Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was gemeint ist | individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW] |
| Gesetzliche Pflicht zur Erstellung | keine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW] |
| Beauftragung in der WEG | Beschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG] |
| Ausführung des Beschlusses | durch den Verwalter [§ 27 WEG] |
| Antragsberechtigt | u. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung] |
| Förderquote Energieberatung | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW] |
| Höchstzuschuss EBW | 650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW] |
| WEG-Zusatzzuschuss | einmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW] |
| iSFP-Bonus bei Umsetzung | +5 Prozentpunkte auf Effizienzmaßnahmen der BEG EM; seit 21.07.2026 nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen (Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag [BMWE, FAQ BEG A.3.2] |
| Gültigkeit des iSFP | max. 15 Jahre [BAFA, EBW] |
| Erstellungsfrist | iSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW] |
| Wiederholungssperre | mindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW] |
| Energieberater | muss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW] |
| Umsetzung der Sanierung | eigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG] |
Geltungsbereich
Adressat ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das Gemeinschaftseigentum; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).
Zu trennen sind zwei Ebenen: Die Beauftragung der Beratung/des Fahrplans ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die bauliche Umsetzung der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").
Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung
- Antrag / Tagesordnungspunkt: Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
- Beschluss: Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Beauftragung: Der Verwalter führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
- Erläuterung: Wird der fertige iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
- Umsetzung: Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als bauliche Veränderung (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP empfohlene Effizienzmaßnahme umsetzt, kann den iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) in der BEG EM nutzen – seit dem 21.07.2026 allerdings nur noch, wenn die förderfähigen Ausgaben des Antrags ein Mindestinvestitionsvolumen erreichen, und der Bonus wird nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt (dazu unten).
Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)
Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem iSFP mündet. Der Zuschuss beträgt 50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 € gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen, gilt bis zu 15 Jahre und kann frühestens 4 Jahre nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.
iSFP-Bonus in der BEG EM – verschärfte Voraussetzungen seit 21.07.2026
Der eigentliche Hebel des iSFP liegt in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wird eine im iSFP empfohlene Effizienzmaßnahme umgesetzt, steigt der Fördersatz um 5 Prozentpunkte und die förderfähige Höchstgrenze erhöht sich. Diese Vorteile bestehen fort, die Anforderungen wurden zum 21.07.2026 jedoch angehoben: Der Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen in Höhe der jeweiligen Höchstgrenze ohne die iSFP-Erhöhung gewährt, mindestens jedoch 30.000 € – und er wird nur auf den Betrag gewährt, der dieses Mindestvolumen übersteigt. Für Mehrfamilienhäuser, also den Regelfall der WEG, setzt sich das Mindestvolumen aus 30.000 € für die erste und je 15.000 € für jede weitere Wohneinheit zusammen (bei 3 WE somit 60.000 €). Das Mindestvolumen muss je Antrag erreicht werden; eine Addition förderfähiger Ausgaben aus anderen Anträgen desselben Antragstellers im selben Kalenderjahr für dasselbe Investitionsobjekt findet nicht statt. Praktisch greift der Bonus damit meist erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die WEG ist verpflichtet, einen Sanierungsfahrplan zu erstellen." Nein – es gibt keine gesetzliche Erstellungspflicht. Der iSFP ist freiwillig; er ist aber Voraussetzung für den iSFP-Bonus in der BEG EM.
- „Für die Beauftragung des Fahrplans braucht es eine qualifizierte Mehrheit." Nein – die Beauftragung ist ordnungsmäßige Verwaltung und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Erst die Umsetzung der Sanierung läuft über § 20 WEG (bauliche Veränderung) mit eigener Beschlussfassung.
- „Den Fahrplan kann jeder Eigentümer allein für die WEG beauftragen." Die Beauftragung zulasten der Gemeinschaft setzt einen Beschluss voraus; ausgeführt wird er durch den Verwalter (§ 27 WEG).
- „Mit dem Fahrplan ist die Sanierung schon beschlossen." Nein – der iSFP ist eine Entscheidungshilfe. Über jede bauliche Maßnahme entscheidet die Versammlung gesondert.
- „Der 250-€-Zuschuss gibt es immer." Nur, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
- „Mit dem iSFP gibt es automatisch 5 % mehr BEG-Förderung." Seit dem 21.07.2026 nicht mehr – der iSFP-Bonus setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen voraus (mindestens 30.000 €, bei mehreren Wohneinheiten entsprechend mehr) und wird nur auf den übersteigenden Betrag gewährt.
Rechtsprechungs-Hinweis
Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen beauftragen darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:
- BGH, Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25 (Pressemitteilung Nr. 57/2026): Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht allgemein verpflichtet, vor der Beschlussfassung über die Beauftragung einer Erhaltungsmaßnahme mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist, ob die vorhandenen Informationen – je nach Art, Dringlichkeit und Umfang der Maßnahme – für einen vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümer als Entscheidungsgrundlage genügen. Bei kleineren Aufträgen können die Eigentümer das selbst beurteilen; bei größeren Maßnahmen kann die nötige Grundlage auch durch Fachleute (z. B. Architekten oder Bausachverständige) – und damit gerade auch durch einen Sanierungsfahrplan/iSFP – statt durch mehrere Angebote geschaffen werden.
Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Änderungsverlauf
- 2026-06-22: Erstveröffentlichung. WEG-Beschlussrahmen (§§ 18, 19, 20, 27 WEG) auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; BAFA-EBW-Förderwerte (50 %, 650/850 €, WEG-Zusatzzuschuss 250 €, iSFP-Gültigkeit 15 Jahre, 9-Monats-Erstellungsfrist, 4-Jahres-Sperre) direkt von der BAFA-EBW-Seite belegt; BGH-Urteil V ZR 7/25 (27.03.2026) über die offizielle BGH-Pressemitteilung Nr. 57/2026 verifiziert; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-21: Faktencheck mit Korrektur. BAFA-EBW-Werte (50 %, max. 650 €/850 €, WEG-Erläuterungszuschuss 250 € einmalig bei 100 % Förderquote, Antragsberechtigung der WEG, 4-Jahres-Abstand, EEE-Liste der dena) gegen die amtliche BAFA-EBW-Programmseite bestätigt; §§ 20, 21, 25 Abs. 1 WEG gegen lxgesetze.de (WEG-Fassung „zuletzt geändert am 10.10.2024") bestätigt; BGH V ZR 7/25 vom 27.03.2026 (PM Nr. 57/2026) bestätigt. Korrigiert: Darstellung des iSFP-Bonus – dieser beträgt weiterhin +5 Prozentpunkte, wird seit dem 21.07.2026 aber erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen (Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €; je weitere Wohneinheit +15.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag gewährt. Beleg: BMWE/energiewechsel.de, FAQ BEG A.3.2. Kernfakten-Tabelle, Ablaufschritt 5, neuer Abschnitt und Missverständnis-Block entsprechend ergänzt; Quelle aufgenommen. factcheck_status stale -> ok. | change_type=factcheck field=isfp_bonus old="zusätzlich 5 % Förderbonus auf Einzelmaßnahmen der BEG EM" new="+5 Prozentpunkte, seit 21.07.2026 nur oberhalb des Mindestinvestitionsvolumens (mind. 30.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-09-22: Erneuter Faktencheck, weil das Frontmatter trotz der Freigabe vom 21.09.2026 auf review_proposed stand. Unabhängig nachgeprüft und in allen Punkten bestätigt: BAFA-EBW-Programmseite (50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, max. 650 € Ein-/Zweifamilienhaus bzw. 850 € ab drei Wohneinheiten, einmaliger WEG-Zuschuss von höchstens 250 € bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung mit 100 % Förderquote, Antragsberechtigung der WEG im Sinne des WEG, Mindestabstand von vier Jahren zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes, Energieeffizienz-Expertenliste der dena); BMWE/energiewechsel.de FAQ BEG A.3.2 zum iSFP-Bonus ab 21.07.2026 (Mindestinvestitionsvolumen in Höhe der Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €, bei drei Wohneinheiten 60.000 € aus 30.000 € für die erste plus je 15.000 € für die weitere, Bonus nur auf den übersteigenden Betrag, Erreichen je Antrag); §§ 19 Abs. 1, 20, 21 WEG auf lxgesetze.de in der Fassung „zuletzt geändert am 10.10.2024"; BGH, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 (PM Nr. 57/2026, keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten). Präzisiert: Die Ausschlussregel zur Addition förderfähiger Ausgaben gilt nach dem FAQ-Wortlaut für andere Anträge desselben Antragstellers im selben Kalenderjahr; der Zusatz „im selben Kalenderjahr" fehlte bisher. Keine faktische Abweichung gefunden. factcheck_status review_proposed -> ok. | change_type=factcheck field=isfp_bonus_antragsaddition old="aus mehreren Anträgen desselben Antragstellers für dasselbe Objekt" new="aus anderen Anträgen desselben Antragstellers im selben Kalenderjahr für dasselbe Investitionsobjekt" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
Stand
- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2020-12-01 (geltende Fassung der §§ 18–20, 27 WEG nach dem WEMoG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung; ergänzend BAFA-Förderbedingungen als B-Quelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 18 WEG (Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__18.html
- § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss – ordnungsmäßige Verwaltung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): Förderhöhe, WEG-Zuschuss, iSFP-Vorgaben: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – Merkblatt zur Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_antragstellung_2023_weg.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- BAFA – Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (PDF): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_isfp_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- BMWE / energiewechsel.de – FAQ BEG A.3.2 „Wie verändert sich der iSFP-Bonus und warum?" (Mindestinvestitionsvolumen und Bonusberechnung ab 21.07.2026): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-beg-00-03-02.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 57/2026 zum Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 (keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026057.html