Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas) – Sonderkündigung, Grundversorgung, Anbieterwechsel In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Grundversorgung Strom | StromGVV [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Grundversorgung Gas | GasGVV |
| Rechtsgrundlage Sonderkündigungsrecht | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Rechtsgrundlage Vertragslaufzeiten Verbraucher | § 309 Nr. 9 BGB |
| Kündigungsfrist Grundversorgung | jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen, kein gesetzlicher Kündigungstermin [§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/GasGVV] |
| Form der Kündigung Grundversorgung | Textform; Grundversorger muss unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen [§ 20 Abs. 2 StromGVV/GasGVV] |
| Max. Bindungsdauer Sondervertrag (AGB) | 2 Jahre [§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, Fassung seit 01.03.2022] |
| Stillschweigende Verlängerung Sondervertrag | nur auf unbestimmte Zeit und nur mit jederzeitigem Kündigungsrecht, Frist höchstens 1 Monat [§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB] |
| Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit | höchstens 1 Monat [§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB] |
| Sonderkündigung Preiserhöhung | ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, ohne gesondertes Entgelt [§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG] |
| Mitteilungsfrist Versorger | bei Haushaltskunden spätestens 1 Monat vor Eintritt der Änderung (sonst 2 Wochen) [§ 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG] |
| Anbieterwechsel-Verfahren | Neuer Anbieter übernimmt Kündigung [§ 41 Abs. 8, § 20a EnWG] |
| Lieferantenwechsel – Verfahrensdauer | max. 3 Wochen ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber [§ 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG] |
| Lieferantenwechsel – technischer Vorgang | seit 01.01.2026 binnen 24 Stunden und an jedem Werktag möglich [§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG] |
| Verzögerter Wechsel | Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen, Beweislastumkehr [§ 20a Abs. 4 EnWG] |
| Doppellieferung ausgeschlossen | Sicherstellung durch BNetzA-Regelungen |
| Notversorger | Grundversorger der Wohnadresse |
| Online-Vertrag Widerruf | 14 Tage Fernabsatzwiderruf [§§ 312g, 355 BGB] |
Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden in Deutschland. Industrie- und Großkunden unterliegen anderen Regeln. Auch andere Energieformen (Heizöl, Pellets) unterliegen unterschiedlichen Spezialregelungen, fallen aber nicht unter EnWG / StromGVV / GasGVV. Die Grundversorgung nach § 36 EnWG erfasst alle Haushaltskunden, die keinen Sondervertrag haben — sie haben automatisch einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger zu dessen veröffentlichten Bedingungen. Sondertarife können bundesweit von beliebigen Anbietern abgeschlossen werden — Wechsel ist seit Strommarktliberalisierung (1998 Strom, 2007 Gas) jederzeit möglich.
Drei Kündigungswege
1. Grundversorgung-Kündigung (§ 20 Abs. 1 StromGVV / GasGVV). Wer im Grundversorgungstarif ist (Default-Tarif, ohne Wechsel), kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Einen gesetzlichen Kündigungstermin gibt es nicht: Der Vertrag endet zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, nicht erst zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Textform; der Grundversorger muss sie unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 20 Abs. 2). Gesonderte Entgelte für die Kündigung darf er nicht verlangen (§ 20 Abs. 3).
2. Sondervertrag-Kündigung. Hier gelten die individuellen Vertragsbedingungen. Für Verbraucherverträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, setzt § 309 Nr. 9 BGB in der Fassung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge aber enge AGB-Grenzen: eine Laufzeitklausel darf höchstens zwei Jahre binden (Buchst. a); eine stillschweigende Verlängerung ist nur wirksam, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann (Buchst. b); die Kündigungsfrist zum Ende der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf höchstens einen Monat betragen (Buchst. c). AGB, die längere Laufzeiten oder Fristen vorschreiben, sind insoweit unwirksam. Für vor dem 1. März 2022 geschlossene Altverträge gilt weiter das alte Recht (Verlängerung um bis zu einem Jahr, Kündigungsfrist bis zu drei Monaten).
