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DSGVO Art. 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden")

Datenschutz DSGVO Art. 17 Betroffenenrechte Löschung Recht auf Vergessenwerden Deutschland / EU
Kurzantwort Nach Art. 17 DSGVO hat jede Person das Recht, von einem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn einer der sechs Gründe in Abs. 1 lit. a–f vorliegt (z. B. Zweckwegfall, Widerruf der Einwilligung, Widerspruch, unrechtmäßige Verarbeitung). Wurden die Daten öffentlich gemacht, muss der Verantwortliche darüber hinaus angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren („Recht auf Vergessenwerden", Abs. 2). Reaktionsfrist: 1 Monat, verlängerbar um 2 Monate. Abs. 3 enthält fünf abschließende Ausnahmen.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2016/679, Artikel 17
Anspruchsinhaberjede natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden
AnspruchsgegnerVerantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO
Reaktionsfrist (Art. 12 Abs. 3)1 Monat ab Eingang des Antrags
Fristverlängerungum bis zu 2 weitere Monate bei Komplexität / Antragsmenge
Löschgründe (Abs. 1)6 Tatbestände (lit. a–f); ein Grund genügt
Informationspflicht ggü. Dritten (Abs. 2)bei öffentlich gemachten Daten: angemessene Maßnahmen, andere Verantwortliche zu informieren
Ausnahmen (Abs. 3)5 abschließend aufgezählte Tatbestände (lit. a–e)
Begründungspflicht der antragstellenden Personnein
Kostengrundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5)
Bußgeldrahmen bei Verstoßbis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b)

Löschgründe nach Art. 17 Abs. 1 lit. a–f

Die betroffene Person kann die Löschung verlangen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:

Informationspflicht gegenüber Dritten (Art. 17 Abs. 2 – „Recht auf Vergessenwerden")

Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er nach Abs. 1 zu deren Löschung verpflichtet, trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass die betroffene Person die Löschung aller Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Replikationen verlangt hat. Dies ist der eigentliche Kern des sogenannten „Rechts auf Vergessenwerden". Für Suchmaschinenbetreiber konkretisiert der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Voraussetzungen für Auslistungsanträge in seinen Leitlinien 5/2019.

Ausnahmen vom Löschrecht (Art. 17 Abs. 3 lit. a–e)

Das Löschrecht aus Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:

Die Aufzählung ist abschließend. Andere Interessen des Verantwortlichen (z. B. Marketing, Effizienz) sind keine zulässigen Ausnahmegründe.

Form, Frist und Folgen

Der Löschantrag ist nach Art. 12 DSGVO formfrei (schriftlich, per E-Mail, mündlich) und ohne Begründung möglich. Der Verantwortliche muss „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats" reagieren (Art. 12 Abs. 3); die Frist kann bei Komplexität oder hoher Antragszahl um bis zu zwei Monate verlängert werden – die Verlängerung samt Gründen ist innerhalb des ersten Monats mitzuteilen. Bei unrichtiger Verweigerung kann die betroffene Person Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO) und Schadenersatz verlangen (Art. 82 DSGVO). Verstöße gegen Art. 17 fallen in den höheren Bußgeldrahmen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Verhältnis zu gesetzlichen Aufbewahrungspflichten

Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO – 6 oder 10 Jahre für Buchungsbelege, Handelsbücher, Steuerunterlagen), greift die Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO: Die Daten dürfen bzw. müssen aufbewahrt werden. Empfohlen ist in solchen Fällen eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO – die Daten werden gesperrt und nur noch zum jeweiligen gesetzlichen Zweck genutzt, bis die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und endgültig gelöscht werden kann.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2018-05-25 (Geltungsbeginn der DSGVO)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (EUR-Lex, BfDI, DSK, LDA Bayern, EDSA)
Lizenz:
CC BY 4.0

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