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Energievertrag-Kündigung (Strom, Gas) – Sonderkündigung, Grundversorgung, Anbieterwechsel In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-22 · letzte Prüfung: 2026-09-22 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Verträge der **Strom- und Gasgrundversorgung** mit Privatkunden können nach **§ 20 Abs. 1 StromGVV / § 20 Abs. 1 GasGVV** **jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen** gekündigt werden — also extrem kurzfristig und ohne Bindung; einen gesetzlichen Kündigungstermin (etwa „zum Monatsende") gibt es nicht. Für **Sonderverträge** (Tarif außerhalb der Grundversorgung) gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen, aber: seit der Reform durch das **Gesetz für faire Verbraucherverträge** (die AGB-Regeln des § 309 Nr. 9 BGB gelten seit dem **1. März 2022** und für ab diesem Tag geschlossene Verträge) darf eine Laufzeitklausel den Verbraucher **höchstens zwei Jahre** binden, eine **stillschweigende Verlängerung** nur auf **unbestimmte Zeit** erfolgen — kombiniert mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht mit einer Frist von **höchstens einem Monat** — und die **Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit höchstens einen Monat** betragen (§ 309 Nr. 9 Buchst. a–c BGB). Bei **einseitiger Preiserhöhung** durch den Versorger besteht ein **Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist** zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung (§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG). Beim **Anbieterwechsel** ist keine Doppelkündigung nötig — der **neue Anbieter** übernimmt die Kündigung beim alten Versorger.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Grundversorgung StromStromGVV [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Grundversorgung GasGasGVV
Rechtsgrundlage Sonderkündigungsrecht§ 41 Abs. 5 EnWG
Rechtsgrundlage Vertragslaufzeiten Verbraucher§ 309 Nr. 9 BGB
Kündigungsfrist Grundversorgungjederzeit mit einer Frist von zwei Wochen, kein gesetzlicher Kündigungstermin [§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV/GasGVV]
Form der Kündigung GrundversorgungTextform; Grundversorger muss unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen [§ 20 Abs. 2 StromGVV/GasGVV]
Max. Bindungsdauer Sondervertrag (AGB)2 Jahre [§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, Fassung seit 01.03.2022]
Stillschweigende Verlängerung Sondervertragnur auf unbestimmte Zeit und nur mit jederzeitigem Kündigungsrecht, Frist höchstens 1 Monat [§ 309 Nr. 9 Buchst. b BGB]
Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeithöchstens 1 Monat [§ 309 Nr. 9 Buchst. c BGB]
Sonderkündigung Preiserhöhungohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, ohne gesondertes Entgelt [§ 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG]
Mitteilungsfrist Versorgerbei Haushaltskunden spätestens 1 Monat vor Eintritt der Änderung (sonst 2 Wochen) [§ 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG]
Anbieterwechsel-VerfahrenNeuer Anbieter übernimmt Kündigung [§ 41 Abs. 8, § 20a EnWG]
Lieferantenwechsel – Verfahrensdauermax. 3 Wochen ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber [§ 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG]
Lieferantenwechsel – technischer Vorgangseit 01.01.2026 binnen 24 Stunden und an jedem Werktag möglich [§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG]
Verzögerter WechselSchadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen, Beweislastumkehr [§ 20a Abs. 4 EnWG]
Doppellieferung ausgeschlossenSicherstellung durch BNetzA-Regelungen
NotversorgerGrundversorger der Wohnadresse
Online-Vertrag Widerruf14 Tage Fernabsatzwiderruf [§§ 312g, 355 BGB]

Geltungsbereich

Diese Vorschriften gelten für Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden in Deutschland. Industrie- und Großkunden unterliegen anderen Regeln. Auch andere Energieformen (Heizöl, Pellets) unterliegen unterschiedlichen Spezialregelungen, fallen aber nicht unter EnWG / StromGVV / GasGVV. Die Grundversorgung nach § 36 EnWG erfasst alle Haushaltskunden, die keinen Sondervertrag haben — sie haben automatisch einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger zu dessen veröffentlichten Bedingungen. Sondertarife können bundesweit von beliebigen Anbietern abgeschlossen werden — Wechsel ist seit Strommarktliberalisierung (1998 Strom, 2007 Gas) jederzeit möglich.

Drei Kündigungswege

1. Grundversorgung-Kündigung (§ 20 Abs. 1 StromGVV / GasGVV). Wer im Grundversorgungstarif ist (Default-Tarif, ohne Wechsel), kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Einen gesetzlichen Kündigungstermin gibt es nicht: Der Vertrag endet zwei Wochen nach Zugang der Kündigung, nicht erst zum Monatsende. Die Kündigung bedarf der Textform; der Grundversorger muss sie unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 20 Abs. 2). Gesonderte Entgelte für die Kündigung darf er nicht verlangen (§ 20 Abs. 3).

2. Sondervertrag-Kündigung. Hier gelten die individuellen Vertragsbedingungen. Für Verbraucherverträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, setzt § 309 Nr. 9 BGB in der Fassung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge aber enge AGB-Grenzen: eine Laufzeitklausel darf höchstens zwei Jahre binden (Buchst. a); eine stillschweigende Verlängerung ist nur wirksam, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann (Buchst. b); die Kündigungsfrist zum Ende der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf höchstens einen Monat betragen (Buchst. c). AGB, die längere Laufzeiten oder Fristen vorschreiben, sind insoweit unwirksam. Für vor dem 1. März 2022 geschlossene Altverträge gilt weiter das alte Recht (Verlängerung um bis zu einem Jahr, Kündigungsfrist bis zu drei Monaten).

3. Sonderkündigung bei Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Behält sich der Lieferant im Vertrag eine einseitige Änderung vor, muss er über Preisänderungen bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung unterrichten (bei sonstigen Letztverbrauchern spätestens zwei Wochen) — unmittelbar, verständlich und unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Übt er das Änderungsrecht aus, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf — unabhängig von der vertraglichen Mindestlaufzeit. Das Sonderkündigungsrecht entsteht nicht, wenn lediglich geänderte Umsatzsteuersätze oder Minderbelastungen nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 EnWG unverändert weitergegeben werden (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Anbieterwechsel — wie es technisch läuft

Seit der Strommarktliberalisierung sind Wechsel standardisiert: der neue Anbieter übernimmt die komplette Abwicklung. Die Kundin muss nur einen Vertrag bei einem neuen Versorger abschließen — alles Weitere (Kündigung des alten Vertrags, Anmeldung beim Netzbetreiber, Zählerablesung) erfolgt automatisch. Das Wechselverfahren darf nach § 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG drei Wochen nicht überschreiten, gerechnet ab Zugang der Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber. Zusätzlich gilt: seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Lieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG). Wird die Frist überschritten, kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen; dieser trägt die Beweislast dafür, dass er sie nicht zu vertreten hat (§ 20a Abs. 4 EnWG). Der Wechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG). Eine Doppellieferung (gleichzeitige Belieferung durch zwei Anbieter) ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-22
Letzte Prüfung:
2026-09-22
In Kraft seit:
2022-03-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0