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Krankengeld – Höhe und Dauer (§§ 47, 48 SGB V) – 70 %-Regel, Höchstbetrag 2026 und 78-Wochen-Blockfrist

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Krankengeld – Höhe und Dauer (§§ 47, 48 SGB V) – 70 %-Regel, Höchstbetrag 2026 und 78-Wochen-Blockfrist

Kurzantwort

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V grundsätzlich 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), darf aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V); daraus ergibt sich für 2026 ein Höchst-Krankengeld von 135,63 € pro Kalendertag (rund 4.068,75 € im Monat, Monat mit 30 Tagen gerechnet). Vom Krankengeld gehen noch die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, so dass die Auszahlung geringer ausfällt. Die Bezugsdauer ist nach § 48 Abs. 1 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (Blockfrist) begrenzt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Weil das Krankengeld während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), verbleiben bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit in der Praxis rund 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Höhe§ 47 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Dauer§ 48 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Höhe Krankengeld70 % des Regelentgelts [§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Netto-Deckelmax. 90 % des Nettoarbeitsentgelts [§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Berücksichtigung nur biskalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze [§ 47 Abs. 6 SGB V]
Beitragsbemessungsgrenze GKV 202669.750 €/Jahr = 5.812,50 €/Monat [GKV-Spitzenverband]
Kalendertägliche BBG 2026193,75 € (69.750 € ÷ 360)
Höchst-Krankengeld 2026 brutto135,63 €/Kalendertag (70 % von 193,75 €)
Höchst-Krankengeld 2026 pro Monat4.068,75 € (135,63 € × 30 Tage)
Bemessungszeitraumletzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, mind. letzte 4 Wochen [§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V]
Einmalzahlungen360stel des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts der letzten 12 Monate hinzugerechnet [§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V]
Zahlungfür Kalendertage; voller Monat = 30 Tage [§ 47 Abs. 1 Sätze 6, 7 SGB V]
Höchstbezugsdauer78 Wochen wegen derselben Krankheit in je 3 Jahren [§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Blockfrist-BeginnTag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit [§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V]
Hinzutretende Krankheitverlängert die Leistungsdauer nicht [§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V]
Neuer Anspruch bei derselben Krankheitneuer Dreijahreszeitraum + 6 Monate nicht deswegen AU + erwerbstätig/verfügbar [§ 48 Abs. 2 SGB V]
Entstehen des Anspruchsab Tag der ärztlichen AU-Feststellung [§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V]
Lückenlose FolgebescheinigungAU spätestens am nächsten Werktag feststellen (Samstag kein Werktag) [§ 46 Satz 2 SGB V]
Ruhen während Entgeltfortzahlungvolle 6 Wochen, Krankengeld ruht [§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 3 EFZG]
Praktische Auszahlungsdauerrund 72 Wochen (78 Wochen abzüglich 6 Wochen Entgeltfortzahlung)
Fassung § 4701.01.2026 (BGBl. I Nr. 371 v. 22.12.2025)

Geltungsbereich

Die §§ 44 bis 51 SGB V regeln das Krankengeld als Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch hat nach § 44 Abs. 1 SGB V, wer arbeitsunfähig infolge Krankheit ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird — im Regelfall also pflichtversicherte Arbeitnehmer. Kein Krankengeld erhalten unter anderem geringfügig Beschäftigte (Minijob), Studierende, Rentner sowie Bezieher bestimmter Sozialleistungen; freiwillig versicherte Selbstständige haben nur dann Anspruch, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif oder eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 SGB V abgegeben haben (dann Anspruch ab der siebten Woche). Für Arbeitnehmer springt das Krankengeld typischerweise nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ein.

Höhe: die 70/90-Prozent-Regel

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des Regelentgelts — also des im Bemessungszeitraum erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Gleichzeitig gilt eine Deckelung: Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte. Weil 70 % des Bruttos bei üblichen Einkommen häufig unter 90 % des Nettos liegt, ist meist die 70 %-Brutto-Grenze ausschlaggebend.

Der Bemessungszeitraum ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten vier abgerechneten Wochen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nicht direkt eingerechnet, sondern anteilig berücksichtigt: Ein Dreihundertsechzigstel der beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate wird dem Regelentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt; ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt (§ 47 Abs. 1 Sätze 6, 7 SGB V).

Höchstbetrag 2026

Nach § 47 Abs. 6 SGB V wird das Regelentgelt nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV bei 69.750 € im Jahr bzw. 5.812,50 € im Monat. Kalendertäglich sind das 193,75 € (69.750 € ÷ 360). Davon 70 % ergeben ein Höchst-Krankengeld von 135,63 € pro Kalendertag — bei einem vollen Monat mit 30 Tagen also rund 4.068,75 €. Dieser Betrag ist der Brutto-Höchstwert: Vom Krankengeld sind noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuführen (nicht zur Krankenversicherung selbst), so dass der ausgezahlte Betrag niedriger ist. Wer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, erhält kein höheres Krankengeld — die Lücke zum bisherigen Nettoeinkommen kann über private Krankentagegeldversicherungen geschlossen werden.

Dauer: die 78-Wochen-Blockfrist

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V begrenzt das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (Blockfrist), gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Die Blockfrist läuft dabei kalendarisch ab dem ersten Tag der betreffenden Arbeitsunfähigkeit — unabhängig davon, ob in dieser Zeit bereits Krankengeld gezahlt wird oder noch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers läuft. Da das Krankengeld während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 3 EFZG), verbleiben bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit in der Praxis rund 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung.

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst mit Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums und nur, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 48 Abs. 2 SGB V). Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht oder das Krankengeld versagt wird, zählen bei der Feststellung der Leistungsdauer wie Bezugszeiten (§ 48 Abs. 3 SGB V).

Entstehen und lückenlose Feststellung

Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhaus- oder Reha-Behandlung ab deren Beginn, im Übrigen ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Für den fortlaufenden Bezug ist die lückenlose Feststellung entscheidend: Die weitere Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt werden, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 46 Satz 2 SGB V). Wird diese Frist versäumt, kann der Krankengeldanspruch und – bei freiwillig Versicherten – sogar die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch entfallen. Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt die Arztpraxis die Feststellung digital an die Krankenkasse; die rechtzeitige ärztliche Feststellung bleibt aber Sache des Versicherten.

Häufige Fehler

Quellen

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