Nexvyra

← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-07-09 · Publiziert: 2026-07-13

EuGH C-199/24 – Bezahlte Online-Veröffentlichung von Verurteilungen ist kein „journalistischer Zweck" (DSGVO)

EuGH C-199/24 – Bezahlte Online-Veröffentlichung von Verurteilungen ist kein „journalistischer Zweck" (DSGVO)

Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-199/24 (Legal Newsdesk Sweden) entschieden: Die bloße entgeltliche Online-Veröffentlichung strafrechtlicher Verurteilungen stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar. Damit kann sich ein solches Angebot nicht auf das Medienprivileg (Art. 85 DSGVO) berufen, um sich den Garantien und Rechtsbehelfen der DSGVO zu entziehen. Hintergrund war ein schwedisches Vorabentscheidungsersuchen zu einer kostenpflichtigen Datenbank, aus der eine 2011 verurteilte Person die Löschung ihrer Daten verlangt hatte.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-09
Gericht/InstitutionGerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
AktenzeichenC-199/24 (Legal Newsdesk Sweden)
VerfahrensartVorabentscheidung (schwedisches Gericht)
RechtsgrundlageArt. 85 Abs. 1, 2 DSGVO; Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, 2, Art. 79 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 DSGVO (VO (EU) 2016/679)
WirkungAuslegung des Unionsrechts; bindet nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen

Was das bedeutet

Wer personenbezogene Daten – insbesondere sensible Angaben wie strafrechtliche Verurteilungen – kommerziell online zugänglich macht, kann sich für die Befreiung von der DSGVO nicht pauschal auf das journalistische Privileg stützen. Nach dem EuGH liegt ein „journalistischer Zweck" nur vor, wenn die Verarbeitung darauf gerichtet ist, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln, nach redaktioneller Überarbeitung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie zu verbreiten – und die dargestellten Tatsachen überprüft wurden. Eine reine Bezahl-Datenbank erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht (vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht). Für Betroffene bleiben die DSGVO-Rechtsbehelfe – etwa Löschung (Art. 17) und Schadensersatz (Art. 82) – unmittelbar eröffnet; ein Mitgliedstaat darf sie nicht auf Verleumdungs- oder Zivilklagen verweisen. Relevant vor allem für Daten-Broker, Auskunfteien, Bewertungs- und Register-Portale.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand