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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-07-02 · Publiziert: 2026-07-15

EuGH C-67/25 – Russia-Today-Verbreitungsverbot gilt auch für kostenlose Websites Dritter

Kurzmeldung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 2. Juli 2026 in der Rechtssache C-67/25 entschieden: Das im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland verhängte Verbot, Inhalte des Senders Russia Today (RT) zu verbreiten, gilt auch für natürliche Personen, die solche Inhalte über eine der Öffentlichkeit kostenlos zugängliche Website verbreiten. Das Verbot hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch von Umfang oder Dauer der Verbreitung ab. Das Verfahren beruht auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken in einem deutschen Strafverfahren.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-02
Gericht/InstitutionGerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
AktenzeichenC-67/25
VerfahrensartVorabentscheidung (LG Saarbrücken, Deutschland)
RechtsgrundlageVerordnung (EU) Nr. 833/2014, Art. 2f Abs. 1 (Begriff „Betreiber")
WirkungAuslegung des Unionsrechts; bindet nationale Gerichte bei vergleichbaren Fragen

Was das bedeutet

Der EuGH legt den Begriff des „Betreibers" in Art. 2f der Sanktionsverordnung weit aus: Auch wer RT-Inhalte lediglich über eine private, kostenlos abrufbare Internetseite oder einen Blog öffentlich zugänglich macht, fällt unter das Verbreitungsverbot – selbst dann, wenn allenfalls freiwillige Zuwendungen (Spenden) fließen und keine kommerzielle Absicht besteht. Damit ist klargestellt, dass sich Website- und Blog-Betreiber in Deutschland nicht darauf berufen können, das Verbot gelte nur für Rundfunkveranstalter oder gewerbliche Anbieter. Für Betreiber von Websites, Foren und Social-Media-Auftritten bedeutet das ein konkretes Compliance-Risiko: Die Weiterverbreitung sanktionierter RT-Inhalte kann strafrechtlich relevant sein. Das nationale Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken wird nun auf Grundlage dieser Auslegung fortgeführt.

Quelle

Stand