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Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort § 28 WEG regelt die **jährliche Wirtschaftsführung** der Wohnungseigentümergemeinschaft in vier Absätzen. Vor dem Jahr beschließen die Wohnungseigentümer über die **Vorschüsse** zur Kostentragung und zu den Rücklagen; Grundlage ist der **Wirtschaftsplan**, den der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr aufstellt (Absatz 1). Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen sie über die Einforderung von **Nachschüssen** oder die **Anpassung** der beschlossenen Vorschüsse; Grundlage ist die **Jahresabrechnung** (Absatz 2). Entscheidend ist der Systemwechsel der WEG-Reform zum **1. Dezember 2020**: Beschlossen wird seither **nicht mehr der Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung selbst**, sondern nur noch die daraus folgende Zahlungspflicht – bei der Jahresabrechnung die sogenannte **Abrechnungsspitze**. Der **Vermögensbericht** nach Absatz 4 wird dagegen gar nicht beschlossen: Der Verwalter erstellt ihn und stellt ihn jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 28 WEG – „Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht" [gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html]
Beschlussgegenstand vor dem JahrDie Wohnungseigentümer „beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen" [§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG]
WirtschaftsplanDer Verwalter stellt ihn „jeweils für ein Kalenderjahr" auf; er enthält darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben [§ 28 Absatz 1 Satz 2 WEG]
Beschlussgegenstand nach dem Jahr„Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse" [§ 28 Absatz 2 Satz 1 WEG]
Jahresabrechnung„eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung)", die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält [§ 28 Absatz 2 Satz 2 WEG]
Fälligkeit und Erfüllung„Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind." [§ 28 Absatz 3 WEG]
VermögensberichtDer Verwalter hat ihn nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen; er enthält den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens [§ 28 Absatz 4 Satz 1 WEG]
Zugang zum Vermögensbericht„Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen." [§ 28 Absatz 4 Satz 2 WEG] – kein Beschluss vorgesehen
Systemwechsel01.12.2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020, BGBl. I S. 2187): Beschlussgegenstand ist die Zahlungspflicht, nicht mehr das Zahlenwerk
Auslegung eines „Genehmigungs"-BeschlussesBGH, Beschluss vom 25.10.2023 – V ZB 9/23: Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den „der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist „nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen"
Ermessen bei der HöheBGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 108/24: „Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu."
Grenze des ErmessensAnfechtbar „allenfalls dann …, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt" [BGH V ZR 108/24]
AbrechnungsfehlerBGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 195/23: Fehler der Jahresabrechnung führen „nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung …, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt"
TeilanfechtungBGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24: Der Beschluss nach § 28 Absatz 2 WEG „kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden", wenn die Abrechnungsspitze eine „rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition" enthält
RücklagenentnahmenBGH V ZR 96/24, Leitsatz 1: „Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen."
ZweitbeschlussBGH, Urteil vom 20.09.2024 – V ZR 235/23: Die Wohnungseigentümer können „auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen; die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 Abs. 1 WEG"
EigentumswechselEin zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz für einen Zweitbeschluss nicht entfallen [BGH V ZR 235/23, Leitsatz 2b]
VerteilungsschlüsselRegel: nach Miteigentumsanteilen [§ 16 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 WEG]; abweichende Verteilung durch Beschluss möglich [§ 16 Absatz 2 Satz 2 WEG] – auch für Rücklagenzuführungen [BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23, Leitsatz 1]
Wer ist zuständigDie Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [§ 18 Absatz 1 WEG]; der Verwalter stellt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht auf bzw. erstellt sie [§ 28 Absätze 1, 2, 4 WEG]
Einsichtsrecht„Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen." [§ 18 Absatz 4 WEG]
RechtsschutzAnfechtungs- oder Nichtigkeitsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 1 WEG]; bei Unterbleiben einer notwendigen Beschlussfassung Beschlussersetzungsklage [§ 44 Absatz 1 Satz 2 WEG]; Klagegegner ist die Gemeinschaft [§ 44 Absatz 2 Satz 1 WEG]
Fristen der AnfechtungKlage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, Begründung innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung [§ 45 Satz 1 WEG]; §§ 233 bis 238 ZPO gelten entsprechend [§ 45 Satz 2 WEG]
GesetzesfassungWEG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306)

Geltungsbereich

§ 28 WEG gilt für jede Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Deutschland. Die Norm ordnet den Jahreszyklus der Wirtschaftsführung und teilt ihn in zwei Beschlüsse und eine Informationspflicht auf.

Absatz 1 – der Blick nach vorn. Vor oder zu Beginn des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse: einerseits zur laufenden Kostentragung, andererseits zu den Rücklagen. Welche Rücklagen gemeint sind, sagt der Wortlaut ausdrücklich – die „nach § 19 Absatz 2 Nummer 4" vorgesehene Erhaltungsrücklage und daneben jede „durch Beschluss" vorgesehene weitere Rücklage. Grundlage des Beschlusses ist der Wirtschaftsplan, den der Verwalter „jeweils für ein Kalenderjahr" aufstellt. Der Plan geht inhaltlich über die Vorschüsse hinaus: Er enthält „darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben". Beschlossen wird aber nur die Zahlungsseite.

Absatz 2 – der Blick zurück. Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Eigentümer über die „Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse". Grundlage ist die Jahresabrechnung, vom Gesetz definiert als „eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan", die darüber hinaus die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Differenz zwischen den bereits beschlossenen Vorschüssen und dem tatsächlichen Ergebnis ist die in der Praxis so genannte Abrechnungsspitze – und genau sie ist der Beschlussgegenstand.

