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Umsatzsteuer 2026 – Regelsatz 19 %, ermäßigter Satz 7 % und Nullsatz

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Steuerrecht Umsatzsteuer Mehrwertsteuer UStG § 12 2026 Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) kennt in Deutschland 2026 drei Sätze: den Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), den ermäßigten Satz von 7 % für bestimmte Waren und Leistungen (§ 12 Abs. 2 UStG) sowie einen Nullsatz (0 %) für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG). Neu seit dem 1. Januar 2026: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen werden dauerhaft mit 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) – Getränke bleiben bei 19 %.

Kernfakten

PunktWert
Regelsteuersatz19 % [§ 12 Abs. 1 UStG]
Ermäßigter Steuersatz7 % [§ 12 Abs. 2 UStG]
Nullsatz (0 %)bestimmte Photovoltaikanlagen [§ 12 Abs. 3 UStG]
Speisen in der Gastronomie ab 01.01.20267 %, dauerhaft [§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG]
Getränke in der Gastronomieweiterhin 19 % [§ 12 Abs. 1 UStG]
RechtsgrundlageUmsatzsteuergesetz (UStG), § 12
Einführung Gastronomie-ErmäßigungSteueränderungsgesetz 2025 (Bundesrat 19.12.2025)

Geltungsbereich

Der Regelsatz von 19 % ist der Auffangtatbestand: Er gilt für alle steuerbaren Umsätze, soweit nicht ausdrücklich ein ermäßigter Satz oder der Nullsatz greift. Der ermäßigte Satz von 7 % ist abschließend in § 12 Abs. 2 UStG und der dazugehörigen Anlage 2 geregelt. Er gilt unter anderem für die meisten Lebensmittel (Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG), Bücher, Zeitungen und E-Books, den öffentlichen Personennahverkehr, Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen, die kurzfristige Beherbergung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) sowie seit dem 1. Januar 2026 für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

Der Nullsatz für Photovoltaikanlagen

Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen ein Steuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Voraussetzung ist im Regelfall, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Dadurch entfällt für private Betreiber faktisch die Umsatzsteuerbelastung beim Anlagenkauf, ohne dass sie zur Regelbesteuerung optieren müssen.

Gastronomie ab 2026: 7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025) wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen zum 1. Januar 2026 dauerhaft eingeführt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Begünstigt sind nicht nur klassische Restaurants, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Caterer sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Getränke sind ausdrücklich ausgenommen und unterliegen weiterhin dem Regelsatz von 19 %.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Restaurantgast bestellt 2026 ein Essen für 20 € (netto) und ein Glas Limonade für 4 € (netto). Auf die Speise fallen 7 % Umsatzsteuer an (1,40 €), auf das Getränk 19 % (0,76 €). Die Rechnung weist beide Steuersätze getrennt aus.

Quellen

Stand

Stand:
2026-06-02
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Steuersätze werden bei Gesetzesänderung angepasst)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 12 UStG als Primärquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0