze, nicht einzelne Heizungen.
- „Das WPG zwingt mich zum Anschluss an ein Wärmenetz." Nein – § 27 Abs. 1 schließt das ausdrücklich aus. Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann nur über Landesrecht und kommunale Satzung entstehen.
- „Der Wärmeplan ist bindend wie ein Bebauungsplan." Nein – § 23 Abs. 4 stellt klar, dass er keine rechtliche Außenwirkung hat. Für die öffentliche Hand gilt lediglich das Berücksichtigungsgebot des § 27 Abs. 2.
- „Der Inhalt des Wärmeplans steht in § 14 WPG." Nein – § 14 regelt die Eignungsprüfung. Der Inhalt des Wärmeplans steht in § 23 in Verbindung mit Anlage 2.
- „Die Umsetzungsstrategie ist § 18." Nein – § 18 regelt die Einteilung des beplanten Gebiets, die Umsetzungsstrategie steht in § 20.
- „Kleine Gemeinden dürfen immer das vereinfachte Verfahren nutzen." Nur, wenn das Land es nach § 4 Abs. 3 vorsieht, und nur für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern. Ohne landesrechtliche Regelung bleibt es beim Regelverfahren.
- „Die Einwohnergrenze für Zusatzanforderungen liegt bei 100.000." Zwei verschiedene Schwellen: 100.000 entscheidet über die Frist (§ 4 Abs. 2), 45.000 über zusätzliche inhaltliche Soll-Anforderungen an den Wärmeplan (§ 21).
Änderungsverlauf
- 2026-09-14: Faktencheck-Nachlauf, grundlegend überarbeitet und freigegeben. Der Vorschlag `review_proposed` war berechtigt – die Seite ruhte in ihrer Kernaussage auf einer Norm, die es nicht mehr gibt, und ordnete mehrere WPG-Paragrafen falsch zu. Am amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de, Abruf über den In-App-Browser; `WebFetch` liefert für diese Domain weiterhin leere Bodies) wurden am 14.09.2026 die WPG-Gesamtausgabe einschließlich Vollzitat, Standangabe, Inkrafttretens-Fußnote und Inhaltsübersicht ausgewertet sowie die §§ 4, 5, 13, 21, 22, 23, 25, 27, 29, 30, 31 und 34 verbatim gegengelesen. Befunde: (1) Die tragende Aussage der Seite ist entfallen. Die „rechtliche Kernfolge", die 65-Prozent-Pflicht des § 71 GEG greife im Bestand erst nach Veröffentlichung der Wärmeplanung, hat keine Grundlage mehr: § 71 GEG ist weggefallen, und das Gesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Kurzantwort, zwei Kernfaktenzeilen, der Abschnitt „Was das für Immobilieneigentümer bedeutet" und drei Einträge unter „Häufige Fehler" sind entsprechend neu gefasst; der Verweis auf einen Härtefall nach „§ 71c GEG" ist gestrichen, weil auch diese Vorschrift nicht mehr existiert. (2) Die Stufen „15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040" sind gestrichen. Sie stammten aus den Übergangsregelungen des § 71 GEG, nicht aus dem WPG, und sind mit dieser Norm entfallen. An ihre Stelle treten die tatsächlich im WPG stehenden, jetzt primärbelegten Quoten: § 29 Abs. 1 (≥ 30 % ab 01.01.2030, ≥ 80 % ab 01.01.2040) mit der Härtefallverlängerung des Absatzes 2 (bis längstens 31.12.2034 bzw. 31.12.2044), § 30 Abs. 1 (≥ 65 % für neue Wärmenetze ab 01.03.2025) mit dem Biomasse-Deckel von 25 % bei Netzen über 50 km, § 31 (vollständige Klimaneutralität bis zum Ablauf des 31.12.2044, Biomasse-Deckel 15 % ab 01.01.2045). Ausdrücklich klargestellt: Diese Quoten richten sich an Wärmenetzbetreiber, nicht an Hauseigentümer. (3) Drei Paragrafenzuordnungen waren falsch. Der Inhalt des Wärmeplans steht nicht in § 14 (das ist die Eignungsprüfung), sondern in § 23 i. V. m. Anlage 2. Die Umsetzungsstrategie steht nicht in § 18 (das ist die Einteilung des beplanten Gebiets), sondern in § 20. Das Informationsrecht der Bürger folgt nicht aus „§ 20 Abs. 3", sondern aus § 23 Abs. 3 (Veröffentlichung im Internet) und § 34 (zentrale Veröffentlichung durch das BMWE, erstmals sechs Monate nach Fristablauf). Alle drei berichtigt, der Ablaufabschnitt an der abschließenden Aufzählung des § 13 Abs. 1 ausgerichtet. (4) Das vereinfachte Verfahren ist keine Pflicht. § 4 Abs. 3 formuliert eine Option der Länder („können … vorsehen") für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern; die Seite behauptete, kleine Gemeinden „müssen" es durchlaufen. Berichtigt. Ergänzt, weil im Normtext vorhanden und bisher nicht abgebildet – und der Sache nach die wichtigsten Aussagen des Gesetzes für Eigentümer: § 23 Abs. 4 („Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung") und § 27 Abs. 1 (die Ausweisung „bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen"). Beides stützt die bisher nur behauptete Aussage, der Plan sei kein Bebauungsplan, jetzt primärquellenbelegt ab. Ebenfalls ergänzt: das Berücksichtigungsgebot des § 27 Abs. 2, die Ausnahme für bestehende Landes-Wärmepläne (§ 5 Abs. 1), die Ausnahme für Verteidigungsliegenschaften (§ 4 Abs. 4), die Fahrpläne nach § 32 und die zweite Einwohnerschwelle von 45.000 aus § 21, die mit der Fristschwelle von 100.000 aus § 4 Abs. 2 leicht verwechselt wird. Unverändert bestätigt: Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028 