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← Alle News · Behörden · Ereignis: 2026-08-13 · Publiziert: 2026-08-19

BMF-Schreiben zur Neufassung des § 122a AO – Rechtsfragen der elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten ab 1. Januar 2026

Kurzmeldung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. August 2026 ein BMF-Schreiben mit dem Titel „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a Abgabenordnung (AO)" veröffentlicht. Das BMF fasst den Inhalt auf der Veröffentlichungsseite selbst als „Neuregelungen bei der elektronischen Bekanntgabe" zusammen und ordnet das Schreiben den Stichworten Steuerbescheide, elektronische Bekanntgabe, digitaler Verwaltungsakt und § 122a AO zu. Geführt wird es in der Rubrik „Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung".

Kernfakten

PunktWert
Datum2026-08-13 (Datum der Veröffentlichung auf bundesfinanzministerium.de)
Gericht/InstitutionBundesministerium der Finanzen (BMF)
AktenzeichenBMF-Schreiben vom 13.08.2026 „Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a Abgabenordnung (AO)" (PDF, 202 KB)
Rechtsgrundlage§ 122a Abgabenordnung (AO) in der Neufassung
WirkungVerwaltungsanweisung des BMF; betrifft nach dem Titel die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026

Was das bedeutet

§ 122a AO regelt den Fall, dass ein Steuerverwaltungsakt nicht per Post zugestellt, sondern elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt wird. Mit der Neufassung, die für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2026 gilt, sind in der Praxis Anwendungsfragen aufgetreten – etwa dazu, in welchen Konstellationen der Abrufweg greift und wie sich das auf den Bekanntgabezeitpunkt und damit auf den Beginn der Einspruchsfrist auswirkt. Genau diesen Rechtsfragen widmet sich das Schreiben ausweislich seines Titels.

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bescheide elektronisch erhalten, sowie Steuerberatungskanzleien und Lohnbüros, die Bekanntgabezeitpunkte fristwahrend überwachen müssen. Da BMF-Schreiben die Finanzämter binden, ist die Verwaltungsauffassung ab sofort die maßgebliche Praxis, auch wenn sie Gerichte nicht bindet.

Einschränkung, offen ausgewiesen: Der Volltext des Schreibens ist ausschließlich als PDF verfügbar. Über den hier genutzten Abrufweg lieferte die PDF-URL erneut nur die HTML-Hülle des Viewers, nicht den Regelungstext. Diese Meldung gibt daher ausschließlich Titel, Datum, Fundstelle und die vom BMF selbst veröffentlichte Kurzbeschreibung wieder. Konkrete Aussagen zu einzelnen Rechtsfragen, Übergangsregelungen oder Fristberechnungen enthält sie bewusst nicht.

Zu unterscheiden ist dieser Stand vom Jahressteuergesetz 2026: Dessen Regierungsentwurf vom 12. August 2026 sieht für § 122a AO weitere Änderungen ab dem 1. Januar 2027 vor (regelmäßige elektronische Bereitstellung bei aktivem Nutzerkonto). Das ist ein Entwurf und bislang nicht geltendes Recht.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand