Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Was gemeint ist | individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW] |
| Gesetzliche Pflicht zur Erstellung | keine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW] |
| Beauftragung in der WEG | Beschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG] |
| Ausführung des Beschlusses | durch den Verwalter [§ 27 WEG] |
| Antragsberechtigt | u. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung] |
| Förderquote Energieberatung | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW] |
| Höchstzuschuss EBW | 650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW] |
| WEG-Zusatzzuschuss | einmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW] |
| iSFP-Bonus bei Umsetzung | zusätzlich 5 % Förderbonus auf Einzelmaßnahmen der BEG EM [BAFA, EBW / BEG EM] |
| Gültigkeit des iSFP | max. 15 Jahre [BAFA, EBW] |
| Erstellungsfrist | iSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW] |
| Wiederholungssperre | mindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW] |
| Energieberater | muss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW] |
| Umsetzung der Sanierung | eigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG] |
Geltungsbereich
Adressat ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das Gemeinschaftseigentum; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).
Zu trennen sind zwei Ebenen: Die Beauftragung der Beratung/des Fahrplans ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die bauliche Umsetzung der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").
Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung
- Antrag / Tagesordnungspunkt: Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
- Beschluss: Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
- Beauftragung: Der Verwalter führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
- Erläuterung: Wird der fertige iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
- Umsetzung: Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als bauliche Veränderung (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP geförderte Einzelmaßnahme umsetzt, kann den iSFP-Bonus (5 %) in der BEG EM nutzen.
Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)
Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem iSFP mündet. Der Zuschuss beträgt 50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 € gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen, gilt bis zu 15 Jahre und kann frühestens 4 Jahre nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Die WEG ist verpflichtet, einen Sanierungsfahrplan zu erstellen." Nein – es gibt keine gesetzliche Erstellungspflicht. Der iSFP ist freiwillig; er ist aber Voraussetzung für den iSFP-Bonus in der BEG EM.
- „Für die Beauftragung des Fahrplans braucht es eine qualifizierte Mehrheit." Nein – die Beauftragung ist ordnungsmäßige Verwaltung und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Erst die Umsetzung der Sanierung läuft über § 20 WEG (bauliche Veränderung) mit eigener Beschlussfassung.
- „Den Fahrplan kann jeder Eigentümer allein für die WEG beauftragen." Die Beauftragung zulasten der Gemeinschaft setzt einen Beschluss voraus; ausgeführt wird er durch den Verwalter (§ 27 WEG).
- „Mit dem Fahrplan ist die Sanierung schon beschlossen." Nein – der iSFP ist eine Entscheidungshilfe. Über jede bauliche Maßnahme entscheidet die Versammlung gesondert.
- „Der 250-€-Zuschuss gibt es immer." Nur, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
Rechtsprechungs-Hinweis
Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen beauftragen darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:
- BGH, Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25 (Pressemitteilung Nr. 57/2026): Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht allgemein verpflichtet, vor der Beschlussfassung über die Beauftragung einer Erhaltungsmaßnahme mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Maßgeblich ist, ob die vorhandenen Informationen – je nach Art, Dringlichkeit und Umfang der Maßnahme – für einen vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümer als Entscheidungsgrundlage genügen. Bei kleineren Aufträgen können die Eigentümer das selbst beurteilen; bei größeren Maßnahmen kann die nötige Grundlage auch durch Fachleute (z. B. Architekten oder Bausachverständige) – und damit gerade auch durch einen Sanierungsfahrplan/iSFP – statt durch mehrere Angebote geschaffen werden.
Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Änderungsverlauf
- 2026-06-22: Erstveröffentlichung. WEG-Beschlussrahmen (§§ 18, 19, 20, 27 WEG) auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; BAFA-EBW-Förderwerte (50 %, 650/850 €, WEG-Zusatzzuschuss 250 €, iSFP-Gültigkeit 15 Jahre, 9-Monats-Erstellungsfrist, 4-Jahres-Sperre) direkt von der BAFA-EBW-Seite belegt; BGH-Urteil V ZR 7/25 (27.03.2026) über die offizielle BGH-Pressemitteilung Nr. 57/2026 verifiziert; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-22
- Gültig ab: 2020-12-01 (geltende Fassung der §§ 18–20, 27 WEG nach dem WEMoG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (WEG-Gesetzestext, BGH-Rechtsprechung; ergänzend BAFA-Förderbedingungen als B-Quelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 18 WEG (Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__18.html
- § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss – ordnungsmäßige Verwaltung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW): Förderhöhe, WEG-Zuschuss, iSFP-Vorgaben: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
- BAFA – Merkblatt zur Antragstellung von Wohnungseigentümergemeinschaften (PDF): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_antragstellung_2023_weg.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- BAFA – Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) (PDF): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ebw_merkblatt_isfp_2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- BGH, Pressemitteilung Nr. 57/2026 zum Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25 (keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026057.html