BFH VI R 26/24 — Taggeld der Schweizer Unfallversicherung unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Kurzmeldung
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (VI R 26/24) die Revision eines in Deutschland wohnenden Grenzgängers zurückgewiesen: Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung (UVG) ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. e i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG. Es ist mit dem deutschen Krankengeld nach dem SGB V vergleichbar. Auf eine Vergleichbarkeit mit Leistungen privater Unfallversicherungen kommt es nicht an. Veröffentlicht am 20. August 2026.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | Entscheidung: 2026-06-24 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-20 |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, VI. Senat |
| Aktenzeichen | VI R 26/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.240626.VIR26.24.0 |
| Rechtsgrundlage | EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Nr. 2 Buchst. e, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und k; SGB V § 44, § 46, § 47, § 49; UVG (CH) Art. 1a, 6, 8, 10, 16, 17, 49; DBA Schweiz 1971/2010 Art. 15a, 21, 24 Abs. 1 |
| Vorinstanz | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2024 — 14 K 382/21 |
| Streitjahr | Einkommensteuer 2018 |
| Wirkung | Rechtsprechung, unmittelbar anwendbar; Revision als unbegründet zurückgewiesen |
Was das bedeutet
Amtliche Leitsätze:
> „1. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vergleichbar ist und unterliegt daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG). > 2. Für die Frage des Progressionsvorbehalts kommt es nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur auf die Vergleichbarkeit der ausländischen steuerfreien Leistungen mit den Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an."
Betroffen sind vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind nach Art. 1a UVG obligatorisch unfallversichert — und zwar auch gegen Nichtberufsunfälle, also private Unfälle in der Freizeit. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ab dem dritten Tag nach dem Unfall Anspruch auf Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes.
Die praktische Konsequenz: Das Taggeld bleibt zwar steuerfrei, erhöht aber den auf das übrige Einkommen anzuwendenden Steuersatz. Wer in einem Jahr neben dem regulären Grenzgängerlohn Unfalltaggeld bezogen hat, zahlt bei gleichem zu versteuernden Einkommen mehr Einkommensteuer als jemand ohne solche Lohnersatzleistung. Für die Steuererklärung heißt das: Das Taggeld ist aus dem Bruttolohn herauszurechnen und im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzugeben — genau so hatte das Finanzamt es im Streitfall gehandhabt.
Der Senat begründet die Vergleichbarkeit mit dem deutschen Krankengeld ausführlich: Beide Leistungen sind gesetzlich geregelt, knüpfen an die Arbeitsunfähigkeit an, werden als prozentualer Anteil des vorherigen Verdienstes bemessen und dienen demselben Zweck — dem Schutz gegen Lohnausfall. Der Unterschied von 10 Prozentpunkten (80 % Taggeld gegenüber 70 % Krankengeld) stellt die Vergleichbarkeit nicht in Frage. Dass das Krankengeld wegen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung regelmäßig später einsetzt, ändert daran ebenfalls nichts.
Das Argument der Kläger, das Taggeld sei eher mit einer privaten Unfallversicherung vergleichbar, ließ der Senat aus zwei Gründen nicht gelten. Erstens setzen private Unfallversicherungen typischerweise einen Körperschaden mit dauerhafter Invalidität voraus, während das UVG-Taggeld allein an die Arbeitsunfähigkeit anknüpft. Zweitens — und das ist die verallgemeinerungsfähige Aussage des zweiten Leitsatzes — kommt es nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin nur auf die Vergleichbarkeit mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an. Ob daneben auch eine Ähnlichkeit zu privaten Kassen besteht, ist für den Progressionsvorbehalt bedeutungslos. Ebenso unerheblich ist, ob die ausländische Leistung von einer öffentlichen Kasse gezahlt und durch wen sie finanziert wird.
Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Senat nicht: Wer neben steuerpflichtigen Einkünften steuerfreie Lohnersatzleistungen bezieht, ist wirtschaftlich leistungsfähiger als jemand mit gleich hohen Einkünften ohne solche Leistungen.
Für vertiefte Information
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026 — VI R 26/24: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610157/
- Bundesfinanzhof, Entscheidungen online (Übersicht mit Veröffentlichungsdatum 20.08.2026): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/
Stand
- News-Publikation: 2026-08-21
- Ereignis-Datum: 2026-08-20
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0