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Sanierungsfahrplan für die WEG – Beschluss, Beauftragung und BAFA-Förderung (iSFP) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-22 · letzte Prüfung: 2026-09-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ein „Sanierungsfahrplan" für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist in aller Regel der **individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)** aus der BAFA-Förderung „Energieberatung für Wohngebäude" (EBW). Eine gesetzliche Pflicht, einen iSFP zu erstellen, gibt es **nicht** – er ist freiwillig, aber förderrelevant. In der WEG wird die Beauftragung eines iSFP als Maßnahme **ordnungsmäßiger Verwaltung** mit **einfacher Mehrheit** in der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 19 Abs. 1 WEG); ausgeführt wird der Beschluss vom Verwalter (§ 27 WEG). Die spätere energetische Sanierung selbst ist eine **bauliche Veränderung** und braucht einen eigenen Beschluss (§ 20 WEG). Die BAFA fördert die Energieberatung mit **50 % des Honorars** (höchstens 850 € ab drei Wohneinheiten) und zahlt der WEG einmalig **bis zu 250 € zusätzlich**, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird.

Kernfakten

PunktWert
Was gemeint istindividueller Sanierungsfahrplan (iSFP) der BAFA-„Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) [BAFA, EBW]
Gesetzliche Pflicht zur Erstellungkeine – freiwillig, aber förderrelevant [BAFA, EBW]
Beauftragung in der WEGBeschluss der Eigentümerversammlung, ordnungsmäßige Verwaltung, einfache Mehrheit [§ 19 Abs. 1 WEG; § 25 Abs. 1 WEG]
Ausführung des Beschlussesdurch den Verwalter [§ 27 WEG]
Antragsberechtigtu. a. die WEG i. S. d. WEG (rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) [BAFA, EBW – Antragsberechtigung]
Förderquote Energieberatung50 % des förderfähigen Beratungshonorars [BAFA, EBW]
Höchstzuschuss EBW650 € (Ein-/Zweifamilienhaus) bzw. 850 € (ab 3 Wohneinheiten) [BAFA, EBW]
WEG-Zusatzzuschusseinmalig bis 250 € (100 % des Honorars) bei Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlung [BAFA, EBW]
iSFP-Bonus bei Umsetzung+5 Prozentpunkte auf Effizienzmaßnahmen der BEG EM; seit 21.07.2026 nur noch ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen (Höchstgrenze ohne iSFP-Erhöhung, mindestens 30.000 €) und nur auf den übersteigenden Betrag [BMWE, FAQ BEG A.3.2]
Gültigkeit des iSFPmax. 15 Jahre [BAFA, EBW]
ErstellungsfristiSFP innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen [BAFA, EBW]
Wiederholungssperremindestens 4 Jahre zwischen zwei geförderten Beratungen desselben Gebäudes [BAFA, EBW]
Energieberatermuss in der Energieeffizienz-Experten-Liste (EEE, dena) für „Energieberatung für Wohngebäude" geführt sein [BAFA, EBW]
Umsetzung der Sanierungeigener Beschluss als bauliche Veränderung [§ 20 WEG]

Geltungsbereich

Adressat ist die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Der iSFP bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit ganz überwiegend auf das Gemeinschaftseigentum; antragsberechtigt für die geförderte Energieberatung ist deshalb die WEG selbst (neben einzelnen Eigentümern selbstgenutzter oder vermieteter Wohngebäude).

Zu trennen sind zwei Ebenen: Die Beauftragung der Beratung/des Fahrplans ist eine planende Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG) und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die bauliche Umsetzung der im Fahrplan vorgeschlagenen Schritte ist dagegen eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und erfordert einen gesonderten Beschluss (Einzelheiten zur Kostentragung und zu den Mehrheiten siehe Seite „WEG-Beschluss für energetische Sanierung").

Ablauf in der WEG: Beschluss – Beauftragung – Erläuterung – Umsetzung

  1. Antrag / Tagesordnungspunkt: Ein Eigentümer oder der Verwalter setzt die Beauftragung eines iSFP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung.
  2. Beschluss: Die Versammlung beschließt die Beauftragung mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Die Erstellung eines Fahrplans als Entscheidungsgrundlage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung.
  3. Beauftragung: Der Verwalter führt den Beschluss aus und beauftragt einen in der Energieeffizienz-Experten-Liste geführten Energieberater (§ 27 WEG).
  4. Erläuterung: Wird der fertige iSFP in einer Eigentümerversammlung erläutert, zahlt die BAFA der WEG den einmaligen Zusatzzuschuss von bis zu 250 €.
  5. Umsetzung: Über die einzelnen Sanierungsschritte entscheidet die Versammlung später jeweils gesondert als bauliche Veränderung (§ 20 WEG). Wer eine im iSFP empfohlene Effizienzmaßnahme umsetzt, kann den iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) in der BEG EM nutzen – seit dem 21.07.2026 allerdings nur noch, wenn die förderfähigen Ausgaben des Antrags ein Mindestinvestitionsvolumen erreichen, und der Bonus wird nur auf den darüber hinausgehenden Betrag gewährt (dazu unten).

Förderung durch die BAFA (Energieberatung für Wohngebäude)

Gefördert wird nur eine Energieberatung, die in einem iSFP mündet. Der Zuschuss beträgt 50 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 € bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften wird einmalig ein weiterer Zuschuss von höchstens 250 € gezahlt, wenn der iSFP in einer Versammlung der Wohnungseigentümer erläutert wird; hier sind 100 % des Beratungshonorars bis 250 € förderfähig. Der iSFP ist innerhalb von höchstens 9 Monaten zu erstellen, gilt bis zu 15 Jahre und kann frühestens 4 Jahre nach einer vorherigen geförderten Beratung desselben Gebäudes erneut beantragt werden.

iSFP-Bonus in der BEG EM – verschärfte Voraussetzungen seit 21.07.2026

Der eigentliche Hebel des iSFP liegt in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wird eine im iSFP empfohlene Effizienzmaßnahme umgesetzt, steigt der Fördersatz um 5 Prozentpunkte und die förderfähige Höchstgrenze erhöht sich. Diese Vorteile bestehen fort, die Anforderungen wurden zum 21.07.2026 jedoch angehoben: Der Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen in Höhe der jeweiligen Höchstgrenze ohne die iSFP-Erhöhung gewährt, mindestens jedoch 30.000 € – und er wird nur auf den Betrag gewährt, der dieses Mindestvolumen übersteigt. Für Mehrfamilienhäuser, also den Regelfall der WEG, setzt sich das Mindestvolumen aus 30.000 € für die erste und je 15.000 € für jede weitere Wohneinheit zusammen (bei 3 WE somit 60.000 €). Das Mindestvolumen muss je Antrag erreicht werden; eine Addition förderfähiger Ausgaben aus anderen Anträgen desselben Antragstellers im selben Kalenderjahr für dasselbe Investitionsobjekt findet nicht statt. Praktisch greift der Bonus damit meist erst ab der zweiten signifikanten Maßnahme.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Rechtsprechungs-Hinweis

Für die Frage, auf welcher Grundlage eine WEG Sanierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen beauftragen darf, hat der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die langjährige „Drei-Angebote-Regel" relativiert:

Ein professionell erstellter Sanierungsfahrplan kann also als sachverständige Entscheidungsgrundlage dienen. Ob ein konkreter Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-22
Letzte Prüfung:
2026-09-22
In Kraft seit:
2020-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0