Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 28 WEG – „Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht" [gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html] |
| Beschlussgegenstand vor dem Jahr | Die Wohnungseigentümer „beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen" [§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG] |
| Wirtschaftsplan | Der Verwalter stellt ihn „jeweils für ein Kalenderjahr" auf; er enthält darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben [§ 28 Absatz 1 Satz 2 WEG] |
| Beschlussgegenstand nach dem Jahr | „Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse" [§ 28 Absatz 2 Satz 1 WEG] |
| Jahresabrechnung | „eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung)", die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält [§ 28 Absatz 2 Satz 2 WEG] |
| Fälligkeit und Erfüllung | „Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind." [§ 28 Absatz 3 WEG] |
| Vermögensbericht | Der Verwalter hat ihn nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen; er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens [§ 28 Absatz 4 Satz 1 WEG] |
| Zugang zum Vermögensbericht | „Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen." [§ 28 Absatz 4 Satz 2 WEG] – kein Beschluss vorgesehen |
| Systemwechsel | 01.12.2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187): Beschlussgegenstand ist die Zahlungspflicht, nicht mehr das Zahlenwerk |
| Auslegung eines „Genehmigungs"-Beschlusses | BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – V ZB 9/23: Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist „nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen" |
| Ermessen bei der Höhe | BGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 108/24: „Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu." |
| Grenze des Ermessens | Anfechtbar „allenfalls dann …, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt" [BGH V ZR 108/24] |
| Abrechnungsfehler | BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 195/23: Fehler der Jahresabrechnung führen „nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung …, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt" |
| Teilanfechtung | BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24: Der Beschluss nach § 28 Absatz 2 WEG „kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden", wenn die Abrechnungsspitze eine „rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition" enthält |
| Rücklagenentnahmen | BGH V ZR 96/24, Leitsatz 1: „Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen." |
| Zweitbeschluss | BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23: Die Wohnungseigentümer können „auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen; die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 Abs. 1 WEG" |
| Eigentumswechsel | Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz für einen Zweitbeschluss nicht entfallen [BGH V ZR 235/23, Leitsatz 2b] |
| Verteilungsschlüssel | Regel: nach Miteigentumsanteilen [§ 16 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 WEG]; abweichende Verteilung durch Beschluss möglich [§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG] – auch für Rücklagenzuführungen [BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23, Leitsatz 1] |
| Wer ist zuständig | Die Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [§ 18 Absatz 1 WEG]; der Verwalter stellt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht auf bzw. erstellt sie [§ 28 Absätze 1, 2, 4 WEG] |
| Einsichtsrecht | „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen." [§ 18 Absatz 4 WEG] |
| Rechtsschutz | Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 1 WEG]; bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung Beschlussersetzungsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG]; Klagegegner ist die Gemeinschaft [§ 44 Absatz 2 Satz 1 WEG] |
| Fristen der Anfechtung | Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, Begründung innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung [§ 45 Satz 1 WEG]; §§ 233 bis 238 ZPO gelten entsprechend [§ 45 Satz 2 WEG] |
| Gesetzesfassung | WEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306) |
Geltungsbereich
§ 28 WEG gilt für jede Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Deutschland. Die Norm ordnet den Jahreszyklus der Wirtschaftsführung und teilt ihn in zwei Beschlüsse und eine Informationspflicht auf.
Absatz 1 – der Blick nach vorn. Vor oder zu Beginn des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse: einerseits zur laufenden Kostentragung, andererseits zu den Rücklagen. Welche Rücklagen gemeint sind, sagt der Wortlaut ausdrücklich – die „nach § 19 Absatz 2 Nummer 4" vorgesehene Erhaltungsrücklage und daneben jede „durch Beschluss" vorgesehene weitere Rücklage. Grundlage des Beschlusses ist der Wirtschaftsplan, den der Verwalter „jeweils für ein Kalenderjahr" aufstellt. Der Plan geht inhaltlich über die Vorschüsse hinaus: Er enthält „darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben". Beschlossen wird aber nur die Zahlungsseite.
Absatz 2 – der Blick zurück. Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer über die „Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse". Grundlage ist die Jahresabrechnung, vom Gesetz definiert als „eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan", die darüber hinaus die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Differenz zwischen den bereits beschlossenen Vorschüssen und dem tatsächlichen Ergebnis ist die in der Praxis so genannte Abrechnungsspitze – und genau sie ist der Beschlussgegenstand.