3. Sonderkündigung bei Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Behält sich der Lieferant im Vertrag eine einseitige Änderung vor, muss er über Preisänderungen bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung unterrichten (bei sonstigen Letztverbrauchern spätestens zwei Wochen) — unmittelbar, verständlich und unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Übt er das Änderungsrecht aus, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf — unabhängig von der vertraglichen Mindestlaufzeit. Das Sonderkündigungsrecht entsteht nicht, wenn lediglich geänderte Umsatzsteuersätze oder Minderbelastungen nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 EnWG unverändert weitergegeben werden (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Anbieterwechsel — wie es technisch läuft
Seit der Strommarktliberalisierung sind Wechsel standardisiert: der neue Anbieter übernimmt die komplette Abwicklung. Die Kundin muss nur einen Vertrag bei einem neuen Versorger abschließen — alles Weitere (Kündigung des alten Vertrags, Anmeldung beim Netzbetreiber, Zählerablesung) erfolgt automatisch. Das Wechselverfahren darf nach § 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG drei Wochen nicht überschreiten, gerechnet ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber. Zusätzlich gilt: seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Lieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG). Wird die Frist überschritten, kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen; dieser trägt die Beweislast dafür, dass er sie nicht zu vertreten hat (§ 20a Abs. 4 EnWG). Der Wechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG). Eine Doppellieferung (gleichzeitige Belieferung durch zwei Anbieter) ist ausgeschlossen.
Häufige Fehler
- „Im Grundversorgungstarif gibt es lange Kündigungsfristen." Falsch — jederzeit zwei Wochen Frist. Schnellster Vertragstyp.
- „Die Grundversorgung kann ich nur zum Monatsende kündigen." Falsch — § 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV nennt allein eine Frist von zwei Wochen, keinen Kündigungstermin. Der Vertrag endet zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.
- „Sonderverträge können 5 Jahre lang binden." Falsch — für ab dem 1. März 2022 geschlossene Verbraucherverträge darf eine AGB-Laufzeitklausel höchstens zwei Jahre binden (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB).
- „Nach der Erstlaufzeit verlängert sich mein Vertrag eben um ein weiteres Jahr." Bei Neuverträgen seit dem 1. März 2022 nicht mehr — eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit und mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit wirksam (§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB).
- „Bei Preiserhöhung darf ich nur zum nächsten regulären Termin kündigen." Falsch — § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG gibt ein fristloses Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
- „Ich muss bei beiden Anbietern selbst kündigen." Falsch — der neue Anbieter übernimmt die Kündigung (§ 41 Abs. 8, § 20a EnWG).
- „Wenn der neue Anbieter pleite geht, stehe ich ohne Strom da." Falsch — der Grundversorger der Wohnadresse springt automatisch als Ersatzversorger ein (§ 38 EnWG). Stromausfall durch Insolvenz ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
- 2026-09-22: Faktencheck mit vier Korrekturen. Geprüft gegen § 20 StromGVV (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 18.12.2025"), § 20 GasGVV, §§ 20a, 41 EnWG (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 23.7.2026"), § 309 BGB (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 23.7.2026") sowie die BNetzA-Verbraucherseite „Kündigung / Widerruf" und die BMJ-Pressemitteilung vom 28.02.2022. Korrigiert 1 – Kündigungsfrist Grundversorgung: § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/GasGVV bestimmt allein eine Frist von zwei Wochen und keinen Kündigungstermin; die bisherige Angabe „2 Wochen zum Monatsende" (samt Beispiel „14. März zum 31. März") und die Behauptung einer gesetzlichen 4-Wochen-Grenze waren unzutreffend und wurden entfernt (Beleg zusätzlich BNetzA: „jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen"). Korrigiert 2 – Stichtag § 309 Nr. 9 BGB: Die Neufassung durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge gilt seit