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← Alle News · Gesetzgebung · Ereignis: 2026-08-01 · Publiziert: 2026-08-06

Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in der Grundschule startet zum Schuljahr 2026/27 (GaFöG, § 24 Abs. 4 SGB VIII)

Kurzmeldung

Mit Beginn des Schuljahres 2026/27 (ab dem 1. August 2026) greift der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung in der Grundschule. Grundlage ist das bereits 2021 verabschiedete Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), das den Anspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII verankert. Der Anspruch gilt zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe und wird jährlich um jeweils eine Stufe erweitert, sodass er ab dem Schuljahr 2029/30 die Klassenstufen eins bis vier umfasst.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-01 (Anwendungsbeginn Schuljahr 2026/27)
Gericht/InstitutionBund/Länder – Bundesregierung (Ganztagsförderungsgesetz)
Aktenzeichen§ 24 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. GaFöG (2021)
Rechtsgrundlage§ 24 Abs. 4 SGB VIII; Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
WirkungRechtsanspruch ab 01.08.2026 für Klassenstufe 1; jährliche Ausweitung bis Klassen 1–4 ab Schuljahr 2029/30

Was das bedeutet

Eltern von Grundschulkindern der ersten Klasse haben ab dem Schuljahr 2026/27 einen einklagbaren Anspruch auf ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot. Der Umfang orientiert sich am gesetzlichen Rahmen; der Anspruch begründet jedoch keine Pflicht – Familien entscheiden frei, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot in Anspruch nehmen. Die konkrete Ausgestaltung (Öffnungszeiten, Ferienregelungen, Trägerstruktur) liegt bei den Ländern und Kommunen, die für Aus- und Aufbau der Plätze verantwortlich sind; der Bund beteiligt sich an Investitions- und ab 2026 auch an Betriebskosten. Für Kommunen, Schulträger und Träger der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet der Anspruch weiterhin erheblichen Handlungsdruck beim Platzausbau, da der Rechtsanspruch stufenweise wächst und bis 2029/30 alle vier Grundschuljahrgänge erfasst. Da es sich um einen Rechtsanspruch handelt, kann seine Erfüllung im Streitfall gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden.

Quelle

Stand