Absatz 3 – Fälligkeit und Erfüllung. Die Wohnungseigentümer können beschließen, „wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind". Das ist die Grundlage für die in nahezu jeder Gemeinschaft übliche monatliche Hausgeldzahlung zu einem festen Termin und für Regelungen zum Einzugsverfahren.
Absatz 4 – der Vermögensbericht. Dieses Instrument hat die WEG-Reform neu geschaffen. Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Satz 2 bestimmt, dass er „jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen" ist. Eine Beschlussfassung sieht das Gesetz nicht vor – der Vermögensbericht ist reine Informationspflicht.
Was die WEG-Reform 2020 geändert hat. Bis zum 30.11.2020 beschlossen die Eigentümer nach altem Recht über den Wirtschaftsplan und über die Jahresabrechnung als solche – das Zahlenwerk selbst wurde „genehmigt". Seit dem 01.12.2020 ist Beschlussgegenstand allein die daraus folgende Zahlungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat daraus zwei praktische Folgerungen gezogen: Ein gleichwohl auf „Genehmigung des Wirtschaftsplans" lautender Beschluss ist normgerecht auszulegen und damit wirksam (V ZB 9/23), und Fehler im zugrunde liegenden Zahlenwerk schlagen nur durch, soweit sie die Abrechnungsspitze berühren (V ZR 195/23).
Föderalismus-Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht und gilt bundesweit einheitlich. Für Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht gibt es keine landesrechtlichen Sonderregelungen. Landesrecht kann nur mittelbar auf den Kostenansatz durchschlagen – etwa über landesrechtliche Pflichten zu Rauchwarnmeldern oder über Landesförderprogramme, die Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinschaft beeinflussen.
Ausnahmen
- Der Vermögensbericht wird nicht beschlossen. Absatz 4 kennt nur „erstellen" und „zur Verfügung stellen". Ein Beschluss über den Vermögensbericht ist im Gesetz nicht angelegt; die Beschlusskompetenzen des § 28 WEG beschränken sich auf die Absätze 1, 2 und 3.
- Rücklagenentnahmen bleiben außen vor. Nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 1) sind Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen. Sie verändern den Bestand der Rücklage, nicht die Zahlungspflicht des einzelnen Eigentümers für das Abrechnungsjahr.
- Nicht jeder Abrechnungsfehler ist angreifbar. Ein Fehler der Jahresabrechnung führt nach BGH V ZR 195/23 nur dann zur Ungültigerklärung, wenn er sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht auswirkt. Fehler in den bloß informatorischen Teilen der Abrechnung bleiben folgenlos.
- Kein „Alles oder nichts" mehr. Umgekehrt muss ein fehlerhafter Beschluss nicht insgesamt fallen: Nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 2) ist eine Teilanfechtung möglich, wenn die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Eigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandeten Teil gefasst hätten.
- Vorrang der Vereinbarung beim Verteilungsschlüssel. § 28 WEG regelt, worüber beschlossen wird, nicht wie verteilt wird. Der Schlüssel folgt aus § 16 Absatz 2 WEG und kann in der Gemeinschaftsordnung abweichend vereinbart sein; § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG erlaubt aber ausdrücklich einen abweichenden Beschluss.
- Bauliche Veränderungen folgen eigenen Kostenregeln. Für Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen verweist § 16 Absatz 3 WEG auf § 21 WEG. Diese Kosten werden nicht unbesehen über den allgemeinen Schlüssel des Wirtschaftsplans verteilt.
- Der Verwalter darf nicht von sich aus beschließen. § 27 Absatz 1 WEG berechtigt ihn nur zu Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder zur Fristwahrung bzw. Abwendung eines Nachteils. Die Festsetzung von Vorschüssen und Nachschüssen ist Sache der Eigentümerversammlung; die Rechte des Verwalters können die Eigentümer nach § 27 Absatz 2 WEG durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Häufige Fehler
- Glauben, es werde noch „die Jahresabrechnung beschlossen". Seit dem 01.12.2020 ist Beschlussgegenstand nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG die Einforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung der Vorschüsse – also die Abrechnungsspitze, nicht das Zahlenwerk. Die Jahresabrechnung ist Grundlage und Rechenwerk, nicht Beschlussobjekt.
- Einen „Genehmigungs"-Beschluss für nichtig halten. Lautet der Beschluss nach altem Muster auf „Genehmigung des Wirtschaftsplans", ist er deshalb nicht unwirksam. Der BGH legt ihn nach V ZB 9/23 nächstliegend als Festlegung der Vorschusshöhe aus.
