BFH – Mindestbesteuerung verfassungsgemäß, aber Billigkeitserlass bei Umkehreffekten ernsthaft zu erwägen (BFH I R 20/25)
Kurzmeldung
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 15.04.2026 (I R 20/25, vormals I R 59/12) das seit 2014 ausgesetzte Verfahren zur sogenannten Mindestbesteuerung abgeschlossen. Der BFH bestätigt: Die Beschränkung des Verlustvortrags ist für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14). Kommt es infolge der Mindestbesteuerung aber zu Definitiveffekten aufgrund bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekte, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen. Der BFH veröffentlichte die Entscheidung am 13. August 2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-13 (Veröffentlichung Entscheidungsdatenbank); Urteil vom 15.04.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, I. Senat |
| Aktenzeichen | I R 20/25 (I R 59/12); ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.IR20.25.0 |
| Rechtsgrundlage | § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.; § 10a Satz 1 und 2, § 8 Nr. 1 GewStG a.F.; § 163 AO; Art. 3 Abs. 1 GG |
| Wirkung | Revision teilweise begründet; Einspruchsentscheidung zur Billigkeitsfrage aufgehoben, Finanzamt muss über § 163 AO erstmals entscheiden |
Was das bedeutet
Für Kapitalgesellschaften bleibt die Rechtslage bei der Verlustverrechnung unverändert streng: Verlustvorträge sind nur bis 1 Mio. € unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus nur zu 60 % des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Im mehrjährigen Abwicklungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG wird der Sockelbetrag von 1 Mio. € nur einmal angesetzt, nicht je Kalenderjahr. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet auch dann aus, wenn Verluste endgültig untergehen.
Praktisch relevant ist die zweite Aussage: Wo ein Gewinn allein aus einem bilanziellen Umkehreffekt stammt – im Streitfall die Abschreibung einer Forderung im Jahr 2004 und deren spätere Wertaufholung 2006 –, muss die Finanzverwaltung eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ernsthaft prüfen. Der bloße definitive Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss eines Insolvenzverfahrens genügt dafür ausdrücklich nicht. Verfahrensrechtlich stellt der BFH zudem klar: Wird der Billigkeitsantrag erst im Einspruchsverfahren gestellt, darf darüber nicht in der Einspruchsentscheidung mitentschieden werden – sonst geht dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsebene verloren. Insolvenzverwalter und Berater sollten Billigkeitsanträge daher möglichst früh und als eigenständiges Verfahren stellen.
Für vertiefte Information
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), „Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung", veröffentlicht am 13.08.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610147/
- Entscheidungen online (Veröffentlichungsübersicht des BFH): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-16
- Ereignis-Datum: 2026-08-13
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0