Absatz 3 – Fälligkeit und Erfüllung. Die Wohnungseigentümer können beschließen, „wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind". Das ist die Grundlage für die in nahezu jeder Gemeinschaft übliche monatliche Hausgeldzahlung zu einem festen Termin und für Regelungen zum Einzugsverfahren.

Absatz 4 – der Vermögensbericht. Dieses Instrument hat die WEG-Reform neu geschaffen. Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Satz 2 bestimmt, dass er „jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen" ist. Eine Beschlussfassung sieht das Gesetz nicht vor – der Vermögensbericht ist reine Informationspflicht.

Was die WEG-Reform 2020 geändert hat. Bis zum 30.11.2020 beschlossen die Eigentümer nach altem Recht über den Wirtschaftsplan und über die Jahresabrechnung als solche – das Zahlenwerk selbst wurde „genehmigt". Seit dem 01.12.2020 ist Beschlussgegenstand allein die daraus folgende Zahlungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat daraus zwei praktische Folgerungen gezogen: Ein gleichwohl auf „Genehmigung des Wirtschaftsplans" lautender Beschluss ist normgerecht auszulegen und damit wirksam (V ZB 9/23), und Fehler im zugrunde liegenden Zahlenwerk schlagen nur durch, soweit sie die Abrechnungsspitze berühren (V ZR 195/23).

Föderalismus-Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht und gilt bundesweit einheitlich. Für Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht gibt es keine landesrechtlichen Sonderregelungen. Landesrecht kann nur mittelbar auf den Kostenansatz durchschlagen – etwa über landesrechtliche Pflichten zu Rauchwarnmeldern oder über Landesförderprogramme, die Einnahmen oder Ausgaben der Gemeinschaft beeinflussen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Gemeinschaft aus 10 Einheiten. Für das Kalenderjahr 2025 legt der Verwalter den Wirtschaftsplan vor.

Schritt 1 – Wirtschaftsplan (§ 28 Absatz 1 WEG). Der Plan weist voraussichtliche Bewirtschaftungskosten von 60.000 € und eine Zuführung zur Erhaltungsrücklage von 12.000 € aus, zusammen 72.000 €.

Schritt 2 – Vorschussbeschluss (§ 28 Absatz 1 Satz 1 WEG). Die Versammlung beschließt die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage. Beschlossen wird die Zahlungspflicht, nicht der Plan. Lautet der Beschlusstext gleichwohl „Der Wirtschaftsplan 2025 wird genehmigt", ist er nach BGH V ZB 9/23 als Festlegung der Vorschusshöhe auszulegen und wirksam.

Schritt 3 – Verteilung (§ 16 Absatz 2 Satz 1 WEG). Eine Einheit mit einem Miteigentumsanteil von 100/1000 trägt 10 %: 72.000 € × 0,10 = 7.200 € im Jahr, also 600 € monatliches Hausgeld.

Schritt 4 – Fälligkeit (§ 28 Absatz 3 WEG). Die Gemeinschaft hat beschlossen, dass das Hausgeld monatlich im Voraus zum dritten Werktag fällig wird und per Lastschrift eingezogen wird. Absatz 3 deckt beides ab.

Schritt 5 – Jahresabrechnung (§ 28 Absatz 2 Satz 2 WEG). Nach Jahresablauf ergibt die Abrechnung tatsächliche Bewirtschaftungskosten von 66.000 € statt der geplanten 60.000 €. Auf unsere Einheit entfallen 10 %, also 6.600 € statt der über die Vorschüsse eingeforderten 6.000 €.

Schritt 6 – Abrechnungsspitze und Nachschussbeschluss (§ 28 Absatz 2 Satz 1 WEG). Die Differenz von 600 € ist die Abrechnungsspitze dieser Einheit. Beschlossen wird die Einforderung dieses Nachschusses – nicht die Abrechnung als solche.

Schritt 7 – Rücklagenentnahme bleibt draußen. Im selben Jahr wurden 10.000 € aus der Erhaltungsrücklage für eine Dachreparatur entnommen. Dieser Betrag darf nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 1) nicht in die Abrechnungsspitze einfließen – er ist verteilungsneutral und erscheint stattdessen im Bestand der Rücklage.

Schritt 8 – Vermögensbericht (§ 28 Absatz 4 WEG). Der Verwalter erstellt den Vermögensbericht, weist darin den Stand der Erhaltungsrücklage und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aus und stellt ihn jedem Eigentümer zur Verfügung. Ein Beschluss darüber findet nicht statt.

Abwandlung – fehlerhafte Position. Stellt sich heraus, dass in der Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Kostenposition von 800 € fehlerhaft enthalten ist, kann der Beschluss nach BGH V ZR 96/24 (Leitsatz 2) insoweit für ungültig erklärt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Eigentümer ihn auch mit dem unbeanstandeten Teil gefasst hätten. Der übrige Beschluss bleibt bestehen. Die Anfechtungsklage muss dafür nach § 45 Satz 1 WEG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und binnen zweier Monate begründet werden.

*Die Anzahl der Einheiten, die Beträge von 60.000 €, 12.000 €, 66.000 €, 10.000 € und 800 €, der Miteigentumsanteil von 100/1000 und alle daraus abgeleiteten Beträge sind frei gewählte Rechengrößen zur Veranschaulichung. Normativ vorgegeben sind allein die Fristen des § 45 Satz 1 WEG (ein Monat für die Klageerhebung, zwei Monate für die Begründung) und der Jahresbezug des § 28 Absätze 1, 2 und 4 WEG.*

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2020-12-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0