BFH – durchgereichte Kantinenpauschale bei Zeitarbeit ist keine Leistung, kein Vorsteuerabzug (BFH V R 1/25)
Kurzmeldung
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 16.04.2026 (V R 1/25) entschieden: Verpflichtet sich ein Entleiher von Zeitarbeitskräften gegenüber seinem Betriebsrat, den Leiharbeitnehmern die Betriebskantine zu denselben Konditionen wie dem Stammpersonal zu öffnen, und stellt er dem Verleiher dafür eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher in gleicher Höhe zurückberechnet, liegt zwischen beiden keine Leistungserbringung vor. Der Verleiher hat aus den Rechnungen des Entleihers deshalb keinen Vorsteuerabzug und schuldet die von ihm offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Der BFH veröffentlichte die Entscheidung am 13. August 2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-08-13 (Veröffentlichung Entscheidungsdatenbank); Urteil vom 16.04.2026 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat |
| Aktenzeichen | V R 1/25; ECLI:DE:BFH:2026:U.160426.VR1.25.0 |
| Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14c Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Art. 168 Buchst. a MwStSystRL; § 13b Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 AÜG |
| Wirkung | FG-Urteil aufgehoben, Klage abgewiesen; geänderte Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2017 rechtmäßig |
Was das bedeutet
Der BFH stellt auf die wirtschaftliche Realität des einheitlichen Vertragswerks ab: Wird eine Kopfpauschale nur hin- und zurückberechnet, trägt am Ende allein der Entleiher die Kosten. Die Verrechnung diente lediglich der internen Kostenzuordnung beim Entleiher; der Verleiher war als Dritter einbezogen. Ein verbrauchsfähiger Vorteil wurde ihm nicht zugewendet. Dass der Verleiher einen einklagbaren Anspruch auf die vergünstigte Kantinennutzung erhielt und als Arbeitgeber attraktiver wurde, tritt zurück – seit dem 01.12.2011 besteht die Gleichstellungspflicht ohnehin gesetzlich nach § 13b AÜG.
Für die Praxis heißt das: Durchlaufende Kostenpauschalen zwischen Entleiher und Verleiher sollten nicht als eigenständige Leistungsposition mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet werden. Wer das dennoch tut, schuldet die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, ohne korrespondierenden Vorsteuerabzug – ein doppelter Nachteil, der sich über mehrere Prüfungsjahre summiert. Zeitarbeitsunternehmen und Entleiher sollten bestehende Rahmenverträge, Nachträge und Kantinennutzungsvereinbarungen darauf durchsehen und die Abrechnung entweder als Entgeltbestandteil der Personalgestellung oder als reinen durchlaufenden Posten ohne Steuerausweis ausgestalten.
Für vertiefte Information
- Umsatzsteuer 2026 – Regelsatz 19 %, ermäßigter Satz 7 % und Nullsatz
- Sachbezug & steuerfreie Gehaltsextras 2026
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.04.2026 – V R 1/25, „Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung", veröffentlicht am 13.08.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610151/
- Entscheidungen online (Veröffentlichungsübersicht des BFH): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-16
- Ereignis-Datum: 2026-08-13
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0