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Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) – Regierungsentwurf: Zinssatz 0,3 % je Monat ab 2027, Steuerbescheid elektronisch, ungekürzte Kinderfreibeträge in EU/EWR

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-16 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen. Der Entwurf umfasst 32 Artikel und ändert unter anderem EStG, UStG, Abgabenordnung, Forschungszulagengesetz, Mindeststeuergesetz und Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Für Privatpersonen sind drei Punkte zentral: Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll ab dem 1. Januar 2027 von 0,15 % auf 0,3 % je vollem Monat (3,6 % pro Jahr) steigen (§ 238 Abs. 1a AO-E). Steuerbescheide sollen ab 1. Januar 2027 regelmäßig elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden, sobald ein aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung (ELSTER) besteht (§ 122a Abs. 1 AO-E). Und die Freibeträge für Kinder sowie der Ausbildungsfreibetrag sollen für Kinder mit Wohnsitz in der EU oder im EWR nicht mehr nach Ländergruppen gekürzt werden (§ 32 Abs. 6 S. 4, § 33a Abs. 2 S. 2 EStG-E). Wichtig: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt durchgehend das bisherige Recht.

Kernfakten

PunktWert
VorhabenEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) [BMF, Gesetzesvorhaben JStG 2026]
Referentenentwurf19.05.2026 [BMF, Gesetzesvorhaben JStG 2026]
Kabinettbeschluss / Regierungsentwurf12.08.2026 [BMF-PM Nr. 14/2026 v. 12.08.2026]
RechtsstandRegierungsentwurf – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden
ZustimmungsbedürftigkeitZustimmung des Bundesrates erforderlich [Regierungsentwurf, Eingangsformel]
Umfang32 Artikel [Regierungsentwurf, Inhaltsübersicht]
Inkrafttreten (Grundregel)Tag nach der Verkündung, vorbehaltlich abweichender Termine [Art. 32 Abs. 1 JStG-E]
Zinssatz § 233a AO bis 31.12.20260,15 % je vollem Monat = 1,8 % pro Jahr [§ 238 Abs. 1a AO, geltendes Recht]
Zinssatz § 233a AO ab 01.01.2027 (geplant)0,3 % je vollem Monat = 3,6 % pro Jahr [Art. 18 Nr. 14 JStG-E, § 238 Abs. 1a Nr. 3 AO-E; BMF-PM 14/2026]
Karenzzeit vor Zinsbeginn (unverändert)15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (23 Monate bei überwiegend Land- und Forstwirtschaft) [§ 233a Abs. 2 AO]
Elektronische Bekanntgabe ab01.01.2027 [Art. 32 Abs. 5 JStG-E i. V. m. Art. 19]
Auslöser elektronische Bekanntgabe (geplant)aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung, keine abweichende Empfangsvollmacht [Art. 19 Nr. 3 Buchst. a JStG-E, § 122a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO-E]
Weg zurück zur Papierpost (geplant)elektronischer Antrag auf postalische Bekanntgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz [Art. 19 Nr. 3 Buchst. b JStG-E, § 122a Abs. 2 S. 1 AO-E]
Bekanntgabefiktion (unverändert)vierter Tag nach Bereitstellung zum Abruf [§ 122a Abs. 4 S. 1 AO]
Kinderfreibeträge EU/EWRkeine Kürzung nach Ländergruppen mehr, Anwendung in allen offenen Fällen [Art. 3 Nr. 6 JStG-E, § 32 Abs. 6 S. 4 EStG-E; § 52 Abs. 32 EStG-E]
Ausbildungsfreibetrag EU/EWRebenfalls ungekürzt, alle offenen Fälle [Art. 3 Nr. 7 JStG-E, § 33a Abs. 2 S. 2 EStG-E; § 52 Abs. 33d EStG-E]
Anlass KinderfreibeträgeEuGH, Urteil v. 16.06.2022, C-328/20 (Indexierung von Familienleistungen unionsrechtswidrig) [Regierungsentwurf, Begründung zu Art. 3 Nr. 6]
Freigrenze Quellensteuerabzug LizenzenAnhebung von 10.000 € auf 100.000 € [Art. 3 Nr. 17 Buchst. a JStG-E, § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG-E]
Anwendung dieser FreigrenzeEinkünfte, die nach dem 31.12.2026 zufließen [§ 52 Abs. 47a EStG-E]
Forschungszulage – HöchstbetragAnhebung von 15.000.000 € auf 25.000.000 € [Art. 10 JStG-E, § 4 Abs. 3 FZulG-E]
Forschungszulage – RückwirkungArt. 10 tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft [Art. 32 Abs. 4 JStG-E]
Umsatzsteuerliche Organschaftneuer § 2c UStG mit Erklärungserfordernis des Organträgers [Art. 14 Nr. 4 JStG-E]
Organschaft – Zeitplan§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG a. F. bis 31.12.2029; § 2c UStG erstmals ab 01.01.2030 [§ 27 Abs. 42 UStG-E]
Plattform-MeldungenInformationsaustausch auch mit Drittstaaten (Mehrseitige Vereinbarung v. 26.11.2024, Asunción), ab 01.01.2027 [Art. 27 Nr. 1 JStG-E, § 1 Abs. 1 PStTG-E; Art. 32 Abs. 5 JStG-E]
Steuermehr-/-mindereinnahmen (volle Jahreswirkung)2027: −375 Mio. €; 2028: −30 Mio. €; 2029: +60 Mio. €; 2030: +155 Mio. €; 2031: +220 Mio. € [Regierungsentwurf, Abschn. D]
Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und BürgerReduzierung um 117.133 Stunden pro Jahr [Regierungsentwurf, Abschn. E.1]

Rechtsstand

Der Entwurf ist ein Kabinettsentwurf (Regierungsentwurf) vom 12.08.2026. Er wurde noch nicht im Bundestag beraten und nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Sämtliche unten genannten Neuregelungen stehen unter dem Vorbehalt des parlamentarischen Verfahrens und können sich noch ändern. Für Veranlagungen und Bescheide gilt bis zur Verkündung ausschließlich das geltende Recht.

Geltungsbereich

Betroffen sind:

Ausnahmen

Zinssatz nach § 238 AO: von 1,8 % auf 3,6 % pro Jahr

Heute beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen in den Fällen des § 233a AO nach § 238 Abs. 1a AO seit dem 1. Januar 2019 0,15 % für jeden Monat, das heißt 1,8 % für jedes Jahr. § 238 Abs. 1c AO verpflichtet den Gesetzgeber, die Angemessenheit dieses Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren.

Der Entwurf ersetzt § 238 Abs. 1a AO durch eine gestufte Regelung:

ZeitraumZinssatz je vollem Monatentspricht pro Jahr
bis 31.12.20180,5 %6,0 %
01.01.2019 bis 31.12.20260,15 %1,8 %
ab 01.01.20270,3 %3,6 %

Der neue Satz soll nach dem vorgesehenen Art. 97 § 15 Abs. 20 EGAO in allen Fällen gelten, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Zinsbescheide, die für solche Zeiträume bereits auf der alten Grundlage ergangen oder unterblieben sind, sollen erlassen, aufgehoben oder geändert werden.

Unberührt bleiben: die Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres, bevor der Zinslauf überhaupt beginnt (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO; 23 Monate bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft), der allgemeine Zinssatz von 0,5 % je Monat für die übrigen Zinstatbestände der AO (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO) und die Abrundung des zu verzinsenden Betrags auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 238 Abs. 2 AO).

Steuerbescheid elektronisch: § 122a AO ab 2027

Nach geltendem Recht können Verwaltungsakte zum Datenabruf bereitgestellt werden; eine Soll-Bekanntgabe auf diesem Weg besteht nur, wenn der Bescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuer- oder Feststellungserklärung beruht, die der Beteiligte selbst über ein Nutzerkonto der Finanzverwaltung oder eine Person i. S. d. § 80 Abs. 2 AO übermittelt hat (§ 122a Abs. 1 AO).

Der Entwurf knüpft die Soll-Regelung stattdessen an das Nutzerkonto selbst. § 122a Abs. 1 S. 2 AO-E soll lauten: Verwaltungsakte sollen insbesondere zum Datenabruf bekannt gegeben werden

  1. an den Beteiligten, wenn dieser über ein aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung verfügt und keine abweichende Empfangsvollmacht vorliegt, oder
  2. an die bevollmächtigte Person i. S. d. § 80 Abs. 1 oder 2 AO, wenn eine elektronisch angezeigte Empfangsbevollmächtigung besteht.

Wer weiterhin Post auf Papier will, muss nach § 122a Abs. 2 S. 1 AO-E die postalische Bekanntgabe elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beantragen. Laut BMF-Pressemitteilung betrifft die Umstellung zum 1. Januar 2027 unter anderem Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen; wer kein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, erhält den Bescheid wie bisher per Post.

Unverändert bleiben die zentralen Schutzmechanismen: Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch zu benachrichtigen (§ 122a Abs. 1 S. 3 AO), der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO), und im Zweifel muss die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen (§ 122a Abs. 4 S. 2 AO).

Flankierend sieht der Entwurf vor:

Die Änderungen an § 122a AO treten nach Art. 32 Abs. 5 JStG-E am 1. Januar 2027 in Kraft.

Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibetrag: keine Kürzung mehr in EU/EWR

Bislang werden die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG und der sogenannte Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt (Ländergruppeneinteilung). Der Entwurf beschränkt diese Kürzung auf Kinder ohne Wohnsitz in der EU oder im EWR. Für Kinder, die in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnen, sollen die Freibeträge damit ungekürzt gewährt werden.

Anlass ist das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20: Die Kürzung („Indexierung") von Familienleistungen und Steuervergünstigungen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes verstößt gegen die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EU) Nr. 492/2011 und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Nach der Entwurfsbegründung sind diese Wertungen auf § 32 Abs. 6 S. 4 EStG übertragbar, weil die Freibeträge für Kinder pauschal und ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden.

