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"Wärmeplanungsgesetz (WPG) – kommunale Wärmeplanung, Fristen, Rechtswirkung (Stand 2026)" In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-14 · letzte Prüfung: 2026-09-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023** verpflichtet die **Länder**, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden (§ 4 Abs. 1). Die Fristen: **bis zum Ablauf des 30.06.2026** für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stand 01.01.2024), **bis zum Ablauf des 30.06.2028** für alle übrigen (§ 4 Abs. 2). Der Wärmeplan teilt das beplante Gebiet in **voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete** ein (§ 18) und stellt die Wärmeversorgungsart für das Zieljahr dar (§ 19). **Entscheidend für Eigentümer ist, was der Wärmeplan *nicht* bewirkt.** § 23 Abs. 4 WPG sagt es ausdrücklich: Der Wärmeplan hat **keine rechtliche Außenwirkung**. Und § 27 Abs. 1 stellt klar, dass auch die förmliche Ausweisung eines Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiets **keine Pflicht** begründet, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen. Eine Bindungswirkung entsteht erst über Anschlussgesetzgebung des Landes- und Kommunalrechts. **Wichtige Änderung 2026:** Die frühere Kopplung an die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht des § 71 GEG ist **entfallen**. Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 **Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)**, und **§ 71 ist weggefallen**. Die Frage „Gilt die 65-Prozent-Pflicht in meiner Gemeinde schon?" stellt sich damit nicht mehr – es gibt keine solche Pflicht. Die Erneuerbaren-Quoten des WPG richten sich an **Wärmenetzbetreiber**, nicht an Hauseigentümer (§§ 29 bis 31).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageWärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
Vollzitat„Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist"
Inkrafttreten01.01.2024 (Artikel 4 des Gesetzes vom 20.12.2023; amtliche Fußnote „Textnachweis ab: 1.1.2024")
EU-GrundlageRichtlinie (EU) 2023/1791 (EED-Neufassung) – im WPG ausdrücklich in § 21 Nr. 1 in Bezug genommen
Pflicht adressiert anLänder (§ 4 Abs. 1); Umsetzung über die planungsverantwortlichen Stellen nach Landesrecht
Frist > 100.000 Einwohnerbis zum Ablauf des 30.06.2026 (Einwohnerstand 01.01.2024) [§ 4 Abs. 2 Nr. 1]
Frist ≤ 100.000 Einwohnerbis zum Ablauf des 30.06.2028 (Einwohnerstand 01.01.2024) [§ 4 Abs. 2 Nr. 2]
Vereinfachtes VerfahrenLänder können es für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern vorsehen – keine Pflicht [§ 4 Abs. 3, § 22]
Zusatzanforderungen ab 45.000 EWWärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern sollen u. a. dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle" entsprechen [§ 21]
Ablauf der WärmeplanungBeschluss, Eignungsprüfung (§ 14), Bestandsanalyse (§ 15), Potenzialanalyse (§ 16), Zielszenario (§ 17), Gebietseinteilung (§ 18) und Darstellung der Versorgungsarten (§ 19), Umsetzungsstrategie (§ 20) [§ 13 Abs. 1]
Inhalt des WärmeplansZusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse, Darstellung nach Anlage 2 [§ 23 Abs. 1, 2]
Beschluss und VeröffentlichungBeschluss durch das nach Landesrecht zuständige Gremium, anschließend Veröffentlichung im Internet [§ 23 Abs. 3]
Zentrale Veröffentlichungdas BMWE macht erstellte Wärmepläne zentral zugänglich, erstmals sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 4 Abs. 2 [§ 34]
Keine Außenwirkungder Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung [§ 23 Abs. 4]
Keine Nutzungspflichtdie Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet bewirkt keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart zu nutzen [§ 27 Abs. 1]
BerücksichtigungsgebotAusweisungsentscheidungen sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen der Bauleitplanung und anderer flächenbedeutsamer Planungen zu berücksichtigen [§ 27 Abs. 2]
FortschreibungÜberprüfung spätestens alle fünf Jahre, bei Bedarf Überarbeitung [§ 25 Abs. 1]
EE-Quote bestehende Wärmenetze≥ 30 % ab 01.01.2030, ≥ 80 % ab 01.01.2040 (erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder Kombination) [§ 29 Abs. 1]
Härtefallverlängerungauf Antrag längstens bis 31.12.2034 bzw. 31.12.2044 bei unbilliger Härte [§ 29 Abs. 2]
EE-Quote neue Wärmenetze≥ 65 % ab 01.03.2025 [§ 30 Abs. 1]; Biomasse-Anteil bei Netzen > 50 km auf 25 % begrenzt [§ 30 Abs. 2]
Klimaneutralitätjedes Wärmenetz vollständig aus erneuerbaren Energien/unvermeidbarer Abwärme bis zum Ablauf des 31.12.2044 [§ 31 Abs. 1]; Biomasse-Deckel 15 % ab 01.01.2045 bei Netzen > 50 km [§ 31 Abs. 2]
Verhältnis zum Gebäuderechtkeine Kopplung mehr – § 71 GEG (65-%-Pflicht) ist weggefallen; das GEG heißt seit 29.07.2026 GModG