- Jeden Rechenfehler für einen Anfechtungsgrund halten. Nach BGH V ZR 195/23 muss sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht auswirken. Umgekehrt gilt seit BGH V ZR 96/24 aber auch, dass ein durchschlagender Fehler nur den betroffenen, abgrenzbaren Teil zu Fall bringt.
- Den Vermögensbericht auf die Tagesordnung setzen und abstimmen lassen. § 28 Absatz 4 WEG verpflichtet den Verwalter zur Erstellung und zur Zurverfügungstellung an jeden Eigentümer. Ein Beschluss ist nicht vorgesehen – anders als bei den Absätzen 1 und 2.
- Rücklagenentnahmen in die Abrechnungsspitze einrechnen. Das ist nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 1) gerade falsch: Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral.
- Nach Jahresablauf keinen Zweitbeschluss mehr für möglich halten. Der BGH hat mit V ZR 235/23 klargestellt, dass die Eigentümer auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse fassen können und dass die Kompetenz dafür aus § 28 Absatz 1 WEG folgt. Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel ändert daran nichts. Ob ein solcher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist eine davon zu trennende Frage.
- Die Vorschusshöhe für gerichtlich nachrechenbar halten. Nach BGH V ZR 108/24 haben die Eigentümer ein weites Ermessen – sowohl bei den einzustellenden Positionen als auch bei deren Höhe. Anfechtbar ist der Beschluss allenfalls, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.
- Die Anfechtungsfristen verwechseln. § 45 Satz 1 WEG verlangt zweierlei: Erhebung der Klage binnen eines Monats und Begründung binnen zweier Monate – beides gerechnet ab der Beschlussfassung, nicht ab Zugang des Protokolls.
- Die Klage gegen die Miteigentümer richten. Beschlussklagen sind nach § 44 Absatz 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; das Urteil wirkt nach § 44 Absatz 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer.
- Bei Untätigkeit des Verwalters resignieren. Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht den Beschluss nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG ersetzen. Wer Unterlagen einsehen will, kann dies nach § 18 Absatz 4 WEG von der Gemeinschaft verlangen.
Beispiel
Eine Gemeinschaft aus 10 Einheiten. Für das Kalenderjahr 2025 legt der Verwalter den Wirtschaftsplan vor.
Schritt 1 – Wirtschaftsplan (§ 28 Absatz 1 WEG). Der Plan weist voraussichtliche Bewirtschaftungskosten von 60.000 € und eine Zuführung zur Erhaltungsrücklage von 12.000 € aus, zusammen 72.000 €.
Schritt 2 – Vorschussbeschluss (§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG). Die Versammlung beschließt die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage. Beschlossen wird die Zahlungspflicht, nicht der Plan. Lautet der Beschlusstext gleichwohl „Der Wirtschaftsplan 2025 wird genehmigt", ist er nach BGH V ZB 9/23 als Festlegung der Vorschusshöhe auszulegen und wirksam.
Schritt 3 – Verteilung (§ 16 Absatz 2 Satz 1 WEG). Eine Einheit mit einem Miteigentumsanteil von 100/1000 trägt 10 %: 72.000 € × 0,10 = 7.200 € im Jahr, also 600 € monatliches Hausgeld.
Schritt 4 – Fälligkeit (§ 28 Absatz 3 WEG). Die Gemeinschaft hat beschlossen, dass das Hausgeld monatlich im Voraus zum dritten Werktag fällig wird und per Lastschrift eingezogen wird. Absatz 3 deckt beides ab.
Schritt 5 – Jahresabrechnung (§ 28 Absatz 2 Satz 2 WEG). Nach Jahresablauf ergibt die Abrechnung tatsächliche Bewirtschaftungskosten von 66.000 € statt der geplanten 60.000 €. Auf unsere Einheit entfallen 10 %, also 6.600 € statt der über die Vorschüsse eingeforderten 6.000 €.
Schritt 6 – Abrechnungsspitze und Nachschussbeschluss (§ 28 Absatz 2 Satz 1 WEG). Die Differenz von 600 € ist die Abrechnungsspitze dieser Einheit. Beschlossen wird die Einforderung dieses Nachschusses – nicht die Abrechnung als solche.
Schritt 7 – Rücklagenentnahme bleibt draußen. Im selben Jahr wurden 10.000 € aus der Erhaltungsrücklage für eine Dachreparatur entnommen. Dieser Betrag darf nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 1) nicht in die Abrechnungsspitze einfließen – er ist verteilungsneutral und erscheint stattdessen im Bestand der Rücklage.
