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Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses (§§ 60, 61 HGB) – gesetzliches Verbot ohne Vereinbarung, Schadensersatz und Eintrittsrecht In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-29 · letzte Prüfung: 2026-09-29 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer **grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt** – und zwar **ohne dass dies im Arbeitsvertrag stehen muss** und **ohne dass der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlt**. Der Wortlaut von **§ 60 Abs. 1 HGB** richtet sich zwar an den „Handlungsgehilfen“, das Bundesarbeitsgericht versteht die Vorschrift aber als **allgemeinen Rechtsgedanken, der für alle Arbeitnehmer gilt** (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Rn. 28). Verstößt der Arbeitnehmer dagegen, kann der Arbeitgeber nach **§ 61 Abs. 1 HGB** Schadensersatz verlangen oder stattdessen das sogenannte **Eintrittsrecht** ausüben; diese Ansprüche **verjähren in drei Monaten** ab Kenntnis (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis) des Arbeitgebers vom Geschäftsabschluss, spätestens in fünf Jahren (§ 61 Abs. 2 HGB). Das Verbot endet mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses; für die Zeit danach bedarf es einer besonderen Vereinbarung nach § 74 HGB.

Kernfakten

PunktWert
Norm (Verbot)§ 60 Abs. 1 HGB: Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen [§ 60 HGB]
EinwilligungDie Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung bekannt ist, dass der Gehilfe das Gewerbe betreibt, und er die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart [§ 60 Abs. 2 HGB]
Geltung für alle Arbeitnehmer§ 60 Abs. 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken; Grundlage ist die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB [BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Rn. 27 f.]
EntschädigungFür die Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz keine Karenzentschädigung vor; diese kennt § 74 HGB nur für das nachvertragliche Verbot [§§ 60, 74 HGB]
SchadensersatzBei Verletzung der Pflicht aus § 60 HGB kann der Prinzipal Schadensersatz fordern [§ 61 Abs. 1 HGB]
EintrittsrechtStatt Schadensersatz kann der Prinzipal verlangen, dass der Gehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt [§ 61 Abs. 1 HGB]
VerjährungDrei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Prinzipal Kenntnis vom Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; ohne Rücksicht auf Kenntnis fünf Jahre ab Geschäftsabschluss [§ 61 Abs. 2 HGB]
Dauer des VerbotsWährend der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, nach einer Kündigung also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist [BAG 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, Rn. 15]
FreistellungDie Freistellung von der Arbeitsleistung hebt das Wettbewerbsverbot nicht auf [BAG 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, Rn. 16]
Erlaubte VorbereitungOhne nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf der Arbeitnehmer die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenten schon vor Vertragsende vorbereiten; verboten ist erst die werbende Tätigkeit, etwa Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden [BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Rn. 28]
Arbeitsrechtliche FolgeKonkurrenztätigkeit ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen; entscheidend bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall [BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Rn. 27, Leitsatz]

Reichweite des Verbots

Untersagt ist dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse, sondern auch die Unterstützung eines Wettbewerbers des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten; dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Rn. 28). Maßgeblich ist damit der Marktbereich des Arbeitgebers: Das Verbot knüpft an die Konkurrenz zum Arbeitgeber an, nicht an jede Tätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses.

„Geschäfte machen“ im Sinne des § 60 HGB ist eine, wenn auch nur spekulative, auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr; untersagt ist der Abschluss von Umsatzgeschäften im Handelszweig des Arbeitgebers oder das Anbieten von Diensten und Leistungen gegenüber Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, Rn. 19). Der Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags mit einem Wettbewerber ist für sich genommen kein „Geschäft“ im Sinne der §§ 60, 61 HGB, weil der Arbeitnehmer dabei nicht am Markt im Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber auftritt (ebd., Rn. 20).

Rechtsfolgen und Herausgabeanspruch

§ 61 Abs. 1 HGB gibt dem Arbeitgeber zwei Wege: Schadensersatz oder das Eintrittsrecht. Beim Eintrittsrecht kann er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für seine Rechnung eingegangen behandeln und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausverlangen. Der Herausgabeanspruch setzt nach dem BAG voraus, dass die Vergütung unmittelbar aus Drittgeschäften erzielt wurde, die der Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot am Markt tätigt; das Festgehalt aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Wettbewerber ist regelmäßig keine „Vergütung“ in diesem Sinne (BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, Leitsatz, Rn. 19–21).

Die Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB ist kurz: drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Geschäftsabschluss, ohne Rücksicht darauf fünf Jahre ab Geschäftsabschluss.

Häufige Fehler

Beispiel

Konkurrenztätigkeit nach einer angegriffenen Kündigung. Ein langjährig beschäftigter Bereichsleiter eines Unternehmens für Bahnelektrifizierung, dem der Arbeitgeber fristlos gekündigt hatte, nahm noch vor dem Ende des Kündigungsschutzprozesses eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen auf, die der Arbeitgeber als Konkurrenztätigkeit wertete und zum Anlass einer weiteren Kündigung nahm. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass ein Arbeitnehmer auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen Kündigung grundsätzlich an das Wettbewerbsverbot gebunden bleibt und eine Konkurrenztätigkeit „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen; im konkreten Fall fiel die Interessenabwägung dennoch zugunsten des Arbeitnehmers aus, weil die Wettbewerbstätigkeit erst durch die frühere, unwirksame Kündigung ausgelöst worden war, nicht auf dauerhafte Konkurrenz angelegt war und dem Arbeitgeber keinen unmittelbaren Schaden zugefügt hatte (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13, Leitsatz, Rn. 26–32). Das Ergebnis ist eine Einzelfallentscheidung und keine allgemeine Regel.

Abgrenzung

Diese Seite behandelt das Verbot während des Arbeitsverhältnisses. Die Zeit nach Vertragsende – Schriftform, Karenzentschädigung, Höchstdauer – regelt § 74 HGB; siehe [Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB)](/fakten/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-74-hgb.html).

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-29
Letzte Prüfung:
2026-09-29
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0