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Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-22 · letzte Prüfung: 2026-06-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein „Sanierungsfahrplan" für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist in aller Regel der **individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)** aus der BAFA-Förderung „Energieberatung für Wohngebäude" (EBW). Eine gesetzliche Pflicht, einen iSFP zu erstellen, gibt es **nicht** – er ist freiwillig, aber förderrelevant. In der WEG wird die Beauftragung eines iSFP als Maßnahme **ordnungsmäßiger Verwaltung** mit **einfacher Mehrheit** in der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 19 Abs. 1 WEG); ausgeführt wird der Beschluss vom Verwalter (§ 27 WEG). Die spätere energetische Sanierung selbst ist eine **bauliche Veränderung** und braucht einen eigenen Beschluss (§ 20 WEG). Die BAFA fördert die Energieberatung mit **50 % des Honorars** (höchstens 850 € ab drei Wohneinheiten) und zahlt der WEG einmalig **bis zu 250 € zusätzlich**, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.

Kernfakten

PunktWert
Was gemeint istindividueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW]
Gesetzliche Pflicht zur Erstellungkeine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW]
Beauftragung in der WEGBeschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG]
Ausführung des Beschlussesdurch den Verwalter [§ 27 WEG]
Antragsberechtigtu. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung]
Förderquote Energieberatung50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW]
Höchstzuschuss EBW650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW]
WEG-Zusatzzuschusseinmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW]
iSFP-Bonus bei Umsetzungzusätzlich 5 % Förderbonus auf Einzelmaßnahmen der BEG EM [BAFA, EBW / BEG EM]
Gültigkeit des iSFPmax. 15 Jahre [BAFA, EBW]
ErstellungsfristiSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW]
Wiederholungssperremindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW]
Energieberatermuss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW]
Umsetzung der Sanierungeigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG]

Geltungsbereich

Adressat ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das Gemeinschaftseigentum; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).

Zu trennen sind zwei Ebenen: Die Beauftragung der Beratung/des Fahrplans ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die bauliche Umsetzung der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").

Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung

  1. Antrag / Tagesordnungspunkt: Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
  2. Beschluss: Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
  3. Beauftragung: Der Verwalter führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
  4. Erläuterung: Wird der fertige iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
  5. Umsetzung: Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als bauliche Veränderung (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP geförderte Einzelmaßnahme umsetzt, kann den iSFP-Bonus (5 %) in der BEG EM nutzen.

Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)

Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem iSFP mündet. Der Zuschuss beträgt 50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 € gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen, gilt bis zu 15 Jahre und kann frühestens 4 Jahre nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Rechtsprechungs-Hinweis

Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen beauftragen darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:

Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-22
Letzte Prüfung:
2026-06-22
In Kraft seit:
2020-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0