Beide Änderungen sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein.

Weitere Kernmaßnahmen für Unternehmen

Quellensteuerentlastung bei Lizenzzahlungen (§ 50c Abs. 2 EStG-E). Die Freigrenze, bis zu der ein Vergütungsschuldner ohne vorherige Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG absehen kann, steigt von 10.000 € auf 100.000 € je Gläubiger und Kalenderjahr. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen (§ 50c Abs. 2 S. 2 EStG). Die Freigrenze lag ursprünglich bei 5.000 € (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz v. 02.06.2021) und wurde durch das Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024 auf 10.000 € angehoben.

Ausschluss des Freistellungsverfahrens für Großaktionäre (§ 50c Abs. 2 S. 6 EStG-E). Für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG soll das Freistellungsverfahren ausgeschlossen werden. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen ab 10 % erhalten damit keine Freistellungsbescheinigung mehr im Voraus, sondern müssen die Entlastung nach der Transaktion im Erstattungsverfahren beantragen. Ziel ist laut Begründung der Gleichlauf mit unbeschränkt Steuerpflichtigen und die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen rund um den Dividendenstichtag. Bereits erteilte Freistellungsbescheinigungen für diese Kapitalerträge sollen spätestens zum 31.12.2026 enden.

Forschungszulage (§ 4 Abs. 3 FZulG-E, § 12 FZulG-E). Der Höchstbetrag je Anspruchsberechtigtem steigt von 15 Mio. € auf 25 Mio. €; die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Zusätzlich sieht der Entwurf eine eigene Ablaufhemmung vor: Wird der Antrag auf die Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 FZulG spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt, in dem das maßgebliche Wirtschaftsjahr endet, läuft die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem unanfechtbar über den Antrag entschieden wurde.

Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2c UStG-E). Die Organschaft wird aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG herausgelöst und in einen eigenen § 2c UStG überführt. Kernänderung: Die Rechtsfolgen der Organschaft treten künftig nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ein – mit Wirkung für die Zukunft, ebenso für die Aufnahme weiterer Organgesellschaften. Die Erklärung ist widerruflich; der Wegfall der Voraussetzungen ist unverzüglich anzuzeigen. Für eine fehlerhaft angenommene Organschaft regelt § 2c Abs. 2 UStG-E die Rückabwicklung, auf die nach Abs. 3 auf gemeinsamen und unwiderruflichen Antrag aller Beteiligten verzichtet werden kann, wenn keine Steuerausfälle drohen. Zeitplan: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in der am 30.06.2029 geltenden Fassung bleibt bis 31.12.2029 anwendbar, § 2c UStG gilt erstmals ab 1. Januar 2030; die Erklärung kann bereits ab 1. Juli 2029 mit Wirkung ab 1. Januar 2030 abgegeben werden.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (§ 1 Abs. 1 PStTG-E). Der Informationsaustausch über Einkünfte auf digitalen Plattformen wird über die EU hinaus auf Drittstaaten erstreckt, die Vertragsparteien der am 26. November 2024 in Asunción unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung der zuständigen Behörden sind und die erforderlichen Notifikationen abgegeben haben. Inkrafttreten: 1. Januar 2027.

Elektronische Kontenpfändung (§ 309a AO-E). Der Entwurf führt eine elektronische Pfändungsverfügung gegenüber Kreditinstituten ein. Sie ist nach dem vorgesehenen Art. 97 § 17f EGAO erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das BMF im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt macht, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen.

Zeitplan des Inkrafttretens (Art. 32 JStG-E)

Regelunggeplantes Inkrafttreten
Grundregel (u. a. Art. 3, 18 – § 50c EStG, § 238 AO, § 122 AO)Tag nach der Verkündung [Art. 32 Abs. 1]
Artikel 1 (EStG-Folgeänderung)rückwirkend zum 01.01.2020 [Art. 32 Abs. 2]
Artikel 28 (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz)rückwirkend zum 06.12.2024 [Art. 32 Abs. 3]
Artikel 2 und 10 (EStG, Forschungszulagengesetz)rückwirkend zum 01.01.2026 [Art. 32 Abs. 4]
Artikel 4, 13, 15, 19, 21, 27 (u. a. § 122a AO, PStTG)01.01.2027 [Art. 32 Abs. 5]
Artikel 5, 9, 1701.01.2029 [Art. 32 Abs. 6]
Artikel 14 und 16 (u. a. § 2c UStG)01.07.2029 [Art. 32 Abs. 7]

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2025 wird mit Bescheid vom 20. Mai 2027 festgesetzt. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO 15 Monate nach Ablauf von 2025, also am 1. April 2027. Die Zinsen entstehen damit vollständig nach dem 31. Dezember 2026 und würden nach dem Entwurf mit 0,3 % je vollem Monat berechnet – nach geltendem Recht wären es 0,15 %. Der zu verzinsende Betrag wird zuvor auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Der Rechenweg folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut; konkrete Euro-Beträge hängen vom Einzelfall ab.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Aktuelles