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Werkmietwohnung und Werkdienstwohnung (§§ 576, 576a, 576b BGB) – verkürzte Kündigungsfristen nach Ende des Dienstverhältnisses In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-16 · letzte Prüfung: 2026-09-16 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ist Wohnraum **mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses** vermietet (Werkmietwohnung), kann der Vermieter **nach Beendigung des Dienstverhältnisses** abweichend von § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB kündigen – die Verlängerung der Vermieterfrist nach fünf und acht Jahren entfällt also (§ 576 Absatz 1 BGB). Nach **§ 576 Absatz 1 Nummer 1 BGB** bleibt es bei der Grundfrist von rund drei Monaten, wenn der Wohnraum dem Mieter **weniger als zehn Jahre** überlassen war und für einen **anderen zur Dienstleistung Verpflichteten** benötigt wird. Nach **§ 576 Absatz 1 Nummer 2 BGB** verkürzt sich die Frist auf **rund einen Monat**, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach eine Wohnung **in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte** erforderte und sie aus demselben Grund für einen anderen Dienstverpflichteten gebraucht wird. § 576 BGB verkürzt ausschließlich die **Frist** – ein **berechtigtes Interesse** nach § 573 BGB muss der Vermieter zusätzlich haben und im Kündigungsschreiben angeben. Von §§ 576, 576a und 576b BGB abweichende Vereinbarungen sind **zum Nachteil des Mieters unwirksam**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 576, 576a, 576b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [gesetze-im-internet.de, §§ 576–576b BGB]
WerkmietwohnungWohnraum, der mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet ist – neben dem Dienstvertrag besteht ein eigener Mietvertrag [§ 576 Abs. 1 BGB]
WerkdienstwohnungWohnraum, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist – kein eigener Mietvertrag [§ 576b Abs. 1 BGB]
Voraussetzung der SonderfristenBeendigung des Dienstverhältnisses; vorher gelten die allgemeinen Fristen des § 573c BGB [§ 576 Abs. 1 BGB]
Abweichung von § 573cnur von § 573c Abs. 1 Satz 2 (Verlängerung nach 5 und 8 Jahren) [§ 576 Abs. 1 BGB]
Frist nach § 576 Abs. 1 Nr. 1spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (rund 3 Monate) – nur bei Überlassung unter 10 Jahren und Bedarf für einen anderen Dienstverpflichteten [§ 576 Abs. 1 Nr. 1 BGB]
Frist nach § 576 Abs. 1 Nr. 2spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats (rund 1 Monat) – nur bei funktions- und ortsgebundenem Wohnraum [§ 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB]
Kündigungsgrund§ 576 BGB ersetzt nicht das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB; Gründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben [§ 573 Abs. 1, Abs. 3 BGB]
Betriebsbedarf als berechtigtes Interessesetzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen und die Wohnung für die betrieblichen Abläufe von wesentlicher Bedeutung ist [BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16, Leitsatz 1]
Sozialklausel bei Werkmietwohnungen§§ 574–574c BGB gelten, jedoch sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen [§ 576a Abs. 1 BGB]
Ausschluss des Widerspruchsrechts§§ 574–574c BGB gelten nicht bei Kündigung nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei vom Mieter zu verantwortender Beendigung des Dienstverhältnisses [§ 576a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB]
Werkdienstwohnung: Mietrecht entsprechendwenn der Dienstverpflichtete den Wohnraum überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder dort mit Familie bzw. auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt lebt [§ 576b Abs. 1 BGB]
Abweichende Vereinbarungenzum Nachteil des Mieters unwirksam [§ 576 Abs. 2, § 576a Abs. 3, § 576b Abs. 2 BGB]
FassungMietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001, maßgeblicher Stichtag 1. September 2001 [Art. 229 § 3 EGBGB]

Geltungsbereich

§ 576 BGB betrifft die Werkmietwohnung: Arbeitgeber und Beschäftigter schließen neben dem Dienst- oder Arbeitsvertrag einen eigenständigen Mietvertrag über Wohnraum, und die Vermietung erfolgt gerade mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis. Solange das Dienstverhältnis läuft, gilt uneingeschränkt das allgemeine Wohnraummietrecht einschließlich der gestaffelten Vermieterfristen des § 573c Absatz 1 Satz 2 BGB. Erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses öffnet § 576 Absatz 1 BGB die beiden verkürzten Fristen.

§ 576b BGB betrifft die Werkdienstwohnung: Hier ist die Wohnung unmittelbar Teil des Dienstverhältnisses, ein eigener Mietvertrag besteht nicht. Für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums gelten die mietrechtlichen Vorschriften dann entsprechend, wenn eine der beiden gesetzlichen Alternativen erfüllt ist: überwiegende Ausstattung mit eigenen Einrichtungsgegenständen oder Zusammenleben mit der Familie beziehungsweise in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt.

Beide Vorschriften ändern nichts daran, dass der Vermieter für die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse nach § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB benötigt und dieses nach § 573 Absatz 3 BGB im Kündigungsschreiben angeben muss. In der Praxis stützt sich die Kündigung einer Werkmietwohnung regelmäßig auf Betriebsbedarf als Fall des § 573 Absatz 1 Satz 1 BGB. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen und die Wohnung nach den Aufgaben der Bedarfsperson für die betrieblichen Abläufe von wesentlicher Bedeutung ist; das kann bei einem Angestellten mit Concierge-Aufgaben der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte betreut und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 44/16, Leitsatz 1, im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.05.2007 – VIII ZR 122/06).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Beschäftigter bewohnt seit sechs Jahren eine vom Arbeitgeber angemietete Werkmietwohnung. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31. März; die Wohnung wird für die Nachfolgerin benötigt.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-16
Letzte Prüfung:
2026-09-16
In Kraft seit:
2001-09-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0