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← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-07-30 · Publiziert: 2026-08-18

BAG – § 615 Satz 1 BGB lässt sich nicht durch Wahl ausländischen Rechts abbedingen (BAG 2 AZR 91/24)

Kurzmeldung

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 30. Juli 2026 (2 AZR 91/24) entschieden, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann – auch nicht dadurch, dass die Arbeitsvertragsparteien eine ausländische Rechtsordnung wählen. Eine solche Gestaltung würde das Entgeltrisiko bei einer unwirksamen oder erst später wirkenden Kündigung generell auf die Arbeitnehmerseite verlagern und damit den Kündigungsschutz umgehen; sie ist nach § 134 BGB nichtig. Der Senat hatte die Frage zuvor dem 5. Senat vorgelegt, der seine gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben hat. Der Volltext steht seit Kurzem in der Entscheidungsdatenbank des Gerichts.

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-07-30 (Urteilsdatum); Volltext-Veröffentlichung im August 2026
Gericht/InstitutionBundesarbeitsgericht, 2. Senat
Aktenzeichen2 AZR 91/24; ECLI:DE:BAG:2026:300726.U.2AZR91.24.0
Rechtsgrundlage§ 615 Satz 1 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 134 BGB; Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F.; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO; § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
WirkungBerufungsurteil des Hessischen LAG vom 16.11.2023 – 11 Sa 794/22 – teilweise aufgehoben, Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen

Amtlicher Leitsatz: „Es handelt sich bei der grundsätzlich dispositiven Bestimmung des § 615 S 1 BGB jedenfalls dann um eine zwingende Vorschrift, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus – wie hier durch Wahl einer ausländischen Rechtsordnung – abbedungen werden können."

Was das bedeutet

Betroffen sind vor allem Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug, bei denen im Vertrag eine ausländische Rechtsordnung vereinbart ist, die Arbeitsleistung aber gewöhnlich in Deutschland erbracht wird. Im entschiedenen Fall ging es um Flugbegleiterinnen mit Heimatbasis Frankfurt am Main, deren Arbeitgeber – ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Chicago – die Geltung US-amerikanischen Rechts vereinbart hatte. Nach einer per E-Mail vom 29. September 2020 erklärten Kündigung stand rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. April 2021 endete. Für den Zwischenzeitraum verlangten die Klägerinnen Annahmeverzugslohn.

Der Senat trennt zwei Ebenen: § 615 Satz 1 BGB ist grundsätzlich dispositiv und kann einzelvertraglich abbedungen werden. Diese Dispositivität endet aber dort, wo das Entgeltrisiko einer unwirksamen oder verspätet wirkenden Arbeitgeberkündigung von vornherein und generell auf die Beschäftigten verlagert wird. Das liefe praktisch auf eine Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften hinaus und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. § 615 Satz 1 BGB ist insoweit eine „zwingende Bestimmung" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO.

Für die Praxis heißt das: Eine Rechtswahlklausel schützt Arbeitgeber nicht davor, nach einer erfolglosen Kündigung Vergütung für die Zeit bis zum tatsächlichen Vertragsende zahlen zu müssen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anwendbar und für die Beschäftigten günstiger wäre. Bestehende Vertragsmuster mit Rechtswahlklauseln sollten daraufhin geprüft werden, ob sie den Annahmeverzug faktisch ausschließen.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus Gewicht, weil sie eine Senatsdivergenz auflöst: Der 2. Senat hatte mit Beschluss vom 18. Juni 2025 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim 5. Senat angefragt; dieser hat mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (5 AS 4/25) erklärt, an seiner gegenläufigen Auffassung aus dem Urteil vom 29. März 2023 (5 AZR 55/19, Rn. 75) in dieser Konstellation nicht festzuhalten. Parallel entschieden wurden die Verfahren 2 AZR 96/24, 2 AZR 99/24 und 2 AZR 102/24.

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