Schritt 8 – Vermögensbericht (§ 28 Absatz 4 WEG). Der Verwalter erstellt den Vermögensbericht, weist darin den Stand der Erhaltungsrücklage und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aus und stellt ihn jedem Eigentümer zur Verfügung. Ein Beschluss darüber findet nicht statt.
Abwandlung – fehlerhafte Position. Stellt sich heraus, dass in der Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Kostenposition von 800 € fehlerhaft enthalten ist, kann der Beschluss nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 2) insoweit für ungültig erklärt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Eigentümer ihn auch mit dem unbeanstandeten Teil gefasst hätten. Der übrige Beschluss bleibt bestehen. Die Anfechtungsklage muss dafür nach § 45 Satz 1 WEG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und binnen zweier Monate begründet werden.
*Die Anzahl der Einheiten, die Beträge von 60.000 €, 12.000 €, 66.000 €, 10.000 € und 800 €, der Miteigentumsanteil von 100/1000 und alle daraus abgeleiteten Beträge sind frei gewählte Rechengrößen zur Veranschaulichung. Normativ vorgegeben sind allein die Fristen des § 45 Satz 1 WEG (ein Monat für die Klageerhebung, zwei Monate für die Begründung) und der Jahresbezug des § 28 Absätze 1, 2 und 4 WEG.*
Siehe auch
- [Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)](/fakten/weg-erhaltungsruecklage-19-abs-2-weg.html)
- [Kostenverteilung bei der Sanierung in der WEG](/fakten/weg-kostenverteilung-sanierung.html)
- [Beschluss über die Sanierung in der WEG](/fakten/weg-beschluss-sanierung.html)
- [Privilegierte bauliche Veränderungen (§ 20 Abs. 2 WEG)](/fakten/weg-privilegierte-bauliche-veraenderungen.html)
- [Klimaanlage und Split-Gerät in der WEG (§ 20 Abs. 3 WEG)](/fakten/weg-klimaanlage-splitgeraet.html)
- [Ladeinfrastruktur und Wallbox in der WEG](/fakten/weg-ladeinfrastruktur-wallbox.html)
- [Balkonkraftwerk in der WEG](/fakten/weg-balkonkraftwerk.html)
- [Sanierungsfahrplan in der Eigentümergemeinschaft](/fakten/weg-sanierungsfahrplan.html)
Änderungsverlauf
- 2026-09-20: Erstveröffentlichung. Der Normtext der §§ 18, 19, 27, 28, 44 und 45 WEG wurde am 20.09.2026 einzeln von gesetze-im-internet.de abgerufen (je URL eine eigene Zieldatei, entsprechend dem Befund vom 04.09.2026), jeweils mit Kontrolle der Titelzeile („§ 28 WEG - Einzelnorm" usw.) und Absatz-für-Absatz-Auswertung des Volltextes; der WEG-Pfad lautet `/woeigg/`, nicht `/wohneigg/` (Befund vom 13.09.2026). Vollzitat und Standangabe wurden an der WEG-Gesamtausgabe gegengeprüft. Alle sechs zitierten BGH-Entscheidungen sind am amtlichen Volltext verifiziert: Aktenzeichen, Gericht (BGH, 5. Zivilsenat) und Entscheidungsdatum stammen aus dem `rii-toc.xml` von rechtsprechung-im-internet.de (Download 23.372.111 Byte, Exit 0, schließendes `</items>` geprüft), die Leitsätze wörtlich aus den entpackten Entscheidungs-XML: V ZB 9/23 (25.10.2023, docid KORE305432023), V ZR 195/23 (20.09.2024, KORE704442024), V ZR 235/23 (20.09.2024, KORE704112024), V ZR 128/23 (14.02.2025, KORE704412025), V ZR 96/24 (11.04.2025, KORE300062025) und V ZR 108/24 (26.09.2025, KORE725092025). Die ECLI wurde je Entscheidung aus der XML entnommen. Alle vier bzw. sechs rii-Permalinks sowie die sieben gesetze-im-internet.de-URLs wurden per `curl` auf HTTP 200 geprüft. Damit sind zwei offene Punkte des Laufs vom 12.09.2026 erledigt: Der Leitsatz zu V ZR 128/23 liegt nun im amtlichen Wortlaut vor, und V ZR 108/24 vom 26.09.2025 ist bestätigt — die Entscheidung existiert, trägt die Normenzuordnung „§ 19 Abs 2 Nr 4 WoEigG, § 28 Abs 1 WoEigG" und den Leitsatz zum weiten Ermessen; sie war am 12.09.2026 nur deshalb nicht nachweisbar, weil in jenem Lauf die Sandbox und damit der Zugriff auf das `rii-toc.xml` fehlten. Die Wikidata-Q-Nummern Q2588140 (Wohnungseigentumsgesetz, en „Homeownership Act", dewiki „Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)"), Q165728 (Bürgerliches Gesetzbuch) und Q687323 (Bundesgerichtshof) wurden am 20.09.2026 über `Special:EntityData` mit Label, Beschreibung und dewiki-Sitelink bestätigt. `valid_from` ist der 01.12.2020, der Stichtag des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 (BGBl. I S. 2187), mit dem der Beschlussgegenstand von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung auf Vorschüsse und Abrechnungsspitze umgestellt wurde. Sämtliche Fristangaben stammen aus dem geprüften Normtext; die Beträge im Abschnitt „Beispiel" sind als frei gewählte Rechengrößen gekennzeichnet. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Mietrecht-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-20
- Gültig ab: 2020-12-01 (Umstellung des Beschlussgegenstands durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020, BGBl. I S. 2187; Gesetz neugefasst durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2021, BGBl. I S. 34)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de – amtlicher Normtext; rechtsprechung-im-internet.de – amtliche BGH-Volltexte)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- gesetze-im-internet.de – § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht; Absatz 1 Vorschüsse und Wirtschaftsplan, Absatz 2 Nachschüsse/Anpassung und Jahresabrechnung, Absatz 3 Fälligkeit und Erfüllung, Absatz 4 Vermögensbericht): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html
- gesetze-im-internet.de – § 19 WEG (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss; Absatz 2 Nummer 4 angemessene Erhaltungsrücklage, Nummer 5 Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- gesetze-im-internet.de – § 18 WEG (Verwaltung und Benutzung; Absatz 1 Zuständigkeit der Gemeinschaft, Absatz 2 ordnungsmäßige Verwaltung, Absatz 4 Einsicht in die Verwaltungsunterlagen): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__18.html
- gesetze-im-internet.de – § 27 WEG (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters; Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2 Einschränkung oder Erweiterung durch Beschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__27.html
- gesetze-im-internet.de – § 44 WEG (Beschlussklagen; Absatz 1 Satz 1 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Absatz 1 Satz 2 Beschlussersetzungsklage, Absatz 2 Satz 1 Klagegegner, Absatz 3 Urteilswirkung): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__44.html
- gesetze-im-internet.de – § 45 WEG (Fristen der Anfechtungsklage; Satz 1 ein Monat für die Erhebung, zwei Monate für die Begründung, jeweils ab Beschlussfassung; Satz 2 entsprechende Geltung der §§ 233 bis 238 ZPO): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__45.html
- gesetze-im-internet.de – WEG-Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe (Neufassung vom 12.01.2021, BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 306): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html
- BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – V ZB 9/23 (ECLI:DE:BGH:2023:251023BVZB9.23.0), amtlicher Volltext: Auslegung eines Beschlusses über die „Genehmigung des Wirtschaftsplans" nach dem 30.11.2020 als Festlegung der Vorschusshöhe: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE305432023&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 195/23 (ECLI:DE:BGH:2024:200924UVZR195.23.0), amtlicher Volltext: Fehler der Jahresabrechnung führen nur bei Auswirkung auf die Abrechnungsspitze zur Ungültigerklärung: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE704442024&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23 (ECLI:DE:BGH:2024:200924UVZR235.23.0), amtlicher Volltext: Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans, Beschlusskompetenz aus § 28 Absatz 1 WEG: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE704112024&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24 (ECLI:DE:BGH:2025:110425UVZR96.24.0), amtlicher Volltext: Verteilungsneutralität von Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage und Teilanfechtung des Beschlusses nach § 28 Absatz 2 WEG: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300062025&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 108/24 (ECLI:DE:BGH:2025:260925UVZR108.24.0), amtlicher Volltext: weites Ermessen bei Positionen und Höhe der Vorschüsse, Anfechtbarkeit nur bei evidenter Fehlbemessung: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE725092025&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23 (ECLI:DE:BGH:2025:140225UVZR128.23.0), amtlicher Volltext: Beschlusskompetenz nach § 16 Absatz 2 Satz 2 WEG auch für die Änderung des Verteilungsschlüssels der Rücklagenzuführung: https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE704412025&psml=bsjrsprod.psml&max=true