mit Einwohnerstichtag 01.01.2024 (§ 4 Abs. 2), Fünfjahres-Fortschreibung (§ 25 Abs. 1), Inkrafttreten 01.01.2024 – jetzt primärbelegt über die amtliche Fußnote („Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.2024 in Kraft getreten", Textnachweis ab 1.1.2024); `valid_from` bleibt deshalb unverändert. Vollzitat aufgenommen: zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23.07.2026. Entfernt: die Angabe „Bund fördert über KfW-‚Wärmeplanung Kommunen' bis 100 %" und der zugehörige Link – die Förderhöhe wurde in diesem Lauf nicht verifiziert und wird deshalb nicht behauptet; ebenso die Aussage zur BMWK-Position zum Wasserstoff-Vorrang (das Ressort heißt inzwischen BMWE, und die Aussage war eine politische Einschätzung ohne Beleg). Außerdem entfernt: ein Block von rund 14 leeren Zeilen zwischen „Häufige Fehler" und „Quellen"; der tote Verweis auf `/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.html` unter „Siehe auch" ist gestrichen, weil das dortige Thema überholt ist. Titel und `seo_title` ohne den Zusatz „Auswirkung auf GEG § 71" neu gefasst. Quellenlage offengelegt: Normwortlaut WPG und GModG Autoritätsniveau A; das Datum 29.07.2026 für den Wegfall des § 71 ruht auf der Darstellung des federführenden BMWSB (A-nah, nicht Verkündungstext). Frontmatter steht jetzt auf ok, last_reviewed 2026-09-14. Neu bewerten nach dem 30.06.2028 (zweite Umsetzungsfrist) sowie sobald das BMWE die zentrale Veröffentlichung nach § 34 aufgenommen hat. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 14.09.2026)"
- 2026-07-02: Erstveröffentlichung durch Bau-Bot. Fristen nach WPG § 4 (30.06.2026 Großstädte, 30.06.2028 kleinere). Wechselwirkung mit GEG § 71 (65-%-EE-Pflicht Bestand erst nach Wärmeplan-Veröffentlichung) dokumentiert. Stufenweise EE-Anteile 2029/2035/2040. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Bot"
Siehe auch
- [GModG Neubau vs. Bestandsgebäude](/fakten/geg-neubau-vs-bestand.html)
- [§ 102 GModG – Befreiung bei unbilliger Härte](/fakten/geg-102-befreiung-unbillige-haerte.html)
- [Energieausweis-Pflicht Deutschland](/fakten/energieausweis-pflicht.html)
Stand
- Stand: 2026-09-14
- Gültig ab: 2024-01-01 (Inkrafttreten des WPG nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2023; amtliche Fußnote „Textnachweis ab: 1.1.2024")
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WPG und GModG im amtlichen Volltext), A-nah (BMWSB zum Wegfall des § 71 GEG und zum Geltungsbeginn 29.07.2026)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- WPG – Gesamtausgabe mit Vollzitat, Standangabe, Inkrafttretens-Fußnote und Inhaltsübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/BJNR18A0B0023.html
- § 4 WPG – Pflicht zur Wärmeplanung, Fristen 30.06.2026 / 30.06.2028: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__4.html
- § 5 WPG – Bestehender Wärmeplan: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__5.html
- § 13 WPG – Ablauf der Wärmeplanung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__13.html
- § 21 WPG – Zusatzanforderungen ab mehr als 45.000 Einwohnern: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__21.html
- § 22 WPG – Vereinfachtes Verfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__22.html
- § 23 WPG – Wärmeplan; Absatz 4: keine rechtliche Außenwirkung: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__23.html
- § 25 WPG – Fortschreibung (fünf Jahre): https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__25.html
- § 27 WPG – Rechtswirkung der Entscheidung; Absatz 1: keine Nutzungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__27.html
- § 29 WPG – Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen (30 % ab 2030, 80 % ab 2040): https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__29.html
- § 30 WPG – Neue Wärmenetze (65 % ab 01.03.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__30.html
- § 31 WPG – Vollständige Klimaneutralität bis 2045: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__31.html
- § 34 WPG – Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen durch das BMWE: https://www.gesetze-im-internet.de/wpg/__34.html
- GModG – Gesamtausgabe; die Inhaltsübersicht führt § 71 als „(weggefallen)": https://www.gesetze-im-internet.de/geg/BJNR172810020.html
- § 109 GModG – Anschluss- und Benutzungszwang (Ermächtigung für Gemeinden nach Landesrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__109.html
- BMWSB (federführendes Ressort) – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Verkündung 28.07.2026, Geltung der wesentlichen Neuregelungen seit 29.07.2026, Wegfall der 65-Prozent-Anforderung: https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudemodernisierungsgesetz/gebaeudemodernisierungsgesetz_artikel.html
- Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW Halle): https://www.kww-halle.de/