Geltungsbereich

Das WPG gilt bundesweit und verpflichtet die Länder, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes erstellt werden (§ 4 Abs. 1). Die Durchführung liegt bei den nach Landesrecht bestimmten planungsverantwortlichen Stellen. Die Länder können für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung vorsehen (§ 4 Abs. 3 Satz 2) und für Gemeindegebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 (§ 4 Abs. 3 Satz 1) – beides ist eine Option der Länder, keine bundesgesetzliche Pflicht der Gemeinden.

Hat ein beplantes Gebiet bereits auf Grundlage von Landesrecht einen Wärmeplan, der spätestens zum Ablauf der Frist des § 4 Abs. 2 erstellt und veröffentlicht wurde, entfällt die Planungspflicht nach § 4 Abs. 1 insoweit (§ 5 Abs. 1). Liegenschaften des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind von der Wärmeplanung auszunehmen (§ 4 Abs. 4).

Ablauf der kommunalen Wärmeplanung

§ 13 Abs. 1 WPG listet die Schritte abschließend auf:

  1. Beschluss oder Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung.
  2. Eignungsprüfung (§ 14) – sie kann zu einer verkürzten Wärmeplanung führen.
  3. Bestandsanalyse (§ 15, Daten und Informationen nach Anlage 1).
  4. Potenzialanalyse (§ 16).
  5. Zielszenario (§ 17).
  6. Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§ 18) und Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (§ 19).
  7. Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen (§ 20).

Die Ergebnisse werden im Wärmeplan zusammengefasst und nach Maßgabe der Anlage 2 dargestellt (§ 23 Abs. 1, 2). Der Wärmeplan wird durch das nach Landesrecht zuständige Gremium beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht (§ 23 Abs. 3). Zusätzlich macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellte Wärmepläne zentral zugänglich – erstmals sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 4 Abs. 2 (§ 34).

Fortschreibung: Die planungsverantwortliche Stelle muss den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre überprüfen und die Umsetzungsfortschritte überwachen; bei Bedarf ist er zu überarbeiten (§ 25 Abs. 1).

Was der Wärmeplan rechtlich bewirkt – und was nicht

Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen zu weit gehen. Das Gesetz selbst zieht die Grenze zweimal ausdrücklich:

Was der Plan bewirkt, ist ein Berücksichtigungsgebot für die öffentliche Hand: Ausweisungsentscheidungen sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen bei der Bauleitplanung und bei anderen flächenbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 2). Die planungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigung konkreter Vorhaben richtet sich weiterhin nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (§ 27 Abs. 3).

Ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz folgt also nicht aus dem WPG. Er kann sich nur aus Landesrecht und kommunaler Satzung ergeben – das GModG nimmt darauf in § 109 ausdrücklich Bezug, indem es den Gemeinden erlaubt, entsprechende landesrechtliche Ermächtigungen auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes zu nutzen.

Die Erneuerbaren-Quoten treffen die Netzbetreiber, nicht die Hauseigentümer

Teil 3 des WPG (§§ 29 bis 32) richtet sich an Betreiber von Wärmenetzen:

Für Immobilieneigentümer sind diese Quoten mittelbar relevant – sie sagen etwas über die Qualität der künftig angebotenen Netzwärme aus –, begründen aber keine eigene Pflicht.

Was das für Immobilieneigentümer bedeutet

Im als Wärmenetzgebiet vorgesehenen Bereich: Die Kommune plant den Auf- oder Ausbau eines Netzes. Ein Zwang zum Anschluss folgt daraus nicht (§ 27 Abs. 1); er kann nur durch kommunale Satzung auf landesrechtlicher Grundlage entstehen. Wer anschließt, profitiert von den Quoten der §§ 29 bis 31.

Im dezentralen Versorgungsgebiet: Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und andere Einzellösungen sind vorgesehen. Eine gesetzliche Mindestquote für die einzelne Heizung gibt es seit dem Wegfall des § 71 GEG nicht mehr; maßgeblich sind die optionsbezogenen Maßgaben der §§ 42 bis 46 GModG.

Im Wasserstoffnetzausbaugebiet: Geprüft wird die künftige Versorgung über umgerüstete Gasnetze. Auch hier gilt § 27 Abs. 1 – die Ausweisung verpflichtet zu nichts. Die Verfügbarkeit von Wasserstoff für private Heizzwecke bleibt eine energiewirtschaftliche Prognosefrage; diese Seite trifft dazu keine Aussage.

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Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-14
Letzte Prüfung:
2026-09-14
In Kraft seit:
2024-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0