dem 01.03.2022 und für ab diesem Tag geschlossene Verträge, nicht seit dem 01.12.2021; valid_from entsprechend von 2021-12-01 auf 2022-03-01 gesetzt, Altvertragsregelung ergänzt. Korrigiert 3 – Verlängerung von Sonderverträgen: § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB verbietet die stillschweigende Verlängerung generell und lässt sie nur auf unbestimmte Zeit mit jederzeitigem Kündigungsrecht (Frist höchstens ein Monat) zu; die bisherige Angabe „max. Verlängerung 1 Monat" gab das falsch wieder. Die Bindungsgrenze lautet zudem „zwei Jahre" (Buchst. a). Korrigiert 4 – Lieferantenwechsel: § 20a Abs. 2 EnWG nennt eine Verfahrensdauer von drei Wochen ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung, und seit dem 01.01.2026 muss der technische Vorgang binnen 24 Stunden an jedem Werktag erfolgen (Satz 4); die pauschale Angabe „max. 21 Tage" war unvollständig. Ergänzt: Textformerfordernis und Entgeltverbot des § 20 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV, Schadensersatz und Kostenfreiheit nach § 20a Abs. 3, 4 EnWG, Ausnahme des § 41 Abs. 6 EnWG, Präzisierung der Mitteilungsfrist nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG (Haushaltskunden ein Monat, sonst zwei Wochen) und des fristlosen Kündigungsrechts nach Satz 4. Zwei Quellen aufgenommen. factcheck_status review_proposed -> ok. | change_type=factcheck field=kuendigungsfrist_grundversorgung old="2 Wochen zum Monatsende" new="jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen, kein gesetzlicher Kündigungstermin (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-09-22: Stichtag und Reichweite der AGB-Grenzen für Sonderverträge korrigiert. | change_type=factcheck field=valid_from old="2021-12-01" new="2022-03-01" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-09-22: Angabe zur Dauer des Lieferantenwechsels aktualisiert. | change_type=factcheck field=lieferantenwechsel_dauer old="max. 21 Tage" new="Verfahren max. 3 Wochen (§ 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG); technischer Vorgang seit 01.01.2026 binnen 24 Stunden an jedem Werktag (§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG)" reviewed_by="Freigabe-Aufholer (automatisiert)"
- 2026-06-23: Tote BNetzA-Quellen-URL ersetzt (Pfad auf KuendigungLieferantenwechsel umgestellt, HTTP 200 verifiziert). | change_type=source_update field="sources" old="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Lieferantenwechsel/start.html" new="https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Lieferantenwechsel/start.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-21: Erstveröffentlichung. Quellen § 41 EnWG, § 20 StromGVV/GasGVV, § 309 Nr. 9 BGB (Gesetz faire Verbraucherverträge 01.12.2021) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-22
- Gültig ab: 2022-03-01 (Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge; StromGVV/GasGVV und EnWG in den jeweils geltenden Fassungen)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EnWG, StromGVV, GasGVV, BGB, BNetzA)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 20 StromGVV – Kündigung der Stromgrundversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html
- § 20 GasGVV – Kündigung der Gasgrundversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__20.html
- § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__36.html
- § 38 EnWG – Ersatzversorgung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__38.html
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html
- § 20a EnWG – Lieferantenwechsel: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__20a.html
- § 309 Nr. 9 BGB – Vertragslaufzeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- §§ 312g, 355 BGB – Fernabsatz-Widerruf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- BNetzA – Strom- und Gasanbieterwechsel: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Lieferantenwechsel/start.html
- BNetzA – Kündigung / Widerruf (Grundversorgung: „jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen", § 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Kuendigung/start.html
- BMJ, Pressemitteilung vom 28.02.2022 „Ab dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln" (Inkrafttreten der Neufassung des § 309 Nr. 9 BGB): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/0228_faire_Verbrauchervertraege.html